V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz
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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t<br />
über die am Donnerstag, den 24. Oktober 2002, um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses<br />
stattgefundene öffentliche 16. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung BLUDENZ.<br />
Anwesende:<br />
Der Vorsitzende: Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef KATZENMAYER<br />
Heinz-Peter RITTER<br />
Ingeborg NAIER<br />
Dr. Thomas LINS<br />
Raimund BERTSCH<br />
Josef GATT<br />
Mag. Elmar BUDA<br />
Johann Georg SEEBERGER<br />
Gerhard KRUMP<br />
Alexander PLAKOLM<br />
Alexander GEBHART<br />
Edmund JENNY<br />
Monika BAUR<br />
Gunnar WITTING<br />
Dieter KOHLER<br />
DI Günther PIRCHER<br />
Christine FRÖHLICH<br />
Rudolf ZEIF<br />
Walter HÄMMERLE<br />
Norbert LORÜNSER<br />
Kurt DREHER<br />
Wolfgang WEISS<br />
Dr. Fritz MILLER<br />
Erwin SPERGER
- 2 -<br />
Die Ersatzmitglieder:<br />
Peter SCHNEIDER<br />
DI Dr. Bernd ANGERER<br />
Bernd KAMMERLANDER<br />
Richard FÖGER<br />
Arthur TAGWERKER<br />
NR Manfred LACKNER<br />
Engelbert UTTENTHALER<br />
Elmar STURM<br />
Entschuldigt:<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef GASSNER<br />
Peter OSTI<br />
Mag. Karin FRITZ<br />
Oliver GRIESSER<br />
Die Ersatzmitglieder: Markus FEUERSTEIN<br />
Ramona SUPPAN<br />
Martin BITSCHNAU<br />
Lambert KAPFERER<br />
Mag. Peter SPANNRING<br />
LAbg. Olga PIRCHER<br />
Helmut TSCHANN<br />
Günter BURTSCHER<br />
Petra GASPERI<br />
Gustav FILE<br />
Werner STENECH<br />
Erich RAITMAIR<br />
Andreas RIETZLER<br />
Gertrud FISCHL<br />
Gerd DROLLE<br />
Reinhard TRAXL<br />
Rita HALBEIS<br />
Walter KHÜNY<br />
Waltraud GRUNDNER
- 3 -<br />
Der Schriftführer:<br />
Werner ACHLEITNER<br />
Anna KHÜNY<br />
Hermann BURTSCHER<br />
Isabella BEUTELMAYR<br />
Simon STURN<br />
Andrea WALCH-RIEDMANN<br />
Sonja NEYER<br />
Herbert DÜR<br />
Dr. Renate WERLE<br />
Gerhard CORN<br />
Werner HÄMMERLE<br />
Manfred GASPERI<br />
Katja LACKNER<br />
Josef FRIEDEL<br />
Manuela AUER<br />
Bernhard KINSPERGER<br />
Anna PLATZER<br />
Helmut KÜNG<br />
Christl BRIZZANTE<br />
Mag. Björn THALER<br />
Ing. Roman ACHLEITNER<br />
Liane CAMPESTRINI<br />
Walter WALCH<br />
Olivia PFEIFER<br />
Josef GRAFL<br />
Gabriela OSTI<br />
Mag. Albin ARZBERGER<br />
Heike BRÜSTLE<br />
Dr. Erwin KOSITZ.
- 4 -<br />
Vor Eingang in die Tagesordnung legt Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter NR Manfred LACKNER vor<br />
dem Bürgermeister das Gelöbnis gemäß § 37 GG ab.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Genehmigung der Verhandlungsschrift der 15. Sitzung vom 12. September 2002;<br />
2. KRANKENHAUSÜBERGABE:<br />
a) Rahmenvertrag;<br />
b) Umgründungsplan;<br />
c) Erklärung über die Errichtung einer GmbH;<br />
d) Einbringungsvertrag;<br />
e) Abtretungsvertrag;<br />
f) Verschmelzungsvertrag;<br />
3. Teilflächen aus Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong><br />
a) Abtretung an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege)<br />
b) Verordnung über Erklärung als Gemeindestraße gem. § 9 Straßengesetz<br />
4. Allfälliges.<br />
Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
fest und erklärt die Sitzung für eröffnet; anwesend sind 29 <strong>Stadt</strong>vertreter und<br />
4 Ersatzmitglieder.<br />
Berichte, Anträge und Beschlüsse :<br />
Zu 1.:<br />
Genehmigung der Verhandlungsschrift der 15. Sitzung vom 12. September 2002<br />
Die Verhandlungsschrift über die 15. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretungssitzung vom 12. September<br />
2002 wird einhellig genehmigt.
Zu 2.:<br />
KRANKENHAUSÜBERGABE:<br />
a) RAHMENVERTRAG;<br />
- 5 -<br />
Vor dem Hintergrund großer Investitionen (Sitzung der Baukommission vom 04.07.2001:<br />
ca. ATS 160 Mio. oder EUR 11,6 Mio. inkl. Einrichtung, Honoraren und Nebenkosten),<br />
die hinkünftig eine enorme finanzielle Belastung für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bedeuten würden,<br />
wurden Gespräche mit dem Land über eine Übernahme des Krankenhauses aufgenommen.<br />
Vom Land Vorarlberg wurde der Entwurf eines Rahmenvertrages am 2. Oktober 2002<br />
übermittelt und an alle Fraktionsobleute weitergeleitet. Dieser Rahmenvertrag wurde<br />
nochmals mit Vertretern des Landes erörtert, sodass sich die Eckpunkte nunmehr wie folgt<br />
darstellen:<br />
1. Die neu gebildeten Liegenschaften Gst. Nr. 834 (Krankenhaus) mit 11.699 m² und<br />
Gst. Nr. 915/2 (Parkplätze) mit 1.679 m² sowie die Miteigentumsanteile an<br />
10 Dienstwohnungen (5 Raiffeisenstraße, 4 Walserweg, 1 Wohnung mit Garage Beim<br />
Kreuz) werden vom Land übernommen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bleibt weiterhin „wirtschaftlicher Eigentümer“ des Pflegeheimes,<br />
das bedeutet, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten von der <strong>Stadt</strong> zu tragen<br />
sind, im Gegenzug dafür wird jedoch keine Miete seitens des Landes verrechnet.<br />
2. Das Land übernimmt die noch aushaftenden Darlehensverpflichtungen des Krankenhauses<br />
im Betrag von EUR 792.026,48 (Stichtag 31.12.2002) sowie die noch offenen<br />
Darlehensverpflichtungen der Dienstwohnungen im Betrag von EUR 75.957,20<br />
(Stichtag 31.12.2002).<br />
3. Entsprechend dem Umgründungsplan erwirbt die Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft<br />
mbH die gesamten Anteile der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an der neu gegründeten <strong>Bludenz</strong>er<br />
Krankenhaus GmbH gegen Bezahlung eines Abtretungspreises in Höhe von<br />
EUR 3.021.679,98 zuzüglich der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bezahlten Stammeinlage
- 6 -<br />
(EUR 146.000,--) bezüglich der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH auf Grund des Abtretungsvertrages.<br />
4. Das Land Vorarlberg verpflichtet sich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> dafür zu sorgen,<br />
dass am Standort <strong>Bludenz</strong> weiterhin ein allgemeines öffentliches Krankenhaus besteht<br />
und betrieben wird. Das derzeitige Leistungsspektrum wird übernommen.<br />
5. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> wird ein Rückkaufsrecht an den übertragenen Liegenschaften eingeräumt,<br />
wobei der zu zahlende Kaufpreis für die Liegenschafen dem abgezinsten Restbuchwert<br />
der Gebäude auf diesen Grundstücken zu entsprechen hat.<br />
6. Das Land Vorarlberg wird in den nächsten Jahren einen Betrag von rund<br />
EUR 14 Mio. in das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> investieren.<br />
7. Die Bediensteten des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> erhalten vom Land Vorarlberg das<br />
