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DeutscherCaritasverbandTeil 4Sozial- und ErziehungsdienstDie Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss:1. In den AVR wird folgende neue Anlage 33 eingefügt:„Anlage 33:Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.(2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriftendes Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. § 2a, § 9a und § 12des Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der Anlage1, die Anlagen 2d, 3, 5, 6 und 6a sowie die § 4 und § 6 bis § 9 der Anlage 14 zu denAVR finden keine Anwendung.§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich39 Stunden wöchentlich. Abweichend davon beträgt die regelmäßige Arbeitszeitfür die Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, indem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, durchschnittlich 40Stunden wöchentlich. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigendienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.(2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit istein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann beiMitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längererZeitraum zugrunde gelegt werden.(3) 1 Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiteram 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitfreigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründennicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.Bundeskommissionder Arbeitsrechtlichen Kommissiondes Deutschen Caritasverbandes

Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandTeil 4<strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>Die B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission fasst <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Beschluss:1. In <strong>de</strong>n AVR wird folgen<strong>de</strong> neue Anlage 33 eingefügt:„Anlage 33:Beson<strong>de</strong>re Regelungen für Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>.(2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, fin<strong>de</strong>n die Vorschriften<strong>de</strong>s Allgemeinen Teils <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anlagen <strong>de</strong>r AVR Anwendung. § 2a, § 9a <strong>und</strong> § 12<strong>de</strong>s Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII <strong>und</strong> XIV <strong>de</strong>r Anlage1, die Anlagen 2d, 3, 5, 6 <strong>und</strong> 6a sowie die § 4 <strong>und</strong> § 6 bis § 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>nAVR fin<strong>de</strong>n keine Anwendung.§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt ausschließlich <strong>de</strong>r Pausen durchschnittlich39 St<strong>und</strong>en wöchentlich. Abweichend davon beträgt die regelmäßige Arbeitszeitfür die Mitarbeiter im Gebiet <strong>de</strong>r neuen B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>r Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>de</strong>nburg,Sachsen-Anhalt, Thüringen <strong>und</strong> Sachsen sowie in <strong>de</strong>m Teil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, in<strong>de</strong>m das Gr<strong>und</strong>gesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, durchschnittlich 40St<strong>und</strong>en wöchentlich. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigendienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n auch auf sechs Tage verteilt wer<strong>de</strong>n.(2) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit istein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugr<strong>und</strong>e zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann beiMitarbeitern, die ständig Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit zu leisten haben, ein längererZeitraum zugr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n.(3) 1 Soweit es die dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird <strong>de</strong>r Mitarbeiteram 24. Dezember <strong>und</strong> am 31. Dezember unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts von <strong>de</strong>r Arbeitfreigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>nnicht erfolgen, ist entsprechen<strong>de</strong>r Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermin<strong>de</strong>rt sich für <strong>de</strong>n 24. Dezember <strong>und</strong> 31. Dezember,sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen St<strong>und</strong>en.B<strong>und</strong>eskommission<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandAnmerkung zu Absatz 3 Satz 3:Die Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeiter, die wegen <strong>de</strong>sDienstplans frei haben <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.(4) Aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n kann auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einerDienstvereinbarung im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> <strong>de</strong>s § 12 ArbZG von <strong>de</strong>n Vorschriften<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichen wer<strong>de</strong>n.Anmerkung zu Absatz 4:In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen die tägliche Arbeitszeitauf bis zu zwölf St<strong>und</strong>en verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch zusätzliche freie Schichtenan Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen erreicht wer<strong>de</strong>n.(5) Die Mitarbeiter sind im Rahmen begrün<strong>de</strong>ter dienstlicher o<strong>de</strong>r betrieblicher Notwendigkeitenzur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie– bei Teilzeitbeschäftigung aufgr<strong>und</strong> dienstvertraglicher Regelung o<strong>de</strong>r mit ihrer Zustimmung– zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Mehrarbeit verpflichtet.(6) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45St<strong>und</strong>en eingerichtet wer<strong>de</strong>n. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichenArbeitsst<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumsausgeglichen.(7) 1 Durch Dienstvereinbarung kann in <strong>de</strong>r Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeitvon bis zu zwölf St<strong>und</strong>en eingeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Die innerhalb <strong>de</strong>r täglichen Rahmenzeit geleistetenzusätzlichen Arbeitsst<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtenZeitraums ausgeglichen.(8) Die Absätze 6 <strong>und</strong> 7 gelten nur alternativ <strong>und</strong> nicht bei Wechselschicht- <strong>und</strong> Schichtarbeit.Anmerkung zu § 2:1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Mitbestimmungsrechte unabhängigvon <strong>de</strong>n Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor <strong>und</strong> Rahmenzeit (Absätze 6 <strong>und</strong> 7) möglich.2 Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.§ 2a Qualifizierung1 Im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wer<strong>de</strong>n – soweitgesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen –19,5 St<strong>und</strong>en im Kalen<strong>de</strong>rjahr für Zwecke <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>und</strong> Qualifizierung verwen<strong>de</strong>t.2 Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass sich die St<strong>und</strong>enzahlnach Satz 1 in <strong>de</strong>m Umfang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer individuell vereinbartendurchschnittlichen Arbeitzeit zu <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigterentspricht, reduziert.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 2


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband§ 3 Arbeit an Sonn- <strong>und</strong> FeiertagenIn Ergänzung zu § 2 Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 5 gilt für Sonn- <strong>und</strong> Feiertage folgen<strong>de</strong>s:(1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, <strong>de</strong>r auf einen Werktag fällt, wird durcheine entsprechen<strong>de</strong> Freistellung an einem an<strong>de</strong>ren Werktag bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats– möglichst aber schon bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s nächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats – ausgeglichen,wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleichnicht gewährt wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter je St<strong>und</strong>e 100 v. H. <strong>de</strong>s auf eine St<strong>und</strong>e entfallen<strong>de</strong>nAnteils <strong>de</strong>s monatlichen Entgelts <strong>de</strong>r jeweiligen Entgeltgruppe <strong>und</strong> Stufe nach Maßgabe<strong>de</strong>r Entgelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9Abs. 3 zulässig. 4 § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.(2) 1 Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Wechselschicht-o<strong>de</strong>r Schichtdienst an sieben Tagen in <strong>de</strong>r Woche vorsieht, vermin<strong>de</strong>rt sich dieregelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichenWochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, <strong>de</strong>r auf einenWerktag fällt,a) Arbeitsleistung zu erbringen haben o<strong>de</strong>rb) nicht wegen <strong>de</strong>s Feiertags, son<strong>de</strong>rn dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind<strong>und</strong> <strong>de</strong>swegen an an<strong>de</strong>ren Tagen <strong>de</strong>r Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringenmüssen.2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.(3) 1 Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalbvon zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntagfallen.§ 4 Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit(1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, <strong>de</strong>r einen regelmäßigenWechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rMitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu min<strong>de</strong>stens zwei Nachtschichtenherangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechseln<strong>de</strong> Arbeitsschichten, in <strong>de</strong>nen ununterbrochenbei Tag <strong>und</strong> Nacht, werktags, sonntags <strong>und</strong> feiertags gearbeitet wird.3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die min<strong>de</strong>stens zwei St<strong>und</strong>en Nachtarbeit umfassen.(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, <strong>de</strong>r einen regelmäßigen Wechsel<strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit um min<strong>de</strong>stens zwei St<strong>und</strong>en in Zeitabschnitten vonlängstens einem Monat vorsieht, <strong>und</strong> die innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 13St<strong>und</strong>en geleistet wird.(3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers außerhalb<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten,um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 3


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband(4) 1 Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers außerhalb<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an einer <strong>de</strong>m Dienstgeber anzuzeigen<strong>de</strong>n Stelle aufhalten,um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,dass Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon o<strong>de</strong>r einem vergleichbaren technischenHilfsmittel ausgestattet sind.(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr <strong>und</strong> 6 Uhr.(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsst<strong>und</strong>en, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßigeArbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten(§ 2 Abs. 1 Satz 1) leisten.(7) Überst<strong>und</strong>en sind die auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en, dieüber die im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1)für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsst<strong>und</strong>en hinausgehen<strong>und</strong> nicht bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rwoche ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsst<strong>und</strong>en Überst<strong>und</strong>en, diea) im Falle <strong>de</strong>r Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 2 Abs. 6 über 45 St<strong>und</strong>eno<strong>de</strong>r über die vereinbarte Obergrenze hinaus,b) im Falle <strong>de</strong>r Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 2 Abs. 7 außerhalb <strong>de</strong>rRahmenzeit,c) im Falle von Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegtentäglichen Arbeitsst<strong>und</strong>en einschließlich <strong>de</strong>r im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsst<strong>und</strong>en,die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnusnicht ausgeglichen wer<strong>de</strong>n,angeordnet wor<strong>de</strong>n sind.§ 5 Bereitschaftsdienst <strong>und</strong> Rufbereitschaft(1) 1 Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dasszwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.(2) 1 Abweichend von <strong>de</strong>n § 3, § 5 <strong>und</strong> § 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZGdie tägliche Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes über acht St<strong>und</strong>en hinaus verlängertwer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die acht St<strong>und</strong>en überschreiten<strong>de</strong> Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienstgeleistet wird, <strong>und</strong> zwar wie folgt:a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen A <strong>und</strong> B bis zu insgesamt maximal 16 St<strong>und</strong>entäglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C <strong>und</strong> D bis zu insgesamt maximal 13 St<strong>und</strong>entäglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.(3) 1 Im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZG kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungena) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle,b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG <strong>und</strong>Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 4


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandc) ggf. daraus resultieren<strong>de</strong>r Maßnahmen zur Gewährleistung <strong>de</strong>s Ges<strong>und</strong>heitsschutzesaufgr<strong>und</strong> einer Dienstvereinbarung von <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichenwer<strong>de</strong>n.2 Abweichend von <strong>de</strong>n § 3, § 5 <strong>und</strong> § 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes über acht St<strong>und</strong>en hinaus verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeitregelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 3 Hierbei darf die täglicheArbeitszeit ausschließlich <strong>de</strong>r Pausen maximal 24 St<strong>und</strong>en betragen.(4) 1 Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeit gemäߧ 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert wer<strong>de</strong>n, wobeia) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen A <strong>und</strong> B eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zumaximal durchschnittlich 58 St<strong>und</strong>en,b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C <strong>und</strong> D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zumaximal durchschnittlich 54 St<strong>und</strong>enzulässig ist.(5) 1 Für <strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 gilt § 2 Abs. 2 Satz 1.(6) 1 In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiter Teilzeitarbeit gemäß § 10 vereinbart haben, verringernsich die Höchstgrenzen <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 in<strong>de</strong>mselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter zu <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<strong>de</strong>r Vollbeschäftigten. 2 Mit Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters o<strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> von dringen<strong>de</strong>ndienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen wer<strong>de</strong>n.(7) 1 Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich inAusnahmefällen Arbeit anfällt. 2 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaftkann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn St<strong>und</strong>en (§ 3 ArbZG) überschrittenwer<strong>de</strong>n (§ 7 ArbZG).(8) § 2 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.(9) 1 Für Mitarbeiter in Einrichtungen <strong>und</strong> Heimen, die <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ges<strong>und</strong>heit, <strong>de</strong>rErziehung, <strong>de</strong>r Fürsorge o<strong>de</strong>r Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> Jugendlichen, <strong>de</strong>r Fürsorge <strong>und</strong>Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten o<strong>de</strong>r sonstigenhilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht <strong>de</strong>r ärztlichen Behandlung<strong>de</strong>r betreuten Personen dienen, gelten die Absätze 1 bis 8 mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass die Grenzen für die Stufen A <strong>und</strong> B einzuhalten sind. 2 Dazu gehören auch die Mitarbeiterin Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behan<strong>de</strong>lt<strong>und</strong> beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n (Erholungsheime).§ 6 Ausgleich für Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit(1) 1 Der Mitarbeiter erhält neben <strong>de</strong>m Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.2 Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je St<strong>und</strong>eDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 5


