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Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge

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Berufliche Vorsorge<strong>Vorsorgereglement</strong> für <strong>die</strong><strong>BVG</strong>-<strong>Basisvorsorge</strong>AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, WinterthurAXA <strong>BVG</strong>-Stiftung, LausanneAXA Vorsorgestiftung, WinterthurColumna Sammelstiftung Client Invest, ZürichColumna Sammelstiftung Group Invest, Zürich


InhaltsverzeichnisAllgemeine Bestimmungen Seite 5Ziffer 1 Zweck 5Ziffer 2 Vorsorgewerk 5Ziffer 3 Inhalt des <strong>Vorsorgereglement</strong>es 5Ziffer 4 Eingetragene Partnerschaft 5Ziffer 5 Altersbestimmung 5Ziffer 6 Aufnahme in <strong>die</strong> Personalvorsorge 5Ziffer 7 Pensionierung 5Ziffer 8 Vorsorgeschutz 6Ziffer 9 Pflichten der versicherten Person 7Ziffer 10 Auskunftspflicht der Stiftung 7Ziffer 11 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen 7Lohnbegriffe 8Ziffer 12 Jahreslohn 8Ziffer 13 Versicherter Lohn 8Ziffer 14 Versicherter Lohn bei Invalidität 8Vorsorgeleistungen 9Ziffer 15 Leistungsübersicht 9Ziffer 16 Altersguthaben 9Ziffer 17 Voraussichtliches Altersguthaben im Pensionsalter 9AltersleistungenZiffer 18 Altersrente 9Ziffer 19 Pensionierten-Kinderrente 10InvaliditätsleistungenZiffer 20 Allgemeines 10Ziffer 21 Invalidenrente 11Ziffer 22 Invaliden-Kinderrente 12Ziffer 23 Beitragsbefreiung 12Ziffer 24 Änderung des Invaliditätsgrades 12TodesfallleistungenZiffer 25 Allgemeines 12Ziffer 26 Ehegattenrente 12Ziffer 27 Lebenspartnerrente 13Ziffer 28 Waisenrente 14Ziffer 29 Todesfallkapital 14Ziffer 30 Todesfallzeitrente 14Allgemeine Bestimmungen über <strong>die</strong> VorsorgeleistungenZiffer 31 Sicherheitsfonds 14Ziffer 32 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen 14Ziffer 33 Anpassung an <strong>die</strong> Preisentwicklung 14Ziffer 34 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung 15Ziffer 35 Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen 15Ziffer 36 Subrogation und Abtretung 15Ziffer 37 Auszahlung der Vorsorgeleistungen 15Ziffer 38 Kapitalbezug 16


Austritt Seite 17Ziffer 39 Austritt aus der Personalvorsorge 17Ziffer 40 Höhe der Freizügigkeitsleistung 17Ziffer 41 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 17Ziffer 42 Nachdeckung 18Ziffer 43 Änderung des Beschäftigungsgrades 18Beiträge 19Ziffer 44 Beitragspflicht 19Ziffer 45 Höhe der Beiträge 19Ziffer 46 Einkauf 19Weitere Bestimmungen 20Ziffer 47 Wohneigentumsförderung 20Ziffer 48 Abtretung und Verpfändung 20Ziffer 49 Ehescheidung 20Ziffer 50 Rentenberechtigte Kinder 20Ziffer 51 Persönliche Daten 20Ziffer 52 Massnahmen bei Unterdeckung 20Ziffer 53 Anpassungen des <strong>Vorsorgereglement</strong>es 21Ziffer 54 Vorsorgeplan 21Ziffer 55 Übertragung der Ansprüche bei teilweiser oder vollständiger Vertragsauflösung 21Ziffer 56 Erfüllungsort 21Ziffer 57 Inkrafttreten 21


AllgemeineBestimmungenZweckZiffer 11. Zweck <strong>die</strong>ser Personalvorsorge ist es, <strong>die</strong> versichertenPersonen sowie deren Hinterlassenegegen <strong>die</strong> wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfallesinfolge von Alter, Invalidität oder Todzu schützen.2. Das <strong>Vorsorgereglement</strong> gewährleistet in jedemFall <strong>die</strong> nach dem Bundesgesetz über <strong>die</strong> beruflicheAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (<strong>BVG</strong>) vorgesehenenMindestleistungen.3. Die Stiftung ist im Register für <strong>die</strong> beruflicheVorsorge eingetragen und untersteht der Aufsichtdes Bundesamtes für Sozialversicherung(BSV). Die Organisation der Stiftung ist in derStiftungsurkunde und im Organisationsreglementgeregelt.VorsorgewerkZiffer 2Die Stiftung führt für jeden Arbeitgeber, der mit ihreinen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, einVorsorgewerk.Inhalt des <strong>Vorsorgereglement</strong>esZiffer 31. Die Beziehungen zwischen der Stiftung undden versicherten oder anspruchsberechtigtenPersonen werden durch das vorliegende<strong>Vorsorgereglement</strong> und, soweit es um <strong>die</strong> Artund Höhe der Vorsorgeleistungen sowie derenFinanzierung geht, für jedes Vorsorgewerk bzw.Kollektiv durch einen Vorsorgeplan geregelt. DasVorsorgewerk kann für <strong>die</strong> versicherten Personenjedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläneanbieten. Diese sind Bestandteil des <strong>Vorsorgereglement</strong>es.2. Bestehen für <strong>die</strong> <strong>BVG</strong>-<strong>Basisvorsorge</strong> und <strong>die</strong>Zusatzvorsorge getrennte Vorsorgepläne, sogelten <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Reglement enthaltenenBestimmungen über <strong>die</strong> <strong>BVG</strong>-Minimalleistungennur für <strong>die</strong> <strong>BVG</strong>-<strong>Basisvorsorge</strong>.3. Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation desVorsorgewerkes oder der Stiftung gelten <strong>die</strong> Bestimmungender Reglemente Teil- und Gesamtliquidationvon Vorsorgewerken und TeilliquidationSammelstiftung.4. Ein allfälliger Anspruch auf Überschussbeteiligungaus dem Kollektiv-Versicherungsvertragrichtet sich nach dem separaten ReglementÜberschussbeteiligung.Eingetragene PartnerschaftZiffer 4Im Sinne des Bundesgesetzes über <strong>die</strong> eingetragenePartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paarevom 18.6.2004 sind eingetragene Partnerschafteneiner Ehe bzw. eingetragene Partner einem Ehegattengleichgestellt.AltersbestimmungZiffer 5Das für <strong>die</strong> Aufnahme sowie für <strong>die</strong> Höhe der Beiträge,der Altersgutschriften und <strong>die</strong> Bemessungder Mindestleistung im Freizügigkeitsfall massgebendeAlter ergibt sich aus der Differenz zwischendem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.Aufnahme in <strong>die</strong> PersonalvorsorgeZiffer 61. In <strong>die</strong> Personalvorsorge werden alle Arbeitnehmeraufgenommen, <strong>die</strong> dem im Vorsorgeplangenannten Versichertenkreis angehören. Sämtlichezu versichernden Personen sind durch denArbeitgeber namentlich anzumelden.2. Die Aufnahme in <strong>die</strong> Personalvorsorge erfolgt imZeitpunkt, in dem <strong>die</strong> Voraussetzungen gemässZiffer 6.1 erfüllt sind. Sie erfolgt frühestens– am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahresfür <strong>die</strong> Risiken Invalidität und Tod– am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahresfür <strong>die</strong> Altersleistungen.3. Personen, <strong>die</strong> bei der Aufnahme in <strong>die</strong> Personalvorsorgeteilweise invalid sind, werden nur fürden Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeitentspricht.PensionierungZiffer 71. PensionsalterDas Pensionsalter richtet sich nach dem Vorsorgeplan.Bei Erreichen des Pensionsaltersentsteht Anspruch auf <strong>die</strong> Altersleistungen.5