Angebot, mit Wirkung vom 01.01.2003 unter Wahrung aller bis dahin erworbenen<br />
Rechte und eingegangenen Verpflichtungen in den Personalstand des Landes Vorarlberg<br />
überzutreten, sofern Sie der Zurverfügungstellung an die Vorarlberger<br />
Krankenhausbetriebsgesellschaft mbH zustimmen.<br />
8. Ab dem Jahre 2003 hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> dem Land Vorarlberg jährlich einen Betrag<br />
von EUR 674.830,-- zum künftigen Betriebsabgang des Krankenhauses zu leisten.<br />
Dieser Betrag ist wertgesichert nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex<br />
1996, mit der Basis Dezember 2002. Dieser Beitrag ist jeweils zum 30.06. des laufenden<br />
Jahres fällig. Nach 10 Jahren wird über die Bemessungsgrundlage neu verhandelt,<br />
wobei es zu keiner Schlechterstellung in Bezug auf die anderen übernommenen Gemeindekrankenhäuser<br />
kommen darf.<br />
Nach eingehender Erörterung werden folgende Anträge gestellt:<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller beantragt die Beiziehung nachstehender Auskunftspersonen:<br />
Mag. Franz STREIT – zum Thema „wirtschaftliche Führung des Krankenhauses, im<br />
Speziellen seit Einführung der LKF-Abrechnung“
- 7 -<br />
Ing. Reinhard BOSO – zum Thema „Ermittlung der Bodenwerte der gegenständlichen Liegenschaften“<br />
Dr. Albert WITTWER – zum Thema „Bericht an den <strong>Stadt</strong>rat vom 19.02.2002, insbesondere<br />
zum Punkt Zusammenfassung mit der Übertragung des Krankenhauses ohne Liegenschaften<br />
und der Bewertung von ATS 86 Mio.“<br />
Werner STENECH, Werner EBERHARTER – zum Thema „Personalentwicklung in den<br />
letzten Jahren“.<br />
Dieser Antrag bleibt mit 16 Stimmen (SPÖ, OLB), 17 Gegenstimmen, in der Minderheit.<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller beantragt weiters im Rahmenvertrag<br />
aa) die Präambel im dritten Absatz um das Wort „medizinischer“ zu ergänzen, sodass<br />
dieser Absatz wie folgt lautet:<br />
„Durch die gemeinsame Führung des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> zusammen mit den übrigen<br />
Landeskrankenhäusern werden auch Vorteile in betriebs-, volkswirtschaftlicher<br />
und medizinischer Hinsicht erwartet;<br />
bb) in Punkt 2.3, Absatz 1, die Streichung des zweiten Satzes („Die Krankenhaus-<br />
Betriebsgesellschaft hat bis spätestens 31. Dezember 2003 zu erklären, welche<br />
Verpflichtungen nicht anerkannt werden bzw. hinsichtlich welcher Verträge kein<br />
Vertragseintritt erfolgt“);<br />
cc) in Punkt 4.2, Absatz 2, 2. und 3. Satz, eine Abänderung wie folgt: „Das Land Vorarlberg<br />
als Hauptgesellschafter der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der<br />
Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ausreichend Mittel für die Finanzierung der geplanten<br />
Baumaßnahmen, die in der Anlage detailliert angeführt werden, zur Verfügung zu<br />
stellen. Die gesamten Investitionskosten werden sich auf mindestens EUR 14,4 Mio.<br />
belaufen“;<br />
dd) in Punkt 7.2, 2. Satz, soll das Wort maximal eingefügt werden, sodass dieser wie folgt<br />
lautet: „Der Beitrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> für das Jahr 2003 beträgt maximal EUR
- 8 -<br />
674.830,--.“; zudem soll anstelle des Lebenshaltungskostenindex 1996 der Index 2000<br />
herangezogen werden.<br />
Diese Anträge bleiben mit 16 Stimmen (SPÖ, OLB), 17 Gegenstimmen, in der Minderheit.<br />
<strong>Stadt</strong>rat DI Günther Pircher beantragt eine Vertagung dieses Tagesordnungspunktes, um<br />
eine „Due Diligence-Prüfung“ zur Bewertung einzuholen und um maßgebende Punkte<br />
nach zu verhandeln (z.B. Regelungen über den Selbstbehalt).<br />
Weiters stellt er den Antrag, falls es zu keiner Vertagung kommt, dass die Abstimmung in<br />
geheimer Wahl erfolgen solle.<br />
Der Antrag auf Vertagung bleibt mit 16 Stimmen (SPÖ, OLB), 17 Gegenstimmen, in der<br />
Minderheit.<br />
Da vom Bürgermeister ein von 14 <strong>Stadt</strong>vertretern (ÖVP) unterzeichneter Antrag vorliegt,<br />
gemäß § 44 Abs. 3 GG eine namentliche Abstimmung durchzuführen, wird über den Antrag<br />
auf geheime Abstimmung nicht mehr abgestimmt.<br />
Nach einer Sitzungsunterbrechung in der Zeit von 21.25 Uhr bis 21.35 Uhr beschließt die<br />
<strong>Stadt</strong>vertretung in namentlicher Abstimmung mehrheitlich mit 17 Stimmen (16<br />
Gegenstimmen: SPÖ, OLB), die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, das Land Vorarlberg und die Vorarlberger<br />
Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. schließen den folgenden Rahmenvertrag ab:<br />
Präambel<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betreibt das Allgemeine öffentliche Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Dieses dient<br />
vor allem der medizinischen Basisversorgung der Bevölkerung des Bezirkes <strong>Bludenz</strong>.<br />
Vor dem Hintergrund der von der <strong>Stadt</strong> beabsichtigten Um- und Zubauten hat die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> das Land Vorarlberg aus finanziellen Überlegungen ersucht, die Rechtsträgerschaft<br />
für dieses Krankenhaus zu übernehmen oder die Vorarlberger Krankenhaus-Be-
- 9 -<br />
triebsgesellschaft mbH als Rechtsträger vorzusehen, um die Versorgung des Bezirkes <strong>Bludenz</strong><br />
weiterhin sicherzustellen.<br />
Durch die gemeinsame Führung des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> zusammen mit den übrigen<br />
Landeskrankenhäusern werden auch Vorteile in betriebs- und volkswirtschaftlicher Hinsicht<br />
erwartet.<br />
Vor diesem Hintergrund schließen<br />
1. die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, vertreten durch Bürgermeister Dr. Othmar Kraft, im Folgenden<br />
auch kurz nur „<strong>Stadt</strong>“ genannt,<br />
2. das Land Vorarlberg, vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, im Folgenden<br />
auch kurz nur „Land“ genannt, und<br />
3. die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH, Carinagasse 41, 6800<br />
Feldkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Dir. Luis Patsch, im Folgenden auch<br />
kurz nur „Krankenhaus-Betriebsgesellschaft“ genannt<br />
folgende<br />
1. Krankenhaus <strong>Bludenz</strong><br />
V E R E I N B A R U N G<br />
1.1 Das Krankenhaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt<br />
im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990 i.d.g.F., mit dem Status<br />
einer Standardkrankenanstalt mit erweiterter Grundversorgung.<br />
Zum vorhandenen Leistungsangebot des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> wird auf die Jahresberichte<br />
verwiesen.<br />
Einzugsbereich des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> ist im Wesentlichen der Bezirk <strong>Bludenz</strong>.
