81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010noch nicht vorliegt (z.B. 80 unterschiedliche Varianten für ein Stadtbuslinie). In einemsolchen Fall liegt kein anerkennenswertes Bedürfnis des Auftraggebers für dieAusschreibung verschiedener Wahlleistungen vor (VK Hessen, B. v. 28.07.2004 - Az.: 69d VK – 49/2004).<strong>81.</strong>9.9 Keine eindeutige Bezeichnung von Bedarfspositionen4098Behandelt ein Auftraggeber verschiedene Einzelpositionen eines <strong>Leistung</strong>sverzeichnissesals Bedarfspositionen, obwohl er diese im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis nicht alsBedarfspositionen gekennzeichnet hat, verstößt er sowohl gegen die Verpflichtung gemäß<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1 <strong>VOB</strong>/A, die <strong>Leistung</strong> eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dassalle Bewerber die <strong>Beschreibung</strong> im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicherund ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen zu können. Er verstößt ferner gegen das Gebotgemäß <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden fürUmstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und <strong>der</strong>en Einwirkung auf die Preiseund Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Der Auftraggeber hat ferner gemäß <strong>§</strong> 9 Nr. 3Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A zur Ermöglichung einer einwandfreien Preisermittlung alle siebeeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Dazugehört zweifelsohne auch die Kennzeichnung sämtlicher Bedarfspositionen, da <strong>der</strong> Bieter bei<strong>der</strong> Kalkulation seines Gesamtangebotes wissen muss, von welchem Umfang einerBeauftragung er ausgehen kann bzw. welche abgefragten Positionen gegebenenfalls entfallenkönnen (VK Lüneburg, B. v. 10.3.2003 - Az.: 203-VgK-01/2003).<strong>81.</strong>9.10 Bezeichnung von Alternativpositionen als Bedarfspositionen4099Können die Bieter aus <strong>der</strong> Formulierung <strong>der</strong> Positionen erkennen, dass es sich hier nichtum Bedarfspositionen, son<strong>der</strong>n um Alternativpositionen handelt, verletzt die Tatsache,dass <strong>der</strong> Auftraggeber einige Positionen als Alternativpositionen gewertet hat, obwohl erdiese irrtümlich im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis als Bedarfspositionen bezeichnet hat, die Bieternicht in ihren Rechten (VK Lüneburg, B. v. 17.9.2001 - Az.: 203-VgK-18/2001).<strong>81.</strong>9.11 Keine eindeutigen Zuschlagskriterien4100Bei unklaren Zuschlagskriterien (z. B. Preis- und Zahlungsbedingungen) sowiewi<strong>der</strong>sprüchlichen Kriterien (z. B. fehlende Abgrenzung zwischen "Lieferbedingungen"und "logistische Abwicklung <strong>der</strong> Lieferung in die einzelnen Anlieferungsstellen") fehlt es aneiner eindeutigen und erschöpfenden <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (VK Düsseldorf, B. v. 22.7.2002- Az.: VK - 19/2002 - L).<strong>81.</strong>9.12 Keine eindeutigen Eignungskriterien4101Bei unklaren Eignungskriterien (z. B. wechselweise For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Eignungsnachweisegleichzeitig mit dem Angebot o<strong>der</strong> teilweise auf Verlangen) fehlt es an einer eindeutigen un<strong>der</strong>schöpfenden <strong>Leistung</strong>sbeschreibung. Der Auftraggeber hätte es in <strong>der</strong> Hand, sich nachBelieben auf die For<strong>der</strong>ung nach gleichzeitiger Vorlage o<strong>der</strong> die Vorlage auf Verlangen zuberufen. Der Bieter kann nicht erkennen, ob er mit seinem Angebot Gefahr läuft, wegen