Ein vollständiger oder teilweiser vorzeitigerBezug oder Aufschub der Altersleistungen istmöglich.2. Vorzeitiger Bezug der AltersleistungenEin vollständiger oder teilweiser vorzeitigerBezug der Altersleistungen ist frühestens nachVollendung des 58. Altersjahres möglich. In besonderenvom Bundesrat vorgesehenen Fällenist ein früherer Bezug möglich.Personen, <strong>die</strong> am 31.12.2005 in <strong>die</strong>ser Vorsorgeeinrichtungversichert waren, könnenbis 31.12.2010 einen vorzeitigen Bezug derAltersleistungen bereits nach Vollendung des55. Altersjahres geltend machen.Der vollständige vorzeitige Bezug setzt <strong>die</strong> Beendigungdes Arbeitsverhältnisses voraus.Ein teilweiser vorzeitiger Bezug setzt eineentsprechende Reduktion des Beschäftigungsgradesvoraus. Es gelten <strong>die</strong> Bestimmungen inZiffer 7.4.Im Umfang des Bezugs der Altersleistungen giltdas Pensionsalter als erreicht.3. Aufschub der AltersleistungenBei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überdas ordentliche Pensionsalter hinaus ist ein vollständigeroder teilweiser Aufschub der Altersleistungenmöglich.Ein teilweiser Aufschub setzt <strong>die</strong> Reduktion desBeschäftigungsgrades um mindestens 20%eines Vollzeitpensums voraus. Der Umfangdes Aufschubs entspricht dem verbleibendenBeschäftigungsgrad. Für den Teilbezug der Altersleistungengelten <strong>die</strong> Bestimmungen in Ziffer7.4.Der Anspruch auf <strong>die</strong> aufgeschobenen Altersleistungenentsteht auf Verlangen der versichertenPerson, spätestens bei Beendigung desArbeitsverhältnisses bzw. fünf Jahre nach Erreichendes ordentlichen Pensionsalters. Für einenTeilbezug gelten <strong>die</strong> Bestimmungen in Ziffer 7.4.Die Versicherung der Invaliditätsleistungensowie der das Altersguthaben übersteigendenTodesfallkapitalien erlischt in jedem Fall mit Erreichendes ordentlichen Rentenalters der AHV.4. Teilbezug der AltersleistungenFür jeden Teilbezug der Altersleistungen gilt:– Der Bezug erfolgt im Umfang der Reduktiondes Beschäftigungsgrades.– Die Reduktion des Beschäftigungsgradesmuss mindestens 20 % eines Vollzeitpensumsbetragen.– Der reduzierte Beschäftigungsgrad kann inBezug auf weitere Teilbezüge von Altersleistungennicht mehr erhöht werden.– Der Teilbezug erfolgt aus dem allfälligen überobligatorischenTeil der Vorsorge und, soweit<strong>die</strong>ser nicht ausreicht, aus dem obligatorischenTeil.– Pro Kalenderjahr ist nur ein Teilbezug möglich.Ein Teilbezug vor Erreichen des Pensionsalterssetzt ausserdem <strong>die</strong> volle Arbeitsfähigkeit derversicherten Person voraus.VorsorgeschutzZiffer 81. Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt.Er beginnt mit dem Tag, an dem <strong>die</strong> Aufnahmebedingungengemäss Ziffer 6 erfüllt sind (Vorsorgebeginn)und endet an dem Tag, an dem <strong>die</strong>versicherte Person aus der Personalvorsorgeausscheidet.2. Definitiver VorsorgeschutzDer Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbehaltfür– <strong>die</strong> Mindestleistungen gemäss <strong>BVG</strong>– <strong>die</strong> mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistungerworbenen Leistungen, soweit sie beider früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbehaltversichert waren.Für <strong>die</strong> übrigen Leistungen ist der Vorsorgeschutzdefinitiv und ohne Vorbehalt, sofern <strong>die</strong>versicherte Person bei Vorsorgebeginn vollarbeitsfähig ist und <strong>die</strong> reglementarischenVorsorgeleistungen bestimmte, von der Stiftungfestgelegte Grenzen nicht übersteigen. Andernfallssind <strong>die</strong>se Leistungen vorerst nur provisorischversichert.Als nicht voll arbeitsfähig im Sinne <strong>die</strong>ser Bestimmungenüber den Vorsorgeschutz gilt eineversicherte Person, <strong>die</strong> bei Vorsorgebeginn– aus gesundheitlichen Gründen ganz oderteilweise der Arbeit fernbleiben muss– Taggelder infolge von Krankheit oder Unfallbezieht– bei einer staatlichen Invaliden versicherungangemeldet ist– eine Rente wegen vollständiger oder teilweiserInvalidität bezieht oder– aus gesundheitlichen Gründen nicht mehrihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechendvoll beschäftigt werden kann.6