- 10 -<br />
1.2 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> umfasst folgende Liegenschaften, die dem Betrieb des<br />
Krankenhauses dienen bzw für den Krankenhausbetrieb gewidmet sind und sich im<br />
Alleineigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> befinden:<br />
die mit beiliegender Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger +<br />
Partner, <strong>Bludenz</strong>, vom , Geschäftszahl 12606/2002 (Anlage 1), neu gebildeten<br />
Grundstücke<br />
* Gst. Nr. 834 (Krankenhaus, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse 13) im Ausmaß von<br />
11.699 m2 und<br />
* Gst.Nr. 915/2 (Parkplätze, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse) im Ausmaß von 1679 m2<br />
sowie<br />
* die nachstehend angeführten Miteigentumsanteile, an denen Wohnungseigentum<br />
begründet ist:<br />
Grundbuch EZ Gst-<br />
Nr.<br />
Gst/m² Liegenschaftsanschrift Verwendungszweck<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 1855 1124 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Beim Kreuz 17, KH-Personalwohnung<br />
TOP 17<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 1855 1124 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Beim Kreuz 17,<br />
G 18 (TG-<br />
Abstellpl.zu<br />
TOP 17)<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />
30, TOP 43<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />
30, TOP 45<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />
30, TOP 47<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />
32, TOP 37<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2726 1087/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Raiffeisenstr.<br />
32, TOP 39<br />
Garage zu KH-Personalwohnung<br />
KH-Personalwohnung<br />
KH-Personalwohnung<br />
KH-Personalwohnung<br />
KH-Personalwohnung<br />
KH-Personalwohnung<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2466 25/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Walserweg 9a, KH-Personalwohnung<br />
TOP 35/36<br />
90002 <strong>Bludenz</strong> 2466 25/4 Miteig. 6700 <strong>Bludenz</strong> Walserweg 9a, KH-Personalwohnung<br />
TOP 38/39
- 11 -<br />
Weiters hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die in Anlage 2 genannten Wohnungen als Dienstwohnungen<br />
für Spitalsbedienstete angemietet.<br />
Das gesamte, dem Krankenhausbetrieb gewidmete Vermögen (Amts-, Betriebsund<br />
Geschäftsausstattung, Verbrauchsgüter usw.) ergibt sich aus den Büchern, die<br />
für das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> geführt werden, der Abschreibungsliste zur Kostenrechnung<br />
gemäß Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr.<br />
328/1997 i.d.g.F., sowie aus den Rechnungsabschlüssen des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong><br />
gemäß Spitalbeitragsgesetz. Das dem Krankenhausbetrieb gewidmete Vermögen<br />
ist auch aus der zu erstellenden Einbringungsbilanz (vgl. Punkt 2.4.4) ersichtlich,<br />
da es in die Einbringungsbilanz aufzunehmen ist.<br />
1.3 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> verfügt über 307 volle Dienstposten (laut Dienstpostenplan).<br />
Es sind derzeit im Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> die in der beiliegenden Personalliste<br />
(siehe Anlage 3) angeführten Personen beschäftigt. Es handelt sich um Bedienstete<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>.<br />
1.4 Im Gebäude des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> (im Gebäudeteil Altes Krankenhaus, Parterre)<br />
ist auch die Pflegestation (Pflegeheim) der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> untergebracht. Das<br />
Pflegeheim gehört nicht zum Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Bislang wurden dem Pflegeheim<br />
anteilsmäßig die Kosten der Verwaltung, des Wirtschaftsbereiches, des Personalwesens<br />
und der Küche des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> verrechnet. Das Pflegeheim<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> soll bis spätestens 2010 anderweitig untergebracht werden.<br />
1.5 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> ist ein Betrieb gewerblicher Art im steuerrechtlichen<br />
Sinne, der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betrieben wird. Es handelt sich um einen gemeinnützigen<br />
Betrieb im Sinne der BAO.<br />
2. Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong><br />
2.1 Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> mit dem gesamten, dem Krankenhausbetrieb gewidmeten<br />
Vermögen (Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Verbrauchsgüter usw.)<br />
samt dazugehörigen Liegenschaften und Dienstwohnungen (vgl. Punkt 1.2), wird
- 12 -<br />
nach Maßgabe des in den nachfolgenden Bestimmungen dargestellten Übernahmemodells<br />
(Punkt 2.4) mit Wirkung vom 1.1.2003 durch die dort genannten Rechtsträger<br />
übernommen und weitergeführt.<br />
Diese Liegenschaften sind, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, lastenfrei<br />
(frei von Pfandrechten) zu übergeben.<br />
Festgehalten wird, dass die bestehende Pflegestation (Pflegeheim) der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
nicht übernommen wird. Diese wird weiterhin von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betrieben.<br />
Die Pflegestation bleibt jedoch vorerst – bis zur beabsichtigten Auslagerung<br />
spätestens 2010 – im Gebäude des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> bestehen. Die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> wird diesen Gebäudeteil (Parterre, Altes Krankenhaus) weiterhin bis<br />
längstens 2010 gleich einem Eigentümer (wirtschaftlicher Eigentümer) unentgeltlich<br />
nutzen und bis zu diesem Zeitpunkt gleich einem Eigentümer die Instandhaltungsverpflichtungen<br />
für diesen Gebäudeteil übernehmen. Die von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
anteilig zu tragenden Betriebskosten werden im einzelnen noch gesondert<br />
festgelegt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> wird diesen Gebäudeteil spätestens Ende 2010 räumen<br />
und das Pfandrecht (Schuldschein und Pfandurkunde 1985-02-21) in C-LNR<br />
1a der Liegenschaft EZ 157, Grundbuch 90002 <strong>Bludenz</strong>, löschen.<br />
Sofern für Zwecke des Krankenhausbetriebes (auch für Nachsorgeeinrichtungen,<br />
Parkplätze, etc) künftig weitere Grundflächen benötigt werden, verpflichtet sich die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, diese im erforderlichen Umfang im Bereich des bestehenden Krankenhauses<br />
<strong>Bludenz</strong> (siehe insbesondere die in Frage kommenden, im Eigentum der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> stehenden Grundstücke Gst.Nr. 913/1, 914/1 und 915/1) unentgeltlich<br />
dem Land Vorarlberg oder der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ins Eigentum<br />
zu übertragen. Diese Verpflichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> besteht nur insoweit, als<br />
diese Grundstücke bzw Grundstücksteile nicht für Zwecke der Errichtung eines Sozialzentrums<br />
benötigt werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> wird jedoch unter Berücksichtigung<br />
des genannten Bauvorhabens bemüht sein, ausreichend Erweiterungsflächen<br />
für Krankenhauszwecke vorzuhalten.
- 13 -<br />
2.2 Folgende, das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> betreffende Darlehensverpflichtungen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die ab 1.1.2003 fällig werden, werden nach Maßgabe von Punkt 2.4<br />
übernommen und sind daher in die Einbringungsbilanz (vgl. Punkt 2.4.4) aufzunehmen:<br />
2.2.1 Darlehen, die bislang nach Spitalbeitragsgesetz verumlagt wurden (gesamter, noch<br />
zu tilgender Darlehensrest zum Stichtag 1.1.2003: EUR 821.826,10):<br />
DL-Nr. Darlehensgeber Verwendungszweck<br />
Datum Genehmigungsvermerk<br />
2300600 Hypobank Vorarlberg<br />
31.12.83<br />
Kh Neu Hypo 31613566<br />
2300700 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.83<br />
Kh Bau Spk 7-840408<br />
2301100 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.83<br />
Kh Bau Spk 7-840630<br />
2301200 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.84<br />
Kh Bau Spk 7-840721<br />
2301300 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.84<br />
Kh Bau Spk 7-840614<br />
2301700 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.84<br />
Kh Bau Spk 7-840648<br />
2302400 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
1.12.86<br />
Kh Bau Spk 7-840739<br />
2301900 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.85<br />
Kh-H Bau Spk 7-840127<br />
2302900 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
16.06.87<br />
Kh-H Bau Spk 7-850050<br />
2302910 Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
31.12.87<br />
Kh-H Bau Spk 7-850092<br />
2301000 BTV<br />
17.5.01<br />
Sanierung Schwesternwohnungen
- 14 -<br />
2.2.2 Wohnbauförderungsdarlehen für die in Punkt 1.2 (Tabelle) aufgelisteten<br />
Eigentumswohnungen/Dienstwohnungen, die bislang im Wege des Nutzungsentgeltes<br />
auf die betreffenden Wohnungsnutzer (Spitalsbediensteten) verumlagt wurden<br />
(gesamter, noch zu tilgender Darlehensrest zum Stichtag 1.1.2003: EUR<br />
46.157,58):<br />
Konto-Nr. Darlehensgeber Bezeichnung<br />
________________________________________________________________<br />
972 4001 472 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />
922 4001 476 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />
972 4001 456 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />
922 4001 451 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />
972 4001 375 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />
922 4001 379 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />
972 4001 431 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />
922 4001 433 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />