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbanda) für Überst<strong>und</strong>enin <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 930 v.H.,in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen10 bis 15 15 v.H.,b) für Nachtarbeit 20 v.H.,c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,d) bei Feiertagsarbeit- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,e) für Arbeit am 24. Dezember<strong>und</strong> am 31. Dezember jeweilsab 6 Uhr35 v.H.,f) für Arbeit an Samstagen von13 bis 21 Uhr, soweit diese nichtim Rahmen von Wechselschicht o<strong>de</strong>rSchichtarbeit anfällt20 v.H.,<strong>de</strong>s auf eine St<strong>und</strong>e entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>s Tabellenentgelts <strong>de</strong>r Stufe 3 <strong>de</strong>r jeweiligenEntgeltgruppe. 3 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis fwird nur <strong>de</strong>r höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4 Auf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters können, soweitein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist <strong>und</strong> die dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnissees zulassen, die nach Satz 2 zu zahlen<strong>de</strong>n Zeitzuschläge entsprechend <strong>de</strong>m jeweiligenVomh<strong>und</strong>ertsatz einer St<strong>und</strong>e in Zeit umgewan<strong>de</strong>lt <strong>und</strong> ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. 5 Dies giltentsprechend für Überst<strong>und</strong>en als solche.Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1:Bei Überst<strong>und</strong>en richtet sich die Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach <strong>de</strong>r jeweiligenEntgeltgruppe <strong>und</strong> <strong>de</strong>r individuellen Stufe, höchstens jedoch nach <strong>de</strong>r Stufe 4.Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan beson<strong>de</strong>rs ausgewiesen <strong>und</strong> bezeichnet wer<strong>de</strong>n.2 Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, wer<strong>de</strong>n als Vergütung einschließlich <strong>de</strong>sZeitzuschlags <strong>und</strong> <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Feiertag entfallen<strong>de</strong>n Tabellenentgelts höchstens 235 v.H.gezahlt.(2) Für Arbeitsst<strong>und</strong>en, die keine Überst<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> die aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichenGrün<strong>de</strong>n nicht innerhalb <strong>de</strong>s nach § 2 Abs. 2 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 festgelegten Zeitraums mitFreizeit ausgeglichen wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter je St<strong>und</strong>e 100 v.H. <strong>de</strong>s auf eine St<strong>und</strong>eentfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>s Tabellenentgelts <strong>de</strong>r jeweiligen Entgeltgruppe <strong>und</strong> Stufe.Anmerkung zu Absatz 2:Mit <strong>de</strong>m Begriff „Arbeitsst<strong>und</strong>en“ sind nicht die St<strong>und</strong>en gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungenim Sinne <strong>de</strong>r Anmerkung zu § 2 anfallen, es sei <strong>de</strong>nn, sie sind angeordnetwor<strong>de</strong>n.(3) 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2 Sie beträgtfür die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertagedas Vierfache <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>enentgelts nach Maßgabe <strong>de</strong>r Entgelttabelle. 3 Maßgebend fürDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 6


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbanddie Bemessung <strong>de</strong>r Pauschale nach Satz 2 ist <strong>de</strong>r Tag, an <strong>de</strong>m die Rufbereitschaft beginnt.4 Für die Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes imSinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 wird die Zeit je<strong>de</strong>r einzelnen Inanspruchnahme einschließlich <strong>de</strong>r hierfürerfor<strong>de</strong>rlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle St<strong>und</strong>e ger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Entgeltfür Überst<strong>und</strong>en sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5 Wird die Arbeitsleistunginnerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 telefonisch(z. B. in Form einer Auskunft) o<strong>de</strong>r mittels technischer Einrichtungen erbracht, wirdabweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle St<strong>und</strong>eger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Entgelt für Überst<strong>und</strong>en sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nachAbsatz 1 bezahlt. 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkontonach § 9 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7 Satz 1 gilt nicht im Falle einer st<strong>und</strong>enweisenRufbereitschaft. 8 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenenRufbereitschaft von weniger als zwölf St<strong>und</strong>en vor. 9 In diesem Fall wird abweichend von<strong>de</strong>n Sätzen 2 <strong>und</strong> 3 für je<strong>de</strong> St<strong>und</strong>e <strong>de</strong>r Rufbereitschaft 12,5 v.H. <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>enentgelts nachMaßgabe <strong>de</strong>r Entgelttabelle gezahlt.Anmerkung zu Absatz 3:Zur Ermittlung <strong>de</strong>r Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Rufbereitschaft abzustellen.(4) 1 Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulagevon 105 Euro monatlich. 2 Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro St<strong>und</strong>e.(5) 1 Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euromonatlich. 2 Mitarbeiter, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulagevon 0,24 Euro pro St<strong>und</strong>e.§ 7 Bereitschaftsdienstentgelt(1) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Entgeltberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich<strong>de</strong>r geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:a) Nach <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r während <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlichanfallen<strong>de</strong>n Arbeitsleistungen wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung<strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes als ArbeitszeitA 0 bis 10 v.H. 15 v.H.B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H.C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H.Ein hiernach <strong>de</strong>r Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird <strong>de</strong>r Stufe B zugeteilt,wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes in <strong>de</strong>r Zeit von 22 bis 6 UhrDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 7


Deutscher<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>rfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommenwird.b) Entsprechend <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r vom Mitarbeiter je Kalen<strong>de</strong>rmonat abgeleisteten Bereitschaftsdienstewird die Zeit eines je<strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt alsArbeitszeit gewertet:Zahl <strong>de</strong>r Bereitschaftsdiensteim Kalen<strong>de</strong>rmonatBewertung alsArbeitszeit1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.13. <strong>und</strong> folgen<strong>de</strong> Bereitschaftsdienste 45 v.H.(2) Die Zuweisung zu <strong>de</strong>n einzelnen Stufen <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung<strong>und</strong> die Mitarbeitervertretung.(3) 1 Für die Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 wird zum Zwecke <strong>de</strong>r Entgeltberechnung die Zeit<strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeitbewertet. 2 Leistet <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,wird die Zeit eines je<strong>de</strong>n über acht Bereitschaftsdienste hinausgehen<strong>de</strong>n Bereitschaftsdiensteszusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.(4) Das Entgelt für die nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 <strong>und</strong> 3 zum Zwecke <strong>de</strong>r Entgeltberechnung alsArbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach <strong>de</strong>m auf eine St<strong>und</strong>e umgerechnetenindividuellen Tabellenentgelt.(5) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle <strong>de</strong>r Faktorisierung nach § 9 Abs. 3 im Verhältnis1:1 in Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n.§ 8 Bereitschaftszeiten(1) 1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in <strong>de</strong>nen sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter am Arbeitsplatz o<strong>de</strong>reiner an<strong>de</strong>ren vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfalldie Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>nen dieZeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2 Für Mitarbeiter, in <strong>de</strong>ren Tätigkeit regelmäßig <strong>und</strong>in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgen<strong>de</strong> Regelungen:a) Bereitschaftszeiten wer<strong>de</strong>n zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).b) Sie wer<strong>de</strong>n innerhalb von Beginn <strong>und</strong> En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r regelmäßigen täglichen Arbeitszeitnicht geson<strong>de</strong>rt ausgewiesen.c) Die Summe aus <strong>de</strong>n faktorisierten Bereitschaftszeiten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vollarbeitszeit darf dieArbeitszeit nach § 2 Abs. 1 nicht überschreiten.d) Die Summe aus Vollarbeits- <strong>und</strong> Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 St<strong>und</strong>enwöchentlich nicht überschreiten.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 8


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahmebesteht, bei <strong>de</strong>r regelmäßig <strong>und</strong> in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeitenanfallen.(2) Die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.Anmerkung zu § 8:Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- <strong>und</strong> Schichtarbeit.§ 9 Arbeitszeitkonto(1) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wer<strong>de</strong>n. 2 Soweit einArbeitszeitkorridor (§ 2 Abs. 6) o<strong>de</strong>r eine Rahmenzeit (§ 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist einArbeitszeitkonto einzurichten.(2) 1 In <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto in <strong>de</strong>r ganzen Einrichtungo<strong>de</strong>r Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Mitarbeiter <strong>de</strong>r Einrichtungsteile, für dieein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontoserfasst.(3) 1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung <strong>de</strong>s nach § 2 Abs. 2 festgelegtenZeitraums als Zeitguthaben o<strong>de</strong>r als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durchFreizeit ausgeglichene Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 5 <strong>und</strong> Abs. 2 sowie in Zeit umgewan<strong>de</strong>lteZuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 gebucht wer<strong>de</strong>n. 2 Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)können durch Dienstvereinbarung zur Buchungfreigegeben wer<strong>de</strong>n. 3 Der Mitarbeiter entschei<strong>de</strong>t für einen in <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung festgelegtenZeitraum, welche <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebuchtwer<strong>de</strong>n.(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten <strong>und</strong> durch ärztliches Attest nachgewiesenenArbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz3 Satz 1 <strong>und</strong> 2) tritt eine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zeitguthabens nicht ein.(5) In <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung sind insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Regelungen zu treffen:a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> das höchstzulässige Zeitguthaben(bis zu einem Vielfachen von 40 St<strong>und</strong>en), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumsanfallen dürfen;b) nach <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>s beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchenvon Zeitguthaben o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Abbau von Zeitschul<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Mitarbeiter;c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen;d) die Folgen, wenn <strong>de</strong>r Dienstgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristigwi<strong>de</strong>rruft.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 9


