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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t<br />

über die am Donnerstag, den 24. Oktober 2002, um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses<br />

stattgefundene öffentliche 16. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung BLUDENZ.<br />

Anwesende:<br />

Der Vorsitzende: Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef KATZENMAYER<br />

Heinz-Peter RITTER<br />

Ingeborg NAIER<br />

Dr. Thomas LINS<br />

Raimund BERTSCH<br />

Josef GATT<br />

Mag. Elmar BUDA<br />

Johann Georg SEEBERGER<br />

Gerhard KRUMP<br />

Alexander PLAKOLM<br />

Alexander GEBHART<br />

Edmund JENNY<br />

Monika BAUR<br />

Gunnar WITTING<br />

Dieter KOHLER<br />

DI Günther PIRCHER<br />

Christine FRÖHLICH<br />

Rudolf ZEIF<br />

Walter HÄMMERLE<br />

Norbert LORÜNSER<br />

Kurt DREHER<br />

Wolfgang WEISS<br />

Dr. Fritz MILLER<br />

Erwin SPERGER


- 2 -<br />

Die Ersatzmitglieder:<br />

Peter SCHNEIDER<br />

DI Dr. Bernd ANGERER<br />

Bernd KAMMERLANDER<br />

Richard FÖGER<br />

Arthur TAGWERKER<br />

NR Manfred LACKNER<br />

Engelbert UTTENTHALER<br />

Elmar STURM<br />

Entschuldigt:<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef GASSNER<br />

Peter OSTI<br />

Mag. Karin FRITZ<br />

Oliver GRIESSER<br />

Die Ersatzmitglieder: Markus FEUERSTEIN<br />

Ramona SUPPAN<br />

Martin BITSCHNAU<br />

Lambert KAPFERER<br />

Mag. Peter SPANNRING<br />

LAbg. Olga PIRCHER<br />

Helmut TSCHANN<br />

Günter BURTSCHER<br />

Petra GASPERI<br />

Gustav FILE<br />

Werner STENECH<br />

Erich RAITMAIR<br />

Andreas RIETZLER<br />

Gertrud FISCHL<br />

Gerd DROLLE<br />

Reinhard TRAXL<br />

Rita HALBEIS<br />

Walter KHÜNY<br />

Waltraud GRUNDNER


- 3 -<br />

Der Schriftführer:<br />

Werner ACHLEITNER<br />

Anna KHÜNY<br />

Hermann BURTSCHER<br />

Isabella BEUTELMAYR<br />

Simon STURN<br />

Andrea WALCH-RIEDMANN<br />

Sonja NEYER<br />

Herbert DÜR<br />

Dr. Renate WERLE<br />

Gerhard CORN<br />

Werner HÄMMERLE<br />

Manfred GASPERI<br />

Katja LACKNER<br />

Josef FRIEDEL<br />

Manuela AUER<br />

Bernhard KINSPERGER<br />

Anna PLATZER<br />

Helmut KÜNG<br />

Christl BRIZZANTE<br />

Mag. Björn THALER<br />

Ing. Roman ACHLEITNER<br />

Liane CAMPESTRINI<br />

Walter WALCH<br />

Olivia PFEIFER<br />

Josef GRAFL<br />

Gabriela OSTI<br />

Mag. Albin ARZBERGER<br />

Heike BRÜSTLE<br />

Dr. Erwin KOSITZ.


- 4 -<br />

Vor Eingang in die Tagesordnung legt Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter NR Manfred LACKNER vor<br />

dem Bürgermeister das Gelöbnis gemäß § 37 GG ab.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Genehmigung der Verhandlungsschrift der 15. Sitzung vom 12. September 2002;<br />

2. KRANKENHAUSÜBERGABE:<br />

a) Rahmenvertrag;<br />

b) Umgründungsplan;<br />

c) Erklärung über die Errichtung einer GmbH;<br />

d) Einbringungsvertrag;<br />

e) Abtretungsvertrag;<br />

f) Verschmelzungsvertrag;<br />

3. Teilflächen aus Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong><br />

a) Abtretung an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege)<br />

b) Verordnung über Erklärung als Gemeindestraße gem. § 9 Straßengesetz<br />

4. Allfälliges.<br />

Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

fest und erklärt die Sitzung für eröffnet; anwesend sind 29 <strong>Stadt</strong>vertreter und<br />

4 Ersatzmitglieder.<br />

Berichte, Anträge und Beschlüsse :<br />

Zu 1.:<br />

Genehmigung der Verhandlungsschrift der 15. Sitzung vom 12. September 2002<br />

Die Verhandlungsschrift über die 15. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretungssitzung vom 12. September<br />

2002 wird einhellig genehmigt.


Zu 2.:<br />

KRANKENHAUSÜBERGABE:<br />

a) RAHMENVERTRAG;<br />

- 5 -<br />

Vor dem Hintergrund großer Investitionen (Sitzung der Baukommission vom 04.07.2001:<br />

ca. ATS 160 Mio. oder EUR 11,6 Mio. inkl. Einrichtung, Honoraren und Nebenkosten),<br />

die hinkünftig eine enorme finanzielle Belastung für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bedeuten würden,<br />

wurden Gespräche mit dem Land über eine Übernahme des Krankenhauses aufgenommen.<br />

Vom Land Vorarlberg wurde der Entwurf eines Rahmenvertrages am 2. Oktober 2002<br />

übermittelt und an alle Fraktionsobleute weitergeleitet. Dieser Rahmenvertrag wurde<br />

nochmals mit Vertretern des Landes erörtert, sodass sich die Eckpunkte nunmehr wie folgt<br />

darstellen:<br />

1. Die neu gebildeten Liegenschaften Gst. Nr. 834 (Krankenhaus) mit 11.699 m² und<br />

Gst. Nr. 915/2 (Parkplätze) mit 1.679 m² sowie die Miteigentumsanteile an<br />

10 Dienstwohnungen (5 Raiffeisenstraße, 4 Walserweg, 1 Wohnung mit Garage Beim<br />

Kreuz) werden vom Land übernommen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bleibt weiterhin „wirtschaftlicher Eigentümer“ des Pflegeheimes,<br />

das bedeutet, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten von der <strong>Stadt</strong> zu tragen<br />

sind, im Gegenzug dafür wird jedoch keine Miete seitens des Landes verrechnet.<br />

2. Das Land übernimmt die noch aushaftenden Darlehensverpflichtungen des Krankenhauses<br />

im Betrag von EUR 792.026,48 (Stichtag 31.12.2002) sowie die noch offenen<br />

Darlehensverpflichtungen der Dienstwohnungen im Betrag von EUR 75.957,20<br />

(Stichtag 31.12.2002).<br />

3. Entsprechend dem Umgründungsplan erwirbt die Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft<br />

mbH die gesamten Anteile der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an der neu gegründeten <strong>Bludenz</strong>er<br />

Krankenhaus GmbH gegen Bezahlung eines Abtretungspreises in Höhe von<br />

EUR 3.021.679,98 zuzüglich der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bezahlten Stammeinlage


- 6 -<br />

(EUR 146.000,--) bezüglich der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH auf Grund des Abtretungsvertrages.<br />

4. Das Land Vorarlberg verpflichtet sich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> dafür zu sorgen,<br />

dass am Standort <strong>Bludenz</strong> weiterhin ein allgemeines öffentliches Krankenhaus besteht<br />

und betrieben wird. Das derzeitige Leistungsspektrum wird übernommen.<br />

5. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> wird ein Rückkaufsrecht an den übertragenen Liegenschaften eingeräumt,<br />

wobei der zu zahlende Kaufpreis für die Liegenschafen dem abgezinsten Restbuchwert<br />

der Gebäude auf diesen Grundstücken zu entsprechen hat.<br />

6. Das Land Vorarlberg wird in den nächsten Jahren einen Betrag von rund<br />

EUR 14 Mio. in das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> investieren.<br />

7. Die Bediensteten des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> erhalten vom Land Vorarlberg das<br />

Angebot, mit Wirkung vom 01.01.2003 unter Wahrung aller bis dahin erworbenen<br />

Rechte und eingegangenen Verpflichtungen in den Personalstand des Landes Vorarlberg<br />

überzutreten, sofern Sie der Zurverfügungstellung an die Vorarlberger<br />

Krankenhausbetriebsgesellschaft mbH zustimmen.<br />

8. Ab dem Jahre 2003 hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> dem Land Vorarlberg jährlich einen Betrag<br />

von EUR 674.830,-- zum künftigen Betriebsabgang des Krankenhauses zu leisten.<br />

Dieser Betrag ist wertgesichert nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex<br />

1996, mit der Basis Dezember 2002. Dieser Beitrag ist jeweils zum 30.06. des laufenden<br />

Jahres fällig. Nach 10 Jahren wird über die Bemessungsgrundlage neu verhandelt,<br />

wobei es zu keiner Schlechterstellung in Bezug auf die anderen übernommenen Gemeindekrankenhäuser<br />

kommen darf.<br />

Nach eingehender Erörterung werden folgende Anträge gestellt:<br />

<strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller beantragt die Beiziehung nachstehender Auskunftspersonen:<br />

Mag. Franz STREIT – zum Thema „wirtschaftliche Führung des Krankenhauses, im<br />

Speziellen seit Einführung der LKF-Abrechnung“


- 7 -<br />

Ing. Reinhard BOSO – zum Thema „Ermittlung der Bodenwerte der gegenständlichen Liegenschaften“<br />

Dr. Albert WITTWER – zum Thema „Bericht an den <strong>Stadt</strong>rat vom 19.02.2002, insbesondere<br />

zum Punkt Zusammenfassung mit der Übertragung des Krankenhauses ohne Liegenschaften<br />

und der Bewertung von ATS 86 Mio.“<br />

Werner STENECH, Werner EBERHARTER – zum Thema „Personalentwicklung in den<br />

letzten Jahren“.<br />

Dieser Antrag bleibt mit 16 Stimmen (SPÖ, OLB), 17 Gegenstimmen, in der Minderheit.<br />

<strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller beantragt weiters im Rahmenvertrag<br />

aa) die Präambel im dritten Absatz um das Wort „medizinischer“ zu ergänzen, sodass<br />

dieser Absatz wie folgt lautet:<br />

„Durch die gemeinsame Führung des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> zusammen mit den übrigen<br />

Landeskrankenhäusern werden auch Vorteile in betriebs-, volkswirtschaftlicher<br />

und medizinischer Hinsicht erwartet;<br />

bb) in Punkt 2.3, Absatz 1, die Streichung des zweiten Satzes („Die Krankenhaus-<br />

Betriebsgesellschaft hat bis spätestens 31. Dezember 2003 zu erklären, welche<br />

Verpflichtungen nicht anerkannt werden bzw. hinsichtlich welcher Verträge kein<br />

Vertragseintritt erfolgt“);<br />

cc) in Punkt 4.2, Absatz 2, 2. und 3. Satz, eine Abänderung wie folgt: „Das Land Vorarlberg<br />

als Hauptgesellschafter der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der<br />

Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ausreichend Mittel für die Finanzierung der geplanten<br />

Baumaßnahmen, die in der Anlage detailliert angeführt werden, zur Verfügung zu<br />

stellen. Die gesamten Investitionskosten werden sich auf mindestens EUR 14,4 Mio.<br />

belaufen“;<br />

dd) in Punkt 7.2, 2. Satz, soll das Wort maximal eingefügt werden, sodass dieser wie folgt<br />

lautet: „Der Beitrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> für das Jahr 2003 beträgt maximal EUR