972 400 391 Wohnbauförderung Land Raiffeisenstraße<br />
922 4001 395 Wohnbaufonds Raiffeisenstraße<br />
975 4005 170 Wohnbauförderung Land Beim Kreuz<br />
880-256972/21 Bank Austria Walserweg<br />
2.3 Ein Eintritt in bestehende Verpflichtungen erfolgt nur insoweit, als diese mit dem<br />
gegenständlichen Vertrag ausdrücklich übernommen werden oder nach der Übernahme<br />
des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> von der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft anerkannt<br />
werden. Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft hat bis spätestens<br />
31.12.2003 zu erklären, welche Verpflichtungen nicht anerkannt werden bzw hinsichtlich<br />
welcher Verträge kein Vertragseintritt erfolgt. Sämtliche bestehenden<br />
Verträge sind von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft bekanntzugeben.<br />
Ausdrücklich festgehalten wird, dass folgende Verträge nicht übernommen werden,<br />
sodass diesbezüglich kein Vertragseintritt erfolgt:
- 15 -<br />
* Konsiliarapothekervertrag mit Mag. Marina Wittwer vom 26.3.1991<br />
* Pachtvertrag betreffend den Kiosk im Erdgeschoss des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong><br />
mit Karl Wehinger vom 11./14.5.1984<br />
* Mietvertrag betreffend Raum E 99 im Krankenhausneubau mit Sparkasse <strong>Bludenz</strong><br />
(Bankzweigstelle)<br />
Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft wird jedoch mit den betroffen Vertragspartnern<br />
Verhandlungen über eine Weiterführung der genannten Verträge mit dem Ziel<br />
führen, die Vertragsbedingungen an vergleichbare Verträge, wie sie bei der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
bestehen, anzugleichen.<br />
Der Vertragseintritt erfolgt auch nicht hinsichtlich jener Verträge, die im Zusammenhang<br />
mit dem von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beabsichtigten, aber nicht realisierten Umund<br />
Erweiterungsbau (vgl. Projekt 00017 Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> – Umbau und Erweiterung<br />
vom 4. Juli 2001, Baukostenschätzung lt. ÖNORM B 1801-1, Architekturbüro<br />
Nikolussi, <strong>Bludenz</strong>) abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei insbesondere<br />
um folgende Verträge:<br />
* Werkvertrag über die Architektenleistungen für den Um- und Erweiterungsbau<br />
des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> mit Arch. Richard Nikolussi vom 24.1./5.2.2001<br />
* Werkvertrag über die Planung der Haustechnik für den Um- und Erweiterungsbau<br />
des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> mit der ARGE Dipl.Ing. HTL W. Brugger und<br />
bhm Ingenieure GmbH vom 20.2./28.2./5.3.2001<br />
* Werkvertrag über die statische und konstruktive Bearbeitung für den Um- und<br />
Erweiterungsbau des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> mit Dipl.Ing. Herbert Rünzler<br />
vom 29.5.2001<br />
Ausdrücklich festgehalten wird, dass hinsichtlich der bestehenden Bestandverträge<br />
über Personalwohnungen (vgl. Punkt 1.2) der Vertragseintritt erfolgt. Die angemieteten<br />
Personalwohnungen sind von der übernehmenden Gesellschaft wie bisher<br />
ausschließlich als Dienstwohnungen für Krankenhauspersonal zu verwenden. Dem<br />
Land als Dienstgeber kommt das Recht zu, jene Dienstnehmer (Landesbedienste-
- 16 -<br />
ten) zu nennen, mit denen die übernehmende Gesellschaft einen Vertrag über die<br />
Nutzung als Dienstwohnung abzuschließen hat.<br />
Sämtliche am 31.12.2002 noch bestehenden offenen Forderungen im Zusammenhang<br />
mit dem bisherigen Betrieb des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> stehen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
zu. Diese hat andererseits aber auch die zum 31.12.2002 noch bestehenden offenen<br />
Verbindlichkeiten – hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus den in Punkt 2.2<br />
genannten Darlehensverträgen nur jene, die bis zum 31.12.2002 fällig sind - zu tragen<br />
und die übernehmende Gesellschaft diesbezüglich schad- und klaglos zu halten,<br />
falls diese durch Dritte in Anspruch genommen wird. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten<br />
sind daher nicht in die Einbringungsbilanz (vgl. Punkt 2.4.4) aufzunehmen.<br />
2.4 Die Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> erfolgt in nachstehenden Schritten:<br />
2.4.1 Erstellung eines Umgründungsplanes (§ 39 UmGrStG) mit Umgründungsstichtag<br />
31.12.2002.<br />
2.4.2 Errichtung einer gemeinnützigen GesmbH (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH) mit der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Alleingesellschafter.<br />
2.4.3 Übernahme der Spitalsbediensteten (vgl. Punkt 1.3) durch das Land Vorarlberg mit<br />
Wirksamkeit vom 1.1.2003 auf deren eigenen Wunsch nach Maßgabe von Punkt 5<br />
dieses Vertrages.<br />
2.4.4 Einbringung des Krankenhausbetriebes – mit Ausnahme jener Spitalsbediensteten,<br />
die auf eigenen Wunsch vom Land Vorarlberg übernommen werden – in die neu<br />
gegründete <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH gemäß Art. III UmGrStG zum Einbringungsstichtag<br />
31.12.2002.<br />
2.4.5 Erwerb der gesamten Anteile der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />
GmbH durch die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH gegen Bezahlung<br />
eines Abtretungspreises in Höhe von EUR 3.021.679,98 zuzüglich der von
- 17 -<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bezahlten Stammeinlage bezüglich der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />
GmbH an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf Grund des Abtretungsvertrages .<br />
2.4.6 Verschmelzung der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH mit der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
mbH als aufnehmender Gesellschaft gemäß Art I<br />
UmGrStG zum Verschmelzungsstichtag 31.12.2002 .<br />
3. Betriebspflicht<br />
3.1 Das Land Vorarlberg verpflichtet sich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, dafür zu sorgen,<br />
dass am Standort <strong>Bludenz</strong> weiterhin ein allgemeines öffentliches Krankenhaus<br />
besteht und betrieben wird. Das derzeitige Leistungsspektrum wird übernommen.<br />
Das vorzuhaltende Leistungsangebot richtet sich nach dem jeweils geltenden Österreichischen<br />
Krankenanstaltenplan (einschließlich des Großgeräteplanes) im Sinne<br />
des § 10a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.F.<br />
3.2 Für den Fall, dass der Betrieb des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong>, aus welchen Gründen<br />
auch immer, eingestellt wird (Auflassung der Krankenanstalt), verpflichtet sich das<br />
Land Vorarlberg und die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft, die mit Vermessungsurkunde<br />
des Vermessungsbüros Bischofberger + Partner (Anlage 1) neugebildeten<br />
Grundstücke Gst. Nr. 834 (Krankenhaus, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse 13) im Ausmaß<br />
von 11.699 m2 und Gst. Nr. 915/2 (Parkplätze, 6700 <strong>Bludenz</strong>, Spitalgasse) im<br />
Ausmaß von 1.679 m2 auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu<br />
verkaufen. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> hat ihr Recht bei sonstigem Verlust innerhalb von<br />
sechs Monaten ab Einstellung des Krankenhausbetriebes gegenüber dem Land und<br />
der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft schriftlich geltend zu machen. Der von der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu zahlende Kaufpreis für die Liegenschaften hat dem Wert der Gebäude<br />
auf diesen Grundstücken (abgezinster Restbuchwert nach Maßgabe des Spitalbeitragsgesetzes<br />
bzw der dazu ergangenen Verordnungen oder Richtlinien) zu<br />
entsprechen.
4. Geplante Baumaßnahmen<br />
- 18 -<br />
4.1 Dem Land Vorarlberg und der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft sind die von der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beabsichtigten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krankenhaus<br />
<strong>Bludenz</strong> bekannt (vgl. Punkt 2.3). Diese wurden durch Mag. Margit Egle<br />
begutachtet.<br />
4.2 Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft wird nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />
Spitalsgesetzes nach Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> jene baulichen Maßnahmen<br />
treffen, die im Hinblick auf den Spitalsplan 2005 erforderlich sind.<br />
So ist beabsichtigt, auf der Grundlage des Gutachtens von Mag. Margit Egle vom<br />
September 2002 die entsprechenden baulichen Maßnahmen vorzunehmen und unter<br />
den gegebenen Rahmenbedingungen, beginnend mit 2004/2005 in Etappen möglichst<br />
bis Ende des Jahres 2010 abzuschließen. Das Land Vorarlberg als Hauptgesellschafter<br />
der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft wird bemüht sein, der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
ausreichend Mittel für die Finanzierung der geplanten<br />
Baumaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die gesamten Investitionskosten (incl.<br />
Revitalisierung Altbestand) werden sich voraussichtlich auf insgesamt EUR 14,4<br />
Mio belaufen.<br />
5. Personalübernahme, Personalgestellung<br />
5.1 Das Land Vorarlberg ist bereit, den Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die am<br />
31.12.2002 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> (ohne Pflegeheim)<br />
beschäftigt sind, das Angebot zu unterbreiten, mit Wirkung vom 1.1.2003<br />
unter Wahrung aller bis dahin erworbenen Rechte und eingegangenen Verpflichtungen<br />
in den Dienst des Landes Vorarlberg überzutreten.<br />
Auf diese Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes<br />
1988, LGBl. Nr. 1/1988, und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen<br />
in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.
