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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationaletechnische Zulassungen o<strong>der</strong> nationale technische Spezifikationen für die Planung,Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „o<strong>der</strong> gleichwertig“ zu versehen.(2) o<strong>der</strong> in Form von <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen, die genau so zu fassensind, dass sie den Bewerbern o<strong>der</strong> Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstandvermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;(3) o<strong>der</strong> als Kombination von Ziffer 1 und 2, d.h.a) in Form von <strong>Leistung</strong>sanfor<strong>der</strong>ungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäßZiffer 1 als Mittel zur Vermutung <strong>der</strong> Konformität mit diesen <strong>Leistung</strong>s- undFunktionsanfor<strong>der</strong>ungen;b) o<strong>der</strong> mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 hinsichtlich bestimmterMerkmale und mit Bezugnahme auf die <strong>Leistung</strong>s- und Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen gemäßZiffer 2 hinsichtlich an<strong>der</strong>er Merkmale.7. Verweist <strong>der</strong> Auftraggeber in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Aufgabenbeschreibung auf die inNummer 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Spezifikationen, so darf er ein Angebot nichtmit <strong>der</strong> Begründung ablehnen, die angebotene <strong>Leistung</strong> entspräche nicht denherangezogenen Spezifikationen, sofern <strong>der</strong> Bieter in seinem Angebot dem Auftraggebernachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.Als geeignetes Mittel kann eine technische <strong>Beschreibung</strong> des Herstellers o<strong>der</strong> einPrüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.8. Legt <strong>der</strong> Auftraggeber die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen in Form von <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong>Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit <strong>der</strong>eine europäische Norm umgesetzt wird o<strong>der</strong> einer europäischen technischen Zulassung,einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm o<strong>der</strong> einemtechnischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm gefor<strong>der</strong>ten<strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebotmit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die <strong>der</strong> Norm entsprechendejeweilige <strong>Leistung</strong> den <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen des Auftraggebersentspricht. Als geeignetes Mittel kann eine technische <strong>Beschreibung</strong> des Herstellers o<strong>der</strong>ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.9. Schreibt <strong>der</strong> Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong>Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die ineuropäischen, multinationalen Umweltgütezeichen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Umweltgütezeichendefiniert sind, wenna) sie sich zur Definition <strong>der</strong> Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,b) die Anfor<strong>der</strong>ungen des Umweltgütezeichen auf Grundlage von wissenschaftlichabgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an deminteressierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler undUmweltorganisationen - teilnehmen können, undd) wenn das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

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