- 8 -<br />

674.830,--.“; zudem soll anstelle des Lebenshaltungskostenindex 1996 der Index 2000<br />

herangezogen werden.<br />

Diese Anträge bleiben mit 16 Stimmen (SPÖ, OLB), 17 Gegenstimmen, in der Minderheit.<br />

<strong>Stadt</strong>rat DI Günther Pircher beantragt eine Vertagung dieses Tagesordnungspunktes, um<br />

eine „Due Diligence-Prüfung“ zur Bewertung einzuholen und um maßgebende Punkte<br />

nach zu verhandeln (z.B. Regelungen über den Selbstbehalt).<br />

Weiters stellt er den Antrag, falls es zu keiner Vertagung kommt, dass die Abstimmung in<br />

geheimer Wahl erfolgen solle.<br />

Der Antrag auf Vertagung bleibt mit 16 Stimmen (SPÖ, OLB), 17 Gegenstimmen, in der<br />

Minderheit.<br />

Da vom Bürgermeister ein von 14 <strong>Stadt</strong>vertretern (ÖVP) unterzeichneter Antrag vorliegt,<br />

gemäß § 44 Abs. 3 GG eine namentliche Abstimmung durchzuführen, wird über den Antrag<br />

auf geheime Abstimmung nicht mehr abgestimmt.<br />

Nach einer Sitzungsunterbrechung in der Zeit von 21.25 Uhr bis 21.35 Uhr beschließt die<br />

<strong>Stadt</strong>vertretung in namentlicher Abstimmung mehrheitlich mit 17 Stimmen (16<br />

Gegenstimmen: SPÖ, OLB), die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, das Land Vorarlberg und die Vorarlberger<br />

Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. schließen den folgenden Rahmenvertrag ab:<br />

Präambel<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betreibt das Allgemeine öffentliche Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Dieses dient<br />

vor allem der medizinischen Basisversorgung der Bevölkerung des Bezirkes <strong>Bludenz</strong>.<br />

Vor dem Hintergrund der von der <strong>Stadt</strong> beabsichtigten Um- und Zubauten hat die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong> das Land Vorarlberg aus finanziellen Überlegungen ersucht, die Rechtsträgerschaft<br />

für dieses Krankenhaus zu übernehmen oder die Vorarlberger Krankenhaus-Be-


- 9 -<br />

triebsgesellschaft mbH als Rechtsträger vorzusehen, um die Versorgung des Bezirkes <strong>Bludenz</strong><br />

weiterhin sicherzustellen.<br />

Durch die gemeinsame Führung des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> zusammen mit den übrigen<br />

Landeskrankenhäusern werden auch Vorteile in betriebs- und volkswirtschaftlicher Hinsicht<br />

erwartet.<br />

Vor diesem Hintergrund schließen<br />

1. die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, vertreten durch Bürgermeister Dr. Othmar Kraft, im Folgenden<br />

auch kurz nur „<strong>Stadt</strong>“ genannt,<br />

2. das Land Vorarlberg, vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, im Folgenden<br />

auch kurz nur „Land“ genannt, und<br />

3. die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH, Carinagasse 41, 6800<br />

Feldkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Dir. Luis Patsch, im Folgenden auch<br />

kurz nur „Krankenhaus-Betriebsgesellschaft“ genannt<br />

folgende<br />

1. Krankenhaus <strong>Bludenz</strong><br />

V E R E I N B A R U N G<br />

1.1 Das Krankenhaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt<br />

im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990 i.d.g.F., mit dem Status<br />

einer Standardkrankenanstalt mit erweiterter Grundversorgung.<br />

Zum vorhandenen Leistungsangebot des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> wird auf die Jahresberichte<br />

verwiesen.<br />

Einzugsbereich des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> ist im Wesentlichen der Bezirk <strong>Bludenz</strong>.


- 10 -<br />

1.2 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> umfasst folgende Liegenschaften, die dem Betrieb des<br />

Krankenhauses dienen bzw für den Krankenhausbetrieb gewidmet sind und sich im<br />

Alleineigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> befinden:<br />

die mit beiliegender Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger +<br />

Partner, <strong>Bludenz</strong>, vom , Geschäftszahl 12606/2002 (Anlage 1), neu gebildeten<br />

Grundstücke<br />

* Gst. Nr. 834 (Krankenhaus, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse 13) im Ausmaß von<br />

11.699 m2 und<br />

* Gst.Nr. 915/2 (Parkplätze, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse) im Ausmaß von 1679 m2<br />

sowie<br />

* die nachstehend angeführten Miteigentumsanteile, an denen Wohnungseigentum<br />

begründet ist:<br />

Grundbuch EZ Gst-<br />

Nr.<br />

Gst/m² Liegenschaftsanschrift Verwendungszweck<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 1855 1124 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Beim Kreuz 17, KH-Personalwohnung<br />

TOP 17<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 1855 1124 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Beim Kreuz 17,<br />

G 18 (TG-<br />

Abstellpl.zu<br />

TOP 17)<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />

30, TOP 43<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />

30, TOP 45<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />

30, TOP 47<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />

32, TOP 37<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />

32, TOP 39<br />

Garage zu KH-Personalwohnung<br />

KH-Personalwohnung<br />

KH-Personalwohnung<br />

KH-Personalwohnung<br />

KH-Personalwohnung<br />

KH-Personalwohnung<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2466 25/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Walserweg 9a, KH-Personalwohnung<br />

TOP 35/36<br />

90002 <strong>Bludenz</strong> 2466 25/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Walserweg 9a, KH-Personalwohnung<br />

TOP 38/39


- 11 -<br />

Weiters hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die in Anlage 2 genannten Wohnungen als Dienstwohnungen<br />

für Spitalsbedienstete angemietet.<br />

Das gesamte, dem Krankenhausbetrieb gewidmete Vermögen (Amts-, Betriebsund<br />

Geschäftsausstattung, Verbrauchsgüter usw.) ergibt sich aus den Büchern, die<br />

für das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> geführt werden, der Abschreibungsliste zur Kostenrechnung<br />

gemäß Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr.<br />

328/1997 i.d.g.F., sowie aus den Rechnungsabschlüssen des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong><br />

gemäß Spitalbeitragsgesetz. Das dem Krankenhausbetrieb gewidmete Vermögen<br />

ist auch aus der zu erstellenden Einbringungsbilanz (vgl. Punkt 2.4.4) ersichtlich,<br />

da es in die Einbringungsbilanz aufzunehmen ist.<br />

1.3 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> verfügt über 307 volle Dienstposten (laut Dienstpostenplan).<br />

Es sind derzeit im Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> die in der beiliegenden Personalliste<br />

(siehe Anlage 3) angeführten Personen beschäftigt. Es handelt sich um Bedienstete<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>.<br />

1.4 Im Gebäude des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> (im Gebäudeteil Altes Krankenhaus, Parterre)<br />

ist auch die Pflegestation (Pflegeheim) der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> untergebracht. Das<br />

Pflegeheim gehört nicht zum Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Bislang wurden dem Pflegeheim<br />

anteilsmäßig die Kosten der Verwaltung, des Wirtschaftsbereiches, des Personalwesens<br />

und der Küche des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> verrechnet. Das Pflegeheim<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> soll bis spätestens 2010 anderweitig untergebracht werden.<br />

1.5 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> ist ein Betrieb gewerblicher Art im steuerrechtlichen<br />

Sinne, der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betrieben wird. Es handelt sich um einen gemeinnützigen<br />

Betrieb im Sinne der BAO.<br />

2. Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong><br />

2.1 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> mit dem gesamten, dem Krankenhausbetrieb gewidmeten<br />

Vermögen (Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Verbrauchsgüter usw.)<br />

samt dazugehörigen Liegenschaften und Dienstwohnungen (vgl. Punkt 1.2), wird


- 12 -<br />

nach Maßgabe des in den nachfolgenden Bestimmungen dargestellten Übernahmemodells<br />

(Punkt 2.4) mit Wirkung vom 1.1.2003 durch die dort genannten Rechtsträger<br />

übernommen und weitergeführt.<br />

Diese Liegenschaften sind, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, lastenfrei<br />

(frei von Pfandrechten) zu übergeben.<br />

Festgehalten wird, dass die bestehende Pflegestation (Pflegeheim) der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

nicht übernommen wird. Diese wird weiterhin von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betrieben.<br />

Die Pflegestation bleibt jedoch vorerst – bis zur beabsichtigten Auslagerung<br />

spätestens 2010 – im Gebäude des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> bestehen. Die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong> wird diesen Gebäudeteil (Parterre, Altes Krankenhaus) weiterhin bis<br />

längstens 2010 gleich einem Eigentümer (wirtschaftlicher Eigentümer) unentgeltlich<br />

nutzen und bis zu diesem Zeitpunkt gleich einem Eigentümer die Instandhaltungsverpflichtungen<br />

für diesen Gebäudeteil übernehmen. Die von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

anteilig zu tragenden Betriebskosten werden im einzelnen noch gesondert<br />

festgelegt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> wird diesen Gebäudeteil spätestens Ende 2010 räumen<br />

und das Pfandrecht (Schuldschein und Pfandurkunde 1985-02-21) in C-LNR<br />

1a der Liegenschaft EZ 157, Grundbuch 90002 <strong>Bludenz</strong>, löschen.<br />

Sofern für Zwecke des Krankenhausbetriebes (auch für Nachsorgeeinrichtungen,<br />

Parkplätze, etc) künftig weitere Grundflächen benötigt werden, verpflichtet sich die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, diese im erforderlichen Umfang im Bereich des bestehenden Krankenhauses<br />

<strong>Bludenz</strong> (siehe insbesondere die in Frage kommenden, im Eigentum der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> stehenden Grundstücke Gst.Nr. 913/1, 914/1 und 915/1) unentgeltlich<br />

dem Land Vorarlberg oder der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ins Eigentum<br />

zu übertragen. Diese Verpflichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> besteht nur insoweit, als<br />

diese Grundstücke bzw Grundstücksteile nicht für Zwecke der Errichtung eines Sozialzentrums<br />

benötigt werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> wird jedoch unter Berücksichtigung<br />

des genannten Bauvorhabens bemüht sein, ausreichend Erweiterungsflächen<br />

für Krankenhauszwecke vorzuhalten.