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband(6) 1 Der Dienstgeber kann mit <strong>de</strong>m Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren.2 In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen <strong>und</strong> – bei Insolvenzfähigkeit<strong>de</strong>s Dienstgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.§ 10 Teilzeitbeschäftigung(1) 1 Mit Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeitvereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn siea) min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>rb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen o<strong>de</strong>r pflegen <strong>und</strong> dringen<strong>de</strong> dienstliche bzw. betriebliche Belange nichtentgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahrezu befristen. 3 Sie kann verlängert wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf<strong>de</strong>r vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitszeithat <strong>de</strong>r Dienstgeber im Rahmen <strong>de</strong>r dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>renpersönlichen Situation Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.(2) Mitarbeiter, die in an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigungvereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen dieMöglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit <strong>de</strong>m Ziel erörtert, zu einer entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarungzu gelangen.(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigungvereinbart wor<strong>de</strong>n, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes beigleicher Eignung im Rahmen <strong>de</strong>r dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugtberücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Anmerkung zu <strong>de</strong>n §§ 2 bis 10:Bei In-Kraft-Treten dieser Anlage bestehen<strong>de</strong> Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.§11 Eingruppierung <strong>und</strong> Entgelt <strong>de</strong>r Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>(1) Die Eingruppierung <strong>de</strong>r Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> richtet sich nach<strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>s Anhang B dieser Anlage.(2) 1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2 Bei Einstellung wer<strong>de</strong>n dieMitarbeiter <strong>de</strong>r Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.3 Verfügt <strong>de</strong>r Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von min<strong>de</strong>stens einemJahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrungvon min<strong>de</strong>stens vier Jahren, erfolgt in <strong>de</strong>r Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.4 Unabhängig davon kann <strong>de</strong>r Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung <strong>de</strong>s PersonalbedarfsZeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise für die Stufenzuordnungberücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichist. 5 Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungs-Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 10


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandbereich <strong>de</strong>r AVR o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche eingestellt, soerhält era) wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelungbemessen war, das Entgelt <strong>de</strong>r Stufe, das er beim Fortbestehen <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesam Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,b) wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften dieser Anlage o<strong>de</strong>reiner entsprechen<strong>de</strong>n Reglung bemessen war, das Entgelt <strong>de</strong>r Stufe, das er am Einstellungstagvon seinem bisherigen Dienstgeber erhalten wür<strong>de</strong>, wenn sein Entgelt ab<strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit<strong>de</strong>m er ununterbrochen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r AVR o<strong>de</strong>r im sonstigenTätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage o<strong>de</strong>r einerentsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen wor<strong>de</strong>n wäre.6 Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrerLeistung gemäß § 13 Abs. 2 - nach folgen<strong>de</strong>n Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeitinnerhalb <strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 <strong>und</strong>- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.7 Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4a) in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>m Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe2 <strong>und</strong>b) in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>m Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe5.8 Abweichend von Satz 6 erreichen Mitarbeiter, die nach <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>s AnhangB dieser Anlage in <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahrenin Stufe 4 <strong>und</strong> die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.Anmerkung zu Absatz 2 Satz 3:Ein Praktikum nach Abschnitt D <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n AVR gilt gr<strong>und</strong>sätzlich als Erwerb einschlägigerBerufserfahrung.Anmerkung zu Absatz 2 Satz 5:1. Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischenKirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m DiakonischenWerk angeschlossen ist.2. 1 Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen eino<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in<strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. 2 Es ist jedoch unschädlich, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiterin <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraum dienstunfähigerkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren Ortbenötigt hat. 3 Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses kann abgewichenDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 11


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandwer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s bisherigen Dienstverhältnisses<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.(3) Soweit innerhalb dieser Anlage auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird,entsprichtdie Entgeltgruppe<strong>de</strong>r Entgeltgruppe2 S 24 S 35 S 46 S 58 S 6 bis S 89 S 9 bis S 1410 S 15 <strong>und</strong> S 1611 S 1712 S 18.§ 12 Tabellenentgelt(1) 1 Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2 Die Höhe bestimmt sich nach <strong>de</strong>rEntgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r für ihn gelten<strong>de</strong>n Stufe.(2) Die Mitarbeiter erhalten Entgelt nach Anhang A dieser Anlage.§ 12a Berechnung <strong>und</strong> Auszahlung <strong>de</strong>s EntgeltsTeilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt <strong>und</strong> alle sonstigen Entgeltbestandteile in<strong>de</strong>m Umfang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.§ 12b Einmalzahlung für das Jahr 2011(1) Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 240Euro, die mit <strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Monat Januar 2011 ausgezahlt wird.(2) 1 Ein Anspruch auf die Zahlung nach Abs. 1 besteht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter an min<strong>de</strong>stenseinem Tag <strong>de</strong>s Fälligkeitsmonats Anspruch auf Entgelt (auch Urlaubsentgelt o<strong>de</strong>r Entgeltim Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalen<strong>de</strong>rmonate, in <strong>de</strong>nen nur wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>rBarleistungen <strong>de</strong>s <strong>Sozial</strong>versicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird.2 Die Zahlung wird auch geleistet, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter wegen Beschäftigungsverbotennach § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 MuSchG in <strong>de</strong>m Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhaltenhat.(3) 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten <strong>de</strong>n jeweiligen Teilbetrag <strong>de</strong>r Einmalzahlung, die <strong>de</strong>mVerhältnis <strong>de</strong>r mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nVollbeschäftigten entspricht. 2 Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunktnach Abs. 1.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 12


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband(4) Die Einmalzahlung ist bei <strong>de</strong>r Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.§ 13 Allgemeine Regelungen zu <strong>de</strong>n Stufen(1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die nächste Stufe erreichtwird, das Tabellenentgelt nach <strong>de</strong>r neuen Stufe.(2) 1 Bei Leistungen <strong>de</strong>s Mitarbeiters, die erheblich über <strong>de</strong>m Durchschnitt liegen, kann dieerfor<strong>de</strong>rliche Zeit für das Erreichen <strong>de</strong>r Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt wer<strong>de</strong>n. 2 Bei Leistungen,die erheblich unter <strong>de</strong>m Durchschnitt liegen, kann die erfor<strong>de</strong>rliche Zeit für das Erreichen<strong>de</strong>r Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert wer<strong>de</strong>n. 3 Bei einer Verlängerung <strong>de</strong>r Stufenlaufzeithat <strong>de</strong>r Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerungnoch vorliegen. 4 Für die Beratung von schriftlich begrün<strong>de</strong>ten Beschwer<strong>de</strong>n von Mitarbeiterngegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.5 Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betrieblichen Kommission wer<strong>de</strong>n je zur Hälfte vom Dienstgeber<strong>und</strong> von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen <strong>de</strong>r Einrichtung angehören.6 Der Dienstgeber entschei<strong>de</strong>t auf Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission darüber, ob <strong>und</strong> in welchemUmfang <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> abgeholfen wer<strong>de</strong>n soll.Anmerkung zu Absatz 2:1 Die Instrumente <strong>de</strong>r materiellen Leistungsanreize (§ 14) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r leistungsbezogene Stufenaufstiegbestehen unabhängig voneinan<strong>de</strong>r <strong>und</strong> dienen unterschiedlichen Zielen.2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbeson<strong>de</strong>re die Anliegen <strong>de</strong>r Personalentwicklung.Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2:Bei Leistungsmin<strong>de</strong>rungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheitgemäß §§ 8 <strong>und</strong> 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zuberücksichtigen.Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6:Die Mitwirkung <strong>de</strong>r Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogeneStufenzuordnung.(3) 1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 11 Abs. 2 Satz 6 stehengleich:a) Schutzfristen nach <strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz,b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR bis zu26 Wochen,c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,d) Zeiten eines Son<strong>de</strong>rurlaubs, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Dienstgeber vor <strong>de</strong>m Antritt schriftlichein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalen<strong>de</strong>rjahr,f) Zeiten <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 13


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband2 Zeiten <strong>de</strong>r Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1erfasst wer<strong>de</strong>n, <strong>und</strong> Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, wer<strong>de</strong>n abernicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren,bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>rvor <strong>de</strong>r Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung;die Stufenlaufzeit beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in <strong>de</strong>nenMitarbeiter mit einer kürzeren als <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nVollbeschäftigten beschäftigt waren, wer<strong>de</strong>n voll angerechnet.(4) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe wer<strong>de</strong>n die Mitarbeiter <strong>de</strong>rjenigenStufe zugeordnet, in <strong>de</strong>r sie min<strong>de</strong>stens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, min<strong>de</strong>stensjedoch <strong>de</strong>r Stufe 2. 2 Beträgt <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Tabellenentgelt<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 50 Euro in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiterwährend <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stufenlaufzeit anstelle <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags einen Garantiebetragvon monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis15). 3 Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, son<strong>de</strong>rn in eine darüber liegen<strong>de</strong> Entgeltgruppehöhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für je<strong>de</strong> dazwischen liegen<strong>de</strong> Entgeltgruppenach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass auf das <strong>de</strong>rzeitigeTabellenentgelt <strong>und</strong> das Tabellenentgelt <strong>de</strong>r Entgeltgruppe abzustellen ist, in die <strong>de</strong>r Mitarbeiterhöhergruppiert wird. 4 Die Stufenlaufzeit in <strong>de</strong>r höheren Entgeltgruppe beginnt mit <strong>de</strong>mTag <strong>de</strong>r Höhergruppierung. 5 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist<strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6 Der Mitarbeitererhält vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die Verän<strong>de</strong>rung wirksam wird, das entsprechen<strong>de</strong>Tabellenentgelt aus <strong>de</strong>r in Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 5 festgelegten Stufen <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>nEntgeltgruppe, ggf. einschließlich <strong>de</strong>s Garantiebetrags.Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2:Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.§ 14 Leistungsentgelt <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r <strong>Sozial</strong>komponente(1) 1 Die leistungs- <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die caritativenDienstleistungen zu verbessern. 2 Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung <strong>und</strong> Führungskompetenzgestärkt wer<strong>de</strong>n. 3 Die Kin<strong>de</strong>r-, <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Familienkomponente soll dazubeitragen, die Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf zu för<strong>de</strong>rn.(2) 1 Ein Leistungsentgelt <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r eine <strong>Sozial</strong>komponente kann nur durch eine ergänzen<strong>de</strong>Dienstvereinbarung mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt wer<strong>de</strong>n.2 Kommt eine Dienstvereinbarung nicht zu Stan<strong>de</strong>, fin<strong>de</strong>t Absatz 4 Anwendung.(3) 1 Das für das Leistungsentgelt <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r die <strong>Sozial</strong>komponente zur Verfügung stehen<strong>de</strong>Gesamtvolumen entspricht im Jahr 2010 1,25 v.H. <strong>de</strong>r ab Inkrafttreten dieser Anlage imJahr 2010 gezahlten ständigen Monatsentgelte <strong>und</strong> im Jahr 2011 1,5 v.H. <strong>de</strong>r im Jahr 2011gezahlten ständigen Monatsentgelte aller unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieser Anlage fallen<strong>de</strong>nMitarbeiter <strong>de</strong>s jeweiligen Dienstgebers. 2 Das zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Gesamtvolu-Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. 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Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandmen ist zweckentsprechend zu verwen<strong>de</strong>n; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung<strong>de</strong>r Leistungsentgelte.Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1:1 Ständige Monatsentgelte sind insbeson<strong>de</strong>re das Tabellenentgelt (ohne <strong>Sozial</strong>versicherungsbeiträge<strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>und</strong> <strong>de</strong>ssen Beiträge für die Zusatzversorgung), die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall <strong>und</strong> bei Urlaub, soweitdiese Entgelte in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr ausgezahlt wor<strong>de</strong>n sind; nicht einbezogensind dagegen insbeson<strong>de</strong>re Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen,Jahresson<strong>de</strong>rzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile<strong>und</strong> Entgelte <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. (g) <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils zu<strong>de</strong>n AVR. 2 Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen wer<strong>de</strong>n.Anmerkung zu Abs. 3:Ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 strebt die Arbeitsrechtliche Kommission an, <strong>de</strong>n Vomh<strong>und</strong>ertsatz <strong>de</strong>sTVöD zu übernehmen.(4) 1 Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r die <strong>Sozial</strong>komponentenicht zu Stan<strong>de</strong>, wird das zur Verfügung stehen<strong>de</strong> jährliche Gesamtvolumen mit <strong>de</strong>m Entgeltfür <strong>de</strong>n Monat Januar <strong>de</strong>s Folgejahres vollständig an die Mitarbeiter ausgeschüttet. 2 In<strong>de</strong>n ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt nachAbsatz 3 monatlich ausgezahlt. 3 Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen.(5) Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt zu Stan<strong>de</strong>, kann diese insbeson<strong>de</strong>refolgen<strong>de</strong> Inhalte regeln:a) Geltungsbereich (z. B. für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, Zivildienstleisten<strong>de</strong>);b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z. B. Krankheit, Elternzeit);c) Kündigungsregelung;d) Aufgaben <strong>und</strong> Einsetzung einer betrieblichen Kommission, die paritätisch vom Dienstgeber<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung besetzt wird;e) Entscheidung für ein System zur Leistungsermittlung, <strong>de</strong>n Abschluss von jährlichenZielvereinbarungen o<strong>de</strong>r systematischen Leistungsbewertungen o<strong>de</strong>r einer Kombinationvon bei<strong>de</strong>n;f) Festlegung von Kriterien für die Zielauswahl bzw. Kategorien für die Leistungsbewertung;g) Durchführungsbestimmungen für das Leistungsermittlungsverfahren;h) Regelungen zur Leistungsfeststellung nur durch Führungskraft o<strong>de</strong>r durch Führungskraft<strong>und</strong> Mitarbeiter (wer beurteilt bzw. vereinbart mit wem Ziele?, Zuständigkeiten klären);i) Bewertungsrichtlinien zur Transformation <strong>de</strong>r Leistungen in ein Punktesystem;j) Regelungen zu <strong>de</strong>n Geldverteilungsgr<strong>und</strong>sätzen (z. B. Bildung von Teilbudgets nachEntgeltgruppen <strong>und</strong> / o<strong>de</strong>r Abteilungen);k) Regelungen zu <strong>de</strong>n Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht in dieser Anlage geregelt;l) Regelungen zu Dokumentation (die Leistungsergebnisse wer<strong>de</strong>n nicht in die Personalakteübernommen);m) Regelungen zur Schulungsmaßnahmen;Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 15