- 19 -<br />
Gegenüber den so in den Dienst des Landes Vorarlberg eingetretenen Bediensteten<br />
übernimmt das Land Vorarlberg alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses<br />
Vertrages gegen die <strong>Stadt</strong> bestehenden Abfertigungs,- Pensions- und Zusatzpensionsansprüche<br />
und tritt das Land in Forderungen der <strong>Stadt</strong> aus allfälligen Bezugsvorschüssen<br />
und Dienstgeberdarlehen ein.<br />
Unter „Bedienstete“ im Sinne des Absatzes 1 sind auch nicht mehr aktive Bedienstete<br />
des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> bzw. Unterhaltsberechtigte nach diesen zu verstehen.<br />
Das Land Vorarlberg wird diese Bediensteten mit Wirkung vom 1.1.2003 im Wege<br />
der Personalgestellung der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH<br />
zur Dienstleistung zuweisen. Die Bediensteten werden vom Land Vorarlberg nur<br />
dann übernommen, wenn sie dieser Personalgestellung zustimmen.<br />
5.2 Der Personalaufwand für die vom Land Vorarlberg übernommenen und an die<br />
Krankenhaus-Betriebsgesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten<br />
(Bediensteten des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong>) wird vorläufig vom Land<br />
getragen. Die Überweisung der Bezüge für diese Landesbediensteten erfolgt durch<br />
das Land. Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ist jedoch verpflichtet, dem Land<br />
den gesamten Personalaufwand für diese Landesbediensteten zu ersetzen.<br />
Im Personalaufwand sind insbesondere enthalten:<br />
sämtliche Gehaltszahlungen/Geldbezüge und Dienstgeberbeiträge, Überstundenvergütungen,<br />
sonstige Nebenbezüge, Zahlungen für Abfertigungen und Jubiläen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Pensionsleistungen und Pensionszuschüsse, Ruhe- und<br />
Versorgungsbezüge, Familienbeihilfen, freiwillige Sozialleistungen.<br />
6. Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH<br />
6.1 Das Land Vorarlberg hat bereits im Jahre 1979 die Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft<br />
mbH gegründet. Mit Wirkung vom 1.1.2001 hat die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
die Rechtsträgerschaft hinsichtlich der Landeskrankenan-
- 20 -<br />
stalten Bregenz, Feldkirch und Rankweil übernommen. Aufgabe der Krankenhaus-<br />
Betriebsgesellschaft ist die Führung von öffentlichen Krankenanstalten in Vorarlberg<br />
einschließlich der diesen angeschlossenen Betrieben, insbesondere der öffentlichen<br />
Krankenanstalten in Feldkirch, Rankweil und Bregenz, mit dem Ziel, unter<br />
Bedachtnahme auf eine zeitgemäße medizinische Versorgung der Vorarlberger Bevölkerung<br />
einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Krankenanstalten sicherzustellen.<br />
Nach der Übernahme des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> laut Punkt 2.4 dieses Vertrages<br />
wird es Aufgabe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft sein, auch das Krankenhaus<br />
<strong>Bludenz</strong> nach diesen Grundsätzen zu führen.<br />
6.2 Das Stammkapital der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft beträgt<br />
EUR 146.000,--, wovon das Land Vorarlberg Anteile in Höhe von EUR 143.080.--,<br />
die <strong>Stadt</strong> Feldkirch in Höhe von EUR 1.460,-- und die <strong>Stadt</strong> Bregenz in Höhe von<br />
EUR 1.460,-- innehaben. Aufgrund der Beitragsleistung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zum<br />
künftigen Betriebsabgang des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> laut Punkt 7 dieses Vertrages<br />
überlässt das Land Vorarlberg der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> gegen Bezahlung von EUR<br />
1.460,-- einen Geschäftsanteil der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft im Nominale<br />
von EUR 1.460,-- und wird der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auch das Recht eingeräumt, einen<br />
Vertreter im Aufsichtsrat der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft, der dort Sitz und<br />
Stimme erhält. Wird ein Verwaltungsrat eingerichtet, bezieht sich dieses Recht<br />
stattdessen auf die Namhaftmachung eines Mitglied des Verwaltungsrates.<br />
7. Selbstbehaltsregelung<br />
7.1 Als Gegenleistung für sämtliche der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Standortgemeinde des Krankenhauses<br />
erwachsenden direkten und indirekten Vorteile (Betriebspflicht gem.<br />
Punkt 3 dieses Vertrages), die durch die Übernahme erfolgende Entlastung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Abtretung eines Geschäftsanteiles an der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
im Nominale von EUR 1.460,-- und das Recht zur Namhaftmachung<br />
eines Aufsichtsratsmitgliedes bzw eines Verwaltungsratsmitgliedes der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
(Punkt 6), verpflichtet sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> gegenüber<br />
dem Land Vorarlberg, zu dem aus dem Betrieb des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> ab<br />
1.1.2003 anfallenden Betriebsabgang künftig einen jährlichen Beitrag in Höhe von
- 21 -<br />
14 % des Abgangs nach Spitalbeitragsgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
zu leisten.<br />
7.2 Für die Dauer von 10 Jahren (bis 31.12.2012) wird folgende Regelung getroffen:<br />
Der Beitrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> für das Jahr 2003 beträgt EUR 674.830,--. Für die<br />
weiteren Jahre wird dieser Beitrag entsprechend der Entwicklung des Vorarlberger<br />
Lebenshaltungskostenindex 1996 jeweils angepasst. Als Basis wird dabei der Wert<br />
Dezember 2002 herangezogen. Die jährliche Berechnung und Vorschreibung erfolgt<br />
durch das Land Vorarlberg. Der Beitrag ist jeweils zum 30.6. des laufenden<br />
Jahres fällig.<br />
7.3 Nach 10 Jahren wird über die Bemessungsgrundlage zwischen den Vertragsparteien<br />
neu verhandelt. Es darf dabei zu keiner Schlechterstellung in Bezug auf die anderen<br />
übernommenen Gemeindekrankenhäuser kommen. Die Vertragsparteien haben die<br />
Verpflichtung, sich ernsthaft zu bemühen, auf der Grundlage der den vorstehenden<br />
Regelungen zugrundeliegenden Intentionen zu einer vertraglichen Einigung zu<br />
kommen. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung erzielt werden können,<br />
entscheidet das Schiedsgericht (Punkt 8).<br />
8 Schiedsgericht<br />
8.1 Über Streitigkeiten, die sich allenfalls aus dieser Vereinbarung ergeben, unterwerfen<br />
sich beide Vertragsparteien einem Schiedsgericht, das unter Ausschluss des<br />
Rechtsweges endgültig entscheidet.<br />
8.2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei eines von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
und eines vom Land Vorarlberg/Krankenhaus-Betriebsgesellschaft berufen wird.<br />
Die beiden nominierten Mitglieder haben innerhalb eines Monats ab ihrer Berufung<br />
ein drittes Mitglied, das rechtskundig sein muss, als Vorsitzenden zu wählen.<br />
8.3 Bei der Anrufung des Schiedsgerichtes hat derjenige Vertragsteil, der die Entscheidung<br />
des Schiedsgerichtes begehrt, den Umstand unter Namhaftmachung seines<br />
Mitgliedes für das Schiedsgericht dem anderen Vertragsteil mittels eingeschriebe-
- 22 -<br />
nen Briefes mitzuteilen und ihn innerhalb der Frist von einem Monat zur Nennung<br />
eines zweiten Schiedsrichters aufzufordern. Unterlässt es der andere Teil innerhalb<br />
dieser Frist, den zweiten Schiedsrichter zu nennen oder können sich die beiden<br />
namhaft gemachten Schiedsrichter innerhalb der Frist von einem Monat über die<br />
Person des Vorsitzenden nicht einigen, ist der zweite Schiedsrichter bzw. der Vorsitzende<br />
unter Anwendung des § 582 Zivilprozessordnung vom Präsidenten des<br />
Landesgerichtes Feldkirch zu bestellen, wobei das Recht zur Antragstellung im<br />
ersten Fall dem nicht säumigen Teil, im zweiten Fall jedem Teil zusteht. Im<br />
schiedsgerichtlichen Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 577 – 599 der Zivilprozessordnung<br />
anzuwenden.<br />
9. Sonstige Vertragsbestimmungen<br />
9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />
Schriftform. Die Schriftform ist auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis<br />
erforderlich.<br />
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so<br />
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiedurch nicht berührt. An Stelle<br />
der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen<br />
Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.<br />
9.3 Sollte in diesem Vertrag eine im Zusammenhang mit der Übernahme des Krankenhauses<br />
<strong>Bludenz</strong> regelungsbedürftige Materie keine Regelung erfahren haben, sind die<br />
Vertragsparteien verbunden, weitere Verhandlungen zu führen, um eine im medizinischen<br />
Interesse der Vorarlberger Bevölkerung gelegene kostengünstige Lösung zu<br />
finden.<br />
9.4 Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen der wahre Wert der Vertragsgegenstände<br />
bekannt ist und anerkennen Leistung und Gegenleistung beiderseits nach den derzeit<br />
gegebenen Verhältnissen als angemessen. Zwischen den Vertragsparteien herrscht<br />
Einigkeit darüber, dass deshalb das Rechtsmittel gemäß § 934 ABGB nicht zur Anwendung<br />
kommt.
- 23 -<br />
9.5 Allfällige mit der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages verbundenen<br />
Gebühren, Kosten und Steuern trägt die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft.<br />
9.6 Dieser Vertrag wird in einem Original ausgefertigt, welches beim Land verbleibt.<br />
Die anderen Vertragsparteien erhalten eine Fotokopie.<br />
Nach dieser Abstimmung verlässt die SPÖ-Fraktion geschlossen den Sitzungssaal.<br />
b) UMGRÜNDUNGSPLAN;<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB),<br />
nachstehenden Umgründungsplan gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz abzuschließen:<br />
Präambel<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> betreibt das Allgemeine öffentliche Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Dieses dient<br />
vor allem der medizinischen Basisversorgung der Bevölkerung des Bezirkes <strong>Bludenz</strong>. Das<br />
Krankenhaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt im Sinne<br />
des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990 i.d.g.F., mit dem Status einer Standardkrankenanstalt<br />
mit erweiterter Grundversorgung.<br />
Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> ist ein Betrieb gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Es<br />
handelt sich um einen gemeinnützigen Betrieb im Sinne der BAO.<br />
Vor dem Hintergrund der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beabsichtigten Um- und Zubauten hat die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> das Land Vorarlberg aus finanziellen Überlegungen ersucht, die Rechtsträgerschaft<br />
für dieses Krankenhaus zu übernehmen oder die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
mbH als Rechtsträger vorzusehen, um die Basisversorgung des Bezirkes<br />
<strong>Bludenz</strong> weiterhin sicherzustellen.
