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Prüfungsordnung - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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<strong>Prüfungsordnung</strong>Aufgrund des Beschlusses des Vereinigten Berufsbildungsausschusses der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>n Freiburg, <strong>Karlsruhe</strong>,Stuttgart und Tübingen und der Notarkammer Baden-Württemberg vom 25.03.2006 erlässt die <strong>Rechtsanwaltskammer</strong><strong>Karlsruhe</strong> gem. Beschluss des Vorstandes als zuständige Stelle gem. § 46 Abs. 1 BBiG aufgrund der Verordnung überdie Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin (BGBL. I, 2250 vom23.08.2001) die folgende <strong>Prüfungsordnung</strong> für die Prüfungen zum anerkannten Abschluss als geprüfte Rechtsfachwirtin/geprüfterRechtsfachwirt, in der sämtliche Personenbezeichnungen geschlechtsneutral verwendet werden.§ 1 Errichtung von PrüfungsausschüssenFür die Abnahme der Prüfungen zur geprüften Rechtsfachwirtinerrichtet die <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> einenoder mehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere Kammernkönnen gemeinsame Prüfungsausschüsse einrichten.§ 2 Zusammensetzung und Berufung(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebietesachkundig und für die Mitwirkungim Prüfungswesen geeignet sein. Dem Prüfungsausschussmüssen als Beauftragter der Arbeitgeberein Rechtsanwalt, als Beauftragter der Arbeitnehmereine geprüfte Rechtsanwalts-fachangestellteoder geprüfte Bürovorsteherin oder Rechtsfachwirtinsowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schuleoder ein in der beruflichen Fortbildung Unterrichtenderangehören.(2) Die Mitglieder haben Stellvertreter.(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitgliederwerden von der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> für dieDauer von 4 Jahren berufen.(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag-derim Bezirk der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>Tübingen bestehenden Gewerkschaften und selbständigenVereinigungen von Arbeitnehmern mitsozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisist, soweit eine Entschädigung nicht von andererSeite gewährt ist, eine angemessene Entschädigungzu zahlen.§ 3 Befangenheit(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken,wer Angehöriger eines Prüfungs-bewerbersist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:1. der Verlobte2. der Ehegatte3. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie5. Geschwister6. Kinder der Geschwister7. Ehegatten der Geschwister und Geschwisterder Ehegatten8. Geschwister der Eltern9. Personen, die durch ein auf längere Dauerangelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicherGemeinschaft wie Eltern und Kind miteinanderverbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personenauch dann, wenn1. in den Fällen der Nummern 2,3,4 und 7 die dieBeziehung begründende Ehe/Partnerschaftnicht mehr besteht;2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandschaftoder Schwägerschaft durch Annahmeals Kind erloschen ist;3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaftnicht mehr besteht, sofern die Personenweiterhin wie Eltern und Kind verbunden sind.(2) Angehörige des Anwaltsbüros oder des Unternehmens,für das der Prüfling tätig ist, sollen nichtmitwirken.(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangenfühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnisder Befangenheit geltend machen wollen, habendies vor der Prüfung der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>,während der Prüfung dem Prüfungsausschuss,mitzuteilen.(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von derMitwirkung trifft die <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>, währendder Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Betroffenewirkt nicht mit.§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitteeinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter miteinfacher Mehrheit.(2) Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig,wenn mindestens 3 Mitglieder mitwirken. Er beschließtmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet die


Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltung istnicht zulässig.§ 5 GeschäftsführungDie <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> regelt im Einvernehmen mitdem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondereEinladungen, Protokollführung und Durchführungder Beschlüsse.§ 6 VerschwiegenheitDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben überalle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheitzu wahren.§ 7 Prüfungstermine(1) Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Terminesollen nach Möglichkeit mit den beruflichen Bildungsmaßnahmender im Bezirk der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>vorhandenen Fortbildungseinrichtungenabgestimmt werden.