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandn) Regelungen für freigestellte Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung;o) Regelungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (eine Nichterfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungenfür die Gewährung eines Leistungsentgeltes darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichenMaßnahmen auslösen; umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmennicht durch die Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. Gewährung eines Leistungsentgeltesausgeschlossen).(6) Kommt eine Dienstvereinbarung zu einer <strong>Sozial</strong>komponente zu Stan<strong>de</strong>, kann diese insbeson<strong>de</strong>refolgen<strong>de</strong> Inhalte regeln:a) Geltungsbereich (z. B. für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, Zivildienstleisten<strong>de</strong>);b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z. B. Krankheit, Elternzeit);c) Kündigungsregelung;d) Aufgaben <strong>und</strong> Einsetzung einer betrieblichen Kommission, die paritätisch vom Dienstgeber<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung besetzt wird;e) Entscheidung für ein System zur <strong>Sozial</strong>komponente;f) Festlegung von Kriterien für die <strong>Sozial</strong>komponente;g) Regelungen zu <strong>de</strong>n Geldverteilungsgr<strong>und</strong>sätzen;h) Regelungen zu <strong>de</strong>n Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht in dieser Anlage geregelt.§ 15 Jahresson<strong>de</strong>rzahlung(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eineJahresson<strong>de</strong>rzahlung.(2) 1 Die Jahresson<strong>de</strong>rzahlung beträgt,in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 8in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 12in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 13 bis 1590 v.H.,80 v.H. <strong>und</strong>60 v.H.<strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Mitarbeiter in <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonaten Juli, August <strong>und</strong> September durchschnittlichgezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überst<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme <strong>de</strong>r im Dienstplan vorgesehenenÜberst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- <strong>und</strong> Erfolgsprämien. 2 Der Bemessungssatzbestimmt sich nach <strong>de</strong>r Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Mitarbeitern,<strong>de</strong>ren Dienstverhältnis nach <strong>de</strong>m 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Bemessungszeitraums<strong>de</strong>r erste volle Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses. 4 In <strong>de</strong>n Fällen,in <strong>de</strong>nen im Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s während <strong>de</strong>s Bemessungszeitraums eineelterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahresson<strong>de</strong>rzahlungnach <strong>de</strong>m Beschäftigungsumfang am Tag vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit.Anmerkung zu Absatz 2:1 Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer<strong>de</strong>n die gezahltenEntgelte <strong>de</strong>r drei Monate addiert <strong>und</strong> durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>s Beschäftigungsumfangs. 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalen<strong>de</strong>rtageEntgelt gezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die gezahlten Entgelte <strong>de</strong>r drei Monate addiert, durchdie Zahl <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rtage mit Entgelt geteilt <strong>und</strong> sodann mit 30,67 multipliziert. 3 Zeiträume,Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 16


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandfür die Krankengeldzuschuss gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4 Bestehtwährend <strong>de</strong>s Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalen<strong>de</strong>rtagen Anspruch auf Entgelt,ist <strong>de</strong>r letzte Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m für alle Kalen<strong>de</strong>rtage Anspruch auf Entgelt bestand,maßgeblich.(3) Für Mitarbeiter im Gebiet <strong>de</strong>r neuen B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>r Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>de</strong>nburg,Sachsen-Anhalt, Thüringen <strong>und</strong> Sachsen sowie in <strong>de</strong>m Teil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, in<strong>de</strong>m das Gr<strong>und</strong>gesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, gilt Absatz 2 mit <strong>de</strong>rMaßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahresson<strong>de</strong>rzahlung 75 v.H. <strong>de</strong>r dort genanntenVomh<strong>und</strong>ertsätze betragen.(4) 1 Der Anspruch nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 vermin<strong>de</strong>rt sich um ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat,in <strong>de</strong>m Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt o<strong>de</strong>r Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgeltshaben. 2 Die Vermin<strong>de</strong>rung unterbleibt für Kalen<strong>de</strong>rmonate,1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegena) Ableistung von Gr<strong>und</strong>wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst, wenn sie diesen vor <strong>de</strong>m 1.Dezember been<strong>de</strong>t <strong>und</strong> die Beschäftigung unverzüglich wie<strong>de</strong>r aufgenommenhaben,b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 MuSchG,c) Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit nach <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetzbis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m das Kind geboren ist, wennam Tag vor Antritt <strong>de</strong>r Elternzeit Entgeltanspruch bestan<strong>de</strong>n hat;2. in <strong>de</strong>nen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nur wegen <strong>de</strong>r Höhe<strong>de</strong>s zustehen<strong>de</strong>n Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wor<strong>de</strong>n ist.(5) 1 Die Jahresson<strong>de</strong>rzahlung wird mit <strong>de</strong>m Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2 EinTeilbetrag <strong>de</strong>r Jahresson<strong>de</strong>rzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.§ 16 Zusatzurlaub(1) Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 4 Abs. 1 o<strong>de</strong>r ständig Schichtarbeitnach § 4 Abs. 2 leisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>nen die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 o<strong>de</strong>r Abs. 5 Satz 1zusteht, erhaltena) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängen<strong>de</strong> Monate <strong>und</strong>b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängen<strong>de</strong> Monateeinen Arbeitstag Zusatzurlaub.(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit <strong>und</strong> nicht ständiger Schichtarbeit soll beiannähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarunggeregelt wer<strong>de</strong>n.(3) 1 Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalen<strong>de</strong>rjahr von min<strong>de</strong>stens150 Nachtarbeitsst<strong>und</strong>en 1 Arbeitstag300 Nachtarbeitsst<strong>und</strong>en 2 Arbeitstage450 Nachtarbeitsst<strong>und</strong>en 3 ArbeitstageDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 17


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband600 Nachtarbeitsst<strong>und</strong>en 4 ArbeitstageZusatzurlaub im Kalen<strong>de</strong>rjahr. 2 Nachtarbeitsst<strong>und</strong>en, die in Zeiträumen geleistet wer<strong>de</strong>n,für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.(4) 1 Bei Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 3 wer<strong>de</strong>n nur die im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit(§ 2) in <strong>de</strong>r Zeit zwischen 21 Uhr <strong>und</strong> 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistetenNachtarbeitsst<strong>und</strong>en berücksichtigt.(5) 1 Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl <strong>de</strong>r nach Absatz 3 gefor<strong>de</strong>rten Nachtarbeitsst<strong>und</strong>enentsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigenArbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.2 Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt <strong>de</strong>s Urlaubsjahres auf weniger als fünfArbeitstage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt, ist <strong>de</strong>r Zusatzurlaub in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>s § 3 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 <strong>und</strong> Unterabsatz 4 <strong>de</strong>r Anlage14 zu <strong>de</strong>n AVR zu ermitteln.(6) 1 Zusatzurlaub nach dieser Anlage <strong>und</strong> sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von §125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalen<strong>de</strong>rjahr gewährt.2 Erholungsurlaub <strong>und</strong> Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalen<strong>de</strong>rjahr zusammen 35Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.3 Bei Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, gilt abweichend von Satz 2 eineHöchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n AVR gilt entsprechend.(7) Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n AVR mit Ausnahme von § 1 Abs.6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend.Anmerkung zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 <strong>und</strong> 3:1.1 Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 bemisst sich nach <strong>de</strong>rabgeleisteten Schicht- o<strong>de</strong>r Wechselschichtarbeit <strong>und</strong> entsteht im laufen<strong>de</strong>n Jahr,sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 Für die Feststellung, obständige Wechselschichtarbeit o<strong>de</strong>r ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechungdurch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub o<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitin <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>s Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR unschädlich.2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3 bemisst sich nach <strong>de</strong>n abgeleistetenNachtarbeitsst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> entsteht im laufen<strong>de</strong>n Jahr, sobald die Voraussetzungennach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.§ 17 Führung auf Probe(1) 1 Führungspositionen können als befristetes Dienstverhältnis bis zur Gesamtdauer vonzwei Jahren vereinbart wer<strong>de</strong>n. 2 Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimaligeVerlängerung <strong>de</strong>s Dienstvertrages zulässig. 3 Die bei<strong>de</strong>rseitigen Kündigungsrechte bleibenunberührt.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 18


