PEP Nr. 3 2003 - Polarity-Verband Deutschland eV

PEP Nr. 3 2003 - Polarity-Verband Deutschland eV PEP Nr. 3 2003 - Polarity-Verband Deutschland eV

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19.11.2012 Aufrufe

Informationen über das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Oliver Bansmann Veränderungen im Überblick (für Heilpraktiker) - Einige neue Infektionskrankheiten müssen bereits bei Verdacht vom Heilpraktiker innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. - eine ärztliche Diagnose entbindet den Heilpraktiker nicht davon, bestimmte Krankheiten bei Verdacht an das Gesundheitsamt zu melden. - Jede sexuell übertragbare Krankheit darf vom Heilpraktiker nicht behandelt werden (Aids, Pilzinfektionen, Hepatitis B, Chlamydien etc.) - primäre Geschlechtsorgane dürfen untersucht und behandelt werden z.B. Prostata, Ovarialzysten etc. Bei Erkrankungen die sexuell übertragbar sind besteht weiterhin Untersuchungs- und Behandlungsverbot. - Kulturen anlegen für einen Erregernachweis z.B. Uricult Test bei Harnwegsinfektionen ist verboten. Ein Erregernachweis darf weder durchgeführt noch in Auftrag gegeben werden. - Patienten mit einer akuten Infektionskrankheit dürfen auf Krankheiten behandelt werden, die in keinerlei Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Krankheit steht. Bsp.: verstauchter Fuß und Hepatitis B. Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Infektionsschutzgesetz und löst das Bundes-Seuchengesetz (BSG) und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ab. Damit gibt es für Ärzte und Heilpraktiker gravierende Veränderungen in der Meldung von Erkrankungen und der Behandlung von Patienten. Da das IfSG 33 eng bedruckte Seiten umfasst, werde ich in diesem Artikel auf die veränderte Lage für Heilpraktiker eingehen. Der Zweck des Gesetzes ist nach wie vor »übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.« Für Heilpraktiker sind die §§ 6, 7, 8, 9, 24, 33 und 34 von besonderer Wichtigkeit. Im § 6.1 werden 14 Erkrankungen aufgezählt, die bereits bei Verdacht meldepflichtig sind (Bsp. Masern und die akute Virushepatitis). Die einzige Ausnahme bildet die behandlungbedürftige Tuberkulose, die nur bei Erkrankung und Tod an das Gesundheitsamt zu melden ist. Außerdem ist der Verdacht auf einen Impfschaden zu melden. In § 7 werden Erreger aufgelistet, die von Laborgemeinschaften gemeldet werden müssen. Nach § 24 ist es dem Heilpraktiker verboten, einen direkten oder indirekten Erregernachweis zu führen und somit ist die Meldung die Domäne von Laborgemeinschaften. Für die Krankheiten, die durch diese Erreger aus- 20 grauzone § polarity energie post / 2003 gelöst werden, besteht für den Heilpraktiker jedoch Behandlungsverbot. In § 8 wird der Heilpraktiker direkt als zur Meldung nach § 6.1 verpflichtete Person genannt. Die Meldung eines Verdachts, z.B. auf Masern, hat innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Sollte dies innerhalb dieses Zeitraumes nicht stattfinden, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird mit 2500 EUR geahndet. Die einzige Ausnahme, dass ein Heilpraktiker einen Verdacht nach § 6.1 nicht melden muss, ist ein (am besten schriftlicher) Nachweis, dass der behandelnde Arzt die Krankheit bereits an das Gesundheitsamt gemeldet hat. Sonst immer! § 9 regelt die namentliche Meldung, d.h. dass bestimmte Informationen über den Patienten in der Meldung enthalten sein müssen. Es gibt dafür besondere Formulare, die verwendet werden können. § 24 ist entscheidend für die Berufsausübung des Heilpraktikers. Er regelt das Behandlungsverbot für alle Krankheiten, die im IfSG aufgeführt sind und verbietet die Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten. Dazu zählen z.B. auch Pilzinfektionen (Candida Albicans), Chlamydien, Trichomonaden und AIDS. Außerdem ist es dem Heilpraktiker verboten, einen Erregernachweis zu führen oder bei einem Labor in Auftrag zu geben. Eine Besonderheit ist: Galt früher nach dem BSG ein generelles Behandlungsverbot für alle Krankheiten, die darin aufgeführt waren, so gibt es nach dem IfSG eine Ausnahme. Selbstverständlich dürfen aufgeführte Infektionskrankheiten nicht behandelt werden. Sollte jedoch ein Patient z.B. an einer Diphterie erkrankt sein und zusätzlich einen gebrochenen Fuß haben, dürfte der Heilpraktiker den gebrochenen Fuß behandeln, wenn es mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der gebrochene Fuß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infektionskrankheit steht. Nach dem Gebot der Sorgfaltspflicht ist dies für Heilpraktiker nicht zu empfehlen. § 33 regelt das Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen und § 34 listet die entsprechenden Erkrankungen auf. In diesem Paragraphen finden sich einige zusätzliche Krankheiten, die in § 6 und § 7 noch nicht genannt wurden. Bei bestimmten Erkrankungen dürfen Personen, die mit dem Erkrankten in einer Wohngemeinschaft leben, keine öffentlichen Einrichtungen betreten. Dazu zählen u.a. auch Masern und Mumps. Ein Beispiel: ein Polarity Lehrer, dessen Kind an Mumps erkrankt ist, dürfte seine Ausbildungsgruppe solange nicht unterrichten bzw. die Ausbildungsstätte nicht betreten, bis der zu behandelnde Arzt die Mumpserkrankung des Kindes als gefahrlos eingestuft hat. Dies waren einige wichtige Punkte, die das IfSG betreffen. Zum genaueren Nachlesen der Gesetzestexte empfehle ich die Internetseite www.bmgesundheit.de/rechts/kbek/infekt/ifsg.htm. Der Autor: Oliver Bansmann, Dozent für die Fachbereiche Heilpraktikerausbildung und Polarity Therapie in Bielefeld.

