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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Thüringer OLG, B. v. 30.03.2009 - Az.: 9 Verg 12/08; B. v. 29.08.2008 - Az.: 9 Verg 5/08;VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.04.2006 - Az.: VK-SH 05/06; VK Südbayern, B. v.13.07.2004 - Az.: 46-06/04).40784078/140794079/1Bei <strong>der</strong> Frage, wie ein <strong>Leistung</strong>sverzeichnis zu verstehen ist, darf <strong>der</strong> Bieter nicht einfachvon <strong>der</strong> für ihn günstigsten Auslegungsmöglichkeit ausgehen und unterstellen, nur diesekönnte gemeint sein. Er muss sich stattdessen ernsthaft fragen, was die Vergabestelle ausihrer Interessenlage heraus wirklich gewollt hat. Wenn ihm bei dieser Überlegung Zweifelkommen müssen, ob seine Auslegung tatsächlich dem Willen <strong>der</strong> Vergabestelle entspricht, istes ihm zumutbar, diese Zweifel durch eine Anfrage bei <strong>der</strong> Vergabestelle aufzuklären(OLG Brandenburg, B. v. 04.03.2008 - Az.: Verg W 3/08; OLG Köln, B. v. 23.12.2009 - Az.:11 U 173/09; 2. VK Bund, B. v. 22.1.2003 - Az.: VK 2 - 94/02; VK Schleswig-Holstein, B. v.11.02.2010 - Az.: VK-SH 29/09; B. v. 26.05.2009 - Az.: VK-SH 04/09; B. v. 14.05.2008 -Az.: VK-SH 06/08; B. v. 12.06.2006 - Az.: VK-SH 12/06; B. v. 28.04.2006 - Az.: VK-SH05/06; VK Südbayern, B. v. 26.06.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-16-04/08). Um die Abgabevergleichbarer Angebote sicherzustellen und damit einen fairen Wettbewerb zugewährleisten, ist es nämlich zwingend erfor<strong>der</strong>lich, dass sämtliche Bieter einesVergabeverfahrens die ausgeschriebenen <strong>Leistung</strong>smerkmale in gleicher Weise verstehen unddemzufolge vergleichbare Angebote abgeben können. Dieser das Vergabeverfahren tragendeGrundsatz würde ausgehebelt werden, wollte man jedem Bieter bei Zweifeln am Wortlaut <strong>der</strong>Ausschreibungsunterlagen zugestehen, diese nach eigenem Gutdünken auszulegen und seinAngebot darauf abzustellen (OLG Brandenburg, B. v. 04.03.2008 - Az.: Verg W 3/08; VKSüdbayern, B. v. 26.06.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-16-04/08).Erkennt ein Bieter, dass ein bestimmtes Produkt verlangt und damit anzubieten ist und ist ihmnur ein Hersteller bekannt, dessen Produkt die Vorgaben erfüllen kann, darf er aus demvermeintlichen Vergaberechtsverstoß einer verdeckten Leitfabrikatsausschreibungnicht schließen, dass er diesen Umstand nicht rügen muss, son<strong>der</strong>n – dieVerdingungsunterlagen auslegend - ein abweichendes Produkt anbieten darf. Diegegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu erhebende Rüge gemäß <strong>§</strong> 107 Abs. 3 GWBdient <strong>der</strong> möglichst frühzeitigen Beseitigung erkannter Vergaberechtsverstöße. DieseObliegenheit kann nicht durch Auslegung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen ersetzt werden(VK Brandenburg, B. v. 30.01.2008 - Az.: VK 56/07, VK 58/07).Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind voneinem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten (OLG Koblenz, B. v. 26.10.2005 - Az.: 1 Verg4/05).Nachträglich – z.B. im Laufe eines Vergabenachprüfungsverfahrens – auftretende Zweifelbei <strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen gehen zu Lasten <strong>der</strong> Vergabestelle(Thüringer OLG, B. v. 29.08.2008 - Az.: 9 Verg 5/08).<strong>81.</strong>8.2 <strong>VOB</strong>-konforme Auslegung4080Der Bieter einer Ausschreibung nach <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A darf bei möglichen Auslegungszweifelneine Ausschreibung als den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A entsprechend verstehen. Kannalso beispielsweise ein <strong>Leistung</strong>sverzeichnis unter an<strong>der</strong>em auch in einer Weise verstandenwerden, dass dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird, so darf <strong>der</strong> Bieter dieAusschreibung in diesem, mit den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A übereinstimmenden Sinneverstehen (BGH, Urteil vom 9.1.1997 - Az.: VII ZR 259/95, Urteil vom 11.11.1993 - VII ZR

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