LohnbegriffeJahreslohnZiffer 121. Als Jahreslohn gilt der letztbekannte AHV-Lohnunter Berücksichtigung der für das laufendeJahr bereits vereinbarten Änderungen. Lohnteile,<strong>die</strong> nur gelegentlich anfallen, werden nichtberücksichtigt.2. Der Jahreslohn wird durch den Arbeitgeberfestgelegt und der Stiftung jeweils per 1. Januarbzw. bei der Aufnahme gemeldet.3. Ist <strong>die</strong> versicherte Person weniger als ein Jahrlang beim Arbeitgeber beschäftigt (z.B. bei temporärenArbeitsverhältnissen), gilt als Jahreslohnder Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigungerzielen würde.4. Für eine versicherte Person, deren Beschäftigungsgradund Einkommenshöhe starkschwankt, ist der durchschnittliche Jahreslohnder entsprechenden Berufsgruppe massgebend.Die hierfür massgebenden Werte sindgegebenenfalls im Vorsorgeplan festgelegt.5. Eine versicherte Person, <strong>die</strong> auch noch beieinem oder mehreren anderen Arbeitgebern tätigist, kann <strong>die</strong> dort erzielten Lohnbestandteileim Rahmen <strong>die</strong>ses Reglementes nicht versichern.Versicherter LohnZiffer 131. Der versicherte Lohn ist im Vorsorgeplan definiert.Die dort allenfalls angegebenen Koordinationsabzüge,Mindest- und Höchstbeträgewerden durch <strong>die</strong> Stiftung, soweit notwendig,den bundesrechtlichen Vorschriften angepasst.Der versicherte Lohn darf in der Gesamtheitüber alle bestehenden Vorsorgeverhältnissedas AHV-beitragspflichtige Einkommen sowiedas Zehnfache des oberen <strong>BVG</strong>-Grenzbetragesnicht übersteigen.2. Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Personvorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,Mutterschaft oder aus ähnlichenGründen, so behält der bisherige versicherteLohn grundsätzlich seine Gültigkeit, solange als<strong>die</strong> Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebersnach Artikel 324a OR bestehen würde oderein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f ORdauert. Die versicherte Person kann jedoch <strong>die</strong>Herabsetzung verlangen.3. Im Vorsorgeplan kann festgehalten werden,dass allfällige Koordinationsabzüge, MindestundHöchstbeträge für Teilzeitbeschäftigteentsprechend dem tatsächlichen Ausmass ihrerErwerbstätigkeit festgelegt werden.Versicherter Lohn bei InvaliditätZiffer 141. Wird eine versicherte Person vollständig arbeitsunfähig,so bleibt für ihre Vorsorge der unmittelbarvor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültigeLohn konstant.2. Wird eine versicherte Person teilweise arbeitsunfähig,so wird ihre Vorsorge aufgeteilt in einen«aktiven» Teil und einen «invaliden» Teil. Für <strong>die</strong>Lohnaufteilung wird derjenige Lohn zu Grundegelegt, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeitgültig war. Die Aufteilung erfolgtauf Grund des Leistungsgrades gemäss Ziffern20.5 und 20.6. Die allenfalls im Vorsorgeplanerwähnten Grenzbeträge werden entsprechendreduziert.Der dem «invaliden» Teil der Vorsorge zu Grundegelegte Lohn bleibt konstant.Im «aktiven» Teil der Vorsorge wird das imRahmen der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommenals Jahreslohn betrachtet. Das Gleiche giltfür Personen, <strong>die</strong> bei der Aufnahme teilweisearbeitsunfähig sind.Der versicherte Lohn entspricht im Minimumdem Mindestlohn gemäss <strong>BVG</strong>.Für versicherte Personen, <strong>die</strong> am 1. Januar2006 das 50. Altersjahr vollendet haben undzu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bereits in <strong>die</strong>ser Vorsorgeversichert waren, gilt <strong>die</strong> Begrenzung des versichertenLohnes auf das Zehnfache des oberen<strong>BVG</strong>-Grenzbetrages für <strong>die</strong> Bemessung der Hinterlassenen-und Erwerbsunfähigkeitsleistungennicht.8


VorsorgeleistungenLeistungsübersichtZiffer 15Im Vorsorgeplan ist festgehalten, welche der nachfolgendaufgeführten Leistungen versichert sind:a) bei Erreichen des Pensionsalters:– Altersrente Ziffer 18– Pensionierten- Kinderrente Ziffer 19b) bei Invalidität:– Invalidenrente Ziffer 21– Invaliden-Kinderrente Ziffer 22– Beitragsbefreiung Ziffer 23c) bei Tod:– Ehegattenrente Ziffer 26– Lebenspartnerrente Ziffer 27– Waisenrente Ziffer 28– Todesfallkapital Ziffer 29– Todesfallzeitrente Ziffer 30AltersguthabenZiffer 161. Für jede versicherte Person wird ein Altersguthabengebildet.2. Das Altersguthaben erhöht sich um:– <strong>die</strong> Altersgutschriften– <strong>die</strong> eingebrachten Freizügigkeitsleistungen– gegebenenfalls Einkäufe von fehlenden Beitragsjahrenund Einlagen– <strong>die</strong> Zinsen.Ein aus allfälligen Einkäufen für vorzeitige Pensionierungresultierendes Altersgutgaben wirdgesondert geführt. Dieses Altersguthaben und<strong>die</strong> daraus berechnete voraussichtliche Altersrentewerden bei der Bemessung der Höhe derInvaliditäts- und Hinterlassenenrenten nichtberücksichtigt.Das Altersguthaben vermindert sich um:– Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung– Teilauszahlungen infolge Scheidung– Kapitalien zur Finanzierung von fälligen AltersundHinterlassenenleistungen.3. Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften richtetsich nach dem Vorsorgeplan.4. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabensam Ende des Vorjahres berechnet und amEnde jedes Kalenderjahres dem Altersguthabengutgeschrieben.5. Einlagen oder Bezüge werden im betreffendenJahr pro rata verzinst.6. Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet eine versichertePerson während des Jahres aus, wirdder Zins für das laufende Jahr auf dem Standdes Altersguthabens am Ende des Vorjahresanteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, indem der Vorsorgefall eingetreten ist bzw. <strong>die</strong>Freizügigkeitsleistung erbracht wird.7. Die Verzinsung des Altersguthabens richtet sichnach dem Vorsorgeplan. Die Stiftung orientiertjährlich über <strong>die</strong> jeweils gültigen Zinssätze.Voraussichtliches Altersguthaben im PensionsalterZiffer 17Das voraussichtliche Altersguthaben im Pensionsalterbesteht aus– dem vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich– der Summe der Altersgutschriften für <strong>die</strong> biszum Pensionsalter fehlenden Jahre mit Zins. DieBasis für <strong>die</strong> Berechnung der Altersgutschriftenbildet der letzte volle versicherte Lohn der versichertenPerson.AltersleistungenAltersrenteZiffer 181. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Altersrente entsteht,wenn <strong>die</strong> versicherte Person das Pensionsaltererreicht. Ein vollständiger oder teilweiser vorzeitigerBezug oder Aufschub der Altersrente istgemäss Ziffer 7 möglich.Für invalide Personen entsteht der Anspruch auf<strong>die</strong> Altersrente, wenn sie das zum Zeitpunkt desEintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachezur Invalidität geführt hat, im Vorsorgeplan definiertePensionsalter erreichen.2. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sichaus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenenAltersguthaben bzw. bei einem Teilbezugaus dem entsprechenden Anteil und denjeweils gültigen Rentenumwandlungssätzen. Bei9