- 24 -<br />
Durch die gemeinsame Führung des Krankenhauses <strong>Bludenz</strong> zusammen mit den übrigen<br />
Landeskrankenhäusern werden vor allem auch Vorteile in betriebs- und volkswirtschaftlicher<br />
Hinsicht erwartet.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, das Land Vorarlberg und die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
haben daher einen Rahmenvertrag betreffend die Übernahme des Krankenhauses<br />
<strong>Bludenz</strong> abgeschlossen. Aufgrund des dort vorgesehenen Übernahmemodells hat die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> zunächst eine gemeinnützige GesmbH (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH) mit der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Alleingesellschafter errichtet, deren Unternehmensgegenstand die Führung<br />
von öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere der Krankenanstalt <strong>Bludenz</strong>, ist.<br />
Die Vertragsparteien beschließen nunmehr in Umsetzung des im Rahmenvertrag vorgesehenen<br />
Übernahmemodells die folgenden Umgründungsschritte.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bringt das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> mit dem gesamten, dem Krankenhausbetrieb<br />
gewidmeten Vermögen in die neu gegründete <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH ein.<br />
Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH erwirbt die gesamten Anteile der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH. Anschließend wird die <strong>Bludenz</strong>er<br />
Krankenhaus GmbH mit der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH als aufnehmender<br />
Gesellschaft verschmolzen.<br />
Durch einen Umgründungsplan können mehrfache Umgründungen, die ganz oder teilweise<br />
dasselbe Vermögen zum Gegenstand haben, auf einen gemeinsamen Stichtag bezogen<br />
werden. Ertragssteuerrechtlich gilt dann gemäß § 39 UmgrStG erst die letzte Vermögensübertragung<br />
(Umgründung) als mit dem Beginn des auf den gemeinsamen Umgründungsstichtag<br />
folgenden Tag bewirkt.<br />
1. Beteiligte<br />
1.1 <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
1.2 <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH, <strong>Bludenz</strong>, eingetragen im Firmenbuch des<br />
Landesgerichtes Feldkirch zu FN<br />
1.3 Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH, Feldkirch, eingetragen im<br />
Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN
- 25 -<br />
2. Bezeichnung des mehrmals zu übertragenden Vermögens (§ 12 Abs. 2<br />
Umgründungssteuergesetz)<br />
Sämtliche durchzuführenden Umgründungsschritte beziehen sich auf den Betrieb<br />
„Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>“, ausgenommen jene Spitalsbediensteten, die auf eigenen<br />
Wunsch vom Land Vorarlberg als Dienstnehmer übernommen werden (Beilage<br />
./1), aber einschließlich aller Betriebsliegenschaften (Beilage ./2) mit allen in der<br />
geprüften Schlussbilanz zum 31.12.2002 (Beilage ./3) ausgewiesenen Aktiven und<br />
Passiven (identes Vermögen gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz).<br />
3. Arten der durchzuführenden Umgründungen sowie Reihenfolge dieser<br />
Umgründungen<br />
3.1 In einem ersten Schritt bringt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf Grundlage der geprüften<br />
Schlussbilanz zum 31.12.2002 (Beilage ./3) unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen<br />
Begünstigungen des Art. III des Umgründungssteuergesetzes<br />
in der derzeit geltenden Fassung den Betrieb „Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>“ in die<br />
<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH ein. Anschließend erwirbt die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
mbH von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die gesamten Anteile an<br />
der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH.<br />
3.2 Nachdem die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH von der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> die gesamten Anteile an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH erworben hat,<br />
wird in einem letzten Schritt die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH als übertragende<br />
Gesellschaft nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes<br />
sowie unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen<br />
des Art I des Umgründungssteuergesetzes in der geltenden Fassung<br />
durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten<br />
sowie unter Verzicht auf die Liquidation mit der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
mbH als aufnehmender Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />
verschmolzen.
- 26 -<br />
Aufgrund dieser Verschmelzung ist sodann die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH (FN<br />
) im Firmenbuch zu löschen und die Verschmelzung bei der aufnehmenden Gesellschaft<br />
firmenbücherlich einzutragen.<br />
4. Festlegung des einheitlichen Stichtages<br />
Als identer Stichtag sämtlicher Umgründungsvorgänge wird der 31.12.2002 festgelegt.<br />
5. Erklärung gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz<br />
Die Beteiligten legen gemäß § 39 Umgründungssteuergesetz fest, dass die letzte in<br />
Punkt 2 näher bezeichnete Vermögensübertragung für die betroffene Rechtsnachfolgerin,<br />
die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH (FN ), als mit<br />
Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt gelten<br />
soll.<br />
c) ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GMBH<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB), die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> errichtet am heutigen Tage eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im<br />
Sinne des Gesetzes vom 06.03.1906, kundgemacht im Reichsblatt Nr. 58, samt Nachträgen:<br />
Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
„<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH“.<br />
Der Sitz der Gesellschaft ist <strong>Bludenz</strong>.<br />
I.<br />
Firma und Sitz
- 27 -<br />
II.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Führung von öffentlichen Krankenanstalten in Vorarlberg<br />
einschließlich der diesen angeschlossenen Betrieben, insbesondere der öffentlichen<br />
Krankenanstalt <strong>Bludenz</strong>, mit dem Ziel, unter Bedachtnahme auf eine zeitgemäße medizinische<br />
Versorgung der Vorarlberger Bevölkerung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser<br />
Krankenanstalten sicherzustellen. Die Führung von öffentlichen Krankenanstalten kann<br />
den Betrieb, aber auch die Erhaltung sowie die allfällige Erweiterung dieser Krankenanstalten<br />
einschließlich der diesen angeschlossenen Betrieben und der dort errichteten Schulen<br />
für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen.<br />
III.<br />
Gemeinnützigkeit<br />
Die Gesellschaft dient nicht Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke.<br />
Die durch die Gesellschaft zu bewirkende Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes<br />
der einbezogenen Krankenanstalten soll den Patienten und den anderen Kostenträgern<br />
zugute kommen.<br />
Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender<br />
Zufallsgewinn ist ausschließlich zur Erfüllung und Verfolgung des gemeinnützigen Gesellschaftszweckes<br />
zu verwenden. Verbleibende Zufallsgewinne dürfen nicht an die Gesellschafter<br />
ausgeschüttet werden, sondern sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Erfüllung<br />
der gemeinnützigen Tätigkeit der Gesellschaft verwendet werden darf.<br />
Die Gesellschafter erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.<br />
Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der<br />
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 28 -<br />
Den Gesellschaftern gebührt bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr als die<br />
eingezahlten Stammeinlagen, für geleistete Sacheinlagen der gemeine Wert der Sacheinlage,<br />
berechnet nach dem Zeitpunkt der Leistung ihrer Einlage.<br />
Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vermögen<br />
einer anderen, von den Gesellschaftern beziehungsweise Liquidatoren zu bestimmenden<br />
gemeinnützigen Unternehmung zu, die bereit ist, dieselben Aufgaben zu übernehmen.<br />
Das Gesellschaftsvermögen darf wiederum nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.<br />
Die tatsächliche Geschäftsführung der Gesellschaft muss der Erfüllung des gemeinnützigen<br />
Zweckes ausschließlich und unmittelbar dienen und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
in tatsächlicher Hinsicht entsprechen.<br />
Gewerbebetriebe dürfen nur geführt und sonstige über die Vermögensverwaltung hinausgehende,<br />
nicht unmittelbar gemeinnützige Tätigkeiten nur entfaltet werden, wenn durch<br />
das Vorliegen einer die jeweilige Tätigkeit deckenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 44<br />
Abs. 2 BAO oder zufolge der Bestimmung des § 45a BAO der Status der Gemeinnützigkeit<br />
der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird.<br />
IV.<br />
Dauer und Geschäftsjahr<br />
1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem Tage der Eintragung im<br />
Firmenbuch und endet mit dem nächstfolgenden 31. Dezember (31.12.). Die weiteren<br />
Geschäftsjahre sind gleich dem Kalenderjahr.