Verborgene Verbindung von Mary Jo Ruggieri Teil I Energie und das myofasziale System Practinioner der Energie-Medizin verstehen das Konzept des Unwindings. Wenn man den Energiefluss anregt, ist das myofasziale System des ganzen Körpers daran beteiligt. Wie das geschieht, ist so etwas wie ein physiologisches Wunder. Wenn das geschieht, verhilft es zu Form und Funktion. Wo das geschieht, spielt es sich in einem großartigen System von Einheit und Verbundenheit ab. Warum das geschieht, erhellt sich aus der Natur der Funktion des menschlichen Körpers in Verbindung zur Quelle. Was geschieht, ist ein Kunstwerk. Jedes Muster des Energieflusses wird in die Strukturen des physischen Körpers »übersetzt«. Das hat Dr. Stone bei seinen Studien der Energie-Medizin herausgefunden. Eine seiner Grundüberzeugungen war, dass elektromagnetische Ströme frei durch die Muskelfasern fließen (welche vollständig mit dem Fasziensystem verwoben sind). In Vol. II (S.21) verweist er auf die Ähnlichkeit der (Aus-)Richtung der Muskel/Faszien-Fasern und der EMF (Elektro-Magnetischen Stromkreise). Medizinische Studien, besonders auf dem Gebiet der faszialen Physiologie, zeigen, dass diese Kontaktpunkte Verbindungsstellen spezieller Kanäle sind, die die menschliche Energie transportieren. Wenn man diese Punkte mit Griffen und Kontakten stimuliert, setzen sie Endor- phine frei, genau jene Neurochemikalien, welche auf die Faszien wirken. Schmerz wird gestoppt, Ungleichgewicht aufgehoben und der Blutfluss und die Sauerstoffzufuhr in dieses Gebiet erhöht. Und das wiederum bringt die Faszien dazu sich zu entwinden. Es ist faszinierend, die energetische Anatomie und die Funktion von Energie unter dem Gesichtspunkt ihrer Verbindung zur menschlichen Anatomie und Physiologie zu untersuchen. Das kann unser Bewusstsein dafür erhöhen wie effektiv das System von Polarity Therapie wirklich ist und dass es wahrhaftig ein System ist, das dem Körper Gleichgewicht und Harmonie bringt. Im ersten Teil dieses Artikels werden wir die Eigenschaften der Faszien und ihre Beziehung zu den Grundprinzipien von Polarity erforschen. Seit der Verbreitung der Einsteinschen Theorien wird auch die Idee immer mehr akzeptiert, dass Energie immerwährend ist, dass wir sie weder schaffen noch zerstören – sondern nur manifestieren können. Von daher gibt uns die Arbeit mit den drei Prinzipien des Energieflusses (Gunas) – positiv, neutral und negativ – die Basis für ein Verständnis der Energiebewegung und der Muster des Energieflusses. Es ist möglich, dass die Untersuchungen von Faszien, die eine unglaubliche Fähigkeit zur Verschiedenartigkeit, Fluidität und Formgebung für den Körper, zum Schutz des Körpers und Träger von Bewegung und Heilen an den Tag legen, diese als das primäre Transportsystem für diese universelle Energie ausweisen könnten. polarity & faszien Mary Jo Ruggieri erläutert die Körperarbeit im myofaszialen System, APTA-Sommerkonferenz 1998. Was sind Faszien? Einer der Superlative des Fasziengewebes liegt in seiner dreidimensionalen Qualität und seiner Kontinuität durch den ganzen Körper. Faszien stellen das Kommunikationssystem für alle Zellen des Körpers dar. Jede Zelle ist mit der nächsten Zelle über die Faszien verbunden; Fasziengewebe beträgt ungefähr zwanzig Prozent des Körpergewichts und enthält 25 % des gesamten Wassers im Körper. 