- 13 -<br />

2.2 Folgende, das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> betreffende Darlehensverpflichtungen der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die ab 1.1.2003 fällig werden, werden nach Maßgabe von Punkt 2.4<br />

übernommen und sind daher in die Einbringungsbilanz (vgl. Punkt 2.4.4) aufzunehmen:<br />

2.2.1 Darlehen, die bislang nach Spitalbeitragsgesetz verumlagt wurden (gesamter, noch<br />

zu tilgender Darlehensrest zum Stichtag 1.1.2003: EUR 821.826,10):<br />

DL-Nr. Darlehensgeber Verwendungszweck<br />

Datum Genehmigungsvermerk<br />

2300600 Hypobank Vorarlberg<br />

31.12.83<br />

Kh Neu Hypo 31613566<br />

2300700 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.83<br />

Kh Bau Spk 7-840408<br />

2301100 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.83<br />

Kh Bau Spk 7-840630<br />

2301200 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.84<br />

Kh Bau Spk 7-840721<br />

2301300 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.84<br />

Kh Bau Spk 7-840614<br />

2301700 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.84<br />

Kh Bau Spk 7-840648<br />

2302400 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

1.12.86<br />

Kh Bau Spk 7-840739<br />

2301900 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.85<br />

Kh-H Bau Spk 7-840127<br />

2302900 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

16.06.87<br />

Kh-H Bau Spk 7-850050<br />

2302910 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

31.12.87<br />

Kh-H Bau Spk 7-850092<br />

2301000 BTV<br />

17.5.01<br />

Sanierung Schwesternwohnungen


- 14 -<br />

2.2.2 Wohnbauförderungsdarlehen für die in Punkt 1.2 (Tabelle) aufgelisteten<br />

Eigentumswohnungen/Dienstwohnungen, die bislang im Wege des Nutzungsentgeltes<br />

auf die betreffenden Wohnungsnutzer (Spitalsbediensteten) verumlagt wurden<br />

(gesamter, noch zu tilgender Darlehensrest zum Stichtag 1.1.2003: EUR<br />

46.157,58):<br />

Konto-Nr. Darlehensgeber Bezeichnung<br />

________________________________________________________________<br />

972 4001 472 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />

922 4001 476 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />

972 4001 456 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />

922 4001 451 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />

972 4001 375 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />

922 4001 379 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />

972 4001 431 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />

922 4001 433 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />

972 400 391 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />

922 4001 395 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />

975 4005 170 Wohnbauförderung Land Beim Kreuz<br />

880-256972/21 Bank Austria Walserweg<br />

2.3 Ein Eintritt in bestehende Verpflichtungen erfolgt nur insoweit, als diese mit dem<br />

gegenständlichen Vertrag ausdrücklich übernommen werden oder nach der Übernahme<br />

des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> von der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft anerkannt<br />

werden. Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft hat bis spätestens<br />

31.12.2003 zu erklären, welche Verpflichtungen nicht anerkannt werden bzw hinsichtlich<br />

welcher Verträge kein Vertragseintritt erfolgt. Sämtliche bestehenden<br />

Verträge sind von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft bekanntzugeben.<br />

Ausdrücklich festgehalten wird, dass folgende Verträge nicht übernommen werden,<br />

sodass diesbezüglich kein Vertragseintritt erfolgt:


- 15 -<br />

* Konsiliarapothekervertrag mit Mag. Marina Wittwer vom 26.3.1991<br />

* Pachtvertrag betreffend den Kiosk im Erdgeschoss des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong><br />

mit Karl Wehinger vom 11./14.5.1984<br />

* Mietvertrag betreffend Raum E 99 im Krankenhausneubau mit Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />

(Bankzweigstelle)<br />

Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft wird jedoch mit den betroffen Vertragspartnern<br />

Verhandlungen über eine Weiterführung der genannten Verträge mit dem Ziel<br />

führen, die Vertragsbedingungen an vergleichbare Verträge, wie sie bei der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

bestehen, anzugleichen.<br />

Der Vertragseintritt erfolgt auch nicht hinsichtlich jener Verträge, die im Zusammenhang<br />

mit dem von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beabsichtigten, aber nicht realisierten Umund<br />

Erweiterungsbau (vgl. Projekt 00017 Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> – Umbau und Erweiterung<br />

vom 4. Juli 2001, Baukostenschätzung lt. ÖNORM B 1801-1, Architekturbüro<br />

Nikolussi, <strong>Bludenz</strong>) abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei insbesondere<br />

um folgende Verträge:<br />

* Werkvertrag über die Architektenleistungen für den Um- und Erweiterungsbau<br />

des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> mit Arch. Richard Nikolussi vom 24.1./5.2.2001<br />

* Werkvertrag über die Planung der Haustechnik für den Um- und Erweiterungsbau<br />

des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> mit der ARGE Dipl.Ing. HTL W. Brugger und<br />

bhm Ingenieure GmbH vom 20.2./28.2./5.3.2001<br />

* Werkvertrag über die statische und konstruktive Bearbeitung für den Um- und<br />

Erweiterungsbau des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> mit Dipl.Ing. Herbert Rünzler<br />

vom 29.5.2001<br />

Ausdrücklich festgehalten wird, dass hinsichtlich der bestehenden Bestandverträge<br />

über Personalwohnungen (vgl. Punkt 1.2) der Vertragseintritt erfolgt. Die angemieteten<br />

Personalwohnungen sind von der übernehmenden Gesellschaft wie bisher<br />

ausschließlich als Dienstwohnungen für Krankenhauspersonal zu verwenden. Dem<br />

Land als Dienstgeber kommt das Recht zu, jene Dienstnehmer (Landesbedienste-


- 16 -<br />

ten) zu nennen, mit denen die übernehmende Gesellschaft einen Vertrag über die<br />

Nutzung als Dienstwohnung abzuschließen hat.<br />

Sämtliche am 31.12.2002 noch bestehenden offenen Forderungen im Zusammenhang<br />

mit dem bisherigen Betrieb des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> stehen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

zu. Diese hat andererseits aber auch die zum 31.12.2002 noch bestehenden offenen<br />

Verbindlichkeiten – hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus den in Punkt 2.2<br />

genannten Darlehensverträgen nur jene, die bis zum 31.12.2002 fällig sind - zu tragen<br />

und die übernehmende Gesellschaft diesbezüglich schad- und klaglos zu halten,<br />

falls diese durch Dritte in Anspruch genommen wird. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten<br />

sind daher nicht in die Einbringungsbilanz (vgl. Punkt 2.4.4) aufzunehmen.<br />

2.4 Die Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> erfolgt in nachstehenden Schritten:<br />

2.4.1 Erstellung eines Umgründungsplanes (§ 39 UmGrStG) mit Umgründungsstichtag<br />

31.12.2002.<br />

2.4.2 Errichtung einer gemeinnützigen GesmbH (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH) mit der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Alleingesellschafter.<br />

2.4.3 Übernahme der Spitalsbediensteten (vgl. Punkt 1.3) durch das Land Vorarlberg mit<br />

Wirksamkeit vom 1.1.2003 auf deren eigenen Wunsch nach Maßgabe von Punkt 5<br />

dieses Vertrages.<br />

2.4.4 Einbringung des Krankenhausbetriebes – mit Ausnahme jener Spitalsbediensteten,<br />

die auf eigenen Wunsch vom Land Vorarlberg übernommen werden – in die neu<br />

gegründete <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH gemäß Art. III UmGrStG zum Einbringungsstichtag<br />

31.12.2002.<br />

2.4.5 Erwerb der gesamten Anteile der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />

GmbH durch die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH gegen Bezahlung<br />

eines Abtretungspreises in Höhe von EUR 3.021.679,98 zuzüglich der von


- 17 -<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bezahlten Stammeinlage bezüglich der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />

GmbH an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf Grund des Abtretungsvertrages .<br />

2.4.6 Verschmelzung der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH mit der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

mbH als aufnehmender Gesellschaft gemäß Art I<br />

UmGrStG zum Verschmelzungsstichtag 31.12.2002 .<br />

3. Betriebspflicht<br />

3.1 Das Land Vorarlberg verpflichtet sich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, dafür zu sorgen,<br />

dass am Standort <strong>Bludenz</strong> weiterhin ein allgemeines öffentliches Krankenhaus<br />

besteht und betrieben wird. Das derzeitige Leistungsspektrum wird übernommen.<br />

Das vorzuhaltende Leistungsangebot richtet sich nach dem jeweils geltenden Österreichischen<br />

Krankenanstaltenplan (einschließlich des Großgeräteplanes) im Sinne<br />

des § 10a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.F.<br />

3.2 Für den Fall, dass der Betrieb des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong>, aus welchen Gründen<br />

auch immer, eingestellt wird (Auflassung der Krankenanstalt), verpflichtet sich das<br />

Land Vorarlberg und die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft, die mit Vermessungsurkunde<br />

des Vermessungsbüros Bischofberger + Partner (Anlage 1) neugebildeten<br />

Grundstücke Gst. Nr. 834 (Krankenhaus, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse 13) im Ausmaß<br />

von 11.699 m2 und Gst. Nr. 915/2 (Parkplätze, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse) im<br />

Ausmaß von 1.679 m2 auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu<br />

verkaufen. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> hat ihr Recht bei sonstigem Verlust innerhalb von<br />

sechs Monaten ab Einstellung des Krankenhausbetriebes gegenüber dem Land und<br />

der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft schriftlich geltend zu machen. Der von der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu zahlende Kaufpreis für die Liegenschaften hat dem Wert der Gebäude<br />

auf diesen Grundstücken (abgezinster Restbuchwert nach Maßgabe des Spitalbeitragsgesetzes<br />

bzw der dazu ergangenen Verordnungen oder Richtlinien) zu<br />

entsprechen.


4. Geplante Baumaßnahmen<br />

- 18 -<br />

4.1 Dem Land Vorarlberg und der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft sind die von der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beabsichtigten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krankenhaus<br />

<strong>Bludenz</strong> bekannt (vgl. Punkt 2.3). Diese wurden durch Mag. Margit Egle<br />

begutachtet.<br />

4.2 Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft wird nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />

Spitalsgesetzes nach Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> jene baulichen Maßnahmen<br />

treffen, die im Hinblick auf den Spitalsplan 2005 erforderlich sind.<br />

So ist beabsichtigt, auf der Grundlage des Gutachtens von Mag. Margit Egle vom<br />

September 2002 die entsprechenden baulichen Maßnahmen vorzunehmen und unter<br />

den gegebenen Rahmenbedingungen, beginnend mit 2004/2005 in Etappen möglichst<br />

bis Ende des Jahres 2010 abzuschließen. Das Land Vorarlberg als Hauptgesellschafter<br />

der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft wird bemüht sein, der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

ausreichend Mittel für die Finanzierung der geplanten<br />

Baumaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die gesamten Investitionskosten (incl.<br />

Revitalisierung Altbestand) werden sich voraussichtlich auf insgesamt EUR 14,4<br />

Mio belaufen.<br />

5. Personalübernahme, Personalgestellung<br />

5.1 Das Land Vorarlberg ist bereit, den Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die am<br />

31.12.2002 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> (ohne Pflegeheim)<br />

beschäftigt sind, das Angebot zu unterbreiten, mit Wirkung vom 1.1.2003<br />

unter Wahrung aller bis dahin erworbenen Rechte und eingegangenen Verpflichtungen<br />

in den Dienst des Landes Vorarlberg überzutreten.<br />

Auf diese Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes<br />

1988, LGBl. Nr. 1/1988, und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen<br />

in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.