- 29 -<br />
V.<br />
Stammkapital und Stammeinlagen<br />
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 146.000,-- (EURO einhundertsechsundvierzigtausend)<br />
und wird von der gründenden <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zur Gänze übernommen sowie<br />
sofort bar eingebracht und einbezahlt.<br />
VI.<br />
Geschäftsanteile<br />
1. Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen.<br />
2. Die Geschäftsanteile sind übertragbar und teilbar.<br />
3. Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit<br />
einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen<br />
gefasst werden muss.<br />
VII.<br />
Organe der Gesellschaft<br />
Organe der Gesellschaft sind:<br />
a) die Generalversammlung,<br />
b) ein von der Generalversammlung allenfalls zu bestellender fakultativer Aufsichtsrat<br />
c) die Geschäftsführung.<br />
1. Allgemeines und Einberufung:<br />
VIII.<br />
Generalversammlung<br />
a) Die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Beschlüsse werden<br />
in Generalversammlungen gefasst.
- 30 -<br />
b) Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate<br />
des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.<br />
c) Eine außerordentliche Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies<br />
der Aufsichtsrat oder eine Gesellschaftermehrheit schriftlich unter Angabe des Zweckes<br />
verlangt.<br />
d) Die Generalversammlung wird von den Geschäftsführern mittels eingeschriebenen Briefes<br />
an die Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem<br />
Tag der Aufgabe der Post und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum<br />
von mindestens 7 (sieben) Tagen liegen.<br />
e) Falls die Geschäftsführer dem Verlangen eines allenfalls bestellten Aufsichtsrates oder<br />
einer Gesellschaftermehrheit auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung<br />
nicht nachkommen oder diese auf einen offenbar zweckwidrigen Zeitpunkt<br />
ausschreiben, ist der Aufsichtsratsvorsitzende oder jener Gesellschafter, der über die<br />
Mehrheit der Geschäftsanteile verfügt, berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung<br />
unter Einhaltung einer siebentägigen Frist einzuberufen.<br />
2. Stimmrecht und Beschlussfassung:<br />
a) Auf je EURO 10,-- (EURO zehn) der übernommenen Stammeinlage entfällt eine<br />
Stimme in der Generalversammlung, doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine<br />
Stimme zukommen.<br />
b) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat<br />
besitzt, der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.<br />
Ist kein Aufsichtsrat bestellt, können die anwesenden Gesellschafter einen Vorsitzenden<br />
für die jeweilige Versammlung bestimmen.<br />
c) Zur Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung ist erforderlich, dass - soweit im<br />
Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens 51 %<br />
(einundfünfzig Prozent) des Stammkapitals vertreten ist. Die Vertretung von Gesellschaftern<br />
auf Grund einer schriftlichen Spezialvollmacht ist zulässig.<br />
d) Die Beschlüsse werden - soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen<br />
- durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung<br />
über die Bestellung und Abberufung von Gesellschaftsorganen, die Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrages, die Erhöhung der Stammeinlagen, sowie die Auflösung der Ge-
- 31 -<br />
sellschaft bedarf es jedoch einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen.<br />
e) In dringenden Fallen kann ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, soweit dies<br />
nicht nach dem Gesetz einer notariellen Beurkundung bedarf, im Wege der schriftlichen<br />
Beschlussfassung gemäß § 34 (vierunddreißig) Ges.m.b.H.-Gesetz durch alle Gesellschafter<br />
gefasst werden. Von einer Beschlussfassung durch die Gesellschafter im<br />
schriftlichen Wege sind Beschlüsse über Voranschlag, Rechnungsabschluss, Dienstpostenplan,<br />
die Bestellung und Abberufung von Gesellschaftsorganen, Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrages sowie Änderungen der Geschäftsanteile ausgenommen.<br />
f) Über Beratungen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist - soweit nicht notarielle<br />
Beurkundung vorgeschrieben ist - ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden<br />
und von dem von der Generalversammlung bestellten Schriftführer zu unterfertigen ist.<br />
Der Inhalt der Beschlüsse ist nach Eintragung in das Protokollbuch in einer von den<br />
Geschäftsführern unterschriebenen Abschrift den Gesellschaftern zuzusenden.<br />
3. Der Zuständigkeit der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen:<br />
Die Generalversammlung beschließt in den vom Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag<br />
bestimmten Fällen und kann darüber hinaus in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten<br />
verbindliche Beschlüsse fassen.<br />
Der Zuständigkeit der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen insbesondere:<br />
a) die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung der<br />
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie die Wahl der Abschlussprüfer; diese<br />
Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres zu fassen;<br />
b) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage,<br />
c) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den (die) Geschäftsführer oder und<br />
den Aufsichtsrat,<br />
d) der Abschluss von Vertragen gemäß § 35 (fünfunddreißig) Absatz 1 (eins) Zahl 7<br />
(sieben) des GmbH-Gesetzes,<br />
e) die Bestellung zum Geschäftsführer und deren Widerruf,<br />
f) die allfällige Bestellung eines Aufsichtsrates und die Festsetzung der<br />
Aufsichtsratsvergütung, sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
- 32 -<br />
g) die Abänderung des Gesellschaftsvertrages,<br />
h) die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals,<br />
i) Zustimmung zur Übernahme von neuen Stammeinlagen, zur Abtretung oder Übertragung<br />
von Geschäftsanteilen,<br />
k) Auflösung der Gesellschaft und Bestellung der Liquidatoren.<br />
Für die Erteilung der Prokura und der Handlungsvollmacht sowie für die in § 35 Abs. 1<br />
Z 7 GmbHG bezeichneten Maßnahmen, soweit diese nach Ablauf von zwei Jahren nach<br />
der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch betroffen werden, ist die Beschlussfassung<br />
der Generalversammlung nicht erforderlich.<br />
4. Ist ein Aufsichtsrat nicht bestellt, sind seine Zuständigkeiten nach diesem Vertrage und<br />
dem Gesetz von der Generalversammlung wahrzunehmen<br />
IX.<br />
Aufsichtsrat<br />
1. Wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, können die Gesellschafter mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung einen Aufsichtsrat<br />
bestellen.<br />
2. Wird ein Aufsichtsrat bestellt, gelten für diesen die in den folgenden Punkten 3. bis 7.<br />
festgelegten Bestimmungen.<br />
3. Zusammensetzung und Dauer:<br />
a) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden physischen handlungsfähigen Personen sowie den gemäß §<br />
110 ArbVG entsandten Mitgliedern.<br />
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Mitteilung an den<br />
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Die Zurücklegung wird vier Wochen<br />
nach Empfangnahme wirksam, wenn sie nicht für einen anderen Zeitpunkt erklärt<br />
wird.<br />
Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus<br />
dem Aufsichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen,
- 33 -<br />
wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter fünf sinkt. Die Funktionsperiode der<br />
Ersatzmitglieder dauert bis zum Ablauf der ursprünglichen Funktionsperiode der<br />
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder.<br />
b) Die Funktionsperiode des Aufsichtsrates dauert bis zu jener Generalversammlung,<br />
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei<br />
wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet.<br />
Eine wiederholte Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.<br />
c) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Funktion nur persönlich ausüben. Eine<br />
Stellvertretung ist ausgeschlossen.<br />
d) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, denen bestimmte Arten<br />
von Geschäften oder einzelne Angelegenheiten zur Vorbereitung oder Beschlussfassung<br />
übertragen werden.<br />
e) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können der (die)<br />
Geschäftsführer und sachkundige Personen beratend zugezogen werden.<br />
f) Der Aufsichtsrat hat die Ausübung seiner Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu<br />
regeln.<br />
g) Mit den Geschäftsanteilen der Städte Feldkirch und Bregenz gemäß Pkt. V Z. 2 lit. b)<br />
und c) ist das Recht verbunden, je einen Repräsentanten ihrer Körperschaft als Mitglieder<br />
in den Aufsichtsrat zu entsenden.<br />
4. Wahl des Vorsitzenden:<br />
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden<br />
und seinen Stellvertreter.<br />
5. Sitzungen und Beschlussfähigkeit:<br />
a) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten;<br />
die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.<br />
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch<br />
oder mittels Telefax unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung<br />
und Einhaltung einer Mindestfrist von drei Tagen einberufen.<br />
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich oder per Telefax abstimmen<br />
lassen, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfah-
- 34 -<br />
ren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden<br />
Frist von mindestens drei Tagen nach Versendung der Unterlage gegen dieses<br />
Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt. Ein Beschluss kommt zustande, wenn alle<br />
Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom<br />
Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der<br />
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung<br />
durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />
b) Eine Aufsichtsratssitzung ist zudem vom Vorsitzenden dann einzuberufen, wenn<br />