einem vorzeitigen Bezug gelangen reduzierte,bei einem Aufschub erhöhte Rentenumwandlungssätzezur Anwendung.Für <strong>die</strong> nach <strong>BVG</strong> vorgeschriebenen Leistungengilt der gesetzlich festgelegte Umwandlungssatz.Für <strong>die</strong> überobligatorischen Leistungenwird der Umwandlungssatz durch den Stiftungsratfestgelegt.Für invalide Personen, deren Invalidenrente ineine Altersrente umgewandelt wird, gelten <strong>die</strong>im Umwandlungszeitpunkt für das jeweiligeAlter massgebenden Umwandlungssätze.Die Stiftung orientiert jährlich über <strong>die</strong> jeweilsgültigen Umwandlungssätze.Wurden Einkäufe für eine vorzeitige Pensionierunggeleistet, wird <strong>die</strong> daraus resultierendeAltersrente zusätzlich ausgerichtet.3. Löst <strong>die</strong> Altersrente eine laufende Invalidenrenteab, ist sie mindestens so hoch wie <strong>die</strong> der Teuerungangepasste gesetzliche Invalidenrente.4. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> versichertePerson stirbt.Pensionierten-KinderrenteZiffer 191. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Pensionierten-Kinderrenteentsteht, wenn <strong>die</strong> versicherte Person eineAltersrente bezieht und rentenberechtigte Kindergemäss Ziffer 50 hat.2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungenfür <strong>die</strong> Rentenberechtigung gemässZiffer 50 nicht mehr erfüllt sind oder wenn <strong>die</strong>versicherte Person stirbt.3. Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrentewird im Vorsorgeplan festgelegt.InvaliditätsleistungenAllgemeinesZiffer 201. Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsun fähigkeit, InvaliditätIm Zusammenhang mit den Invaliditätsleistungengelten folgende Begriffsdefinitionen:– Arbeitsunfähigkeit ist <strong>die</strong> durch eine Beeinträchtigungder kör perlichen, geistigen oderpsychischen Gesundheit bedingte, volle oderteilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oderAufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.Bei langer Dauer wird auch <strong>die</strong> zumutbare Tätigkeitin einem anderen Beruf oder Aufgabenbereichberücksichtigt.– Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigungder körperlichen, geistigen oder psychischenGesundheit verursachte und nachzumutbarer Behandlung und Eingliederungverbleibende ganze oder teilweise Verlust derErwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommendenausgeglichenen Arbeitsmarkt.Für <strong>die</strong> Beurteilung des Vorliegens einerErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich <strong>die</strong> Folgender gesundheitlichen Beeinträchtigung zuberücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegtzudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sichtnicht überwindbar ist.– Invalidität ist <strong>die</strong> voraussichtlich bleibende oderlängere Zeit dauernde ganze oder teilweiseErwerbsunfähigkeit.Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten alsinvalid, wenn <strong>die</strong> Beeinträchtigung ihrer körperlichen,geistigen oder psychischen Gesundheitvoraussichtlich eine ganze oder teilweiseErwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.Volljährige, <strong>die</strong> vor der Beeinträchtigung ihrerkörperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitnicht erwerbstätig waren und deneneine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werdenkann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeitvorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereichzu betätigen.Für <strong>die</strong> Beurteilung des Vorliegens einerInvalidität sind ausschliesslich <strong>die</strong> Folgen dergesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.Eine Invalidität liegt zudem nur vor,wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbarist.2. AnspruchsvoraussetzungEin Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht,wenn <strong>die</strong> versicherte Person– im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung(IV) zu mindestens 40% invalid istund bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, derenUrsache zur Invalidität geführt hat, auf Grund<strong>die</strong>ses <strong>Vorsorgereglement</strong>es versichert war;oder– infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahmeder Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%,aber weniger als 40% arbeitsunfähig war undbei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, derenUrsache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens40% versichert war; oder10


– als minderjährige Person invalid wurde unddeshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeitzu mindestens 20%, aber weniger als 40%arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit,deren Ursache zur Invaliditätgeführt hat, auf mindestens 40% versichertwar.3. WartefristAls Wartefrist gilt <strong>die</strong> effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit,<strong>die</strong> bis zur Entstehung des Leistungsanspruchesverstreichen muss. Sie ist imVorsorgeplan festgelegt.Beträgt <strong>die</strong> vereinbarte Wartefrist 12 Monateund richtet <strong>die</strong> IV vor Ablauf der Wartefrist eineRente aus, so werden <strong>die</strong> Leistungen ab demZeitpunkt des IV-Rentenanspruches gewährt.Beträgt <strong>die</strong> vereinbarte Wartefrist 24 Monateund sollten im Falle einer Arbeitsunfähigkeitinfolge Krankheit <strong>die</strong> Krankentaggeldleistungennicht für <strong>die</strong> Dauer von 24 Monaten erbrachtwerden, so werden <strong>die</strong> Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem <strong>die</strong>Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aberab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches.4. InvaliditätsgradFür <strong>die</strong> Bestimmung des Invaliditätsgrades wirddas Erwerbseinkommen, das <strong>die</strong> versichertePerson nach Eintritt der Invalidität und nachDurchführung der medizinischen Behandlungund allfälliger Eingliederungsmassnahmen durcheine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenerArbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehunggesetzt zum Erwerbseinkommen, das sieerzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewordenwäre.5. LeistungsbemessungDie Leistungen werden in folgendem Ausmassausgerichtet:Invaliditätsgrad Leistungsgradin % in %0 – 39 040 – 49 2550 – 59 5060 – 69 75ab 70 1006. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren2005 und 2006Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit in den Jahren2005 und 2006 gilt für <strong>die</strong> ganze Dauer derInvalidität in Abweichung zu den vorstehendenAusführungen Folgendes:Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht,wenn der Invaliditätsgrad gemäss Ziffer 20.4mindestens 25% beträgt.Die Leistungen werden in folgendem Ausmassausgerichtet:Invaliditätsgrad Leistungsgradin % in %0 – 24 025 – 59 gradgenau60 – < 66 2/3 75ab 66 2/3 1007. MitwirkungspflichtEntzieht oder widersetzt sich eine versichertePerson einer zumutbaren Behandlung oderEingliederung ins Erwerbsleben, <strong>die</strong> eine wesentlicheVerbesserung der Erwerbsfähigkeitoder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihrZumutbare dazu bei, so werden <strong>die</strong> Leistungenvorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert.InvalidenrenteZiffer 211. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Invalidenrente entstehtnach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziffer 20.3.Ein Rentenanspruch besteht nicht, solange <strong>die</strong>versicherte Person Taggelder der IV bezieht.2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> IV ihreRentenleistung einstellt, <strong>die</strong> versicherte Personreaktiviert, das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeitim Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreichtoder stirbt.3. Die Höhe der jährlichen Invalidenrente wird imVorsorgeplan festgelegt.Ihre Mindesthöhe entspricht der gesetzlichenInvalidenrente. Diese ergibt sich aus:– dem vorhandenen Altersgut haben (gemäss<strong>BVG</strong>-Schattenrechnung) im Zeitpunkt des<strong>BVG</strong>-Rentenanspruches und– den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins)für <strong>die</strong> bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre,basierend auf der <strong>BVG</strong>-Skala sowie demversicherten <strong>BVG</strong>-Lohn und der Anwendungdes für <strong>die</strong> Altersrente gesetzlich festgelegtenUmwandlungssatzes.11


