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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>10.1 Normalpositionen4109Sie sind in <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A nicht ausdrücklich geregelt. Mit "Normalpositionen" sind alleTeilleistungen zu beschreiben, die ausgeführt werden sollen. Sie werden nicht beson<strong>der</strong>sgekennzeichnet.<strong>81.</strong>10.2 Grundpositionen4110"Grundpositionen" beschreiben Teilleistungen, die durch "Wahlpositionen" ersetzt werdenkönnen. Grund- und Wahlpositionen werden als solche gekennzeichnet; <strong>der</strong> jeweiligenOrdnungszahl (OZ) können z. B. ein "G" bzw. "W" beigefügt werden.<strong>81.</strong>10.3 Bedarfspositionen/Eventualpositionen/Optionen (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz2)4111Bedarfspositionen (Eventualpositionen bzw. Optionen) dürfen nur ausnahmsweise in die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung aufgenommen werden.<strong>81.</strong>10.3.1 Allgemeines411241134114Nur solche Positionen, bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischenErkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist,ob und in welchem Umfang <strong>Leistung</strong>en zur Ausführung gelangen (BGH, Urteil vom23.1.2003 - Az.: VII ZR 10/01; OLG München, B. v. 15.07.2005 - Az.: Verg 014/05;Saarländisches OLG, Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 4 U 478/07; 2. VK Bremen, B. v. 10.09.2004- Az.: VK 03/04) dürfen als Eventualpositionen ausgeschrieben und bei <strong>der</strong> Wertungberücksichtigt werden (VK Nordbayern, B. v. 04.10.2005 - Az.: 320.VK - 3194 - 30/05; VKSchleswig-Holstein, B. v. 03.11.2004 - Az.: VK-SH 28/04; VK Arnsberg, B. v. 28.1.2004 -Az.: VK 1-30/2003; VK Hessen, B. v. 5.5.2003 - Az.: 69 d VK - 16/2003; VK Baden-Württemberg, B. v. 15.1.2003 - Az.: 1 VK 71/02; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v.27.11.2001 - Az.: 2 VK 15/01).Der Auftraggeber befindet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (VK Nordbayern, B. v.04.10.2005 - Az.: 320.VK - 3194 - 30/05).Bedarfsleistungen beinhalten also <strong>Leistung</strong>en mit dem Vorbehalt, dass sie unter Umständenzusätzlich zu einer im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis enthaltenen <strong>Leistung</strong> auszuführen sind. Eshandelt sich um <strong>Leistung</strong>en mit dem Anspruch des Auftraggebers, auf ihre Ausführungverzichten zu können, ohne dass dadurch die Notwendigkeit einer Teilkündigung entsteht.Deshalb sind die Bedarfspositionen nicht mit dem Zuschlag, son<strong>der</strong>n erst bei Bedarf inAuftrag zu geben (VK Nordbayern, B. v. 04.10.2005 - Az.: 320.VK - 3194 - 30/05).<strong>81.</strong>10.3.2 Bezeichnung als "nEP-Position"

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