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis,die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionenauf Probe bezeichnet wor<strong>de</strong>n sind.(3) 1 Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit <strong>de</strong>mselben Dienstgeber, kann <strong>de</strong>r Mitarbeitervorübergehend eine Führungsposition bis zu <strong>de</strong>r in Absatz 1 genannten Gesamtdauerübertragen wer<strong>de</strong>n. 2 Der Mitarbeiter wird für die Dauer <strong>de</strong>r Übertragung eine Zulage in Höhe<strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>n Tabellenentgelten nach <strong>de</strong>r bisherigen Entgeltgruppe<strong>und</strong> <strong>de</strong>m sich bei Höhergruppierung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> 2 ergeben<strong>de</strong>n Tabellenentgeltgewährt. 3 Nach Fristablauf en<strong>de</strong>t die Erprobung. 4 Bei Bewährung wird dieFührungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine <strong>de</strong>r bisherigenEingruppierung entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit.§ 18 Führung auf Zeit(1) 1 Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahrenvereinbart wer<strong>de</strong>n. 2 Folgen<strong>de</strong> Verlängerungen <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages sind zulässig:a) in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einerGesamtdauer von acht Jahren,b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauervon zwölf Jahren.3 Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber könnenauf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet wer<strong>de</strong>n. 4 Die allgemeinenVorschriften über die Probezeit (§ 7 Abs. 4 <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils zu <strong>de</strong>n AVR) <strong>und</strong> die bei<strong>de</strong>rseitigenKündigungsrechte bleiben unberührt.(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis,die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionenauf Zeit bezeichnet wor<strong>de</strong>n sind.(3) 1 Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit <strong>de</strong>mselben Dienstgeber, kann <strong>de</strong>m Mitarbeitervorübergehend eine Führungsposition bis zu <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten Fristen übertragenwer<strong>de</strong>n. 2 Der Mitarbeiter wird für die Dauer <strong>de</strong>r Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe<strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>n Tabellenentgelten nach <strong>de</strong>r bisherigen Entgeltgruppe<strong>und</strong> <strong>de</strong>m sich bei Höhergruppierung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> 2 ergeben<strong>de</strong>n Tabellenentgelt,zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen<strong>de</strong>n Tabellenentgelten <strong>de</strong>r Entgeltgruppe, die <strong>de</strong>r übertragenen Funktion entspricht, zurnächsthöheren Entgeltgruppe nach § 13 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> 2. 3 Nach Fristablauf erhält <strong>de</strong>rMitarbeiter eine <strong>de</strong>r bisherigen Eingruppierung entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit; <strong>de</strong>r Zuschlag entfällt.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 19


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandAnhang A zur Anlage 33: Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>(gültig vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)Entgeltgruppe Gr<strong>und</strong>entgelt EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6S 18 3.036,00 3.137,20 3.542,00 3.845,60 4.301,00 4.579,30S 17 2.732,40 3.010,70 3.339,60 3.542,00 3.946,80 4.184,62S 16 2.661,56 2.944,92 3.167,56 3.440,80 3.744,40 3.926,56S 15 2.560,36 2.833,60 3.036,00 3.268,76 3.643,20 3.805,12S 14 2.530,00 2.732,40 2.985,40 3.187,80 3.440,80 3.617,90S 13 2.530,00 2.732,40 2.985,40 3.187,80 3.440,80 3.567,30S 12 2.428,80 2.681,80 2.924,68 3.137,20 3.400,32 3.511,64S 11 2.327,60 2.631,20 2.762,76 3.086,60 3.339,60 3.491,40S 10 2.266,88 2.509,76 2.631,20 2.985,40 3.268,76 3.501,52S 9 2.256,76 2.428,80 2.580,60 2.858,90 3.086,60 3.304,18S 8 2.165,68 2.327,60 2.530,00 2.818,42 3.081,54 3.289,00S 7 2.099,90 2.302,30 2.464,22 2.626,14 2.747,58 2.924,68S 6 2.064,48 2.266,88 2.428,80 2.590,72 2.737,46 2.898,37S 5 2.064,48 2.266,88 2.418,68 2.499,64 2.610,96 2.803,24S 4 1.872,20 2.125,20 2.256,76 2.368,08 2.438,92 2.530,00S 3 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84S 2 1.695,10 1.791,24 1.862,08 1.943,04 2.024,00 2.104,96Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 20


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband(gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011)Entgeltgruppe Gr<strong>und</strong>entgelt EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6S 18 3.054,22 3.156,02 3.563,25 3.868,67 4.326,81 4.606,78S 17 2.748,79 3.028,76 3.359,64 3.563,25 3.970,48 4.209,73S 16 2.677,53 2.962,59 3.186,57 3.461,44 3.766,87 3.950,12S 15 2.575,72 2.850,60 3.054,22 3.288,37 3.665,06 3.827,95S 14 2.545,18 2.748,79 3.003,31 3.206,93 3.461,44 3.639,61S 13 2.545,18 2.748,79 3.003,31 3.206,93 3.461,44 3.588,70S 12 2.443,37 2.697,89 2.942,23 3.156,02 3.420,72 3.532,71S 11 2.341,57 2.646,99 2.779,34 3.105,12 3.359,64 3.512,35S 10 2.280,48 2.524,82 2.646,99 3.003,31 3.288,37 3.522,53S 9 2.270,30 2.443,37 2.596,08 2.876,05 3.105,12 3.324,01S 8 2.178,67 2.341,57 2.545,18 2.835,33 3.100,03 3.308,73S 7 2.112,50 2.316,11 2.479,01 2.641,90 2.764,07 2.942,23S 6 2.076,87 2.280,48 2.443, € 2.606,26 2.753,88 2.915,76S 5 2.076,87 2.280,48 2.433, € 2.514,64 2.626,63 2.820,06S 4 1.883,43 2.137,95 2.270,30 2.382,29 2.453,55 2.545,18S 3 1.781,63 1.995,42 2.137,95 2.280,48 2.321,20 2.361,93S 2 1.705,27 1.801,99 1.873,25 1.954,70 2.036,14 2.117,59Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 21


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband(gültig ab 01. August 2011)Entgeltgruppe Gr<strong>und</strong>entgelt EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6S 18 3.069,49 3.171,80 3.581,07 3.888,01 4.348,44 4.629,81S 17 2.762,53 3.043,90 3.376,44 3.581,07 3.990,33 4.230,78S 16 2.690,92 2.977,40 3.202,50 3.478,75 3.785,70 3.969,87S 15 2.588,60 2.864,85 3.069,49 3.304,81 3.683,39 3.847,09S 14 2.557,91 2.762,53 3.018,33 3.222,96 3.478,75 3.657,81S 13 2.557,91 2.762,53 3.018,33 3.222,96 3.478,75 3.606,64S 12 2.455,59 2.711,38 2.956,94 3.171,80 3.437,82 3.550,37S 11 2.353,28 2.660,22 2.793,24 3.120,65 3.376,44 3.529,91S 10 2.291,88 2.537,44 2.660,22 3.018,33 3.304,81 3.540,14S 9 2.281,65 2.455,59 2.609,06 2.890,43 3.120,65 3.340,63S 8 2.189,56 2.353,28 2.557,91 2.849,51 3.115,53 3.325,27S 7 2.123,06 2.327,69 2.491,41 2.655,11 2.777,89 2.956,94S 6 2.087,25 2.291,88 2.455,59 2.619,29 2.767,65 2.930,34S 5 2.087,25 2.291,88 2.445,36 2.527,21 2.639,76 2.834,16S 4 1.892,85 2.148,64 2.281,65 2.394,20 2.465,82 2.557,91S 3 1.790,54 2.005,40 2.148,64 2.291,88 2.332,81 2.373,74S 2 1.713,80 1.811,00 1.882,62 1.964,47 2.046,32 2.128,18Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 22


Anhang B zur Anlage 33: Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandEntgeltgruppen für Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>im Sinne <strong>de</strong>r Anlage 33S 2Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Kin<strong>de</strong>rpflegern mit staatlicher Anerkennung. 1S 3Kin<strong>de</strong>rpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit staatlicher Prüfung <strong>und</strong>entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong>ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben. 1S 41. Kin<strong>de</strong>rpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit staatlicher Prüfung<strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten<strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.1, 22. Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatlicher Anerkennung 1, 33. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung inEinrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe.214. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>rabgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rteMenschen.S 5(<strong>de</strong>rzeit nicht belegt)S 61. Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>1, 3, 5Tätigkeiten ausüben.2. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung inEinrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe21, 26, 274. Mitarbeiter mit Meisterprüfung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/ Anleitung in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-,Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe1, 21, 225. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>rabgeschlossener Berufsausbildung <strong>und</strong> mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikationals Gruppenleiter in einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen 14Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 23


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband6. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/ Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte1, 20MenschenS 71. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten. 82. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen bestellt4, 8, 9sind.S 81. Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>1, 3, 5, 6Tätigkeiten ausüben, mit beson<strong>de</strong>rs schwierigen fachlichen Tätigkeiten.2. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit. 1, 73. Handwerksmeister, Industriemeister o<strong>de</strong>r Gärtnermeister im handwerklichen <strong>Erziehungsdienst</strong>als Leiter von Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätten o<strong>de</strong>r Werkstätten für behin<strong>de</strong>rteMenschen. 14. Handwerksmeister, Industriemeister o<strong>de</strong>r Gärtnermeister im handwerklichen <strong>Erziehungsdienst</strong>,die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätteno<strong>de</strong>r Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe6 bestellt sind. 1, 45. Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von <strong>Sozial</strong>arbeitern bzw. <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung.16. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker <strong>und</strong> mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikation o<strong>de</strong>rArbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte1, 14, 20Menschen7. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Erzieher am Arbeitsplatz in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe1, 21, 22, 26, 278. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit als verantwortlicherLeiter eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen min<strong>de</strong>stens zwei Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sindS 91. Erzieher / Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit mitbeson<strong>de</strong>rs schwierigen fachlichen Tätigkeiten <strong>und</strong> mit fachlichen koordinieren<strong>de</strong>n Aufgaben für3, 5, 6min<strong>de</strong>stens zwei Mitarbeiter im <strong>Erziehungsdienst</strong>2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenfür behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind 4, 8S 101. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens40 Plätzen 8, 92. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 70 Plätzen bestellt sind4, 8, 93. Handwerksmeister, Industriemeister o<strong>de</strong>r Gärtnermeister im handwerklichen <strong>Erziehungsdienst</strong>als Leiter von großen Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätten o<strong>de</strong>r Werkstätten für behin<strong>de</strong>rteMenschen 1Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 24


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband1, 164. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen5. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker <strong>und</strong> mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikation o<strong>de</strong>rArbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen als Leiter1, 14, 19, 20einer Abteilung6. Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen<strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe1, 21, 237. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung/Erzieher mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> mit son<strong>de</strong>rpädagogischerZusatzausbildung mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit in Son<strong>de</strong>rschulen <strong>und</strong> Einrichtungen,die <strong>de</strong>r Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rschulbesuch dienen7, 188. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeita) in <strong>de</strong>r Erziehungsberatung, <strong>de</strong>r psychosozialen Beratung, <strong>de</strong>r Frühför<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r Pflegeelternberatung7b) in gruppenergänzen<strong>de</strong>n Diensten in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe7c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe 7d) in entsprechen<strong>de</strong>n eigenverantwortlichen Tätigkeiten 7S 11<strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitsowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten1, 13ausübenS 121. <strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitsowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten1, 11, 13, 282. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen 153. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen1, 194. Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 60 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens sechs Gruppen in Einrichtungen <strong>de</strong>r21, 24, 25Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe5. Mitarbeiter als Leiter von min<strong>de</strong>stens drei Teilbereichen in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe1, 21, 23S 131. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens70 Plätzen 8, 92. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 100 Plätzen bestellt sind3. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IXo<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten 84. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenfür behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 40 Plätzenbestellt4, 8, 9sind4, 8, 9Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 25