Invaliden-KinderrenteZiffer 221. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Invaliden-Kinderrenteentsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf <strong>die</strong>Invalidenrente, sofern <strong>die</strong> versicherte Personrentenberechtigte Kinder gemäss Ziffer 50 hat.2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungenfür <strong>die</strong> Rentenberechtigung gemässZiffer 50 nicht mehr erfüllt sind, <strong>die</strong> IV ihreRentenleistung einstellt, <strong>die</strong> versicherte Personreaktiviert, das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeitim Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreichtoder stirbt.3. Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrentewird im Vorsorgeplan festgelegt. Ihre Mindesthöheentspricht 20% der gesetzlichen Invalidenrente.BeitragsbefreiungZiffer 231. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Beitragsbefreiung entstehtnach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziffer 20.3.2. Der Anspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> IV ihre Rentenleistungeinstellt, <strong>die</strong> versicherte Personreaktiviert, das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeitim Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreichtoder stirbt.Änderung des InvaliditätsgradesZiffer 24Änderungen des Invaliditätsgrades zie h en eineÜberprüfung und gegebenenfalls eine Anpassungdes Leistungsanspruches nach sich. Wurdenwegen einer Verminderung des Invaliditätsgradeszu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind <strong>die</strong>sezurückzuerstatten.TodesfallleistungenAllgemeinesZiffer 25Ein Anspruch auf Todesfallleistungen besteht,wenn <strong>die</strong> versicherte Person– im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt derArbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführthat, auf Grund <strong>die</strong>ses <strong>Vorsorgereglement</strong>esversichert war; oder– infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahmeeiner Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aberweniger als zu 40% arbeitsunfähig war und beiErhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachezum Tod geführt hat, auf mindestens 40%versichert war; oder– als minderjährige Person invalid wurde unddeshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeitmindestens zu 20%, aber weniger als zu 40%arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit,deren Ursache zum Tod geführthat, auf mindestens 40% versichert war; oder– von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eineAlters- oder Invalidenrente erhielt.EhegattenrenteZiffer 26Im Vorsorgeplan ist festgehalten, wenn an Stelleder erweiterten Deckung Grunddeckung vorgesehenist.1. GrunddeckungDer Anspruch auf <strong>die</strong> Ehegattenrente entsteht,wenn eine verheiratete versicherte Person stirbtund der überlebende Ehegatte in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt– für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinderaufkommen muss oder– das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und <strong>die</strong>Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.Ist keine <strong>die</strong>ser beiden Voraussetzungen erfüllt,wird eine einmalige Abfindung in der Höhe vondrei Jahresrenten ausgerichtet.Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> anspruchsberechtigtePerson wieder heiratet oderstirbt.2. Erweiterte DeckungDer Anspruch auf <strong>die</strong> Ehegattenrente entsteht,wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt.Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong>anspruchsberechtigte Person vor dem 45. Altersjahrwieder heiratet oder wenn sie stirbt. BeiWiederverheiratung vor dem 45. Altersjahr wirdeine einmalige Abfindung in der Höhe von dreiJahresrenten ausgerichtet.3. Höhe der EhegattenrenteDie Höhe der Ehegattenrente richtet sich nachdem Vorsorgeplan.Ihre Mindesthöhe entspricht– vor Erreichen des Pensionsalters60% der gesetzlichen Invalidenrente– nach Erreichen des Pensionsalters 60% dergesetzlichen Altersrente.12


4. Kürzung und Wegfall der RenteDie Rente wird um ein Prozent ihres Betrages fürjedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt,um das <strong>die</strong> anspruchsberechtigte Person mehrals zehn Jahre jünger ist als <strong>die</strong> verstorbenePerson.Die Rente wird über<strong>die</strong>s gekürzt, wenn <strong>die</strong>Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahreserfolgte, und zwar um 20 Prozent fürjedes ganze oder angebrochene übersteigendeAltersjahr.Keine Rente wird ausbezahlt, wenn <strong>die</strong> Ehenach Vollendung des 69. Altersjahres geschlossenwurde oder wenn <strong>die</strong> versicherte Person imZeitpunkt der Eheschliessung das 65. Altersjahrvollendet hatte und an einer ihr bekanntenschweren Krankheit litt, an der sie innerhalb vonzwei Jahren nach der Eheschliessung stirbt.Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie<strong>die</strong> Mindestleistungen nach <strong>BVG</strong> beeinträchtigen.5. Anspruch des geschiedenen EhegattenDer geschiedene Ehegatte ist dem Ehegattengleichgestellt, sofern <strong>die</strong> Ehe mindestens zehnJahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteileine Rente oder eine Kapitalabfindung für einelebenslange Rente zugesprochen wurde.Die Leistung wird um jenen Betrag gekürzt,um den sie zusammen mit den Leistungen ausübrigen Versicherungen, insbesondere AHV undIV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteilübersteigt.LebenspartnerrenteZiffer 27Der Anspruch auf <strong>die</strong> Lebenspartnerrente setzteine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaftgemäss Ziffer 27.3 voraus. Kein Anspruch auf <strong>die</strong>Lebenspartnerrente besteht, wenn der überlebendeLebenspartner bereits eine Ehegattenrenteoder eine Lebenspartnerrente von einer in- oderausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht. Die für<strong>die</strong> Ehegattenrente gewählte Deckungsart gilt auchfür <strong>die</strong> Lebenspartnerrente.1. GrunddeckungDer Anspruch auf <strong>die</strong> Lebenspartnerrente entsteht,wenn eine versicherte Person stirbt undeinen Lebenspartner hinterlässt, der in <strong>die</strong>semZeitpunkt– für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamerKinder aufkommen muss oder– das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.Ist keine <strong>die</strong>ser beiden Voraussetzungen erfüllt,wird eine einmalige Abfindung in der Höhe vondrei Jahresrenten ausgerichtet.Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> anspruchsberechtigtePerson heiratet oder stirbt.2. Erweiterte DeckungDer Anspruch auf <strong>die</strong> Lebenspartnerrente entsteht,wenn eine versicherte Person stirbt undeinen Lebenspartner hinterlässt.Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong>anspruchsberechtigte Person vor dem 45.Altersjahr heiratet oder wenn sie stirbt. BeiHeirat vor dem 45. Altersjahr wird eine einmaligeAbfindung in der Höhe von drei Jahresrentenausgerichtet.3. Anspruchsbegründende LebenspartnerschaftEine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaftliegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todesa) beide Lebenspartner unverheiratet und nichtmiteinander verwandt sind undb) sie nicht im Sinne des Bundesgesetzes über<strong>die</strong> eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicherPaare vom 18.6.2004 eingetragensind undc) beide Lebenspartner in den letzten fünfJahren bis zum Tod der versicherten Personununterbrochen eine Lebensgemeinschaftgeführt haben oder der hinterbliebene Lebenspartnervon der versicherten Person inerheblichem Masse unterstützt worden istoder der hinterbliebene Lebenspartner fürden Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamerKinder aufkommen muss.Das Vorliegen einer anspruchsbegründendenLebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen,von beiden Lebenspartnern unterzeichnetenBestätigung festzuhalten und der Stiftungzu melden.4. Höhe der LebenspartnerrenteDie Höhe der Lebenspartnerrente entsprichtderjenigen der Ehegattenrente.Die Bestimmungen gemäss Ziffer 26.4 geltensinngemäss auch für <strong>die</strong> Lebenspartnerrente.Anstelle des Zeitpunkts der Eheschliessung giltdabei der Beginn des gemeinsamen Haushaltes.13