- 19 -<br />

Gegenüber den so in den Dienst des Landes Vorarlberg eingetretenen Bediensteten<br />

übernimmt das Land Vorarlberg alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses<br />

Vertrages gegen die <strong>Stadt</strong> bestehenden Abfertigungs,- Pensions- und Zusatzpensionsansprüche<br />

und tritt das Land in Forderungen der <strong>Stadt</strong> aus allfälligen Bezugsvorschüssen<br />

und Dienstgeberdarlehen ein.<br />

Unter „Bedienstete“ im Sinne des Absatzes 1 sind auch nicht mehr aktive Bedienstete<br />

des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> bzw. Unterhaltsberechtigte nach diesen zu verstehen.<br />

Das Land Vorarlberg wird diese Bediensteten mit Wirkung vom 1.1.2003 im Wege<br />

der Personalgestellung der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH<br />

zur Dienstleistung zuweisen. Die Bediensteten werden vom Land Vorarlberg nur<br />

dann übernommen, wenn sie dieser Personalgestellung zustimmen.<br />

5.2 Der Personalaufwand für die vom Land Vorarlberg übernommenen und an die<br />

Krankenhaus-Betriebsgesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten<br />

(Bediensteten des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong>) wird vorläufig vom Land<br />

getragen. Die Überweisung der Bezüge für diese Landesbediensteten erfolgt durch<br />

das Land. Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ist jedoch verpflichtet, dem Land<br />

den gesamten Personalaufwand für diese Landesbediensteten zu ersetzen.<br />

Im Personalaufwand sind insbesondere enthalten:<br />

sämtliche Gehaltszahlungen/Geldbezüge und Dienstgeberbeiträge, Überstundenvergütungen,<br />

sonstige Nebenbezüge, Zahlungen für Abfertigungen und Jubiläen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Pensionsleistungen und Pensionszuschüsse, Ruhe- und<br />

Versorgungsbezüge, Familienbeihilfen, freiwillige Sozialleistungen.<br />

6. Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH<br />

6.1 Das Land Vorarlberg hat bereits im Jahre 1979 die Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft<br />

mbH gegründet. Mit Wirkung vom 1.1.2001 hat die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

die Rechtsträgerschaft hinsichtlich der Landeskrankenan-


- 20 -<br />

stalten Bregenz, Feldkirch und Rankweil übernommen. Aufgabe der Krankenhaus-<br />

Betriebsgesellschaft ist die Führung von öffentlichen Krankenanstalten in Vorarlberg<br />

einschließlich der diesen angeschlossenen Betrieben, insbesondere der öffentlichen<br />

Krankenanstalten in Feldkirch, Rankweil und Bregenz, mit dem Ziel, unter<br />

Bedachtnahme auf eine zeitgemäße medizinische Versorgung der Vorarlberger Bevölkerung<br />

einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Krankenanstalten sicherzustellen.<br />

Nach der Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> laut Punkt 2.4 dieses Vertrages<br />

wird es Aufgabe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft sein, auch das Krankenhaus<br />

<strong>Bludenz</strong> nach diesen Grundsätzen zu führen.<br />

6.2 Das Stammkapital der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft beträgt<br />

EUR 146.000,--, wovon das Land Vorarlberg Anteile in Höhe von EUR 143.080.--,<br />

die <strong>Stadt</strong> Feldkirch in Höhe von EUR 1.460,-- und die <strong>Stadt</strong> Bregenz in Höhe von<br />

EUR 1.460,-- innehaben. Aufgrund der Beitragsleistung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zum<br />

künftigen Betriebsabgang des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> laut Punkt 7 dieses Vertrages<br />

überlässt das Land Vorarlberg der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> gegen Bezahlung von EUR<br />

1.460,-- einen Geschäftsanteil der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft im Nominale<br />

von EUR 1.460,-- und wird der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auch das Recht eingeräumt, einen<br />

Vertreter im Aufsichtsrat der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft, der dort Sitz und<br />

Stimme erhält. Wird ein Verwaltungsrat eingerichtet, bezieht sich dieses Recht<br />

stattdessen auf die Namhaftmachung eines Mitglied des Verwaltungsrates.<br />

7. Selbstbehaltsregelung<br />

7.1 Als Gegenleistung für sämtliche der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Standortgemeinde des Krankenhauses<br />

erwachsenden direkten und indirekten Vorteile (Betriebspflicht gem.<br />

Punkt 3 dieses Vertrages), die durch die Übernahme erfolgende Entlastung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Abtretung eines Geschäftsanteiles an der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

im Nominale von EUR 1.460,-- und das Recht zur Namhaftmachung<br />

eines Aufsichtsratsmitgliedes bzw eines Verwaltungsratsmitgliedes der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

(Punkt 6), verpflichtet sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> gegenüber<br />

dem Land Vorarlberg, zu dem aus dem Betrieb des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> ab<br />

1.1.2003 anfallenden Betriebsabgang künftig einen jährlichen Beitrag in Höhe von


- 21 -<br />

14 % des Abgangs nach Spitalbeitragsgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

zu leisten.<br />

7.2 Für die Dauer von 10 Jahren (bis 31.12.2012) wird folgende Regelung getroffen:<br />

Der Beitrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> für das Jahr 2003 beträgt EUR 674.830,--. Für die<br />

weiteren Jahre wird dieser Beitrag entsprechend der Entwicklung des Vorarlberger<br />

Lebenshaltungskostenindex 1996 jeweils angepasst. Als Basis wird dabei der Wert<br />

Dezember 2002 herangezogen. Die jährliche Berechnung und Vorschreibung erfolgt<br />

durch das Land Vorarlberg. Der Beitrag ist jeweils zum 30.6. des laufenden<br />

Jahres fällig.<br />

7.3 Nach 10 Jahren wird über die Bemessungsgrundlage zwischen den Vertragsparteien<br />

neu verhandelt. Es darf dabei zu keiner Schlechterstellung in Bezug auf die anderen<br />

übernommenen Gemeindekrankenhäuser kommen. Die Vertragsparteien haben die<br />

Verpflichtung, sich ernsthaft zu bemühen, auf der Grundlage der den vorstehenden<br />

Regelungen zugrundeliegenden Intentionen zu einer vertraglichen Einigung zu<br />

kommen. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung erzielt werden können,<br />

entscheidet das Schiedsgericht (Punkt 8).<br />

8 Schiedsgericht<br />

8.1 Über Streitigkeiten, die sich allenfalls aus dieser Vereinbarung ergeben, unterwerfen<br />

sich beide Vertragsparteien einem Schiedsgericht, das unter Ausschluss des<br />

Rechtsweges endgültig entscheidet.<br />

8.2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei eines von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

und eines vom Land Vorarlberg/Krankenhaus-Betriebsgesellschaft berufen wird.<br />

Die beiden nominierten Mitglieder haben innerhalb eines Monats ab ihrer Berufung<br />

ein drittes Mitglied, das rechtskundig sein muss, als Vorsitzenden zu wählen.<br />

8.3 Bei der Anrufung des Schiedsgerichtes hat derjenige Vertragsteil, der die Entscheidung<br />

des Schiedsgerichtes begehrt, den Umstand unter Namhaftmachung seines<br />

Mitgliedes für das Schiedsgericht dem anderen Vertragsteil mittels eingeschriebe-


- 22 -<br />

nen Briefes mitzuteilen und ihn innerhalb der Frist von einem Monat zur Nennung<br />

eines zweiten Schiedsrichters aufzufordern. Unterlässt es der andere Teil innerhalb<br />

dieser Frist, den zweiten Schiedsrichter zu nennen oder können sich die beiden<br />

namhaft gemachten Schiedsrichter innerhalb der Frist von einem Monat über die<br />

Person des Vorsitzenden nicht einigen, ist der zweite Schiedsrichter bzw. der Vorsitzende<br />

unter Anwendung des § 582 Zivilprozessordnung vom Präsidenten des<br />

Landesgerichtes Feldkirch zu bestellen, wobei das Recht zur Antragstellung im<br />

ersten Fall dem nicht säumigen Teil, im zweiten Fall jedem Teil zusteht. Im<br />

schiedsgerichtlichen Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 577 – 599 der Zivilprozessordnung<br />

anzuwenden.<br />

9. Sonstige Vertragsbestimmungen<br />

9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />

Schriftform. Die Schriftform ist auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis<br />

erforderlich.<br />

9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so<br />

wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiedurch nicht berührt. An Stelle<br />

der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen<br />

Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.<br />

9.3 Sollte in diesem Vertrag eine im Zusammenhang mit der Übernahme des Krankenhauses<br />

<strong>Bludenz</strong> regelungsbedürftige Materie keine Regelung erfahren haben, sind die<br />

Vertragsparteien verbunden, weitere Verhandlungen zu führen, um eine im medizinischen<br />

Interesse der Vorarlberger Bevölkerung gelegene kostengünstige Lösung zu<br />

finden.<br />

9.4 Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen der wahre Wert der Vertragsgegenstände<br />

bekannt ist und anerkennen Leistung und Gegenleistung beiderseits nach den derzeit<br />

gegebenen Verhältnissen als angemessen. Zwischen den Vertragsparteien herrscht<br />

Einigkeit darüber, dass deshalb das Rechtsmittel gemäß § 934 ABGB nicht zur Anwendung<br />

kommt.


- 23 -<br />

9.5 Allfällige mit der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages verbundenen<br />

Gebühren, Kosten und Steuern trägt die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft.<br />

9.6 Dieser Vertrag wird in einem Original ausgefertigt, welches beim Land verbleibt.<br />

Die anderen Vertragsparteien erhalten eine Fotokopie.<br />

Nach dieser Abstimmung verlässt die SPÖ-Fraktion geschlossen den Sitzungssaal.<br />

b) UMGRÜNDUNGSPLAN;<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB),<br />

nachstehenden Umgründungsplan gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz abzuschließen:<br />

Präambel<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betreibt das Allgemeine öffentliche Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Dieses dient<br />

vor allem der medizinischen Basisversorgung der Bevölkerung des Bezirkes <strong>Bludenz</strong>. Das<br />

Krankenhaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt im Sinne<br />

des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990 i.d.g.F., mit dem Status einer Standardkrankenanstalt<br />

mit erweiterter Grundversorgung.<br />

Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> ist ein Betrieb gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Es<br />

handelt sich um einen gemeinnützigen Betrieb im Sinne der BAO.<br />

Vor dem Hintergrund der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beabsichtigten Um- und Zubauten hat die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> das Land Vorarlberg aus finanziellen Überlegungen ersucht, die Rechtsträgerschaft<br />

für dieses Krankenhaus zu übernehmen oder die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

mbH als Rechtsträger vorzusehen, um die Basisversorgung des Bezirkes<br />

<strong>Bludenz</strong> weiterhin sicherzustellen.