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband5. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Heimen1, 4, 10<strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe bestellt sind6. Handwerksmeister, Industriemeister o<strong>de</strong>r Gärtnermeister im handwerklichen <strong>Erziehungsdienst</strong>als Leiter von Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätten o<strong>de</strong>r Werkstätten für behin<strong>de</strong>rteMenschen, die sich durch <strong>de</strong>n Umfang <strong>und</strong> die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus<strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben 1S 14<strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,die Entscheidungen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls treffen <strong>und</strong> in Zusammenarbeitmit <strong>de</strong>m Familiengericht bzw. Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehrerfor<strong>de</strong>rlich sind, o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zurzwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erfor<strong>de</strong>rlich sind (z.B.12, 13<strong>Sozial</strong>psychiatrischer Dienst <strong>de</strong>r örtlichen Stellen <strong>de</strong>r Städte, Gemein<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Landkreise)S 151. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens100 Plätzen 8, 92. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 130 Plätzen bestellt sind.4, 8, 93. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IXo<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen 8, 94. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenfür behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r- <strong>und</strong> Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 704, 8, 9Plätzen bestellt sind1, 105. Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe.6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Heimen<strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>s-1, 4, 9, 10tens 50 Plätzen bestellt sind7. <strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitsowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten ausüben, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich min<strong>de</strong>stens zu einem Drittel durch beson<strong>de</strong>re1, 13Schwierigkeit <strong>und</strong> Be<strong>de</strong>utung aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 12 heraushebtS 161. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens130 Plätzen 8, 92. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen bestellt sind.3. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IXo<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r- <strong>und</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 70 Plätzen 8, 94. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kin<strong>de</strong>rtagesstättenfür behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r- <strong>und</strong> Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzenbestellt4, 8, 9sind4, 8, 9Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 26


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandS 171. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens180 Plätzen 8, 92. Mitarbeiter als Leiter von Kin<strong>de</strong>rtagesstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne von § 2 SGB IXo<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen 8, 93. Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einer1, 9, 10Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 50 Plätzen4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Heimen<strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens90 Plätzen bestellt sind1, 4, 9, 105. <strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitsowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten ausüben, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit <strong>und</strong> Be<strong>de</strong>utung1, 13aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 12 heraushebt6. Kin<strong>de</strong>r- <strong>und</strong> Jugendlichenpsychotherapeuten <strong>und</strong> Psychagogen mit staatlicher Anerkennungo<strong>de</strong>r staatlich anerkannter Prüfung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit7. Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwölf Gruppen in Einrichtungen9, 21, 24, 25<strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe8. Mitarbeiter als technischer Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 300 Plätzen16, 179. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung15, 17von min<strong>de</strong>stens 120 PlätzenS 181. Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einer1, 9, 10Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen2. <strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitsowie sonstige Mitarbeiter, die aufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten ausüben, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich durch das Maß <strong>de</strong>r damit verb<strong>und</strong>enen Verantwortungerheblich aus <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt1, 133. Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe9, 244. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter/-innen einerWerkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen15, 17Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 27


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zurAnlage 33)1 1Der Mitarbeiter – ausgenommen <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. Meister im handwerklichen <strong>Erziehungsdienst</strong>– erhält für die Dauer <strong>de</strong>r Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kin<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r einemJugendwohnheim o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von61,36 Euro monatlich, wenn in <strong>de</strong>m Heim überwiegend behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne <strong>de</strong>s §2 SGB IX, Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke <strong>de</strong>r Erziehung, Ausbildung o<strong>de</strong>r Pflegeständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht,beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2 Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter bzw. Meister im handwerklichen<strong>Erziehungsdienst</strong> in einem Heim im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage40,90 Euro monatlich. 3 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiter einenAnspruch auf Entgelt o<strong>de</strong>r Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts nach § 21 haben. 4 Sie ist bei <strong>de</strong>r Bemessung<strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.2 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 SGB IX, in Einrichtungenfür Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten <strong>und</strong> in psychiatrischen Kliniken,b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, <strong>de</strong>nen beson<strong>de</strong>re Aufgaben in <strong>de</strong>rgemeinsamen För<strong>de</strong>rung behin<strong>de</strong>rter <strong>und</strong> nicht behin<strong>de</strong>rter Kin<strong>de</strong>r zugewiesen sind) mit einemAnteil von min<strong>de</strong>stens einem Drittel von behin<strong>de</strong>rten Menschen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 SGB IXin Einrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rtagesbetreuung,d) Tätigkeiten in Gruppen von behin<strong>de</strong>rten Menschen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 SGB IX, in Gruppenvon Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten o<strong>de</strong>r in Gruppen von Kin<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> Jugendlichenmit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.3 Als entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit von Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkin<strong>de</strong>rgärten, Vorklasseno<strong>de</strong>r Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kin<strong>de</strong>r <strong>und</strong> die Betreuung von über18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 SGB IXo<strong>de</strong>r in Einrichtungen <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe).4 Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- <strong>und</strong> sonstigen Abwesenheitsfällen.5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind aucha) Kin<strong>de</strong>rgärtner <strong>und</strong> Hortner mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r staatlicher Prüfung,b) Kin<strong>de</strong>rkrankenschwester/-pfleger, die in Kin<strong>de</strong>rkrippen tätig sind,c) Krankenschwestern/-pfleger, Kin<strong>de</strong>rkrankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger mit staatlicherAnerkennung in Einrichtungen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe,d) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragensind <strong>und</strong> keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft,eingruppiert.6 Beson<strong>de</strong>rs schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. diea) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, <strong>de</strong>nen beson<strong>de</strong>re Aufgaben in <strong>de</strong>rgemeinsamen För<strong>de</strong>rung behin<strong>de</strong>rter <strong>und</strong> nicht behin<strong>de</strong>rter Kin<strong>de</strong>r zugewiesen sind) mit ei-Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 28


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandnem Anteil von min<strong>de</strong>stens einem Drittel von behin<strong>de</strong>rten Menschen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 SGB IXin Einrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rtagesbetreuung,b) Tätigkeiten in Gruppen von behin<strong>de</strong>rten Menschen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 SGB IX, von Personen,die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten o<strong>de</strong>r von Kin<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> Jugendlichen mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten,c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern <strong>de</strong>r offenen Tür,d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für min<strong>de</strong>stens vier Mitarbeiter min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r EntgeltgruppeS 6,f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifen<strong>de</strong>n Aufgaben.7 Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter zu verstehen, die einennach Maßgabe <strong>de</strong>r Rahmenvereinbarung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung an Fachschulen(Beschluss <strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgangfür Heilpädagogen mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> die Berechtigungzur Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworbenhaben.8 Kin<strong>de</strong>rtagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kin<strong>de</strong>rgärten, Horte, Kin<strong>de</strong>rbetreuungsstuben,Kin<strong>de</strong>rhäuser <strong>und</strong> Kin<strong>de</strong>rtageseinrichtungen <strong>de</strong>r örtlichen Kin<strong>de</strong>rerholungsfürsorge.91Der Ermittlung <strong>de</strong>r Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr gr<strong>und</strong>sätzlich dieZahl, <strong>de</strong>r vom 1. Oktober bis 31. Dezember <strong>de</strong>s vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahres vergebenen,je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugr<strong>und</strong>e zu legen. 2 Eine Unterschreitung <strong>de</strong>rmaßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zurHerabgruppierung. 3 Eine Unterschreitung auf Gr<strong>und</strong> vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen(z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 4 Hiervonbleiben organisatorische Maßnahmen infolge <strong>de</strong>mografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.10 Heime <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Jugendhilfe sind Heime, in <strong>de</strong>nen überwiegendPersonen ständig leben, die Hilfen nach <strong>de</strong>n §§ 53 ff. SGB XII o<strong>de</strong>r § 67 SGB XII erhalten,o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>nen überwiegend Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche o<strong>de</strong>r junge Erwachsene mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten ständig leben.11 Schwierige Tätigkeiten sind z.B. diea) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,b) Beratung von HIV-Infizierten o<strong>de</strong>r an AIDS erkrankten Personen,c) begleiten<strong>de</strong> Fürsorge für Heimbewohner <strong>und</strong> nachgehen<strong>de</strong> Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,d) begleiten<strong>de</strong> Fürsorge für Strafgefangene <strong>und</strong> nachgehen<strong>de</strong> Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,e) Koordinierung <strong>de</strong>r Arbeiten mehrerer Mitarbeiter min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 9.f) schwierige Fachberatungg) schwierige fachlich koordinieren<strong>de</strong> TätigkeitDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 29


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandh) Tätigkeit in gruppenergänzen<strong>de</strong>n Diensten o<strong>de</strong>r als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen<strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe o<strong>de</strong>r eine <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong> eigenverantwortlicheTätigkeit.12 Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Mitarbeiter mit <strong>de</strong>m Abschluss Diplompädagoge, dieaufgr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten von<strong>Sozial</strong>arbeitern bzw. <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, <strong>de</strong>nen Tätigkeiten<strong>de</strong>r Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.13 Unter <strong>Sozial</strong>arbeitern <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter mit<strong>de</strong>m Abschluss Diplomsozialarbeiter <strong>und</strong> Diplomsozialpädagoge o<strong>de</strong>r <strong>Sozial</strong>arbeiter <strong>und</strong> <strong>Sozial</strong>pädagogenmit einem Bachelor-Abschluss zu verstehen. Daneben unterfallen diesem Tätigkeitsmerkmalauch Diplom-Heilpädagogen <strong>und</strong> Heilpädagogen mit Bachelor-Abschluss.14 Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter über eine son<strong>de</strong>rpädagogischeZusatzqualifikation im Sinne <strong>de</strong>r Werkstättenverordnung nach <strong>de</strong>m Neunten Buch <strong>de</strong>s <strong>Sozial</strong>gesetzbuchesverfügt. Der son<strong>de</strong>rpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist <strong>de</strong>r Abschlussals geprüfte Fachkraft für Arbeits- <strong>und</strong> Berufsför<strong>de</strong>rung in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rteMenschen.15 Der Werkstattleiter soll in <strong>de</strong>r Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischeno<strong>de</strong>r technischen Bereich o<strong>de</strong>r einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichen<strong>de</strong> Berufserfahrung<strong>und</strong> eine son<strong>de</strong>rpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechen<strong>de</strong> Berufsqualifikationenaus <strong>de</strong>m sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatterfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten im kaufmännischen <strong>und</strong> technischen Bereichan<strong>de</strong>rweitig erworben wor<strong>de</strong>n sind. Ihm muss die technische, kaufmännische, verwaltungs<strong>und</strong>personalmäßige Leitung <strong>de</strong>r Werkstatt obliegen.16 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert, <strong>de</strong>m die Verantwortungfür <strong>de</strong>n technischen Bereich <strong>de</strong>r Werkstatt nach Weisung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r Werkstatt für behin<strong>de</strong>rteMenschen obliegt.17 Der Ermittlung <strong>de</strong>r Durchschnittsbelegung ist die Zahl <strong>de</strong>r tatsächlich belegten, nicht jedochdie Zahl <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Plätze zugr<strong>und</strong>e zu legen. Vorübergehend o<strong>de</strong>r für kurze Zeit, z.B.wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung <strong>de</strong>r Durchschnittsbelegungist ein längerer Zeitraum zugr<strong>und</strong>e zu legen. Zeiten, in <strong>de</strong>nen die Einrichtung vorübergehendnicht o<strong>de</strong>r nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>r Durchschnittsbelegung ist von <strong>de</strong>r täglichen Höchstbelegung auszugehen.18 Die son<strong>de</strong>rpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie durch einen min<strong>de</strong>stens einjährigenLehrgang o<strong>de</strong>r in einer min<strong>de</strong>stens zweijährigen berufsbegleiten<strong>de</strong>n Ausbildung vermitteltwor<strong>de</strong>n ist; die Ausbildung muss mit einer staatlichen o<strong>de</strong>r staatlich anerkannten Prüfungabgeschlossen wer<strong>de</strong>n.19 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist <strong>de</strong>r Gruppenleiter eingruppiert, <strong>de</strong>m die Leitung eines Arbeitsbereichs(z.B. Holz, Metall) übertragen ist <strong>und</strong> <strong>de</strong>m zusätzlich min<strong>de</strong>stens zwei weitereGruppen zugeordnet sind.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 30


