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Gesplittete Abwassergebühr - Herrenberg

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Amtliche Bekanntmachungen<br />

29.07. 14<br />

30/10<br />

Regelung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt<br />

- Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Seeländer“ (Seestraße) und anderer<br />

Bebauungspläne an der Bahnhofstraße,<br />

Horber Straße, Hindenburgstraße, am<br />

Hasenplatz und der Tübinger Straße<br />

- Aufstellung eines Bebauungsplans<br />

„Regelung Vergnügungsstätten in<br />

der Innenstadt“ und Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB<br />

Der Gemeinderat hat am 27.07.2010 beschlossen,<br />

den Bebauungsplan „Regelung<br />

Vergnügungsstätten in der Innenstadt“,<br />

Planbereich Nr. 01.04./2 aufzustellen.<br />

Gleichzeitig werden der Bebauungsplan<br />

Seeländer, Planbereich Nr. 01.04 und folgende<br />

Bebauungspläne geändert:<br />

Gebiet<br />

Nr.<br />

1+<br />

2<br />

Planbereich<br />

Nr.<br />

Name des jeweiligen Bebauungsplans<br />

bzw. der Änderung<br />

Nach dem gegenwärtigen Stand der Planung<br />

betrifft der künftige Geltungsbereich<br />

im Wesentlichen folgendes Gebiet:<br />

Das Plangebiet mit den 12 Bereichen<br />

liegt im Randbereich der Altstadt <strong>Herrenberg</strong>,<br />

entlang der Seestraße, beginnend<br />

im Norden ab der Hirschgasse, über den<br />

Reinhold-Schick-Platz entlang der<br />

Hindenburgstraße, über den Hasenplatz<br />

bis einschließlich Tübinger Straße 40<br />

bzw. die Anknüpfung der Hildrizhauser<br />

Straße im Osten.<br />

Nach Süden, über den Reinhold-Schick-<br />

Platz, entlang der Horber Straße und der<br />

Bahnhofstraße bis zur Käthe-Kollwitz-Straße<br />

im Westen, zurück entlang der Walther-<br />

Knoll-Straße bis zur Horber Straße.<br />

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus<br />

dem Lageplan zum Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplans „Regelung Vergnügungsstätten<br />

in der Innenstadt“ des<br />

Stadtplanungsamtes vom 05.07.2010 mit<br />

einer Fläche von ca. 4,6 ha.<br />

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

„Regelung Vergnügungsstätten<br />

in der Innenstadt“ in <strong>Herrenberg</strong><br />

und der Änderung der davon betroffenen<br />

oben aufgeführten Bebauungspläne wird<br />

hiermit nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Die Öffentlichkeit wird nach § 3 Abs. 1<br />