- 24 -<br />

Durch die gemeinsame Führung des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> zusammen mit den übrigen<br />

Landeskrankenhäusern werden vor allem auch Vorteile in betriebs- und volkswirtschaftlicher<br />

Hinsicht erwartet.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, das Land Vorarlberg und die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

haben daher einen Rahmenvertrag betreffend die Übernahme des Krankenhauses<br />

<strong>Bludenz</strong> abgeschlossen. Aufgrund des dort vorgesehenen Übernahmemodells hat die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong> zunächst eine gemeinnützige GesmbH (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH) mit der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Alleingesellschafter errichtet, deren Unternehmensgegenstand die Führung<br />

von öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere der Krankenanstalt <strong>Bludenz</strong>, ist.<br />

Die Vertragsparteien beschließen nunmehr in Umsetzung des im Rahmenvertrag vorgesehenen<br />

Übernahmemodells die folgenden Umgründungsschritte.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bringt das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> mit dem gesamten, dem Krankenhausbetrieb<br />

gewidmeten Vermögen in die neu gegründete <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH ein.<br />

Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH erwirbt die gesamten Anteile der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH. Anschließend wird die <strong>Bludenz</strong>er<br />

Krankenhaus GmbH mit der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH als aufnehmender<br />

Gesellschaft verschmolzen.<br />

Durch einen Umgründungsplan können mehrfache Umgründungen, die ganz oder teilweise<br />

dasselbe Vermögen zum Gegenstand haben, auf einen gemeinsamen Stichtag bezogen<br />

werden. Ertragssteuerrechtlich gilt dann gemäß § 39 UmgrStG erst die letzte Vermögensübertragung<br />

(Umgründung) als mit dem Beginn des auf den gemeinsamen Umgründungsstichtag<br />

folgenden Tag bewirkt.<br />

1. Beteiligte<br />

1.1 <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

1.2 <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH, <strong>Bludenz</strong>, eingetragen im Firmenbuch des<br />

Landesgerichtes Feldkirch zu FN<br />

1.3 Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH, Feldkirch, eingetragen im<br />

Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN


- 25 -<br />

2. Bezeichnung des mehrmals zu übertragenden Vermögens (§ 12 Abs. 2<br />

Umgründungssteuergesetz)<br />

Sämtliche durchzuführenden Umgründungsschritte beziehen sich auf den Betrieb<br />

„Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>“, ausgenommen jene Spitalsbediensteten, die auf eigenen<br />

Wunsch vom Land Vorarlberg als Dienstnehmer übernommen werden (Beilage<br />

./1), aber einschließlich aller Betriebsliegenschaften (Beilage ./2) mit allen in der<br />

geprüften Schlussbilanz zum 31.12.2002 (Beilage ./3) ausgewiesenen Aktiven und<br />

Passiven (identes Vermögen gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz).<br />

3. Arten der durchzuführenden Umgründungen sowie Reihenfolge dieser<br />

Umgründungen<br />

3.1 In einem ersten Schritt bringt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf Grundlage der geprüften<br />

Schlussbilanz zum 31.12.2002 (Beilage ./3) unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen<br />

Begünstigungen des Art. III des Umgründungssteuergesetzes<br />

in der derzeit geltenden Fassung den Betrieb „Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>“ in die<br />

<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH ein. Anschließend erwirbt die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

mbH von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die gesamten Anteile an<br />

der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH.<br />

3.2 Nachdem die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH von der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong> die gesamten Anteile an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH erworben hat,<br />

wird in einem letzten Schritt die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH als übertragende<br />

Gesellschaft nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes<br />

sowie unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen<br />

des Art I des Umgründungssteuergesetzes in der geltenden Fassung<br />

durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten<br />

sowie unter Verzicht auf die Liquidation mit der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

mbH als aufnehmender Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

verschmolzen.


- 26 -<br />

Aufgrund dieser Verschmelzung ist sodann die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH (FN<br />

) im Firmenbuch zu löschen und die Verschmelzung bei der aufnehmenden Gesellschaft<br />

firmenbücherlich einzutragen.<br />

4. Festlegung des einheitlichen Stichtages<br />

Als identer Stichtag sämtlicher Umgründungsvorgänge wird der 31.12.2002 festgelegt.<br />

5. Erklärung gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz<br />

Die Beteiligten legen gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz fest, dass die letzte in<br />

Punkt 2 näher bezeichnete Vermögensübertragung für die betroffene Rechtsnachfolgerin,<br />

die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH (FN ), als mit<br />

Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt gelten<br />

soll.<br />

c) ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GMBH<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB), die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> errichtet am heutigen Tage eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im<br />

Sinne des Gesetzes vom 06.03.1906, kundgemacht im Reichsblatt Nr. 58, samt Nachträgen:<br />

Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

„<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH“.<br />

Der Sitz der Gesellschaft ist <strong>Bludenz</strong>.<br />

I.<br />

Firma und Sitz


- 27 -<br />

II.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Führung von öffentlichen Krankenanstalten in Vorarlberg<br />

einschließlich der diesen angeschlossenen Betrieben, insbesondere der öffentlichen<br />

Krankenanstalt <strong>Bludenz</strong>, mit dem Ziel, unter Bedachtnahme auf eine zeitgemäße medizinische<br />

Versorgung der Vorarlberger Bevölkerung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser<br />

Krankenanstalten sicherzustellen. Die Führung von öffentlichen Krankenanstalten kann<br />

den Betrieb, aber auch die Erhaltung sowie die allfällige Erweiterung dieser Krankenanstalten<br />

einschließlich der diesen angeschlossenen Betrieben und der dort errichteten Schulen<br />

für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen.<br />

III.<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Die Gesellschaft dient nicht Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke.<br />

Die durch die Gesellschaft zu bewirkende Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes<br />

der einbezogenen Krankenanstalten soll den Patienten und den anderen Kostenträgern<br />

zugute kommen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender<br />

Zufallsgewinn ist ausschließlich zur Erfüllung und Verfolgung des gemeinnützigen Gesellschaftszweckes<br />

zu verwenden. Verbleibende Zufallsgewinne dürfen nicht an die Gesellschafter<br />

ausgeschüttet werden, sondern sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Erfüllung<br />

der gemeinnützigen Tätigkeit der Gesellschaft verwendet werden darf.<br />

Die Gesellschafter erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.<br />

Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der<br />

Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


- 28 -<br />

Den Gesellschaftern gebührt bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr als die<br />

eingezahlten Stammeinlagen, für geleistete Sacheinlagen der gemeine Wert der Sacheinlage,<br />

berechnet nach dem Zeitpunkt der Leistung ihrer Einlage.<br />

Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vermögen<br />

einer anderen, von den Gesellschaftern beziehungsweise Liquidatoren zu bestimmenden<br />

gemeinnützigen Unternehmung zu, die bereit ist, dieselben Aufgaben zu übernehmen.<br />

Das Gesellschaftsvermögen darf wiederum nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.<br />

Die tatsächliche Geschäftsführung der Gesellschaft muss der Erfüllung des gemeinnützigen<br />

Zweckes ausschließlich und unmittelbar dienen und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

in tatsächlicher Hinsicht entsprechen.<br />

Gewerbebetriebe dürfen nur geführt und sonstige über die Vermögensverwaltung hinausgehende,<br />

nicht unmittelbar gemeinnützige Tätigkeiten nur entfaltet werden, wenn durch<br />

das Vorliegen einer die jeweilige Tätigkeit deckenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 44<br />

Abs. 2 BAO oder zufolge der Bestimmung des § 45a BAO der Status der Gemeinnützigkeit<br />

der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird.<br />

IV.<br />

Dauer und Geschäftsjahr<br />

1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem Tage der Eintragung im<br />

Firmenbuch und endet mit dem nächstfolgenden 31. Dezember (31.12.). Die weiteren<br />

Geschäftsjahre sind gleich dem Kalenderjahr.


- 29 -<br />

V.<br />

Stammkapital und Stammeinlagen<br />

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 146.000,-- (EURO einhundertsechsundvierzigtausend)<br />

und wird von der gründenden <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zur Gänze übernommen sowie<br />

sofort bar eingebracht und einbezahlt.<br />

VI.<br />

Geschäftsanteile<br />

1. Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen.<br />

2. Die Geschäftsanteile sind übertragbar und teilbar.<br />

3. Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit<br />

einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen<br />

gefasst werden muss.<br />

VII.<br />

Organe der Gesellschaft<br />

Organe der Gesellschaft sind:<br />

a) die Generalversammlung,<br />

b) ein von der Generalversammlung allenfalls zu bestellender fakultativer Aufsichtsrat<br />

c) die Geschäftsführung.<br />

1. Allgemeines und Einberufung:<br />

VIII.<br />

Generalversammlung<br />

a) Die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Beschlüsse werden<br />

in Generalversammlungen gefasst.


- 30 -<br />

b) Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate<br />

des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.<br />

c) Eine außerordentliche Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies<br />

der Aufsichtsrat oder eine Gesellschaftermehrheit schriftlich unter Angabe des Zweckes<br />

verlangt.<br />

d) Die Generalversammlung wird von den Geschäftsführern mittels eingeschriebenen Briefes<br />

an die Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem<br />

Tag der Aufgabe der Post und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum<br />

von mindestens 7 (sieben) Tagen liegen.<br />

e) Falls die Geschäftsführer dem Verlangen eines allenfalls bestellten Aufsichtsrates oder<br />

einer Gesellschaftermehrheit auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung<br />

nicht nachkommen oder diese auf einen offenbar zweckwidrigen Zeitpunkt<br />

ausschreiben, ist der Aufsichtsratsvorsitzende oder jener Gesellschafter, der über die<br />

Mehrheit der Geschäftsanteile verfügt, berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung<br />

unter Einhaltung einer siebentägigen Frist einzuberufen.<br />

2. Stimmrecht und Beschlussfassung:<br />

a) Auf je EURO 10,-- (EURO zehn) der übernommenen Stammeinlage entfällt eine<br />

Stimme in der Generalversammlung, doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine<br />

Stimme zukommen.<br />

b) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat<br />

besitzt, der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.<br />

Ist kein Aufsichtsrat bestellt, können die anwesenden Gesellschafter einen Vorsitzenden<br />

für die jeweilige Versammlung bestimmen.<br />

c) Zur Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung ist erforderlich, dass - soweit im<br />

Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens 51 %<br />

(einundfünfzig Prozent) des Stammkapitals vertreten ist. Die Vertretung von Gesellschaftern<br />

auf Grund einer schriftlichen Spezialvollmacht ist zulässig.<br />

d) Die Beschlüsse werden - soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen<br />

- durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung<br />

über die Bestellung und Abberufung von Gesellschaftsorganen, die Änderung des<br />

Gesellschaftsvertrages, die Erhöhung der Stammeinlagen, sowie die Auflösung der Ge-


- 31 -<br />

sellschaft bedarf es jedoch einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen.<br />

e) In dringenden Fallen kann ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, soweit dies<br />

nicht nach dem Gesetz einer notariellen Beurkundung bedarf, im Wege der schriftlichen<br />

Beschlussfassung gemäß § 34 (vierunddreißig) Ges.m.b.H.-Gesetz durch alle Gesellschafter<br />

gefasst werden. Von einer Beschlussfassung durch die Gesellschafter im<br />

schriftlichen Wege sind Beschlüsse über Voranschlag, Rechnungsabschluss, Dienstpostenplan,<br />

die Bestellung und Abberufung von Gesellschaftsorganen, Änderung des<br />

Gesellschaftsvertrages sowie Änderungen der Geschäftsanteile ausgenommen.<br />

f) Über Beratungen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist - soweit nicht notarielle<br />

Beurkundung vorgeschrieben ist - ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden<br />

und von dem von der Generalversammlung bestellten Schriftführer zu unterfertigen ist.<br />

Der Inhalt der Beschlüsse ist nach Eintragung in das Protokollbuch in einer von den<br />

Geschäftsführern unterschriebenen Abschrift den Gesellschaftern zuzusenden.<br />

3. Der Zuständigkeit der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen:<br />

Die Generalversammlung beschließt in den vom Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Fällen und kann darüber hinaus in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten<br />

verbindliche Beschlüsse fassen.<br />

Der Zuständigkeit der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen insbesondere:<br />

a) die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung der<br />

Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie die Wahl der Abschlussprüfer; diese<br />

Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres zu fassen;<br />

b) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage,<br />

c) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den (die) Geschäftsführer oder und<br />

den Aufsichtsrat,<br />

d) der Abschluss von Vertragen gemäß § 35 (fünfunddreißig) Absatz 1 (eins) Zahl 7<br />

