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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201040644064/14064/24064/3Der öffentliche Auftraggeber und die Vergabenachprüfungsinstanzen müssen auch auf dieAbgrenzung achten, ob das einer Ausschreibung zugrunde gelegte <strong>Leistung</strong>sprofil <strong>der</strong>allein <strong>der</strong> Disposition <strong>der</strong> Vergabestelle überlassenen "Bauleistung" im Sinn von <strong>§</strong> 1<strong>VOB</strong>/A zuzurechnen ist o<strong>der</strong> aber innerhalb dieses Rahmens als produkt- bzw.verfahrensspezifische Beschränkung zu gelten hat, die den bieterschützendenAnfor<strong>der</strong>ungen des <strong>§</strong> 9 Nr. 5 <strong>VOB</strong>/A unterliegt. Maßgebend für diese Abgrenzung sind die -anhand <strong>der</strong> Einzelfallumstände zu ermittelnden - mit dem Beschaffungsprojekt verfolgtenZiele und Zwecke (Thüringer OLG, B. v. 26.06.2006 - Az.: 9 Verg 2/06; VK Nordbayern, B.v. 16.04.2008 - Az.: 21.VK - 3194 – 14/08).Seine Grenzen findet die Dispositionsfreiheit auch im Gebot <strong>der</strong> Losaufteilung, wie er in<strong>§</strong> 97 Abs. 3 GWB bzw. <strong>§</strong> 5 Nr. 1 VOL/A nie<strong>der</strong>gelegt ist (2. VK Bund, B. v. 15.09.2008 -Az.: VK 2 – 94/08). Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 Abs. 3 GWB RZ 268.Seine Grenzen findet die Dispositionsfreiheit auch dann, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber eine ausrechtlichen Gründen unmögliche, objektiv nicht erfüllbare <strong>Leistung</strong> ausgeschriebenhätte, o<strong>der</strong> er - um im Sinne des <strong>§</strong> 16 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A eine Vergabereifeherzustellen - verpflichtet gewesen wäre, eine gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>liche öffentlichrechtlicheGenehmigung z.B. für eine von ihm geplante Entsorgung herbeizuführen o<strong>der</strong>insoweit wenigstens die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit zu klären (OLG Düsseldorf, B. v.17.11.2008 - Az.: VII-Verg 52/08).Die Freiheit des öffentlichen Auftraggebers, seinen Bedarf autonom zu definieren, besteht nurinnerhalb <strong>der</strong> Grenzen des Vergaberechts. Diese Grenzen sind überschritten, wenn dieBestimmung des Beschaffungsgegenstandes gegen den Grundsatz <strong>der</strong> produktneutralenAusschreibung verstößt (OLG München, B. v. 05.11.2009 - Az.: Verg 15/09; 2. VK Bund,B. v. 09.12.2009 - Az.: VK 2 – 192/09; B. v. 14.10.2009 - Az.: VK 2 – 174/09; B. v.20.04.2009 - Az.: VK 1 - 13/09).<strong>81.</strong>5.3 Festlegung des Sicherheitsniveaus einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung40654066Es ist Aufgabe <strong>der</strong> Vergabestelle bereits in <strong>der</strong> Vorphase eines Vergabeverfahrens, dasSicherheitsniveau festzulegen, nach dem die ausgeschriebenen Bauarbeiten auszuführensind. Diese Festlegung gilt in allererster Linie bereits für das <strong>der</strong> Ausschreibungskonzeptionzugrunde zu legende Sicherheitskonzept.Hierbei verbleibt <strong>der</strong> Vergabestelle bei allen die Sicherheit <strong>der</strong> Baumaßnahmen z. B. imKanalbau betreffenden Fragen auch nach Klärung <strong>der</strong> technischen Aspekte, die mit einzelnenLösungsvorschlägen verbunden sind, grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum, den sie mitihren Wertungen ausfüllen kann. Die Vergabestelle kann sich ohne Verstoß gegenvergaberechtliche Vorschriften unter mehreren möglichen Lösungen, die alle technischdurchführbar und innerhalb einer bestimmten Bandbreite sicher sind, entwe<strong>der</strong> für die eherkonservative, dafür aber bewährte Lösung o<strong>der</strong> für die eher fortschrittliche, dafür aber ausSicht <strong>der</strong> Vergabestelle mit gewissen Risiken behaftete Lösung entscheiden (VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH 25/06; 2. VK Bund, B. v. 8.10.2003 - Az.: VK 2 -78/03).

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