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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201040934094Der Auftraggeber verstößt zu Lasten <strong>der</strong> Bieter gegen das Gebot <strong>der</strong> eindeutigen<strong>Leistung</strong>sbeschreibung gemäß <strong>§</strong> 9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A und damit gegen das Transparenzgebotgemäß <strong>§</strong> 97 Abs. 1 GWB, wenn er für eine Position ein Leitfabrikat vorgibt, das nicht nuram Markt nicht mehr erhältlich ist, son<strong>der</strong>n mit dem sich vor allem das von ihr gleichfallsin den Verdingungsunterlagen gefor<strong>der</strong>te <strong>Leistung</strong>sziel (z. B. ein bestimmtesSchalldämmmaß) faktisch nicht einhalten lässt (VK Lüneburg, B. v. 30.10.2003 - Az.: 203-VgK-21/2003).Der Bieter darf in solchen Fällen jedoch nicht von sich aus ein an<strong>der</strong>es Fabrikat in das<strong>Leistung</strong>sverzeichnis einsetzen. Er ist vielmehr gehalten, den Auftraggeber auf diesenUmstand hinzuweisen und eine entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen zuerwirken (VK Lüneburg, B. v. 29.10.2002 - Az.: 23/02).<strong>81.</strong>9.7 Fehlende Vorgabe <strong>der</strong> Lieferung von Bauteilen ausungebrauchtem Material4095Enthalten we<strong>der</strong> die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung noch <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sverzeichnistext selbstAngaben dazu, ob die zu liefernden Bauteile (z. B. Schienen, Betonschwellen undBremsprellböcke) aus neuem o<strong>der</strong> altem Material sein müssen, ist dies kein Verstoßgegen das Gebot <strong>der</strong> eindeutigen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung. Nach <strong>§</strong> 9 Nr. 13 <strong>VOB</strong>/Abrauchen <strong>Leistung</strong>en, die nach den Technischen Vertragsbedingungen zu <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten<strong>Leistung</strong> gehören, nicht beson<strong>der</strong>s in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung aufgeführt werden. DieVorgabe <strong>der</strong> Lieferung von Bauteilen aus ungebrauchtem Material ergibt sich aus <strong>der</strong><strong>VOB</strong>/C, Ziffer 2.3.1 <strong>der</strong> ATV DIN 18299, welche nach <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (Ziffer0.10.4) - entsprechend <strong>§</strong> 10 Nr. 1 Abs. 2 <strong>VOB</strong>/A - Vertragsbestandteil sein soll. Dabei geltenals ungebrauchte Materialien auch wie<strong>der</strong>aufbereitete (Recycling-) Stoffe unter <strong>der</strong>Voraussetzung, dass sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinan<strong>der</strong>abgestimmt sind. Die ATV DIN 18299 unterscheiden jedoch ausdrücklich zwischensolchermaßen wie<strong>der</strong>aufbereiteten und gebrauchten Stoffen. Letztere sind eindeutig nichtzugelassen. Im Folgenden sind mit ungebrauchten Materialien auch wie<strong>der</strong>aufbereitetegemeint, die die genannten Voraussetzungen erfüllen (1. VK Bund, B. v. 19.4.2002 - Az.: VK1 - 09/02).<strong>81.</strong>9.8 Unzulässig hoher Umfang von Wahlpositionen40964097Eine Ausschreibung von Wahl- o<strong>der</strong> Alternativleistungen stellt deswegen jedenfalls danneinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar, wenn diese - was ihren aus <strong>der</strong><strong>Leistung</strong>sbeschreibung ersichtlichen Umfang und die Wertung <strong>der</strong> Angebote anbelangt -keinen mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong> geringfügigen Teil <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>en betreffen, son<strong>der</strong>n im Vergleichzu den Haupt- o<strong>der</strong> Grundleistungen ein gleich großes Gewicht erhalten, und sie <strong>der</strong>Bedeutung <strong>der</strong> Haupt- o<strong>der</strong> Grundleistungen für die Zuschlagsentscheidung daher gleichgestellt sind. In einem solchen Fall ist das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden<strong>Leistung</strong>sbeschreibung verletzt (OLG Düsseldorf, B. v. 2.8.2002 - Az.: Verg 25/02; VKMagdeburg, B. v. 22.2.2001 - Az: 33-32571/07 VK 15/00 MD).Das Gebot <strong>der</strong> eindeutigen und erschöpfenden <strong>Leistung</strong>sbeschreibung ist auch dann verletzt,wenn die Ausschreibung mit zahlreichen <strong>Leistung</strong>svarianten erst dazu diese soll, einKonzept für die erwartete <strong>Leistung</strong> zu erarbeiten, das im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausschreibung

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