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband20 Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, diea) einen nach Maßgabe <strong>de</strong>r Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss<strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar1973) gestalteten Ausbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen<strong>und</strong> die Berechtigung zur Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einemdie Fachrichtung bezeichnen<strong>de</strong>n Zusatz erworben haben, o<strong>de</strong>rb) einem nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss <strong>de</strong>rKultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenenPrüfung erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> die Berechtigung zur Führung <strong>de</strong>r ihrerFachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“erworben haben.21 Berufliche Anleitung umfasst im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitung <strong>und</strong> Arbeitstherapieim Rahmen <strong>de</strong>r medizinischen, beruflichen <strong>und</strong> sozialen Rehabilitation sowie <strong>de</strong>r Resozialisierung.22 Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne <strong>de</strong>r Anmerkung 22sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgang mit vorgeschriebener Prüfungerfolgreich abgeschlossen haben (z.B. staatlich geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfteÖkotrophologen).23 Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Anleitungsgruppen.Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in <strong>de</strong>r mehrere auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r anzuleiten<strong>de</strong>Personen zusammengefasst sind <strong>und</strong> für die ein Ausbil<strong>de</strong>r/Anleiter verantwortlich ist.24 Die Leitung <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung umfasst im Wesentlichen dieVerantwortung für Organisation, Koordination, Überwachung <strong>und</strong> Planung <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung/Anleitung in einer Einrichtung.25 Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in <strong>de</strong>r mehrere auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r anzuleiten<strong>de</strong>Personen zusammengefasst sind <strong>und</strong> für die ein Ausbil<strong>de</strong>r/Anleiter verantwortlich ist.26 Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung/Meisterprüfungista) in Einrichtungen <strong>de</strong>r Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiterüber eine son<strong>de</strong>rpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die <strong>de</strong>r son<strong>de</strong>rpädagogischenZusatzqualifikation im Sinne <strong>de</strong>r Werkstättenverordnung nach <strong>de</strong>m Neunten <strong>Sozial</strong>gesetzbuchentspricht,b) in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungshilfe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter über eine son<strong>de</strong>rpädagogischeZusatzqualifikation verfügt, die <strong>de</strong>n Richtlinien über die Ausbil<strong>de</strong>r-Fortbildung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverban<strong>de</strong>skatholischer Einrichtungen <strong>und</strong> Dienste <strong>de</strong>r Erziehungshilfe (BVkE) entspricht.27 Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiteranstelle <strong>de</strong>r son<strong>de</strong>rpädagogischen Zusatzqualifikation über die Ausbil<strong>de</strong>reignungsprüfungverfügt.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 31


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband28 Für Mitarbeiter, die am Tag vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss<strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestan<strong>de</strong>n haben, das am Tag<strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionim Geltungsbereich <strong>de</strong>r AVR fortbesteht <strong>und</strong> die bis zum Tag vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten<strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission in Vergütungsgruppe4b <strong>de</strong>r Anlage 2d eingruppiert waren, ohne dass <strong>de</strong>r Bewährungsaufstieg vonVergütungsgruppe 4b in 4a <strong>de</strong>r Anlage 2d vollzogen wur<strong>de</strong>, wird innerhalb eines Zeitraumesvon längstens 4 Jahren ab <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss<strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s fiktiven Bewährungsaufstiegseine entsprechen<strong>de</strong> Neuberechnung <strong>de</strong>s Besitzstan<strong>de</strong>s vorgenommen. Hierbei ist <strong>de</strong>r Mitarbeiterso zu stellen, als hätte er <strong>de</strong>n Bewährungsaufstieg erreicht.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 32


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandAnhang C zur Anlage 33: Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>(<strong>de</strong>rzeit nicht belegt)Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 33


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandAnhang D zur Anlage 33: Überleitungs- <strong>und</strong> BesitzstandregelungPräambel1 Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r einzelne Mitarbeiter nach <strong>de</strong>rÜberleitung in die Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütunghat. 2 Zum an<strong>de</strong>ren soll erreicht wer<strong>de</strong>n, dass die Einrichtung bei Anwendung <strong>de</strong>rAnlagen 30 bis 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfor<strong>de</strong>rt wird (Überfor<strong>de</strong>rungsklausel).§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Übergangs- <strong>und</strong> Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>r Anlage33 zu <strong>de</strong>n AVR, die am Tag vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss<strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestan<strong>de</strong>n haben, das am Tag <strong>de</strong>sInkrafttretens <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission imGeltungsbereich <strong>de</strong>r AVR fortbesteht, für die Dauer <strong>de</strong>s ununterbrochen fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses.(2) Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei <strong>de</strong>r Verlängerung eines befristetenDienstvertrages. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.§ 2 Überleitung1 Mitarbeiter gemäß § 1 <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR wer<strong>de</strong>n so in das neue System übergeleitet, alsob sie seit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit <strong>de</strong>m sie ununterbrochen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r AVR o<strong>de</strong>r im sonstigenBereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR eingruppiert <strong>und</strong>eingestuft wor<strong>de</strong>n wären.2 Dabei wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus <strong>de</strong>n Regelvergütungsstufen gemäß § 1 Abschnitt III A <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n AVR so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe zunächst mit 2 multipliziertwird. 3 Die sich hieraus ergeben<strong>de</strong> (Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit <strong>de</strong>m letzten Stufenaufstiegzurückgelegte Zeit erhöht <strong>und</strong> als Zeiten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 6 bis 8 <strong>de</strong>r Anlage33 zu <strong>de</strong>n AVR festgelegt.§ 3 Besitzstandsregelung(1) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag <strong>de</strong>s Inkrafttretens<strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission zustehen<strong>de</strong>Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.(2) 1 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Vergleichsjahresvergütung(Abs. 3) <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Jahresentgelt (Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2 Bei <strong>de</strong>rVergleichsberechnung sind die neuen Werte aus <strong>de</strong>r zeitgleich mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Anlage 33zu <strong>de</strong>n AVR von <strong>de</strong>r Regionalkommission festgelegten Vergütungstabelle zugr<strong>und</strong>e zu legen.(3) 1 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-fache <strong>de</strong>r am Tag vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten<strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission zustehen<strong>de</strong>nDatum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 34


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandMonatsvergütung, zuzüglich <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s gemäß Anlage 14 <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendunggemäß Abschnitt XIV Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR.2 Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt III<strong>de</strong>r Anlage 1, die Kin<strong>de</strong>rzulage gemäß Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1, Besitzstandszulagen gemäß Anlage1b zu <strong>de</strong>n AVR <strong>und</strong> weitere regelmäßig gewährte Zulagen.(4) 1 Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12-fache <strong>de</strong>s am Tag <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Anlage33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission zustehen<strong>de</strong>n Monatsentgeltszuzüglich <strong>de</strong>m Leistungsentgelt gemäß § 14 <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Jahresson<strong>de</strong>rzahlunggemäß § 15 <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR.2 Zum Monatsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gemäß §§ 11, 12 <strong>de</strong>rAnlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR i.V.m Anhang A <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR <strong>und</strong> weitere regelmäßige gewährteZulagen.(5) Ruht das Dienstverhältnis o<strong>de</strong>r besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigungwährend <strong>de</strong>r Elternzeit o<strong>de</strong>r während einer Beurlaubung nach Abschnitt III § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu<strong>de</strong>n AVR, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Monat nach <strong>de</strong>mInkrafttreten <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission dieTätigkeit im selben Umfang wie vor <strong>de</strong>r Beurlaubung bzw. vor <strong>de</strong>m Ruhen wie<strong>de</strong>r aufgenommenhätte.(6) 1 Verringert sich nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss<strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission die individuelle regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters, reduziertsich seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Arbeitszeit verringert wird;erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverän<strong>de</strong>rt. 2 Erhöht sich nach einer Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit diese wie<strong>de</strong>r, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wiedie Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wie<strong>de</strong>r auf.(7) 1 Die kin<strong>de</strong>rbezogenen Entgeltbestandteile gemäß Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR, die indie Berechnung <strong>de</strong>r Besitzstandszulage nach Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 einfließen, wer<strong>de</strong>n als Anteil <strong>de</strong>rBesitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kin<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz(EStG) o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>eskin<strong>de</strong>rgeldgesetz (BKGG) gezahlt wird o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung<strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r § 65 EStG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 BKGG gezahlt wür<strong>de</strong>. 2 Mit <strong>de</strong>m Wegfall<strong>de</strong>r Vorraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend.§ 4 Überfor<strong>de</strong>rungsklausel(1) Soweit bei einem Vergleich <strong>de</strong>r Gesamtpersonalkosten vor <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r Überleitung umstellungsbedingteMehrkosten von mehr als 3 v.H. entstehen, kann die Einführung <strong>de</strong>s Leistungsentgelts<strong>und</strong> / o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Sozial</strong>komponente nach § 14 <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR für längstens 3 Jahreausgesetzt wer<strong>de</strong>n.(2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus <strong>de</strong>n Bruttopersonalkosten <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>rEinrichtung <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Arbeitgeberanteilen zur <strong>Sozial</strong>versicherung.(3) 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Mehrkosten sind ausschließlich die Steigerungen <strong>de</strong>r Gesamtpersonalkosten<strong>de</strong>r Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen<strong>und</strong> Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu <strong>de</strong>n AVR entstehen. 2 Mehrkosten, die durch Neuein-Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. 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Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandtellungen von Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern <strong>und</strong> durch strukturelle Verän<strong>de</strong>rungen bei Mitarbeiterinnen<strong>und</strong> Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu <strong>de</strong>n AVR überführt wur<strong>de</strong>n (Stufenaufstiege,Tätigkeits- o<strong>de</strong>r Bewährungsaufstiege, Kin<strong>de</strong>rzulagen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Zulagen), entstehen,bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Mehrkosten unberücksichtigt. 3 Administrative Mehrkosten, diedurch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.(4) Macht <strong>de</strong>r Dienstgeber von <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Überfor<strong>de</strong>rungsklausel Gebrauch, erhöht sichdie Besitzstandszulage <strong>de</strong>r Bestandsmitarbeiter für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend.(5) 1 Die Entscheidung über die Anwendung <strong>de</strong>r Überfor<strong>de</strong>rungsklausel <strong>und</strong> die dafür maßgeblichenBerechnungen sind <strong>de</strong>r zuständigen Mitarbeitervertretung vorzulegen <strong>und</strong> zu erläutern. 2 DieEntscheidung ist ferner einem Ausschuss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionanzuzeigen. 3 Dazu sind die vergleichen<strong>de</strong>n Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen.4 Der Ausschuss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolledurch.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 36