(2) Die <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> gibt die Anmeldefrist,den Ort und den Zeitpunkt der Prüfungen in ihremMitteilungsblatt oder in anderer geeigneter Weiserechtzeitig vorher bekannt.§ 8 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur schriftlichen Prüfung gem. § 14 Abs. 2 istzuzulassen, wer1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung alsRechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellteoder Rechtsanwalts- undNotarfachangestellter/Rechtsanwalts-undNotarfachangestellte oder Notarfachangesteller/Notarfachangestellteoder Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestelltebestanden hat und danach eine mindestenszweijährige Berufspraxis am ersten Prüfungstagoder2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis amersten Prüfungstag nachweist.Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 mussinhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 12Abs. 1 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbürohaben.(2) Zur mündlichen Prüfung gem. § 14 Abs. 3 istzuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss desschriftlichen Prüfungsteils gem. § 14 Abs. 2, dernicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.(3) Abweichend von Abs. 1 kann zur schriftlichenPrüfung gem. § 14 Abs. 2 auch zugelassen werden,wer durch Vorlage von Zeugnissenoder auf andere Weise glaubhaft macht, dass erKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworbenhat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.§ 9 Anmeldung zur Prüfung(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlichinnerhalb der Anmeldefrist zu erfolgen(2) Der Anmeldung sind beizufügen:1. Angaben zur Person und zum beruflichenWerdegang.22. Nachweis über die in § 8 genannten Voraussetzungen.3. Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr.4. Eine Erklärung darüber, ob der Prüfungsbewerberbereits an einer Prüfung zurgeprüften Rechtsfachwirtin teilgenommenhat.§ 10 Entscheidung über die Zulassung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidetdie <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungennicht für gegeben, so entscheidetder Prüfungsausschuss.(2) Die Zulassung ist dem Prüfungsbewerberrechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages undOrtes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittelmitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitgliederund stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschussesbekanntzugeben.(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werdenunverzüglich über die Entscheidung mit Angabeder Ablehnungsgründe und Rechtsmittelbelehrungschriftlich unterrichtet.(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschterUnterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen,so kann sie vom Prüfungsausschuss widerrufenwerden.§ 11 PrüfungsgebührDer Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nachAufforderung in der von der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>festgesetzten Höhe vor der Zulassung zu entrichten.§ 12 Ziel der Prüfung und Bezeichnung desAbschlusses(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmerdie notwendigen Qualifikationenbesitzt, die ihn zur Verwaltung, Organisation undLeitung der Kanzlei eines Rechtsanwaltsbüros befähigen.Dabei soll er das nichtanwaltliche Aufgabenfeldeines Rechtsanwaltsbüros beherrschen undqualifizierte Sachbearbeitung im anwaltlichenAufgabenfeld leisten können. Insbesondere kanner folgende Aufgaben wahrnehmen:1. Organisation des Büroablaufs, Überwachungder Kommunikationssysteme;2. betriebswirtschaftliche Problemanalysen,Leitung des Rechnungswesens;3. eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowiePersonalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorientierterUmgang mit Mandantenund Dritten;4. Betreuung des gesamten Kostenwesensder Kanzlei, Vorbereitung von Rechtsmittelnund Rechtsbehelfen;5. eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicherVollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigungdes jeweiligen materiellen Rechts.(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zumanerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/GeprüfteRechtsfachwirtin“


§ 13 Prüfungsinhalte(1) Im Handlungsbereich „Büroorganisation undVerwaltung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro imnichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich,systematisch und betriebswirtschaftlich orientiertzu führen. In diesem Rahmen können geprüft werden:1. Organisationsmittel, Büroablauforganisation2. Bearbeitung und Kontrolle der Fristen undTermine,3. Post- und Dokumentenmanagement,4. Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbeitungs-und Telekommunikationssysteme,5. Rechtsdatenbanken, Datenschutz,6. betriebliches Rechnungswesen einschl. Aufzeichnungspflichten,betriebliche Steuerung,Kosten-Nutzen-Analyse,7. Materialverwaltung,8. Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten.(2) Im Handlungsbereich „Personalwirtschaft undMandantenbetreuung“ soll der Prüfungsteilnehmernachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicherund arbeitsrechtlicherGrundlagen interpretieren, analysieren und bearbeitenkann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele,Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspielvon Mitarbeitern, Mandanten undanderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen.In diesem Zusammenhang können geprüftwerden:1. Personalwirtschafta) Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstechnischeAbsicherung von Risikenunter Berücksichtigung internationalerVorschriften,b) Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht,c) Arbeitsschutzvorschriften,d) praxisbezogene Schwerpunkte des Sozialversicherungsrechts,e) Arbeitsrecht,f) Personalführung und -entwicklung.2. Mandantenbetreuunga) Sachstandsaufnahme, Kollisionskontrolle,b) mündliche und schriftliche Terminberichtec) Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenenBeteiligten, insbesondere Schuldnern,d) Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte.(3) Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung imKosten-, Gebühren- und Prozessrecht“ soll derPrüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgängedes Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattungder Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigenRegelungen des Prozessrechts interpretierenund anwenden kann. Dabei können geprüftwerden:1. Kosten und GebührenrechtDas Rechta) des Rechtsa nwaltsvergütungsgesetzes,b) des Gerichtskostengesetzes sowiec) die einschlägigen Regelungen des Ge-3setzes über die Kosten in Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung),d) der Verfahrensgesetze zur Berechnungder Vergütung, der Gebühren und derAuslagen sowie der Gegenstandswerte,für Anträge auf Festsetzung, Erstattungund Ausgleich, für die Leistung von Prozesskostensicherheitenund –vorschüssen,Beratungs- und Prozesskostenhilfe.2. Prozessrechta) Das gesamte gerichtliche Mahnverfahrenund seine Überleitung in das Streitverfahren;b) in praxisbezogenen Schwerpunkten dieRegelungenaa) der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeitund die Vorbereitung derKlage, über Verfahrensanträge, Rechtsmittelund Rechtsbehelfe, über besondereVerfahrensarten und den vorläufigenRechtsschutz und der entsprechendenLandesgesetze bezüglich der außergerichtlichenStreitbeilegung, Mediation,bb) des Gerichtsverfassungsgesetzes;c) Grundzüge des Gesetzes über die Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeitin Nachlass-, Kindschaftssachen;d) Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungseigentumund das Dauerwohnrecht(Wohnungseigentumsgesetz);e) Grundzüge des Betreuungsrechts;f) Besonderheiten der fachgerichtlichenVerfahren;g) praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungender Strafprozessordnung und desGesetzes über Ordnungswidrigkeitenüber Verfahrensanträge, Rechtsmittel undRechtsbehelfe, insbesondere über dasStrafbefehlsverfahren.(4) Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung inder Zwangsvollstreckung und im materiellenRecht“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,dass er in der Lage ist, titulierte Forderungen injeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechendenAnträge zu stellen sowie die zugrunde liegendenRechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörigeeinfache Rechtsfragen richtig beurteilen zukönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:1. Zwangsvollstreckunga) Das Recht der Zwangsvollstreckungwegen Geldforderungen in das beweglicheVermögen, zur Erwirkung der Herausgabevon Sachen und zur Erwirkung von Handlungenoder Unterlassungen, einschließlichder Grundsätze und von Strategien sowie desVollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehraus der Sicht des Gläubigers,Schuldners, des Drittschuldners und Dritterzur Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;b) das Recht der Sicherungsvollstreckungund der eidesstattlichen Versicherung undder Haft; die Vorbereitung von Anträgen,Aufträgen und Gesuchen;


(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlungoder eines Täuschungsversuches schuldigmachen, setzen die Prüfung unter Vorbehaltfort. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufeskann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmervon der weiteren Teilnahme andiesem Prüfungsteil ausschließen.(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgenentscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörungdes Prüfungsteilnehmers und desAufsichtsführenden. In schwerwiegenden Fällen,insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,kann die Prüfung für nicht bestanden erklärtwerden. Das Gleiche gilt bei innerhalb vonzwei Jahren nachträglich festgestellten Täuschungen.§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme(1) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn1. der Prüfungsteilnehmer vor Beginn derPrüfung durch schriftliche Erklärung zurücktrittoder zur Prüfung nicht erscheint;2. der Prüfungsteilnehmer nach Beginn derPrüfung aus wichtigem Grund zurücktritt.