(sieben) des GmbH-Gesetzes,<br />

e) die Bestellung zum Geschäftsführer und deren Widerruf,<br />

f) die allfällige Bestellung eines Aufsichtsrates und die Festsetzung der<br />

Aufsichtsratsvergütung, sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,


- 32 -<br />

g) die Abänderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

h) die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals,<br />

i) Zustimmung zur Übernahme von neuen Stammeinlagen, zur Abtretung oder Übertragung<br />

von Geschäftsanteilen,<br />

k) Auflösung der Gesellschaft und Bestellung der Liquidatoren.<br />

Für die Erteilung der Prokura und der Handlungsvollmacht sowie für die in § 35 Abs. 1<br />

Z 7 GmbHG bezeichneten Maßnahmen, soweit diese nach Ablauf von zwei Jahren nach<br />

der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch betroffen werden, ist die Beschlussfassung<br />

der Generalversammlung nicht erforderlich.<br />

4. Ist ein Aufsichtsrat nicht bestellt, sind seine Zuständigkeiten nach diesem Vertrage und<br />

dem Gesetz von der Generalversammlung wahrzunehmen<br />

IX.<br />

Aufsichtsrat<br />

1. Wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, können die Gesellschafter mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung einen Aufsichtsrat<br />

bestellen.<br />

2. Wird ein Aufsichtsrat bestellt, gelten für diesen die in den folgenden Punkten 3. bis 7.<br />

festgelegten Bestimmungen.<br />

3. Zusammensetzung und Dauer:<br />

a) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf von den Gesellschaftern<br />

zu wählenden physischen handlungsfähigen Personen sowie den gemäß §<br />

110 ArbVG entsandten Mitgliedern.<br />

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Mitteilung an den<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Die Zurücklegung wird vier Wochen<br />

nach Empfangnahme wirksam, wenn sie nicht für einen anderen Zeitpunkt erklärt<br />

wird.<br />

Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus<br />

dem Aufsichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen,


- 33 -<br />

wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter fünf sinkt. Die Funktionsperiode der<br />

Ersatzmitglieder dauert bis zum Ablauf der ursprünglichen Funktionsperiode der<br />

ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder.<br />

b) Die Funktionsperiode des Aufsichtsrates dauert bis zu jener Generalversammlung,<br />

die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei<br />

wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet.<br />

Eine wiederholte Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.<br />

c) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Funktion nur persönlich ausüben. Eine<br />

Stellvertretung ist ausgeschlossen.<br />

d) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, denen bestimmte Arten<br />

von Geschäften oder einzelne Angelegenheiten zur Vorbereitung oder Beschlussfassung<br />

übertragen werden.<br />

e) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können der (die)<br />

Geschäftsführer und sachkundige Personen beratend zugezogen werden.<br />

f) Der Aufsichtsrat hat die Ausübung seiner Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu<br />

regeln.<br />

g) Mit den Geschäftsanteilen der Städte Feldkirch und Bregenz gemäß Pkt. V Z. 2 lit. b)<br />

und c) ist das Recht verbunden, je einen Repräsentanten ihrer Körperschaft als Mitglieder<br />

in den Aufsichtsrat zu entsenden.<br />

4. Wahl des Vorsitzenden:<br />

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden<br />

und seinen Stellvertreter.<br />

5. Sitzungen und Beschlussfähigkeit:<br />

a) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten;<br />

die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.<br />

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch<br />

oder mittels Telefax unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung<br />

und Einhaltung einer Mindestfrist von drei Tagen einberufen.<br />

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich oder per Telefax abstimmen<br />

lassen, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfah-


- 34 -<br />

ren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden<br />

Frist von mindestens drei Tagen nach Versendung der Unterlage gegen dieses<br />

Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt. Ein Beschluss kommt zustande, wenn alle<br />

Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom<br />

Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der<br />

Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung<br />

durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />

b) Eine Aufsichtsratssitzung ist zudem vom Vorsitzenden dann einzuberufen, wenn<br />

dies mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der (die) Geschäftsführer<br />

unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangen.<br />

c) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />

ist.<br />

d) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder<br />

gefasst.<br />

e) Über die Sitzung des Aufsichtsrates und die darin gefassten Beschlüsse ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen, die jedem Mitglied zu übersenden ist.<br />

6. Auskunfts- und Einsichtnahmerecht des Aufsichtsrates:<br />

Der Aufsichtsrat überwacht den (die) Geschäftsführer in allen Zweigen der Geschäftsführung.<br />

Er kann jederzeit Auskünfte und Berichterstattung verlangen und in Gesamtheit oder<br />

durch einzelne seiner Mitglieder die Bücher und Papiere der Gesellschaft einsehen.<br />

7. Zustimmung des Aufsichtsrates:<br />

Der Zustimmung eines allenfalls bestellten Aufsichtsrates bedürfen insbesondere<br />

a) Jahresbudget (Investitionsplan, Gewinn- und Verlustvorschau)<br />

b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie Erwerb, Veräußerung<br />

und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben<br />

c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, die den Betrag von<br />

EUR 100.000,-- (EURO einhunderttausend) im Einzelfall und den Betrag von<br />

EUR 400.000,-- (EURO vierhunderttausend) im Geschäftsjahr übersteigen;


- 35 -<br />

d) Investitionen, die den Betrag von EUR 400.000,-- (EURO vierhunderttausend) übersteigen,<br />

sofern sie nicht schon mit dem Jahresbudget genehmigt wurden;<br />

e) Vergaben, die den Betrag von EUR 400.000,-- übersteigen;<br />

f) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die den Betrag von<br />

EUR 400.000,-- (EURO vierhunderttausend) im Einzelfall und den Betrag von<br />

EUR 1000.000,-- (EURO eine Million) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;<br />

g) Gewährung von Darlehen und Krediten, die den Betrag von EUR 10.000,-- (EURO<br />

zehntausend) im Einzelfall und den Betrag von EUR 100.000,-- (EURO einhunderttausend)<br />

insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;<br />

h) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik<br />

i) Personalangelegenheiten grundsätzlicher Art; Pensionszusagen an Geschäftsführer<br />

und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965; Bestellung,<br />

Abberufung oder Änderung der Anstellungsbedingungen der Chefärzte, Primarärzte,<br />

Verwaltungsleiter oder Leiter des Pflegedienstes von Krankenanstalten<br />

oder der Leiter von Anstaltsapotheken; Bestellung oder Abberufung von Direktoren<br />

und medizinisch-wissenschaftlichen Leitern der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;<br />

j) Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten unter Vorlage der<br />

Dienstvertragsentwürfe sowie deren Abberufung;<br />

k) Wechselbegebungen und Eingehung von Bürgschaften;<br />

l) Organisation der Krankenanstalten, wie z.B. Errichtung, Auflassung oder sonstige<br />

wesentliche Veränderung von Krankenanstalten oder Abteilungen derselben, Erlassung<br />

oder Änderung der Anstaltsordnung von Krankenanstalten<br />

m) Abschluss von Verträgen, welche über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes<br />

hinausgehen oder für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind<br />

n) im Übrigen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates in allen jenen Geschäften einzuholen,<br />

für die dies durch Gesellschafterbeschluss oder Beschluss des Aufsichtsrates<br />

vorgeschrieben wird.


- 36 -<br />

X.<br />

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

1. Zusammensetzung der Geschäftsführung:<br />

a) Die Gesellschaft hat einen oder zwei Geschäftsführer.<br />

b) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen vertreten.<br />

Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder der Geschäftsführer die Gesellschaft<br />

allein, ist aber im Innenverhältnis auf jene Geschäfte beschrankt, die die Generalversammlung<br />

anlässlich der Bestellung festlegt.<br />

2. Zuständigkeit der Geschäftsführung:<br />

a) Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />

Bestimmungen dieses Vertrages sowie der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung<br />

die Geschäfte der Gesellschaft so zu besorgen, dass der Gesellschaftszweck<br />

im Sinne des Pkt. II dieses Vertrages unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit<br />

bestmöglich gefördert und verwirklicht wird.<br />

b) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus<br />

den vereinbarten Bestimmungen ergeben. Insbesondere hat die Geschäftsführung die<br />

Zustimmung eines allenfalls bestellten Aufsichtsrates in allen jenen Angelegenheiten<br />

einzuholen, für die dies durch Beschluss der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates<br />

vorgeschrieben ist.<br />

3. Berichte an den Aufsichtsrat:<br />

a) Die Geschäftsführung hat dem allenfalls bestellten Aufsichtsrat mindestens einmal<br />

jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens<br />

zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht).<br />

b) Die Geschäftsführung hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig mindestens<br />

vierteljährlich über den Gang der Geschäfts und die Lage des Unternehmens im Vergleich<br />

zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu<br />

berichten (Quartalsbericht).


- 37 -<br />

c) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu<br />

berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft<br />

von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten<br />

(Sonderbericht).<br />

d) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />

XI.<br />

Jahresabschluss<br />

1. Die Geschäftsführung hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das<br />

abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss samt den dazugehörigen Berichten aufzustellen.<br />

2. Der Jahresabschluss ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer<br />

(Abschlussprüfer) zu prüfen.<br />

3. Der Jahresabschluss samt den dazugehörigen Berichten ist nach Aufstellung unverzüglich<br />

im Wege des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur Prüfung und Genehmigung<br />

vorzulegen.“<br />

1. Allgemeine Bestimmungen:<br />

XII.<br />

Allgemeine und Schlussvorschriften<br />

Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die entsprechenden<br />

Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

vom 6. März 1906 (sechster März neunzehnhundertsechs), RGB1. 58 (achtundfünfzig),<br />

in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />

2. Teilnichtigkeit:<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages mit Rücksicht auf gesetzliche<br />

Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder nichtig werden, so wird hiedurch die<br />

Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.


3. Bekanntmachung:<br />

- 38 -<br />

Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen mittels eingeschriebenem<br />

Brief.<br />

4. Kosten:<br />

Die Kosten der Errichtung des Gesellschaftsvertrages und der handelsgerichtlichen<br />

Protokollierung werden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 7000.--(EURO siebentausend)<br />

von der Gesellschaft getragen. Die Gründungskosten sind mit der Höhe der tatsächlich<br />

aufgewendeten Beträge als Ausgabe in die erste Jahresrechnung einzustellen.<br />

d) EINBRINGUNGSVERTRAG;<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB),<br />

nachstehenden Einbringungsvertrag abzuschließen:<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

1.1 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, im Folgenden „Einbringende“ genannt, betreibt in <strong>Bludenz</strong> das<br />

Allgemeine öffentliche Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> ist ein Betrieb<br />

gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Es handelt sich um einen gemeinnützigen<br />

Betrieb im Sinne der BAO.<br />

2. Einbringung<br />

2.1 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bringt unter Bezugnahme auf den Umgründungsplan vom ............<br />

den in Punkt 1 genannten Betrieb auf der Grundlage der Schlussbilanz zum 31.12.2002<br />

unter Fortführung der Buchwerte in die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH ein und die<br />

Vertragsparteien erklären einander die Vertragsannahme.<br />

2.2 Für die Einbringung werden die abgabenrechtlichen Wirkungen des Art. III UmGrStG<br />

in Anspruch genommen. Einbringungsstichtag ist der 31. Dezember 2002.