WaisenrenteZiffer 281. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Waisenrente entsteht,wenn <strong>die</strong> versicherte Person stirbt und rentenberechtigteKinder gemäss Ziffer 50 hinterlässt.2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungenfür <strong>die</strong> Rentenberechtigung gemässZiffer 50 nicht mehr erfüllt sind.3. Die Höhe der jährlichen Waisenrente wird imVorsorgeplan festgelegt.Ihre Mindesthöhe entspricht– vor Erreichen des Pensionsalters 20% dergesetzlichen Invalidenrente– nach Erreichen des Pensionsalters 20% dergesetzlichen Altersrente.TodesfallkapitalZiffer 291. Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplanfestgehalten.2. BegünstigungsordnungAnspruch auf das Todesfallkapital haben:a) der Ehegatte der versicherten Person;bei dessen Fehlen:b) <strong>die</strong> rentenberechtigten Kinder gemäss Ziffer 50;bei deren Fehlen:c) <strong>die</strong> natürlichen Personen, <strong>die</strong> von der versichertenPerson in erheblichem Masse unterstütztworden sind oder <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> mit derversicherten Person in den letzten fünf Jahrenbis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaftgeführt hat; keinen Anspruch aufdas Todesfallkapital haben Personen, <strong>die</strong> bereitseine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrenteaus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungbeziehen;bei deren Fehlen:d) <strong>die</strong> Kinder der versicherten Person, welche nichtgemäss Ziffer 50 rentenberechtigt sind;bei deren Fehlen:e) <strong>die</strong> Eltern der versicherten Person;bei deren Fehlen:f) <strong>die</strong> Geschwister der versicherten Person.Sind keine der unter a) bis f) erwähnten Personenvorhanden, wird das halbe Todesfallkapitalan <strong>die</strong> übrigen gesetzlichen Erben, unterAusschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.Die Aufteilung unter mehreren Begünstigtenderselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.3. Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlassder verstorbenen Person.TodesfallzeitrenteZiffer 301. Der Anspruch auf <strong>die</strong> Todesfallzeitrente entsteht,wenn <strong>die</strong> versicherte Person vor Erreichen desPensionsalters stirbt. Anspruchsberechtigt sind<strong>die</strong> Personen gemäss Ziffer 29.2.2. Der Rentenanspruch fällt weg im Zeitpunkt, inwelchem <strong>die</strong> versicherte Person das bei ihremTod im Vorsorgeplan definierte Pensionsaltererreicht hätte.3. Die Höhe der jährlichen Todesfallzeitrente wirdim Vorsorgeplan festgelegt.Allgemeine Bestimmungenüber <strong>die</strong> VorsorgeleistungenSicherheitsfondsZiffer 311. Die Stiftung ist von Gesetzes wegen dem Sicherheitsfondsangeschlossen.2. Die Finanzierung der für den Sicherheitsfondsbestimmten Beiträge wird im Vorsorgeplan geregelt.Rückerstattung zu Unrecht bezogenerLeistungenZiffer 32Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vom Leistungsempfängerzurückzuerstatten.Anpassung an <strong>die</strong> PreisentwicklungZiffer 33Die gesetzlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten,deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat,werden bis zum Erreichen des <strong>BVG</strong>-Rentenaltersnach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklungangepasst.Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, <strong>die</strong> nichtnach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasstwerden müssen, sowie <strong>die</strong> Altersrenten werdenentsprechend den finanziellen Möglichkeiten derStiftung der Preisentwicklung angepasst. DerStiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und inwelchem Ausmass <strong>die</strong> Renten angepasst werden.14


Koordination mit der Unfall- undMilitärversicherungZiffer 341. Der Anspruch auf Invaliden- und Hinterlassenenleistungenbesteht unabhängig davon, ob<strong>die</strong> Invalidität oder der Tod durch Krankheit oderUnfall verursacht wurde.2. Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz(UVG) oder <strong>die</strong> Militärversicherunggemäss Militärversicherungsgesetz(MVG) leistungspflichtig, so werden <strong>die</strong> aus<strong>die</strong>sem Reglement fälligen Ehegatten-, Waisen-,Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf dasgesetzliche Minimum begrenzt. Ferner bestehtauf <strong>die</strong>se Renten nur soweit Anspruch, als <strong>die</strong>Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammenmit den anderen anrechenbaren Leistungengemäss Ziffer 35.2 <strong>die</strong>ses <strong>Vorsorgereglement</strong>es90% des mutmasslich entgangenen Ver<strong>die</strong>nstesnicht übersteigen.3. Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invaliden-Kinderrentenentsteht frühestens, wenn derUnfallversicherer oder <strong>die</strong> Militärversicherung<strong>die</strong> Taggeldleistungen eingestellt und durch eineInvalidenrente abgelöst hat.4. Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheitgelten <strong>die</strong> Regelungen gemäss Ziffer 34.2 - 34.3nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführenist.5. Leistungskürzungen oder -verweigerungen derUnfall- oder Militärversicherung infolge schuldhaftenHerbeiführens des Vorsorgefalles werdennicht ausgeglichen.6. Die Einschränkungen gemäss Ziffer 34.2 geltennicht für versicherte Personen, <strong>die</strong> dem UVGnicht unterstellt sind und als solche besondersangemeldet wurden. Fehlt eine solche Meldung,werden bei Unfall nur <strong>die</strong> gesetzlichen Mindestleistungenerbracht.7. Im Vorsorgeplan kann eine weitergehende Unfalldeckungvereinbart werden.Verhältnis zu anderen VersicherungsleistungenZiffer 351. Die Stiftung kürzt <strong>die</strong> Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen,soweit <strong>die</strong>se zusammenmit den gemäss Ziffer 35.2 anrechenbarenEinkünften 90% des mutmasslich entgangenenVer<strong>die</strong>nstes übersteigen.2. Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art undZweckbestimmung, <strong>die</strong> der anspruchsberechtigtenPerson auf Grund des schädigenden Ereignissesausgerichtet werden, wie Renten oderKapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswertin- und ausländischer Sozialversicherungenund Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahmevon Hilflosenentschädigungen, Abfindungenund ähnlichen Leistungen. Waisenrenten für <strong>die</strong>Kinder der anspruchsberechtigten Person werdenebenfalls berücksichtigt. Bezügern von Invaliditätsleistungenwird über<strong>die</strong>s das weiterhinerzielte oder zumutbarerweise noch erzielbareErwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.3. Die Stiftung kürzt ihre Vorsorgeleistungen imentsprechenden Umfang, wenn <strong>die</strong> AHV/IV eineLeistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil <strong>die</strong>anspruchsberechtigte Person den Tod oder <strong>die</strong>Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführthat oder sich einer Eingliederungsmassnahmeder IV widersetzt.Subrogation und AbtretungZiffer 36Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefallhaftet, tritt <strong>die</strong> Stiftung im Namen des Vorsorgewerkesim Zeitpunkt des Ereignisses bis auf <strong>die</strong>Höhe der gesetzlichen Leistungen in <strong>die</strong> Ansprücheder versicherten Person, ihrer Hinterlassenenund weiterer Begünstigten nach <strong>die</strong>sem Reglementein.Personen mit Anspruch auf eine überobligatorischeInvaliditäts- oder Hinterlassenenleistunghaben der Stiftung ihre Forderungen gegen haftpflichtigeDritte bis zur Höhe der Leistungspflichtder Stiftung abzutreten.Auszahlung der VorsorgeleistungenZiffer 371. Die reglementarischen Leistungen werdenausbezahlt, sobald <strong>die</strong> Anspruchsberechtigtenalle Unterlagen beigebracht haben, welche <strong>die</strong>Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötigt.Soweit <strong>die</strong> Leistungen verpfändet sind, ist für<strong>die</strong> Auszahlung <strong>die</strong> schriftliche Zustimmung desPfandgläubigers erforderlich.2. Die Auszahlung der fälligen Renten erfolgt monatlichzum Voraus auf den Monatsersten.Beginnt <strong>die</strong> Leistungspflicht während einesMonats, wird ein entsprechender Teilbetragausgerichtet.15