(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn derPrüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung ohnewichtigen Grund zurücktritt.(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundesbefindet die <strong>Rechtsanwaltskammer</strong>; hält sie denwichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidetder Prüfungsausschuss.§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgtzu bewerten:1.Note 1 = sehr gutEine besonders anzuerkennende Leistung.Note 2 = gutEine den Durchschnitt überragende Leistung.Note 3 = befriedigendEine den Anforderungen imallgemeinen entsprechendeLeistung.Note 4 = ausreichendEine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aberim Ganzen den Anforderungen entspricht.Note 5 = mangelhaftEine an erheblichen Mängeln leidende, imGanzen nicht mehr brauchbare Leistung.Note 6 = ungenügendEine völlig unbrauchbare Leistung.2.Neben der Note nach Satz 1 ist jede Leistungnach einer Punktzahl wie folgt zu bewerten:92 - 100 = Note 1 = sehr gut81 - 91 = Note 2 = gut67 - 80 = Note 3 = befriedigend50 - 66 = Note 4 = ausreichend30 - 49 = Note 5 = mangelhaft0 - 29 = Note 6 = ungenügend5Dezimalstellen werden ab 0,5 auf- und darunterabgerundet.§ 23 Bestehen der Prüfung(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisseder einzelnen Prüfungsleistungen fest. Der Prüfungsausschussteilt dem Prüfungsteilnehmer dieErgebnisse der schriftlichen Prüfung mit der Einladungzur mündlichen Prüfung schriftlich mit.Die einzelnen Prüfungsleistungen gem. § 14 sindgesondert zu bewerten.(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmerin allen Prüfungsleistungen ein mindestensausreichendes Ergebnis erzielt hat.(3) Über den Verlauf der Prüfung und Feststellungdes Prüfungsergebnisses ist eine Niederschriftzu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusseszu unterzeichnen ist.(4) Der Prüfungsausschuss hat dem Prüfungsteilnehmeram Tag der letzten Prüfungsleistung mitzuteilen,ob er die Prüfung „bestanden“oder „nicht bestanden“ hat.§ 24 Zeugnis, Prüfungsbescheinigung(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einZeugnis gem. § 6 der Verordnung über diePrüfung zum anerkannten Abschluss GeprüfterRechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin.Im Falle der Freistellung gem. § 14 Abs. 4 sinddem Zeugnis Ort und Datum der anderweitigabgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung desPrüfungsgremiums anzugeben(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhälteine Prüfungsbescheinigung, die die Noten undPunktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungenenthält. Die Bescheinigung enthält die begründeteMitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden ist.Es ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen beieiner Wiederholungsprüfung nicht wiederholtwerden müssen. Auf die Bedingungen derWiederholungsprüfung ist hinzuweisen.§ 25 Wiederholung der Prüfung(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kannzweimal wiederholt werden.(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungwird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungenbefreit, wenn er darin mindestensausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalbvon zwei Jahren, gerechnet vom Tage derBeendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zurWiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmerkann beantragen, auch bestandenePrüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fallist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.(3) Für die Anmeldung zur Prüfung finden die§§ 9,10 und 11 Anwendung.


§ 26 RechtsmittelEntscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der<strong>Rechtsanwaltskammer</strong> sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabean den Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmermit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnungund den Ausführungsbestimmungen desLandes Baden-Württemberg in der jeweils geltendenFassung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keineaufschiebende Wirkung.6§ 27 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer innerhalb einesJahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seinePrüfungsunterlagen nur in der Geschäftsstelle der<strong>Rechtsanwaltskammer</strong> zu gewähren. Die schriftlichenPrüfungsarbeiten, die Anmeldung und die Niederschriftensind fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung bei der<strong>Rechtsanwaltskammer</strong> aufzubewahren.§ 28 InkrafttretenDiese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt mit ihrer Verkündung inKraft.Ausgefertigt.<strong>Karlsruhe</strong>, den 26. April 2006gez. Dr. Jobst Wellensiek(RA Dr. Jobst Wellensiek)Präsident der RAK <strong>Karlsruhe</strong>Stuttgart, den 28.12.2006gez. K. Schierle(Karl-Heinz Schierle)Vorsitzender des VereinigtenBerufsbildungsausschusses

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