Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010• verwendet die Straßenbauverwaltung für die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung <strong>der</strong> Position„Verkehrssicherung“ bei <strong>der</strong> Erstellung von Vergabeunterlagen die Textbausteine desStandardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau, <strong>Leistung</strong>sbereich 105 -Verkehrssicherung, Ausgabe 1974 (und ist danach die Vergütung für die Maßnahmen<strong>der</strong> Verkehrssicherung automatisch gemäß dem Wortlaut <strong>der</strong> Ausschreibungpauschaliert) und wird zum 10.05.2005 das AVA-Programm „Arriba planen VersionV 11.1“ eingeführt, wobei gleichzeitig <strong>der</strong> bereits im August 2003 neu eingeführteStandardleistungskatalog <strong>Leistung</strong>sbereich 105 – Verkehrssicherung an Arbeitsstellen– für jeden Anwen<strong>der</strong> in <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung verbindlich wird, gemäß demgrundsätzlich ein Wechsel von <strong>der</strong> Pauschalierung hin zu Einheitspreisen erfolgte undgibt an<strong>der</strong>s als in den weiteren Ausschreibungen die Straßenbauverwaltung dieStückzahl in den streitgegenständlichen Ausschreibungen allerdings mit „1,00“ undnicht mit einer größeren Mengenangabe an (vgl. die Langtextverzeichnisse für dieProjekte 03-05-001V1 [B…], 05_106 [Be…] und 05_106 [Br…], Bl. 30, 59 f., 72 f. d.A.), weil sie versehentlich entgegen behördeninternen Vorgaben die Angabe „Stück“nicht in „pauschal“ än<strong>der</strong>te, bleibt es hinsichtlich <strong>der</strong> Abrechnung bei <strong>der</strong>Menegeneinheit „1 Stück“; eine Pauschalierung kann darin nicht gesehenwerden (OLG Brandenburg, Urteil v. 04.06.2008 - Az.: 4 U 122/07)<strong>81.</strong>9 Eindeutigkeit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1)<strong>81.</strong>9.1 Grundsätze (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1)40834084Nach <strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1 <strong>VOB</strong>/A bezweckt das Gebot <strong>der</strong> eindeutigen und erschöpfenden<strong>Leistung</strong>sbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von <strong>der</strong> gewünschten<strong>Leistung</strong> in Bezug auf technische Merkmale o<strong>der</strong> Funktionen, Menge und Qualität fürden Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art undUmfang <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an <strong>der</strong>Durchführbarkeit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie dieVergleichbarkeit <strong>der</strong> Angebote gewährleisten (1. VK Bund, B. v. 7.4.2004 - Az.: VK 1 -15/04, B. v. 1.4.2004 - Az.: VK 1 - 11/04, B. v. 30.3.2004 - Az.: VK 1 - 05/04).<strong>Leistung</strong>sbeschreibungen sind also klar und eindeutig abzufassen, dass - abgestellt aufeinen durchschnittlichen und mit <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> ausgeschriebenen <strong>Leistung</strong> vertrautenEmpfänger - alle Bewerber sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen (OLGDüsseldorf, B. v. 2.8.2002 - Az.: Verg 25/02; VK Hamburg, B. v. 30.07.2007 - Az.: VgK FB6/07; 3. VK Bund, B. v. 29.03.2006 - Az.: VK 3 - 15/06; VK Nie<strong>der</strong>sachsen, B. v. 22.10.2009- Az.: VgK-49/2009; VK Nordbayern, B. v. 30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 41/09; B. v.30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 40/09). Diese Anfor<strong>der</strong>ungen sind nicht erfüllt, wenn die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur enthält o<strong>der</strong> verschiedeneAuslegungsmöglichkeiten zulässt o<strong>der</strong> Zweifelsfragen aufkommen lässt (2. VK Bund, B.v. 11.11.2004 - Az.: VK 2 - 196/04). Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong> jeweils fürdie Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erheblichesFachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche fachlicheZusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind o<strong>der</strong> von ihm ohne weitereserkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen (VK