Löst eine Hinterlassenenrente eine bereits laufendeRente ab, wird <strong>die</strong> neue Rente erstmals zuBeginn des folgenden Monats ausbezahlt.KapitalbezugZiffer 381. Die versicherte Person hat <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong>Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zubeziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlungeine entsprechende Erklärung abzugeben.3. Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezuges <strong>die</strong>jährliche Altersrente oder <strong>die</strong> bei voller Invaliditätauszurichtende Invalidenrente weniger als zehnProzent, <strong>die</strong> Ehegatten- oder Lebenspartnerrenteweniger als sechs Prozent und eine Kinderrenteweniger als zwei Prozent der minimalenAHV-Altersrente, so wird an Stelle der Rente dasKapital ausgerichtet.Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen <strong>die</strong> darausresultierenden Altersleistungen innerhalb dernächsten drei Jahre nur in Rentenform bezogenwerden.Für einen teilweisen Kapitalbezug wird zuerstder allfällige überobligatorische Teil des Altersguthabensund, soweit <strong>die</strong>ser nicht ausreicht,der obligatorische Teil verwendet. Altersguthabenaus Einkäufen innerhalb der letzten dreiJahre werden dabei nicht berücksichtigt.Im Ausmass des Kapitalbezuges entfallen jeglicheAnsprüche auf Rentenleistungen.Ist <strong>die</strong> versicherte Person verheiratet, so ist derganze oder teilweise Kapitalbezug der Altersrentenur zulässig, wenn der Ehegatte seineschriftliche Zustimmung gibt. Kann <strong>die</strong> versichertePerson <strong>die</strong>se nicht einholen oder wird sieihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen.2. Der anspruchsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartnerkann an Stelle der Hinterlassenenrenteein Kapital verlangen. Er hat vor der erstenRentenzahlung eine entsprechende Erklärungabzugeben.Das Kapital entspricht dem Barwert der fälligenRente, vermindert um drei Prozent für jedesganze und angebrochene Jahr, um welches<strong>die</strong> anspruchsberechtigte Person jünger als 45Jahre ist. Es entspricht im Minimum vier Jahresrenten,mindestens aber dem vorhandenenAltersguthaben.Der geschiedene Ehegatte kann das Kapitalnach den gleichen Regeln verlangen wie derüberlebende Ehegatte.16


AustrittAustritt aus der PersonalvorsorgeZiffer 391. Eine versicherte Person scheidet aus der Personalvorsorgeaus, wenn sie <strong>die</strong> Aufnahmebedingungengemäss Vorsorgeplan nicht mehr erfülltund kein Vorsorgefall eingetreten ist, insbesonderebei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.2. Die ausscheidende versicherte Person hatAnspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sofernein Altersguthaben vorhanden ist. Diese wirdnach den Bestimmungen des Bundesgesetzesüber <strong>die</strong> Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(FZG) vom 17. Dezember 1993 berechnet. DasVorsorgewerk ist im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes eineBeitragsprimatkasse.Höhe der FreizügigkeitsleistungZiffer 401. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem biszum Austritt gebildeten Altersguthaben gemässZiffer 16.2. Die Freizügigkeitsleistung hat mindestens demAnspruch nach Art. 17 FZG zu entsprechen, dersich wie folgt zusammensetzt:a) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen undallenfalls von der versicherten Person geleisteteeinmalige Beiträge, beides samt Zinsen.b) Summe der von der versicherten Person für <strong>die</strong>Altersleistungen gemäss Vorsorgeplan geleistetenBeiträge samt Zinsen.Von den gesamten reglementarischen Beiträgen,<strong>die</strong> der Arbeitgeber und <strong>die</strong> versichertePerson leisten, ist mindestens ein Drittel alsBeitrag der versicherten Person zu betrachten.c) Zuschlag auf der nach b) ermittelten Summe.Der Zuschlag beträgt im Alter 21 vier Prozentund erhöht sich jährlich um vier Prozent bishöchstens hundert Prozent.3. Die Freizügigkeitsleistung muss ferner mindestensdem Altersguthaben nach Art. 15 <strong>BVG</strong>entsprechen.4. Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit demAustritt aus der Personalvorsorge. Kann sie erstnach <strong>die</strong>sem Zeitpunkt überwiesen werden, wirdsie verzinst. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 2Abs. 3 und 4 FZG.5. Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidationdes Vorsorgewerkes oder der Stiftung geltenergänzend <strong>die</strong> Bestimmungen der ReglementeTeil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerkenund Teilliquidation Sammelstiftung.Verwendung der FreizügigkeitsleistungZiffer 411. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Angabender versicherten Person an <strong>die</strong> Vorsorgeeinrichtungdes neuen Arbeitgebers übertragen.2. Die Freizügigkeitsleistung wird auf ihr Begehrenbar an <strong>die</strong> versicherte Person ausbezahlt, wenna) sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liechtensteinendgültig verlässt.Zieht sie in einen EU-/EFTA-Staat und ist nachden Rechtsvorschriften <strong>die</strong>ses Staates für<strong>die</strong> Risiken Alter, Invalidität und Tod weiterhinobligatorisch versichert, ist keine Barauszahlungdes Teiles der Freizügigkeitsleistung möglich,welcher dem <strong>BVG</strong>-Altersguthaben entspricht.b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmtund der obligatorischen Vorsorge nichtmehr untersteht.c) <strong>die</strong> Freizügigkeitsleistung weniger als ein jährlicherBeitrag der versicherten Person beträgt.Die versicherte Person hat <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Barauszahlungnotwendigen Nachweise zu erbringen.Wurden Einkäufe getätigt, so darf <strong>die</strong> darausresultierende Freizügigkeitsleistung innerhalbder nächsten drei Jahre nicht als Barauszahlungaus der Vorsorge zurückgezogen werden.3. Ist <strong>die</strong> versicherte Person verheiratet, so ist <strong>die</strong>Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatteseine schriftliche Zustimmung gibt. Kann <strong>die</strong>versicherte Person <strong>die</strong>se nicht einholen oderwird sie ihr verweigert, so kann sie das Gerichtanrufen.4. Soweit <strong>die</strong> Freizügigkeitsleistung verpfändet ist,ist für <strong>die</strong> Barauszahlung <strong>die</strong> schriftliche Zustimmungdes Pfandgläubigers erforderlich.17


5. Kann <strong>die</strong> Freizügigkeitsleistung weder auf eineandere Vorsorgeeinrichtung übertragen nochbar ausbezahlt werden, so wird sie im Einvernehmenmit der versicherten Person durch <strong>die</strong>Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder <strong>die</strong>Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt.Andernfalls wird <strong>die</strong> Freizügigkeitsleistungfrühestens sechs Monate, spätestens aber zweiJahre nach dem Austritt an <strong>die</strong> Auffangeinrichtungüberwiesen.NachdeckungZiffer 42Nach dem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für<strong>die</strong> Risiken Invalidität und Tod bis zum Beginneines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen,längstens aber während eines Monates.Änderung des BeschäftigungsgradesZiffer 43Bei einer Änderung des Beschäftigungs gradesbleibt das vorhandene Altersguthaben der versichertenPerson voll umfänglich erhalten.18