1 Es ist ein integraler Bestandteil des Immunsystems und bietet eine mechanische Barriere gegen Infektionen. Fasziengewebe hat vier wichtige Eigenschaften, die ihm seine charakteristische Form und Substanz verleihen. 2 Kollagen - Dehnfestigkeit a. Kollagen ist ein Protein, das aus drei polypeptiden Ketten zusammengesetzt ist, die den Fasern die Kraft geben, Spannung auszuhalten. b. Es kann auch übermäßige Spannung aushalten c. Kollagen ist das Material, das eine zunehmende Dehnung an den Faszienbändern erlaubt Elastin – gummiartige Eigenschaft a. Elastin kreuzt die Kollagenfasern und bietet Elastizität b. Diese Kombination von Elastin verwoben mit Kollagen agiert als ein Stoßdämpfer im Körper Reticulin – stützend a. Reticulin ist netzartig in seiner Struktur und stützt innere Organe und Drüsen b. Diese Stütze ist sehr wichtig für die Funktion der Organe und Drüsen Grundsubstanz – gelatineartige Schmiere a. Grundsubstanz ist ein Polysaccharid Gel Komplex, welcher ein Kissen zwischen den Fasern bildet um Reibung zu verringern. Sie sorgt für Raum zwischen den Fasern. b. Grundsubstanz entsorgt Abfall, schützt gegen Bakterien und steht in vorderster Front der Immunabwehr. Alle vier Eigenschaften der Faszien bilden ein sehr ausgeklügeltes Transport-, Unterstützungs- und Kommunikationssystem. Faszien könnten, wie viele glauben, die eigentliche Intelligenz unseres Körpers sein. Dr. Stone ging noch einen Schritt weiter. Seine Theorie war, dass elektromagnetische Energieströme ganz spezifische Bewegungsmuster haben und dass diese Bewegungsmuster frei durch das Fasziensystem fließen. 3 Wenn wir uns die Bestandteile von Faszien ansehen, dann können wir dieses Konzept verstehen. Die Strukturmuster von Faszien ähneln Dr. Stones Mustern der elektromagnetischen Ströme. Kollagen ähnelt in seiner Struktur den Nord-Süd Strömen, die einen longitudinalen Muskeltonus aufrechterhalten. Elastinfasern ähneln den Ost-West Strömen und tonisieren die ringförmigen Muskelfasern, und Reticulin ähnelt den spiralförmigen Strömen, die die Organe und Gelenke stützen. Da Fasziengewebe auch ein Transportsystem ist, bietet die Grundsubstanz den Raum zwischen den Fasern, der erst ihre Existenz und Bewegung in mehrere Richtungen ermöglicht. Fasziengewebe leitet die Ströme und bringt Bewegung und Gleichgewicht derselben hervor. Polarity Körperarbeit an Kontaktpunkten, auf dem Körper oder vom Körper entfernt, hilft die Energiemuster entlang den Fas- polarity energie post / 2003 21