- 39 -<br />

3. Übertragung von Rechten und Pflichten<br />

3.1 In Erfüllung dieser Einbringungsverpflichtung werden insbesondere auf die <strong>Bludenz</strong>er<br />

Krankenhaus GmbH übertragen und von dieser übernommen:<br />

* alle in der Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten<br />

einschließlich der zum Einbringungsstichtag bestehenden Darlehensverpflichtungen<br />

in Höhe von insgesamt EUR ;<br />

* alle in der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden<br />

Rechte und Eventualverbindlichkeiten des Betriebes<br />

* alle dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller Anwartschaften laut Beilage,<br />

nicht jedoch hinsichtlich jener Bediensteten, die aufgrund der vom Land Vorarlberg<br />

eingeräumten Option mit Wirkung vom 1.1.2003 in ein Dienstverhältnis<br />

zum Land Vorarlberg treten.<br />

* alle Kraftfahrzeuge laut Beilage<br />

* die dem Betrieb des Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> gewidmeten Liegenschaften bzw<br />

Liegenschaftsanteile<br />

in EZ 157 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 829, 831/1, 831/2, 913/1, 915/1,<br />

915/2, .392/2, .392/8, .392/9 und .1446.<br />

Diese Liegenschaften sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />

in C-LNr 1a: Pfandrecht ATS 4.673.000,-- sA für das Land Vorarlberg,<br />

in C-LNr 2a: Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg<br />

in EZ 1360 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend u.a. aus Gst 834.<br />

Dieses Grundstück ist grundbücherlich unbelastet.<br />

in EZ 365 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend u.a. aus Gst 914/1.<br />

Dieses Grundstück ist grundbücherlich unbelastet.<br />

in EZ 1855 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 1124,<br />

ob den 40/5120-Anteilen, B-LNr 18, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />

an der Wohnung W 17 untrennbar verbunden ist und


- 40 -<br />

ob den 5/5120-Anteilen, B-LNr 82, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />

an der Garage G 18 untrennbar verbunden ist.<br />

Diese Liegenschaftsanteile sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />

In C-LNr 1a: Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung für Gst .437 in EZ 450 GB<br />

Rieden.<br />

In C-LNr 3a: Pfandrecht ATS 20.662.000,-- sA für Land Vorarlberg.<br />

In C-LNr 4a: Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg.<br />

In C-LNr 12a: Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 19<br />

WEG.<br />

Die Lasten in C-LNr 3a und 4a werden gelöscht. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verpflichtet<br />

sich, die entsprechende Freilassungserklärungen zeitgerecht für die Löschung beizustellen.<br />

In EZ 2726 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 1087/4 und 1090/3,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 55, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 37 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 64, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 43 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 66, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 45 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 69, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 47 untrennbar verbunden ist.<br />

Diese Liegenschaftsanteile sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />

In C-LNr 1a: Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 19<br />

WEG.<br />

In C-LNr 2a: Pfandrecht ATS 10.461.000,-- sA für Wohnbaufonds für das Land<br />

Vorarlberg.<br />

In C-LNr 3a: Pfandrecht ATS 7.472.000,-- sA für Land Vorarlberg.<br />

In C-LNr 4a: Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg.


- 41 -<br />

Die Lasten C-LNr 2a, 3a und 4a werden gelöscht. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verpflichtet<br />

sich, die entsprechenden Freilassungserklärungen zeitgerecht für die Löschung beizustellen.<br />

In EZ 2466 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 25/4<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 40, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 35 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 36 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 59, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 38 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 60, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist.<br />

Die Liegenschaftsanteile sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />

in C-LNr 116a: Pfandrecht ATS 326.467,-- sA für Bank Austria AG.<br />

Die Last C-LNr 116a wird gelöscht. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verpflichtet sich, die entsprechende<br />

Freilassungserklärung zeitgerecht für die Löschung beizustellen.<br />

Die vorgenannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile haben folgenden Einheitswert:<br />

EZ 157 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />

bestehend aus Gst 829, 831/1, 831/2, 913/1, 915/1, 915/2, .392/2, .392/8, .392/9,<br />

.1446......................................................................... Einheitswert (EW) EUR 0,--;<br />

EZ 1360 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />

bestehend u.a. aus Gst 834................................................................. EW EUR 0,--;<br />

EZ 365 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />

bestehend u.a. aus Gst 914/1.................................................................EW EUR 0,--;<br />

EZ 1855 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />

bestehend aus Gst 1124,<br />

ob den 40/5120-Anteilen, B-LNr 18, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />

an der Wohnung W 17 untrennbar verbunden ist............................ EW EUR 966,73,


- 42 -<br />

ob den 5/5120-Anteilen, B-LNr 82, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />

an der Garage G 18 untrennbar verbunden ist...............................EW EUR 620,84;<br />

EZ 2726 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />

bestehend aus Gst 1087/4 und 1090/3,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 55, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 37 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 64, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 43 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 66, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 45 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 69, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 47 untrennbar verbunden ist<br />

................................................................................je Wohnung EW EUR 10.735,44;<br />

EZ 2466 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />

bestehend aus Gst 25/4<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 40, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 35 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 36 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 59, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 38 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 60, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />

an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden<br />

ist...............................................................................je Wohnung EW EUR 2.841,18.<br />

4. Liegenschaften<br />

4.1 Die Übergabe und Übernahme der in Punkt 3.1. genannten Liegenschaften bzw<br />

Liegenschaftsanteile, so wie diese heute liegen und stehen und den Vertragspartnern<br />

aus eigener Wahrnehmung genau bekannt sind, mit Nutzen und Lasten, Gefahr


- 43 -<br />

und Zufall in den tatsächlichen Besitz der übernehmenden Gesellschaft gilt mit<br />

31.12.2002 als vollzogen.<br />

4.2 Zur Erzeugung dinglicher Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen somit die<br />

Vertragsparteien, und zwar auch nur über einseitiges Ansuchen, ihre ausdrückliche<br />

Einwilligung, dass im GB 90002 <strong>Bludenz</strong> nachstehende Grundbuchseintragungen<br />

erfolgen:<br />

in EZ 157 (<strong>Stadt</strong>gemeinde <strong>Bludenz</strong>):<br />

die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH<br />

in EZ 1360 (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>):<br />

die lastenfreie Abschreibung des Gst 834 von dieser EZ und die Zuschreibung dieses<br />

Gst zu EZ 157 (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH).<br />

in EZ 365 (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>):<br />

die lastenfreie Abschreibung des Gst 914/1 von dieser EZ und die Zuschreibung<br />

dieses Gst zu EZ 157 (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH).<br />

in EZ 1855<br />

a) ob den 40/5120-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 18, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentum an der Wohnung W 17 untrennbar verbunden ist und<br />

ob den 5/5120-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 82, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentum an der Garage G 18 untrennbar verbunden ist, jeweils die Einverleibung<br />

des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH.;<br />

b) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 3a haftenden Pfandrechtes für das<br />

Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 18 und 82;<br />

c) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 4a haftenden Veräußerungsverbotes<br />

für das Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 18 und 82.<br />

in EZ 2726<br />

a) ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 55, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 37 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist,


- 44 -<br />

ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 64, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 43 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 66, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 45 untrennbar verbunden ist,<br />

ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 69, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 47 untrennbar verbunden ist, jeweils<br />

die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH;<br />

b) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 2a haftenden Pfandrechtes für<br />

Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr<br />

55, 58, 64, 66 und 69;<br />

c) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 3a haftenden Pfandrechtes für das<br />

Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 55, 58, 64,66 und 69;<br />

d) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 4a haftenden Veräußerungsverbotes<br />

für das Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 55, 58, 64, 66<br />

und 69.<br />

in EZ 2466<br />

a) ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 40, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 35 untrennbar verbunden ist.<br />

ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 36 untrennbar verbunden ist.<br />

ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 59, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 38 untrennbar verbunden ist.<br />

ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 60, mit welchen Anteilen das<br />

Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist, jeweils<br />

die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH;<br />

b) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 116a haftenden Pfandrechtes für die<br />

Bank Austria Aktiengesellschaft<br />

5. Übergang des eingebrachten Betriebes<br />

Das eingebrachte Unternehmen geht mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall mit<br />

Ablauf des Stichtags der Einbringungsbilanz auf die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH


- 45 -<br />

über, welche die eingebrachten Vermögenswerte mit denselben Rechten zu besitzen berechtigt<br />

ist, wie sie bisher von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> besessen worden sind.<br />

6. Beteiligungsverhältnisse<br />

6.1 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist zu 100 % am Stammkapital der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH<br />

beteiligt.<br />

6.2 Da die Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen und an der übernehmenden<br />

Gesellschaft identisch sind, kann eine Erhöhung des Stammkapitals der <strong>Bludenz</strong>er<br />

Krankenhaus GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 des UmGrStG unterbleiben.<br />

7. Genehmigung<br />

Für die Rechtswirksamkeit dieses Einbringungsvertrages ist die Genehmigung durch<br />

<strong>Stadt</strong>vertretung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Generalversammlung der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />

GmbH erforderlich.<br />

8. Kosten<br />

Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Einbringungsvertrages verbundenen<br />

Abgaben und Kosten aller Art hat die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH zu tragen.<br />

e) ABTRETUNGSVERTRAG;<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen. OLB), den<br />

folgenden Abtretungsvertrag abzuschließen:<br />

I.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist alleiniger Gesellschafter der Firma „<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH“<br />

in <strong>Bludenz</strong>.


- 46 -<br />

II.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> tritt hiemit diesen ihren Geschäftsanteil an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />

GmbH um den Abtretungspreis von EUR 3.021.679,98 (Euro dreimillioneneinundzwanzigtausendsechshundertneunundsiebzig<br />

98/100) (zuzüglich der einbezahlten Stammeinlage!)<br />

an die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH ab und diese erklärt die<br />

Vertragsannahme.<br />

III.<br />

Der Abtretungspreis von EUR ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Vertragsunterfertigung<br />

auf das Konto Nr. der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bei der ........... einzuzahlen.<br />

IV.<br />

Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH erwirbt diesen Geschäftsanteil<br />

mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber<br />

zustehen beziehungsweise obliegen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung zu kennen<br />

und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner den abtretenden Gesellschafter<br />

hinsichtlich aller von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten,<br />

die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten.<br />

Der abtretende Gesellschafter, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, haftet hiefür, dass der vertragsgegenständliche<br />

Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen<br />

Rechten Dritter belastet ist.<br />

V.