BeiträgeBeitragspflichtZiffer 441. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahmeeiner versicherten Per son in das Vorsorgewerk.2. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod derversicherten Person, spätestens jedoch mitdem Erreichen des Pensionsalters bzw. mit demvorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorsorgewerkinfolge Austrittes oder voraussichtlich dauernderUnterschreitung des in Art. 2 Abs. 1 <strong>BVG</strong> genanntenMindestlohnes. Vorbehalten bleibt eineallfällige Beitragsbefreiung bei Invalidität.3. Die Beiträge der versicherten Personen werdendurch den Arbeitgeber in gleich grossenRaten vom Lohn abgezogen und der Stiftungzusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebersüberwiesen.4. Der Arbeitgeber erbringt seine Beiträge auseigenen Mitteln oder aus hierfür geäufnetenBeitragsreserven.Höhe der BeiträgeZiffer 45Die Höhe und Zusammensetzung der ordentlichenBeiträge sind im Vorsorgeplan festgehalten. DerBeitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleichhoch sein wie <strong>die</strong> gesamten Beiträge aller versichertenPersonen.Der Arbeitgeber kann zugunsten der versichertenPersonen Einlagen in <strong>die</strong> berufliche Vorsorge leisten.Eine Verteilung an <strong>die</strong> versicherten Personenerfolgt nach objektiven Kriterien.Die Beiträge für besondere Aufwendungen sind imseparaten Kostenreglement festgehalten.Die Höhe des maximal möglichen Einkaufs in<strong>die</strong> reglementarischen Leistungen entspricht derDifferenz zwischen dem maximal möglichen unddem effektiv vorhandenen Altersguthaben imZeitpunkt des Einkaufs. Das maximal möglicheAltersguthaben entspricht dem Altersguthaben,das gemäss Vorsorgeplan bei lückenloser Beitragsdauerund mit dem aktuellen versichertenLohn bis zum Zeitpunkt des Einkaufs erreichbarwäre. Die Berechnung des maximal möglichenAltersguthabens erfolgt je Kollektiv (Vorsorgewerk)unter Berücksichtigung eines Zinses vonmaximal 2%.2. Die versicherte Person kann über den Einkauf in<strong>die</strong> vollen reglementarischen Leistungen hinauszusätzliche Einkäufe tätigen, um Kürzungen beieinem vorzeitigen Bezug der Altersleistungenganz oder teilweise auszugleichen. Bei einemVerzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt darfdas reglementarische Leistungsziel höchstensum 5% überschritten werden. Über <strong>die</strong>se Grenzehinaus gebildetes Altersguthaben fällt beiFälligkeit an das Vorsorgewerk.3. Einkäufe werden zur Erhöhung des überobligatorischenAltersguthabens verwendet.4. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum vorgenommen,darf ein Einkauf erst getätigt werden,wenn <strong>die</strong> Vorbezüge zurückbezahlt worden sind.Dies gilt nicht– in Fällen, in denen <strong>die</strong> Rückzahlung nicht mehrzulässig ist, soweit <strong>die</strong> Einkäufe zusammenmit den Vorbezügen <strong>die</strong> reglementarisch maximalzulässigen Leistungen nicht überschreiten– für Wiedereinkäufe im Rahmen der Ehescheidunggemäss Ziffer 49.3.5. Nach einem Teilbezug oder Aufschub der Altersleistungensind Einkäufe nicht mehr möglich, mitAusnahme der Wiedereinkäufe im Rahmen derEhescheidung gemäss Ziffer 49.3.EinkaufZiffer 461. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen istder Einkauf in <strong>die</strong> reglementarischen Leistungenzur Verbesserung des Vorsorgeschutzes möglich.Der hierzu erforderliche Einkaufsentscheidkann beim Eintritt in <strong>die</strong> Vorsorgeeinrichtungoder später gefällt werden.19


WeitereBestimmungenWohneigentumsförderungZiffer 471. Die versicherte Person kann bis drei Jahre vorEntstehen des Anspruchs auf Altersleistungeneinen Vorbezug für Wohneigentum zum eigenenBedarf geltend machen.2. Sie kann bis zum gleichen Termin ihren Anspruchauf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungenfür Wohneigentum zum eigenen Bedarfverpfänden.3. Vorbezug und Verpfändung richten sich nachden gesetzlichen Bestimmungen sowie einembesonderen Regulativ der Stiftung.4. Durch einen Vorbezug wird das Altersguthabenum den beanspruchten Betrag vermindert,primär der allfällige überobligatorische Teil und,soweit <strong>die</strong>ser nicht ausreicht, der obligatorischeTeil. Die davon abhängigen Leistungen werdenentsprechend reduziert.Bei einer Verpfändung ergeben sich keineLeistungskürzungen. Eine Pfandverwertung hathingegen <strong>die</strong> gleiche Wirkung wie ein Vorbezug.Abtretung und VerpfändungZiffer 48Der Anspruch auf Leistungen kann vor Fälligkeitweder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehaltenbleiben <strong>die</strong> Bestimmungen von Ziffer 47.EhescheidungZiffer 491. Bei Ehescheidung nach schweizerischemRecht befindet das zuständige Gericht über<strong>die</strong> Ansprüche der Ehegatten auf einen Teil derwährend der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistung.2. Die Höhe und Verwendung eines zu übertragendenFreizügigkeitsanspruchs richten sichnach dem rechtskräftigen Gerichtsurteil. DasAltersguthaben wird dadurch vermindert, primärder allfällige überobligatorische Teil und, soweit<strong>die</strong>ser nicht ausreicht, der obligatorische Teil.Die vom Altersguthaben abhängigen Leistungenwerden entsprechend reduziert.3. Die versicherte Person hat <strong>die</strong> Möglichkeit, sichim Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistungwieder einzukaufen. Ihre Vorsorgeleistungenwerden dadurch entsprechend erhöht.4. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen infolgeEhescheidung werden zur Erhöhung des überobligatorischenAltersguthabens verwendet.Rentenberechtigte KinderZiffer 501. Als rentenberechtigte Kinder der versichertenPerson gelten– <strong>die</strong> leiblichen und adoptierten Kinder– <strong>die</strong> gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder– <strong>die</strong> ganz oder überwiegend unterhaltenenStiefkinder.2. Das Schlussalter für <strong>die</strong> Rentenberechtigungdes Kindes ist im Vorsorgeplan festgelegt.3. Die Rentenberechtigung besteht über dasSchlussalter des Kindes hinaus, solange dasKind in Ausbildung steht oder zumindest 70%invalid ist, längstens jedoch bis Vollendung des25. Altersjahres.4. Die Rentenberechtigung fällt weg, wenn dasKind stirbt.Persönliche DatenZiffer 511. Persönliche Daten der versicherten Person, <strong>die</strong>für <strong>die</strong> Durchführung ihrer beruflichen Vorsorgeerforderlich sind, können an Mit- und Rückversichererweitergegeben werden.2. Die Stiftung trifft <strong>die</strong> notwendigen Massnahmen,um den Datenschutz zu gewährleisten.Massnahmen bei UnterdeckungZiffer 52Die Stiftung stellt sicher, dass <strong>die</strong> reglementarischenVerpflichtungen jederzeit erfüllt werden können.Ergibt sich trotzdem eine Unterdeckung, leitetsie zur Behebung der Deckungslücke geeigneteSanierungsmassnahmen ein.Insbesondere können im Rahmen der gesetzlichenBestimmungen Sanierungsbeiträge vom Arbeitgeberund den versicherten Personen erhoben und<strong>die</strong> Verzinsung der reglementarischen Altersgut-20

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