Informationen über das neue<br />

Infektionsschutzgesetz (IfSG)<br />

von Oliver Bansmann<br />

Veränderungen im Überblick (für Heilpraktiker)<br />

- Einige neue Infektionskrankheiten müssen bereits bei<br />

Verdacht vom Heilpraktiker innerhalb von 24 Stunden<br />

an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.<br />

- eine ärztliche Diagnose entbindet den Heilpraktiker<br />

nicht davon, bestimmte Krankheiten bei Verdacht an<br />

das Gesundheitsamt zu melden.<br />

- Jede sexuell übertragbare Krankheit darf vom Heilpraktiker<br />

nicht behandelt werden (Aids, Pilzinfektionen,<br />

Hepatitis B, Chlamydien etc.)<br />

- primäre Geschlechtsorgane dürfen untersucht und<br />

behandelt werden z.B. Prostata, Ovarialzysten etc.<br />

Bei Erkrankungen die sexuell übertragbar sind besteht<br />

weiterhin Untersuchungs- und Behandlungsverbot.<br />

- Kulturen anlegen für einen Erregernachweis z.B. Uricult<br />

Test bei Harnwegsinfektionen ist verboten. Ein Erregernachweis<br />

darf weder durchgeführt noch in Auftrag<br />

gegeben werden.<br />

- Patienten mit einer akuten Infektionskrankheit dürfen<br />

auf Krankheiten behandelt werden, die in keinerlei<br />

Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Krankheit<br />

steht. Bsp.: verstauchter Fuß und Hepatitis B.<br />

Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Infektionsschutzgesetz<br />