BauGB beteiligt und hat die Möglichkeit,<br />

die Unterlagen einzusehen und sich zu<br />

äußern. Die allgemeinen Ziele und Zwecke<br />

der Planung können vom 30.07.2010<br />

– 15.09.2010 während der Dienstzeit im<br />

Stadtplanungsamt, Verwaltungsgebäude<br />

Marktplatz 1, Zimmer 604, 71083<br />

<strong>Herrenberg</strong> eingesehen werden. Während<br />

dieser Zeit besteht Gelegenheit zur<br />

Äußerung und Erörterung und es können<br />

Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift<br />

beim Stadtplanungsamt vorgebracht<br />

werden.<br />

Kurzfassung der Ziele und Zwecke sowie<br />

der wesentlichen Auswirkungen<br />

der Planung<br />

In den zu ändernden Bebauungsplänen<br />

und in den nicht überplanten Bereichen<br />

sind Vergnügungsstätten grundsätzlich<br />

zulässig. Die Art der Nutzung ist als Mischgebiet<br />

(MI, § 6 BauNVO) oder als Kerngebiet<br />

(MK, § 7 BauNVO) festgesetzt oder<br />

nach § 34 Abs. 2 BauGB so einzustufen.<br />

Für die Altstadt <strong>Herrenberg</strong> wurde am<br />

04.10.1994 der Bebauungsplan „Innenstadt<br />

– Ausschluss von Vergnügungsstätten“,<br />

Gemarkung <strong>Herrenberg</strong>, Planbereich<br />

Nr. 01.01./5 vom Gemeinderat als<br />

Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan<br />

ist am 23.02.1995 in Kraft getreten.<br />

Art der<br />

Nutzung<br />

betr.<br />

Fläche m²<br />

01.04. „Seeländer“ MK 10043<br />

3 06.01 „Bahnhof“ MK 2431<br />

4 04.01/10 Zw. Hindenburg-, Horber-<br />

und Bismarckstraße und<br />

Albert-Schweitzer-Schule<br />

5+<br />

6<br />

7+<br />

8<br />

MK/MI 7152<br />

04.01/11 Hindenburgstraße MK 6407<br />

04.02/1 Änd. Schafhausfeld MI 7258<br />

9 02.01.+<br />

02.01/1<br />

Hildrizhauser Straße<br />

und 1. Änd.<br />

MI 3027<br />

Zusätzlich sollen die bisher nicht überplanten Bereiche an der Horber Straße, Bahnhofstraße<br />

und Walther-Knoll-Straße überplant werden.<br />

10 05. § 34 Abs. 2 BauGB MI 4190<br />

11 05. § 34 Abs. 2 BauGB MK 2864<br />

12 05. § 34 Abs. 2 BauGB MI 2586<br />

Gesamt: 45958<br />

Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes<br />

wurde in der Begründung darauf<br />

hingewiesen, dass Vergnügungsstätten<br />

innerhalb der Kernstadt in den Bereichen<br />

Reinhold-Schick-Platz, Seestraße, Horber<br />

Straße und an der Hindenburgstraße<br />

in den dort festgesetzten Kerngebieten<br />

zulässig sind. Im Unterschied zu diesen<br />

Gebieten sollte in der Altstadt der besonderen<br />

städtebaulichen Situation, die insbesondere<br />

durch die kleinteilige Bebauung,<br />

engen Straßen- und Platzverhältnisse<br />

und ein spezifisches Nutzungsgefüge geprägt<br />

ist, Rechnung getragen werden.<br />

Dem entsprechend wurden Spielhallen in<br />

<strong>Herrenberg</strong> bislang im Bereich der Horber<br />

Straße und der Seestraße zugelassen. In<br />

diesem Bereich sind sechs Spielhallen<br />

angesiedelt, die insgesamt eine Spielfläche<br />

von ca. 575 m² haben.<br />

Mit dem bisher bestehenden Planungsrecht<br />

ist eine Steuerung der künftigen Entwicklung<br />

im Plangebiet unter Berücksichtigung der<br />

neu entwickelten städtebaulichen Zielvorstellungen<br />

nicht ausreichend gesichert.<br />

Bei der Stadt <strong>Herrenberg</strong> liegt ein Bauantrag<br />

zur Nutzungsänderung der Gaststätte im<br />

Erdgeschoss des Gebäudes Reinhold-<br />

Schick-Platz 2 in vier nebeneinander liegende<br />

Spielhallen mit insgesamt 39 Geldspielgeräte<br />

auf einer Fläche von 474 m² vor.<br />

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des<br />

rechtskräftigen Bebauungsplanes „Seeländer“,<br />

in Kraft getreten am 14.03.1981. Es<br />

handelt sich hierbei um einen qualifizierten<br />

Bebauungsplan im Sinne des § 30 Baugesetzbuch<br />

(BauGB). Als Art der Nutzung ist<br />

ein Kerngebiet (MK) gemäß § 7 Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) festgesetzt.<br />