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Nordbayern, B. v. 30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 41/09; B. v. 30.11.2009 - Az.: 21.VK -3194 - 40/09).4085Eindeutig und erschöpfend bedeutet, dass die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung klar undunmissverständlich, aber auch gründlich und vollständig sein muss (VK Düsseldorf, B. v.22.7.2002 - Az.: VK - 19/2002 - L). Es gilt somit <strong>der</strong> Grundsatz: Je detaillierter, destobesser (OLG Koblenz, B. v. 5.9.2002 - Az.: 1 Verg. 2/02). Eindeutig heißt auch, dass die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung so beschaffen sein muss, dass aus <strong>der</strong> Perspektive des Bieters beiAnlegung eines professionellen Sorgfaltsmaßstabes auch ohne „intensiveAuslegungsbemühungen„ ohne weiteres klar ist, welche <strong>Leistung</strong> von ihm in welcherForm gefor<strong>der</strong>t wird. Erschöpfend bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, dieseitens <strong>der</strong> Vergabestelle nicht schon klar umrissen sind (Saarländisches OLG, B. v.29.09.2004 - Az.: 1 Verg 6/04; 3. VK Bund, B. v. 23.11.2009 - Az.: VK 3 - 199/09; B. v.28.10.2009 - Az.: VK 3 - 187/09; VK Nie<strong>der</strong>sachsen, B. v. 22.10.2009 - Az.: VgK-49/2009).Allerdings liegt allein darin, dass <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung auslegungsfähigist, noch kein Verstoß gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A. Auch bei sorgfältiger Erstellung eines<strong>Leistung</strong>sverzeichnisses kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheitenauftreten, da je<strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stetsvom Empfängerhorizont abhängt. Würde man bei je<strong>der</strong> noch so geringen Unklarheit demAuftraggeber die Verantwortung aufbürden, bestünde die Gefahr, dass die Bieter durchgeschickte Argumentation nachträglich Unklarheiten in die <strong>Leistung</strong>sbeschreibunghineininterpretieren könnten, um Vorteile aus diesem „Fehler“ <strong>der</strong> Vergabestelle bei <strong>der</strong>Erstellung des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses unverhältnismäßig zu erhöhen (BrandenburgischesOLG, B. v. 14.09.2004 - Az.: Verg W 5/04). Der Auftraggeber muss also den Bietern alleAngaben und Daten mitteilen, die für eine sachgerechte Kalkulation einerseits und füreine Vergleichbarkeit und Wertbarkeit <strong>der</strong> Angebote an<strong>der</strong>erseits erfor<strong>der</strong>lich sind (3.VK Bund, B. v. 23.11.2009 - Az.: VK 3 - 199/09; B. v. 29.03.2006 - Az.: VK 3 - 15/06).Die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung ist also dann eindeutig und vollständig, wenn sie Art undUmfang <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlungdes <strong>Leistung</strong>sumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Wi<strong>der</strong>sprüche in sich o<strong>der</strong> zuan<strong>der</strong>en Regelungen enthält und für die <strong>Leistung</strong> spezifische Bedingungen undAnfor<strong>der</strong>ungen darstellt (VK Münster, B. v. 22.09.2009 - Az.: VK 16/09).4085/140864086/0Nur wenn die <strong>Leistung</strong> eindeutig und so erschöpfend beschrieben ist, dass alle Bewerber die<strong>Beschreibung</strong> im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinan<strong>der</strong> verglichenwerden können und alle kalkulationsrelevanten Umstände in den Verdingungsunterlagenangegeben sind, können die Verdingungsunterlagen ihrer Funktion genügen, eine klareund unzweifelhafte Grundlage für die vom Auftragnehmer erwartete <strong>Leistung</strong> und<strong>der</strong>en Kalkulation zu bilden. Darüber hinaus sollen diese Regelungen gewährleisten, dassdie Angebote aller Bieter überhaupt vergleichbar sind, was wie<strong>der</strong>um unabdingbareVoraussetzung für eine faire und transparente Entscheidung über den Zuschlag ist(OLG Koblenz, B. v. 05.12.2007 - Az.: 1 Verg 7/07; im Ergebnis ebenso 1. VK Bund, B. v.10.12.2009 - Az.: VK 1 - 188/09; 3. VK Bund, B. v. 28.10.2009 - Az.: VK 3 - 187/09).Dieses Gebot <strong>der</strong> eindeutigen und erschöpfenden <strong>Leistung</strong>sbeschreibung gilt auch für dasVerhandlungsverfahren (OLG Düsseldorf, B. v. 2.8.2002 - Az.: Verg 25/02) und diefunktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (1. VK Bund, B. v. 7.4.2004 - Az.: VK 1 - 15/04).Die Bestimmung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>, z.B. des Materials des gefor<strong>der</strong>ten Schotters, kann gerade ineiner EU-weiten Ausschreibung nicht in einer Form erfolgen, die den Bieter zwingt,
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