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandAnhang E zur Anlage 33: ZuordnungstabelleZuordnung <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen für Mitarbeiter, die am Tag vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Anlage 33zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestan<strong>de</strong>nhaben, das am Tag <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR durch Beschluss <strong>de</strong>rjeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich <strong>de</strong>r AVR fortbesteht.Vergütungsgruppe (AVR)Entgeltgruppe (SuE)altAnlage 2d Anhang B zur Anlage 339 S 28 mit Aufstieg nach 7 S 37S 47 mit Aufstieg nach 6b- S 56b mit Aufstieg nach 5cS 66b mit Aufstieg nach 5c + Vergütungsgruppenzulage5c ohne Aufstieg + VergütungsgruppenzulageS 75c mit Aufstieg nach 5b S 85b ohne Aufstieg + VergütungsgruppenzulageS 95b mit Aufstieg nach 4b S 105b mit Aufstieg nach 4b + VergütungsgruppenzulageS 114b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 <strong>und</strong> 24) mit S 12Aufstieg nach 4a4b ohne Aufstieg + VergütungsgruppenzulageS 13- S 144b mit Aufstieg nach 4a, (soweit nicht in S 15S 12)4a ohne Aufstieg + VergütungsgruppenzulageS 164a mit Aufstieg nach 3 S 173 mit Aufstieg nach 2 S 182 mit Aufstieg nach 1b Keine Überleitung in Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR1bKeine Überleitung in Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR1b mit Aufstieg nach 1aKeine Überleitung in Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVR1aKeine Überleitung in Anlage 33 zu <strong>de</strong>n AVRAnlage 23 Ziff. 19a S 17Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 37


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband2. Die B<strong>und</strong>eskommission legt die in Ziffer 1 genannten Tabellenentgelte <strong>und</strong> sonstigenEntgeltbestandteile sowie <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest.Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalenArbeitgeberverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft für Mitarbeiterim Sinne dieser Anlage beschlossen wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> diese Tarifverträge Abweichungenvon <strong>de</strong>n hier aufgenommenen Regelungen <strong>und</strong> Tabellenentgelten vorgeben, beräthierüber zunächst die B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission. Fasstsie innerhalb von 6 Monaten nach <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s jeweiligen Tarifvertrages keinenBeschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 alsneue mittlere Werte.Die B<strong>und</strong>eskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nachoben <strong>und</strong> unten fest.3. Dieser Beschluss tritt zum 21. Oktober 2010 in Kraft.Alle Regelungen zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vergütungsbestandteile, <strong>de</strong>r Anlagen 17 <strong>und</strong> 17azu <strong>de</strong>n AVR, zur Einführung <strong>de</strong>r Anlagen 30 bis 33 zu <strong>de</strong>n AVR, zu <strong>de</strong>n unterenLohngruppen <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>n nebenberuflich geringfügig Beschäftigten wer<strong>de</strong>n im Zuständigkeitsbereicheiner Regionalkommission zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>mdie Regionalkommission durch Beschluss innerhalb <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommissionfestgelegten Bandbreite Werte zur Höhe <strong>de</strong>r Tabellenentgelte <strong>und</strong> <strong>de</strong>r sonstigen Entgeltbestandteile,<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Zusatzurlaubesfür die unter die Anlagen 30 bis 33 zu <strong>de</strong>n AVR fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitersowie <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Vergütungsbestandteile für alle an<strong>de</strong>ren Mitarbeiterinnen<strong>und</strong> Mitarbeiter festlegt.Mainz, <strong>de</strong>n 21. Oktober 2010Unterschrift <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nErläuterungenI. RegelungszielMit Beschluss vom 05.03.2010 zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verhandlungskommission übertragenen Verhandlungspaketvom 15.09.2009 hat die Beschlusskommission folgen<strong>de</strong> Eckpunkte zur Vergütung im<strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> festgelegt:- Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Tabellensystematik <strong>de</strong>sTVöD <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> dynamisch mit einer Vergütungsautomatik für 2 Jahre.- Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Details <strong>de</strong>r Eingruppierung zu klären hat.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 38


Deutscher<strong>Caritas</strong>verbandSomit sollen durch das Einfügen <strong>de</strong>r Anlage 31 <strong>und</strong> 33 für die Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong>die Bestimmungen <strong>de</strong>s TVöD in die AVR aufgenommen wer<strong>de</strong>n.II.Wesentlicher InhaltEs wer<strong>de</strong>n die vergütungsrelevanten Regelungen <strong>de</strong>s TVöD-B in die neu eingefügte Anlage 33 zu<strong>de</strong>n AVR übernommen. Dies sind im Einzelnen die Regelungen- zur regelmäßigen Arbeitszeit,- zur Qualifizierung, soweit hierdurch die Erhöhung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ausgeglichen wird,- zur Arbeit an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen,- zu Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit,- zur Bereitschaftsdienst <strong>und</strong> Rufbereitschaft,- zum Ausgleich für Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit,- zum Bereitschaftsdienstentgelt,- zu <strong>de</strong>n Bereitschaftszeiten,- zum Arbeitszeitkonto,- zur Teilzeitbeschäftigung,- zur Eingruppierung,- zum Tabellenentgelt,- zur Einmalzahlung 2011,- zu <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen zu <strong>de</strong>n Stufen,- zur Jahresson<strong>de</strong>rzahlung <strong>und</strong>- zum Zusatzurlaub.Ergänzend wer<strong>de</strong>n die Regelungen zur Führung auf Probe <strong>und</strong> zur Führung auf Zeit <strong>de</strong>s TVöD-Bübernommen.Statt <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s TVöD zum Leistungsentgelt hat die Verhandlungskommission <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommissioneine eigene Regelung zum Leistungsentgelt <strong>und</strong> zu einer <strong>Sozial</strong>komponente ausgearbeitet.Des Weiteren wur<strong>de</strong>n die Entgeltgruppen für Mitarbeiter im <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> <strong>de</strong>s öffentlichenDienstes <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Einrichtungen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r AVR angepasst.Die Regelungen <strong>de</strong>r Anlage 33 gehen <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r AVR vor. Insbeson<strong>de</strong>re fin<strong>de</strong>n die §§ 2a, 9a <strong>und</strong>12 <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII <strong>und</strong> XIV <strong>de</strong>r Anlage1, die Anlagen 2d, 3, 5, 6 <strong>und</strong> 6a sowie die §§ 4 <strong>und</strong> 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n AVR keine Anwendungauf Mitarbeiter im Sinne <strong>de</strong>r Anlage 33.Die Regelungen zur Arbeitsbefreiung <strong>und</strong> zum Erholungsurlaub wer<strong>de</strong>n nicht übernommen. Auchim Übrigen gelten für neue Mitarbeiter im Sinne <strong>de</strong>r Anlage 33 die Regelungen <strong>de</strong>r AVR.Zur Wirksamkeit <strong>de</strong>r Strukturverän<strong>de</strong>rungen wie auch zur konkreten Festlegung <strong>de</strong>r Höhe allerVergütungsbestandteile <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit nach Beschlussfassungauf B<strong>und</strong>esebene bedarf es noch entsprechen<strong>de</strong>r eigener Beschlüsse innerhalb <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommissionfestgelegten Bandbreite auf Regionalebene zu <strong>de</strong>n Werten zur Höhe <strong>de</strong>r Tabellenentgelte<strong>und</strong> <strong>de</strong>r sonstigen Entgeltbestandteile, zum Umfang <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit <strong>und</strong>Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 39


Deutscher<strong>Caritas</strong>verband<strong>de</strong>s Zusatzurlaubes für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu <strong>de</strong>n AVR fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen <strong>und</strong>Mitarbeiter sowie zur Höhe <strong>de</strong>r Vergütungsbestandteile für alle an<strong>de</strong>ren Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter.III.BeschlusskompetenzDie B<strong>und</strong>eskommission hat gemäß § 10 Absatz 1 AK-Ordnung eine umfassen<strong>de</strong> Regelungszuständigkeitmit Ausnahme <strong>de</strong>r Bereiche, die ausschließlich <strong>de</strong>n Regionalkommissionen zugewiesensind.Da <strong>de</strong>n Regionalkommissionen die Festlegung <strong>de</strong>r Höhe aller Vergütungsbestandteile, <strong>de</strong>s Umfangs<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs im Rahmen <strong>de</strong>r von<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esebene vorgegebenen mittleren Werte <strong>und</strong> Bandbreiten sowie die Zuständigkeit für Regelungen<strong>de</strong>r Beschäftigungssicherung übertragen wur<strong>de</strong>n (§ 10 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 AK-Ordnung),ergibt sich hieraus im Umkehrschluss eine Zuständigkeit <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission für alle sonstigen,d.h. manteltariflichen bzw. strukturellen Regelungsgegenstän<strong>de</strong>, worunter auch die Regelungenzur Arbeitsbefreiung in § 10 <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils <strong>de</strong>r AVR fallen. Außer<strong>de</strong>m ist die B<strong>und</strong>eskommissionfür die Festlegung <strong>de</strong>r o.g. mittleren Werte <strong>und</strong> Bandbreiten zuständig.Im vorliegen<strong>de</strong>n Text wer<strong>de</strong>n sowohl Strukturverän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n AVR als auch Festlegungenfür mittlere Werte <strong>und</strong> Bandbreiten getroffen, die bei<strong>de</strong> in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommissionfallen.Die Beschlusskommission <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission hat am 21. Oktober 2010 gemäß § 13 Absatz 1Sätze 1 <strong>und</strong> 2 AK-Ordnung <strong>de</strong>n oben wie<strong>de</strong>rgegebenen Beschluss gefasst.Datum: 27.10.2010Thema: Beschluss <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>eskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zum <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erziehungsdienst</strong> vom 21. Oktober 2010Seite: 40

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