Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Nach dieser Definition wäre <strong>der</strong> Betrieb eines Kranes während <strong>der</strong> Bauzeit nicht erfasst (OLGMünchen, B. v.24.05.2006 - Az.: Verg 10/06).4104/1Abzustellen ist bei Streitfällen z.B. über den Inhalt des Begriffs im Rahmen einer<strong>Leistung</strong>sbeschreibung daher allein auf die in <strong>der</strong> jeweiligen Ausschreibung gewählte<strong>Leistung</strong>sbeschreibung (2. VK Bund, B. v. 03.05.2007 – Az.: VK 2 – 33/07; B. v.03.05.2007 - Az.: VK 2 – 27/07).<strong>81.</strong>9.16 weitere Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung4105• ein wi<strong>der</strong>sprüchliches <strong>Leistung</strong>sverzeichnis (hier: konkrete Produktvorgabe o<strong>der</strong>Leitfabrikat) ist anhand einer Zusammenschau aller relevanten Bestandteile ausSicht eines verständigen, fachkundigen und mit <strong>Leistung</strong>en <strong>der</strong> ausgeschriebenenArt vertrauten Bieters auszulegen (VK Berlin, B. v. 05.11.2009 - Az.: VK - B 2 –35/09)• durch die Formulierung, dass ein Bauprodukt „eine CE-Zertifizierungnachweisen“ müsse, tritt zu Lasten <strong>der</strong> Bieter eine Unklarheit dahingehend ein,ob das Produkt (z.B. eine Dichtungsmatte) zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Angebotsabgabe„nur“ ein CE-Kennzeichen aufweisen o<strong>der</strong> ob ein an<strong>der</strong>weitiger„Zertifizierungsnachweis“ geführt werden muss. Der Begriff <strong>der</strong> CE-Zertifizierung existiert im BauPG jedoch we<strong>der</strong> im Allgemeinen noch konkretfür das in diesem Fall zu führende Nachweisverfahren. Das hier anwendbareNachweisverfahren für Geotextilien ergibt sich gemäß <strong>§</strong> 8 Abs. 4 BauPG aus denentsprechenden harmonisierten (technischen) Normen o<strong>der</strong> den europäischentechnischen Zulassungen. Unstreitig ist bei geosynthetischen Dichtungsbahnen dassog. System 2+ als Nachweisverfahren anzuwenden. Danach muss zum Nachweis,dass die Dichtungsbahn den Normungsanfor<strong>der</strong>ungen genügt, <strong>der</strong> Hersteller eineKonformitätserklärung (vgl. <strong>§</strong> 8 Abs. 3 i.V.m. <strong>§</strong> 9 BauPG) abgeben. Bestandteil dieserKonformitätserklärung des Herstellers ist neben einer <strong>Beschreibung</strong> des Produkts eineZertifizierung <strong>der</strong> werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers durch einenDritten, eine notifizierte Körperschaft. Diese führt eine Erstinspektion des Werks und<strong>der</strong> werkseigenen Produktionskontrolle beim Hersteller durch bzw. stelltgegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung, Beurteilung und Bestätigung <strong>der</strong>werkseigenen Produktionskontrolle sicher. Hierfür wird ein Zertifikat ausgestellt. Dadas Nachweisverfahren hier auch ein Zertifizierungsverfahren, nämlich das <strong>der</strong>werkseigenen Produktionskontrolle, enthält, ist die Begrifflichkeit des Nachweiseseiner „CE-Zertifizierung“ nicht hinreichend klar. Es ist daher nicht auszuschließen,dass ein durchschnittlicher Bieter davon ausgeht, dass über das CE-Kennzeichenhinaus mit Angebotsabgabe die Zertifizierung <strong>der</strong> werkseigenen Produktionskontrolleals Teil des Konformitätsnachweisverfahrens nach <strong>§</strong> 9 BauPG vorzulegen ist. DerAuftraggeber verhin<strong>der</strong>t durch die von ihm gewählte unklare Terminologie, dassalle Bieter die Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses in einer transparentenWeise gleich verstehen können und so auf gleicher Basis Angebote kalkulierenkönnen (3. VK Bund, B. v. 19.01.2009 - Az.: VK 3 - 182/08)• fehlen in einem <strong>Leistung</strong>sverzeichnis für Baumsicherungsarbeiten die<strong>Beschreibung</strong>en für die Positionen "Baumsicherungsschnitt", "Kronensicherungliefern und einbauen", "Kronenpflege nach Windbruch durchführen", "Wurzelstöckeausfräsen", "Baumaufarbeitung" und "Stubbenbeseitigung nach Baumwindbruch",obwohl diese <strong>Leistung</strong>en typisch für Landschaftsbauarbeiten im Havarie- o<strong>der</strong>
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Sturmfall sind, und fehlen außerdem Angaben bzw. Festlegungen zu den örtlichenVerhältnissen, zu den Nebenkosten durch Stromabschaltungen, denSicherungsanfor<strong>der</strong>ungen im Bereich von Geh- und Radwegen sowie Aussagenzu dem Abruf <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>, sind die Voraussetzungen von <strong>§</strong> 9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A nichterfüllt (LG Cottbus, Urteil v. 24.10.2007 - Az.: 5 O 99/07)• ein behördlich gefor<strong>der</strong>tes Schadstoffkataster ist bereits vor Ausschreibung <strong>der</strong>zu beauftragenden <strong>Leistung</strong>en durch den Auftraggeber anfertigen zu lassen (LGStralsund, Urteil vom 12.04.2005 - Az: 3 O 73/03)<strong>81.</strong>9.17 Richtlinie des VHB 20084106Eine <strong>Leistung</strong>sbeschreibung ist eindeutig, wenn sie• Art und Umfang <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong>en mit allen dafür maßgebendenBedingungen, z. B. hinsichtlich Qualität, Beanspruchungsgrad, technische undbauphysikalische Bedingungen, zu erwartende Erschwernisse, beson<strong>der</strong>e Bedingungen<strong>der</strong> Ausführung und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des<strong>Leistung</strong>sumfanges zweifelsfrei erkennen lässt,• keine Wi<strong>der</strong>sprüche in sich, zu den Plänen o<strong>der</strong> zu an<strong>der</strong>en technischen Vorgaben undvertragsrechtlichen Regelungen enthält (Richtlinien zu 100 – Allgemeine RichtlinienVergabeverfahren - Ziffer 4.2.1.1).4107Eine <strong>Leistung</strong>sbeschreibung ist vollständig, wenn sie• Art und Zweck des Bauwerks bzw. <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>,• Art und Umfang aller zur Herstellung des Werks erfor<strong>der</strong>lichen Teilleistungen,• alle für die Herstellung des Werks spezifische Bedingungen und Anfor<strong>der</strong>ungendarstellt (Richtlinien zu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.2.1.2).<strong>81.</strong>10 Positionsarten einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung4108In einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung können mehrere Positionsarten verwendet werden. Man kannunterscheiden zwischen:• Normalpositionen,• Grundpositionen,• Bedarfspositionen (Eventualpositionen)• Wahlpositionen (Alternativpositionen)• Zulagepositionen.
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