Maßgebend ist die BauNVO in der Fassung<br />

vom 15.09.1977. Danach sind Vergnügungsstätten<br />

ohne Einschränkung zulässig.<br />

Der Bauherr hat einen Anspruch auf<br />

Erteilung der Baugenehmigung.<br />

Der Gemeinderat brachte am 22.06.2010<br />

zum Ausdruck, dass im Randbereich der<br />

Altstadt bereits zahlreiche Spielhallen<br />

vorhanden seien und eine Regelung getroffen<br />

werden müsse, dies einzuschränken.<br />

Es werde befürchtet, dass immer<br />

mehr Spielhallen die sonst zulässigen<br />

Nutzungen verdrängten. Außerdem sei zu<br />

befürchten, dass Familien verstärkt darunter<br />

leiden, dass durch das häufigere<br />

Angebot an Spielhallen Spielsüchtige ihre<br />

Familie wirtschaftlich ruinieren.<br />

Aufgrund des vorliegenden Bauantrags<br />

und aufgrund weiterer Leerstände bzw.<br />

zu erwartender Leerstände im Planbereich<br />

ist davon auszugehen, dass weitere<br />

Spielhallen angesiedelt werden sollen.<br />

Amtsblatt<br />

<strong>Herrenberg</strong><br />

Der Betrieb von Geldspielgeräten in<br />

Spielhallen erfährt aktuell eine sehr große<br />

Nachfrage. Dies äußert sich auch in <strong>Herrenberg</strong><br />

durch eine stark erhöhte Anzahl<br />

von Anfragen zur Errichtung von neuen<br />

Spielhallen. Im Schnitt laufen aktuell 1 bis<br />

2 Anfragen je Woche zur Errichtung einer<br />

neuen Spielhalle im Bauverwaltungsamt<br />

ein. In der Praxis werden diese Anfragen<br />

negativ beschieden, da in den Festsetzungen<br />

der Bebauungspläne für Gewerbegebiete,<br />

die in den letzten 20 Jahren<br />

aufgestellt wurden, Vergnügungsstätten<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Es soll daher untersucht werden, inwieweit<br />

im Bebauungsplangebiet und im Gesamtstadtgebiet<br />

weitergehende Nutzungsfestlegungen<br />

im Sinne der BauNVO getroffen<br />

werden können, die die Ansiedlung von<br />

städtebaulich unerwünschten Nutzungen<br />

zumindest einschränkt. Dazu gehören insbesondere<br />

Spielhallen. Mit dieser Maßnahme<br />

soll einer Niveauabsenkung des<br />

Gebiets, dem sogenannten „tradingdown-Effekt“,<br />

entgegengewirkt werden.<br />

Wertvolle Flächen stehen so dem ortsansässigen<br />

Handwerk und den Gewerbebetrieben<br />

zur Verfügung und Flächen für Arbeitsstätten<br />

bleiben gesichert.<br />

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />

soll auch geprüft werden, inwieweit<br />

Spielhallen ausnahmsweise zugelassen<br />

werden können. Dabei sollen insbesondere<br />

die Konzentration der Spielhallen<br />

und damit eine besondere Häufung eingeschränkt<br />

werden. Denkbare Mittel sind<br />

bei der ausnahmsweisen Zulassung zum<br />

Beispiel das Festlegen von Abständen<br />

von ca. 100 – 200 m, die eine Fußläufigkeit<br />

zwischen den einzelnen Anlagen einschränken,<br />

die Anordnung der Spielhallen<br />

in bestimmten Geschossen, Ebenen<br />

oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen.<br />

Es soll auch geprüft werden, inwieweit dem<br />

Gebot des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB Rechnung<br />

getragen werden kann, indem mit der<br />

Einschränkung der Spielhallen auch vorgebeugt<br />

werden kann, dass Familien verstärkt<br />

darunter leiden, dass durch das häufigere<br />

Angebot an Spielhallen Spielsüchtige ihre<br />

Familie wirtschaftlich ruinieren und damit<br />

die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bürgermeisteramt

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