und löst das Bundes-Seuchengesetz<br />

(BSG) und das Gesetz zur Bekämpfung<br />

der Geschlechtskrankheiten ab.<br />

Damit gibt es für Ärzte und Heilpraktiker gravierende<br />

Veränderungen in der Meldung von<br />

Erkrankungen und der Behandlung von Patienten.<br />

Da das IfSG 33 eng bedruckte Seiten<br />

umfasst, werde ich in diesem Artikel auf die<br />

veränderte Lage für Heilpraktiker eingehen.<br />

Der Zweck des Gesetzes ist nach wie vor<br />

ȟbertragbare Krankheiten beim Menschen<br />

vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen<br />

und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.«<br />

Für Heilpraktiker sind die §§ 6, 7, 8,<br />

9, 24, 33 und 34 von besonderer Wichtigkeit.<br />

Im § 6.1 werden 14 Erkrankungen aufgezählt,<br />

die bereits bei Verdacht meldepflichtig sind<br />

(Bsp. Masern und die akute Virushepatitis).<br />

Die einzige Ausnahme bildet die behandlungbedürftige<br />

Tuberkulose, die nur bei<br />

Erkrankung und Tod an das Gesundheitsamt<br />

zu melden ist. Außerdem ist der Verdacht auf<br />

einen Impfschaden zu melden.<br />

In § 7 werden Erreger aufgelistet, die von Laborgemeinschaften<br />

gemeldet werden müssen. Nach § 24 ist es dem Heilpraktiker<br />

verboten, einen direkten oder indirekten Erregernachweis zu<br />

führen und somit ist die Meldung die Domäne von Laborgemeinschaften.<br />

Für die Krankheiten, die durch diese Erreger aus-<br />

20<br />

grauzone<br />

§<br />

polarity energie post / <strong>2003</strong><br />

gelöst werden, besteht für den Heilpraktiker jedoch Behandlungsverbot.<br />

In § 8 wird der Heilpraktiker direkt als zur Meldung nach §<br />

6.1 verpflichtete Person genannt. Die Meldung eines Verdachts,<br />

z.B. auf Masern, hat innerhalb von 24 Stunden an das zuständige<br />

Gesundheitsamt zu erfolgen. Sollte dies innerhalb dieses<br />

Zeitraumes nicht stattfinden, gilt dies als Ordnungswidrigkeit<br />

und wird mit 2500 EUR geahndet.<br />

Die einzige Ausnahme, dass ein Heilpraktiker einen Verdacht<br />

nach § 6.1 nicht melden muss, ist ein (am besten schriftlicher)<br />

Nachweis, dass der behandelnde Arzt die Krankheit bereits an<br />

das Gesundheitsamt gemeldet hat. Sonst immer!<br />

§ 9 regelt die namentliche Meldung, d.h. dass bestimmte<br />

Informationen über den Patienten in der Meldung enthalten<br />

sein müssen. Es gibt dafür besondere Formulare, die verwendet<br />

werden können.<br />

§ 24 ist entscheidend für die Berufsausübung des Heilpraktikers.<br />

Er regelt das Behandlungsverbot für alle Krankheiten, die im<br />

IfSG aufgeführt sind und verbietet die Behandlung sexuell übertragbarer<br />

Krankheiten. Dazu zählen z.B. auch Pilzinfektionen<br />

(Candida Albicans), Chlamydien, Trichomonaden und AIDS.<br />

Außerdem ist es dem Heilpraktiker verboten, einen Erregernachweis<br />

zu führen oder bei einem Labor in Auftrag zu geben.<br />

Eine Besonderheit ist: Galt früher nach dem BSG ein generelles<br />

Behandlungsverbot für alle Krankheiten, die darin aufgeführt<br />

waren, so gibt es nach dem IfSG eine Ausnahme. Selbstverständlich<br />

dürfen aufgeführte Infektionskrankheiten nicht<br />

behandelt werden. Sollte jedoch ein Patient z.B. an einer Diphterie<br />

erkrankt sein und zusätzlich einen<br />

gebrochenen Fuß haben, dürfte der<br />

Heilpraktiker den gebrochenen Fuß behandeln,<br />

wenn es mit Sicherheit auszuschließen<br />

ist, dass der gebrochene Fuß in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Infektionskrankheit<br />

steht. Nach dem Gebot der<br />

Sorgfaltspflicht ist dies für Heilpraktiker nicht<br />

zu empfehlen.<br />

§ 33 regelt das Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und § 34 listet die entsprechenden<br />

Erkrankungen auf. In diesem Paragraphen<br />

finden sich einige zusätzliche Krankheiten, die<br />

in § 6 und § 7 noch nicht genannt wurden.<br />

Bei bestimmten Erkrankungen dürfen Personen,<br />

die mit dem Erkrankten in einer Wohngemeinschaft<br />

leben, keine öffentlichen Einrichtungen<br />

betreten. Dazu zählen u.a. auch<br />

Masern und Mumps. Ein Beispiel: ein <strong>Polarity</strong><br />

Lehrer, dessen Kind an Mumps erkrankt ist,<br />

dürfte seine Ausbildungsgruppe solange nicht<br />

unterrichten bzw. die Ausbildungsstätte nicht<br />

betreten, bis der zu behandelnde Arzt die<br />

Mumpserkrankung des Kindes als gefahrlos<br />

eingestuft hat.<br />

Dies waren einige wichtige Punkte, die das<br />

IfSG betreffen. Zum genaueren Nachlesen der Gesetzestexte<br />

empfehle ich die Internetseite www.bmgesundheit.de/rechts/kbek/infekt/ifsg.htm.<br />

Der Autor: Oliver Bansmann, Dozent für die Fachbereiche Heilpraktikerausbildung<br />

und <strong>Polarity</strong> Therapie in Bielefeld.

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