- 47 -<br />

Er verpflichtet sich, etwa auftretende, noch von ihm zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich<br />

zu berichtigen und den Erwerber, die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />

mbH, diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.<br />

Er erklärt ferner, dass neben den dem Übernehmer bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die<br />

die mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte<br />

beeinflussen.<br />

VI.<br />

Als Tag des Überganges aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten<br />

auf den Übernehmer wird der Tag der Unterfertigung dieses Vertrages vereinbart.<br />

VII.<br />

Die gemäß Punkt VI.3 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH für<br />

die Abtretung erforderliche Genehmigung wird hiemit von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als alleiniger<br />

Gesellschafter der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH erteilt.<br />

VIII.<br />

Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages trägt die Vorarlberger<br />

Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH allein.<br />

f) VERSCHMELZUNGSVERTRAG;<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB),<br />

folgenden Verschmelzungsvertrag abzuschließen:


1. Präambel<br />

- 48 -<br />

1.1 Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Feldkirch ist unter FN die<br />

Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Feldkirch eingetragen.<br />

Diese wird in weiterer Folge kurz als übernehmende Gesellschaft bezeichnet.<br />

1.2 Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Feldkirch ist unter FN die<br />

<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH mit dem Sitz in <strong>Bludenz</strong> eingetragen. Diese wird in<br />

weiterer Folge als übertragende Gesellschaft bezeichnet.<br />

1.3 Die übernehmende Gesellschaft ist aufgrund des Abtretungsvertrages vom alleinige<br />

Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft. Es handelt sich daher um eine<br />

Verschmelzung einer Tochtergesellschaft. Die Durchführung einer Kapitalerhöhung<br />

kann somit nach § 224 Abs. 1 AktG unterbleiben.<br />

1.4 Zur Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft<br />

ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen<br />

Begünstigungen des Art. I UmgrStG schließen die Vertragsteile<br />

den folgenden Verschmelzungsvertrag. Grundlage dieses Verschmelzungsvertrages<br />

ist der Umgründungsplan vom ..........<br />

2. Verschmelzung<br />

Die übertragende Gesellschaft wird durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes<br />

mit allen Rechten und Pflichten sowie unter Verzicht auf die Liquidation im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge mit der übernehmenden Gesellschaft unter Inanspruchnahme<br />

der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. I UmGrStG verschmolzen.<br />

3. Verschmelzungsbilanz, Verschmelzungsstichtag<br />

3.1 Der Verschmelzung wird die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum<br />

31.12.2002 (Beilage 2) zugrundegelegt. Als Stichtag für die Verschmelzung der beiden<br />

Gesellschaften wird unter Bezugnahme auf den Umgründungsplan vom ebenfalls<br />

der 31.12.2002 vereinbart.


- 49 -<br />

3.2 Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages gelten Handlungen der übertragenden<br />

Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.<br />

4. Vermögensübergang<br />

4.1 Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages ist die übertragende Gesellschaft<br />

aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.<br />

ausdrückliche Anführung der umzumeldenden Gegenstände (Kraftfahrzeuge) sowie<br />

der Geschäftskonten<br />

4.2 Die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften EZ GB <strong>Bludenz</strong>, so wie diese<br />

heute liegen und stehen und den Vertragspartnern aus eigener Wahrnehmung genau<br />

bekannt sind, mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall in den tatsächlichen Besitz<br />

der übernehmenden Gesellschaft gilt mit 31.12.2002 als vollzogen.<br />

Einheitswerte der Liegenschaften ausdrücklich anführen<br />

4.3 Aufsandungserklärung<br />

Zur Erzeugung dinglicher Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen somit die<br />

Vertragsparteien, und zwar auch nur über einseitiges Ansuchen, ihre ausdrückliche<br />

Einwilligung, dass im GB <strong>Bludenz</strong> nachstehende Grundbuchseintragungen<br />

erfolgen:<br />

.......<br />

5. Erklärung der übertragenden Gesellschaft<br />

Der Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft erklärt, dass alle Vermögenswerte<br />

der übertragenden Gesellschaft in der Verschmelzungsbilanz aufscheinen und dass außer<br />

den in dieser Bilanz verzeichneten Passiven keine weiteren Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft bestehen.<br />

Die behördlich umzumelden Kraftfahrzeuge der übertragenden Gesellschaft sind in der<br />

beiliegenden Liste (Beilage 3) separat angeführt.


- 50 -<br />

6. Unterbleiben der Gewährung von Aktien und der Kapitalerhöhung<br />

6.1 Da die übernehmende Gesellschaft aufgrund des Abtretungsvertrages vom 31.12.2002<br />

alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ist, unterbleiben in diesem<br />

Verschmelzungsvorgang<br />

* die Festlegung eines Umtauschverhältnisses<br />

* die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 224 Abs.<br />

1 Z 1 AktG und daher auch<br />

* die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an neu gewährte Anteile eine<br />

Gewinnberechtigung besitzen.<br />

6.2 Da die übernehmende Gesellschaft alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft<br />

ist, unterbleibt gemäß § 224 Abs. 1 Z 1 AktG eine Kapitalerhöhung.<br />

7. Umgründungssteuerrechtliche Begünstigungen<br />

Bei der gegenständlichen Verschmelzung handelt es sich um einen im Rahmen des<br />

Umgründungsplanes vom erfolgenden Verschmelzungsvorgang im Sinne des Art I<br />

des Umgründungssteuergesetzes. Es werden daher die umgründungssteuerrechtlichen<br />

Begünstigungen des Art. I UmgrStG in Anspruch genommen. Dazu erklärt die übernehmende<br />

Gesellschaft, dass bei ihr für das auf sie übertragene Vermögen die Besteuerung<br />

der stillen Reserven in keiner Weise eingeschränkt wird.<br />

8. Genehmigungen<br />

Dieser Verschmelzungsvertrag wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlungen<br />

beider Gesellschaften errichtet.<br />

9. Kosten<br />

Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages sowie alle durch die<br />

Verschmelzung verursachten Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren trägt die übernehmende<br />

Gesellschaft allein.


- 51 -<br />

Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen:<br />

Offene Liste <strong>Bludenz</strong>), der Bürgermeister wird ermächtigt, allenfalls sich ergebende notwendige<br />

Änderungen in steuerlicher und/oder rechtlicher Hinsicht in den Ausführungsverträgen<br />

vorzunehmen, die jedoch mit dem Rahmenvertrag in Einklang stehen müssen. Der<br />

Bürgermeister wird darüber im <strong>Stadt</strong>rat berichten.<br />

Zu 3.:<br />

Teilflächen aus Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong>;<br />

a) Abtretung an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege);<br />

b) Verordnung über die Erklärung als Gemeindestraße gem. § 9 Straßengesetz<br />

Im Zuge der geplanten Übergabe des städtischen Krankenhauses an das Land Vorarlberg<br />

wurde durch das Vermessungsbüro Bischofberger & Partner ein vorläufiger Teilungsplan<br />

erstellt, durch den sämtliche Grundstücksnummern auf denen das Krankenhaus situiert ist,<br />

vereinigt werden, wodurch schlussendlich nur noch die Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong>, übrig<br />

bleibt. Um diese Grundstücksvereinigungen durchführen zu können, wurde am 17.10.2002<br />

ein Grundbuchsgesuch zur Abschreibung der Gst.Nr. 834 aus der EZ 1360 und deren Zuschreibung<br />

zur EZ 157 beim Bezirksgericht <strong>Bludenz</strong> eingebracht. Dieses Grundbuchsgesuch<br />

wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes <strong>Bludenz</strong>, TZL 3828/2002 durchgeführt.<br />

Weiters sollen durch diesen Teilungsplan jene öffentlichen Verkehrsflächen, die bereits<br />

jetzt als Gehsteig bzw. Straße verwendet werden, dem öffentlichen Gut Straßen und Wege<br />

abgetreten und diese Teilflächen gemäß § 9 Straßengesetz, LGBl. NR. 8/1969, als Gemeindestraße<br />

erklärt werden.<br />

Außerdem werden in derselben Vermessungsurkunde die Grundstücksgrenzen der Gst.Nr.<br />

830 (Rettung) angepasst, der bestehende Parkplatz vermessen und die bestehenden Garagen<br />

der Feuerwehr der Gst.Nr. .731 zugeschlagen.<br />

Die Zu- und Abschreibungen der Teilflächen zum öffentlichen Gut (Straßen und Wege)<br />

stellen sich gemäß der vorläufigen Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger<br />

& Partner, GZ 12606/2002 wie folgt dar:


- 52 -<br />

1) WALSERWEG<br />

Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) vor der Vermessung:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3597 857 4.214 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />

Zuwachs aus:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

834 157 1 254 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

830 378 3 208 m²<br />

462 m²<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) nach der Vermessung:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3597 857 4.676 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />

2) GEHSTEIG SPITALGASSE<br />

Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) vor der Vermessung:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3907 857 327 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />

Abfall an:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

834 157 8 0 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

Zuwachs aus:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

834 157 7 62 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

834 157 9 167 m²<br />

229 m²<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>


- 53 -<br />

Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) nach der Vermessung:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3907 857 556 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig mit 22 Stimmen, die gemäß vorläufiger Vermessungsurkunde<br />

des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner GZ: 12606/2002 ausgewiesenen<br />

Teilflächen 1 und 3 aus den Gst.Nrn. 834 und 830, GB <strong>Bludenz</strong>, mit einer Gesamtgröße<br />

von 462 m² unentgeltlich dem Gutsbestand des Öffentlichen Gutes (Straßen<br />

und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr. 3597 (Walserweg)<br />

zu übertragen. Weiters werden die Teilflächen 7 und 9 aus der Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong>,<br />

mit einer Gesamtgröße von 229 m² unentgeltlich dem Gutsbestand des Öffentlichen<br />

Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr.<br />

3907 (Gehsteig Spitalgasse) übertragen.<br />

Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig mit 22 Stimmen folgende Verordnungen:<br />

„VERORDNUNG<br />

der <strong>Stadt</strong> B L U D E N Z<br />

über die<br />

Erklärung als Gemeindestraße<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, wird über Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

vom 24. Oktober 2002 verordnet:<br />

I.<br />

Der „Walserweg“ mit der Gst.Nr. 3597, GB <strong>Bludenz</strong>, welcher dem Gutsbestand des<br />

Öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, angehört und in nördlicher<br />

Richtung von der „Alten Landstraße (Gst.Nr. 3598)“ abzweigt und nach 0,67 km in<br />

den „Winkelweg (Gst.Nr. 3596/2)“ einmündet, wird gemäß vorläufiger Vermessungsurkunde<br />

des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner, GZ 12606/2002, als Gemeindestraße<br />

erklärt.


- 54 -<br />

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />

Kraft.“<br />

II.<br />

„VERORDNUNG<br />

der <strong>Stadt</strong> B L U D E N Z<br />

über die<br />

Erklärung als Gemeindestraße<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, wird über Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

vom 24. Oktober 2002 verordnet:<br />

Die Gst.Nr. 3907, GB <strong>Bludenz</strong>, welche dem Gutsbestand des Öffentlichen Gutes<br />

(Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, angehört und im Bereich der Abzweigung<br />

Walserweg/Spitalgasse in nord-östlicher Richtung (Spitalgasse) abzweigt und nach 0,24<br />

km vor dem Haupteingang des Krankenhauses endet und als Gehsteig verwendet wird,<br />

wird gemäß vorläufiger Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger &<br />

Partner, GZ 12606/2002, als Gemeindestraße erklärt.<br />

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />

Kraft.“<br />

Zu 4.:<br />

A l l f ä l l i g e s<br />

I.<br />

II.<br />

Über Anfrage von <strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller berichtet der Bürgermeister über die weitere<br />

Vorgangsweise bezüglich der Übernahme des Krankenhauses.


- 55 -<br />

Über Anfrage von Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Engelbert Uttenthaler berichtet der Vizebürgermeister,<br />

dass die ehemaligen städtischen Objekte in der Gerberstraße seitens der Alpenländischen<br />

Heimstätte im Winter 2002/2003 (als Winterbaustelle) saniert werden.<br />

Über Anfrage von <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger berichtet der Bürgermeister, dass vor der<br />

Volksbank nur ein Parkplatz mittels einer Parkbucht eingerichtet wird, ansonsten werden<br />

Boller aufgestellt werden.<br />

Ende der Sitzung um 22.00 Uhr<br />

Geschlossen und gefertigt:

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