dies mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der (die) Geschäftsführer<br />
unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangen.<br />
c) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />
ist.<br />
d) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder<br />
gefasst.<br />
e) Über die Sitzung des Aufsichtsrates und die darin gefassten Beschlüsse ist eine<br />
Niederschrift anzufertigen, die jedem Mitglied zu übersenden ist.<br />
6. Auskunfts- und Einsichtnahmerecht des Aufsichtsrates:<br />
Der Aufsichtsrat überwacht den (die) Geschäftsführer in allen Zweigen der Geschäftsführung.<br />
Er kann jederzeit Auskünfte und Berichterstattung verlangen und in Gesamtheit oder<br />
durch einzelne seiner Mitglieder die Bücher und Papiere der Gesellschaft einsehen.<br />
7. Zustimmung des Aufsichtsrates:<br />
Der Zustimmung eines allenfalls bestellten Aufsichtsrates bedürfen insbesondere<br />
a) Jahresbudget (Investitionsplan, Gewinn- und Verlustvorschau)<br />
b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie Erwerb, Veräußerung<br />
und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben<br />
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, die den Betrag von<br />
EUR 100.000,-- (EURO einhunderttausend) im Einzelfall und den Betrag von<br />
EUR 400.000,-- (EURO vierhunderttausend) im Geschäftsjahr übersteigen;
- 35 -<br />
d) Investitionen, die den Betrag von EUR 400.000,-- (EURO vierhunderttausend) übersteigen,<br />
sofern sie nicht schon mit dem Jahresbudget genehmigt wurden;<br />
e) Vergaben, die den Betrag von EUR 400.000,-- übersteigen;<br />
f) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die den Betrag von<br />
EUR 400.000,-- (EURO vierhunderttausend) im Einzelfall und den Betrag von<br />
EUR 1000.000,-- (EURO eine Million) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;<br />
g) Gewährung von Darlehen und Krediten, die den Betrag von EUR 10.000,-- (EURO<br />
zehntausend) im Einzelfall und den Betrag von EUR 100.000,-- (EURO einhunderttausend)<br />
insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;<br />
h) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik<br />
i) Personalangelegenheiten grundsätzlicher Art; Pensionszusagen an Geschäftsführer<br />
und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965; Bestellung,<br />
Abberufung oder Änderung der Anstellungsbedingungen der Chefärzte, Primarärzte,<br />
Verwaltungsleiter oder Leiter des Pflegedienstes von Krankenanstalten<br />
oder der Leiter von Anstaltsapotheken; Bestellung oder Abberufung von Direktoren<br />
und medizinisch-wissenschaftlichen Leitern der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;<br />
j) Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten unter Vorlage der<br />
Dienstvertragsentwürfe sowie deren Abberufung;<br />
k) Wechselbegebungen und Eingehung von Bürgschaften;<br />
l) Organisation der Krankenanstalten, wie z.B. Errichtung, Auflassung oder sonstige<br />
wesentliche Veränderung von Krankenanstalten oder Abteilungen derselben, Erlassung<br />
oder Änderung der Anstaltsordnung von Krankenanstalten<br />
m) Abschluss von Verträgen, welche über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes<br />
hinausgehen oder für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind<br />
n) im Übrigen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates in allen jenen Geschäften einzuholen,<br />
für die dies durch Gesellschafterbeschluss oder Beschluss des Aufsichtsrates<br />
vorgeschrieben wird.
- 36 -<br />
X.<br />
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />
1. Zusammensetzung der Geschäftsführung:<br />
a) Die Gesellschaft hat einen oder zwei Geschäftsführer.<br />
b) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen vertreten.<br />
Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder der Geschäftsführer die Gesellschaft<br />
allein, ist aber im Innenverhältnis auf jene Geschäfte beschrankt, die die Generalversammlung<br />
anlässlich der Bestellung festlegt.<br />
2. Zuständigkeit der Geschäftsführung:<br />
a) Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />
Bestimmungen dieses Vertrages sowie der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung<br />
die Geschäfte der Gesellschaft so zu besorgen, dass der Gesellschaftszweck<br />
im Sinne des Pkt. II dieses Vertrages unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit<br />
bestmöglich gefördert und verwirklicht wird.<br />
b) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus<br />
den vereinbarten Bestimmungen ergeben. Insbesondere hat die Geschäftsführung die<br />
Zustimmung eines allenfalls bestellten Aufsichtsrates in allen jenen Angelegenheiten<br />
einzuholen, für die dies durch Beschluss der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates<br />
vorgeschrieben ist.<br />
3. Berichte an den Aufsichtsrat:<br />
a) Die Geschäftsführung hat dem allenfalls bestellten Aufsichtsrat mindestens einmal<br />
jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens<br />
zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht).<br />
b) Die Geschäftsführung hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig mindestens<br />
vierteljährlich über den Gang der Geschäfts und die Lage des Unternehmens im Vergleich<br />
zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu<br />
berichten (Quartalsbericht).
- 37 -<br />
c) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu<br />
berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft<br />
von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten<br />
(Sonderbericht).<br />
d) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />
XI.<br />
Jahresabschluss<br />
1. Die Geschäftsführung hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das<br />
abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss samt den dazugehörigen Berichten aufzustellen.<br />
2. Der Jahresabschluss ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer<br />
(Abschlussprüfer) zu prüfen.<br />
3. Der Jahresabschluss samt den dazugehörigen Berichten ist nach Aufstellung unverzüglich<br />
im Wege des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur Prüfung und Genehmigung<br />
vorzulegen.“<br />
1. Allgemeine Bestimmungen:<br />
XII.<br />
Allgemeine und Schlussvorschriften<br />
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die entsprechenden<br />
Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
vom 6. März 1906 (sechster März neunzehnhundertsechs), RGB1. 58 (achtundfünfzig),<br />
in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />
2. Teilnichtigkeit:<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages mit Rücksicht auf gesetzliche<br />
Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder nichtig werden, so wird hiedurch die<br />
Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
3. Bekanntmachung:<br />
- 38 -<br />
Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen mittels eingeschriebenem<br />
Brief.<br />
4. Kosten:<br />
Die Kosten der Errichtung des Gesellschaftsvertrages und der handelsgerichtlichen<br />
Protokollierung werden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 7000.--(EURO siebentausend)<br />
von der Gesellschaft getragen. Die Gründungskosten sind mit der Höhe der tatsächlich<br />
aufgewendeten Beträge als Ausgabe in die erste Jahresrechnung einzustellen.<br />
d) EINBRINGUNGSVERTRAG;<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB),<br />
nachstehenden Einbringungsvertrag abzuschließen:<br />
1. Vertragsgegenstand<br />
1.1 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, im Folgenden „Einbringende“ genannt, betreibt in <strong>Bludenz</strong> das<br />
Allgemeine öffentliche Krankenhaus <strong>Bludenz</strong>. Das Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> ist ein Betrieb<br />
gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Es handelt sich um einen gemeinnützigen<br />
Betrieb im Sinne der BAO.<br />
2. Einbringung<br />
2.1 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bringt unter Bezugnahme auf den Umgründungsplan vom ............<br />
den in Punkt 1 genannten Betrieb auf der Grundlage der Schlussbilanz zum 31.12.2002<br />
unter Fortführung der Buchwerte in die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH ein und die<br />
Vertragsparteien erklären einander die Vertragsannahme.<br />
2.2 Für die Einbringung werden die abgabenrechtlichen Wirkungen des Art. III UmGrStG<br />
in Anspruch genommen. Einbringungsstichtag ist der 31. Dezember 2002.
- 39 -<br />
3. Übertragung von Rechten und Pflichten<br />
3.1 In Erfüllung dieser Einbringungsverpflichtung werden insbesondere auf die <strong>Bludenz</strong>er<br />
Krankenhaus GmbH übertragen und von dieser übernommen:<br />
* alle in der Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten<br />
einschließlich der zum Einbringungsstichtag bestehenden Darlehensverpflichtungen<br />
in Höhe von insgesamt EUR ;<br />
* alle in der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden<br />
Rechte und Eventualverbindlichkeiten des Betriebes<br />
* alle dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller Anwartschaften laut Beilage,<br />
nicht jedoch hinsichtlich jener Bediensteten, die aufgrund der vom Land Vorarlberg<br />
eingeräumten Option mit Wirkung vom 1.1.2003 in ein Dienstverhältnis<br />
zum Land Vorarlberg treten.<br />
* alle Kraftfahrzeuge laut Beilage<br />
* die dem Betrieb des Krankenhaus <strong>Bludenz</strong> gewidmeten Liegenschaften bzw<br />
Liegenschaftsanteile<br />
in EZ 157 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 829, 831/1, 831/2, 913/1, 915/1,<br />
915/2, .392/2, .392/8, .392/9 und .1446.<br />
Diese Liegenschaften sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />
in C-LNr 1a: Pfandrecht ATS 4.673.000,-- sA für das Land Vorarlberg,<br />
in C-LNr 2a: Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg<br />
in EZ 1360 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend u.a. aus Gst 834.<br />
Dieses Grundstück ist grundbücherlich unbelastet.<br />
in EZ 365 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend u.a. aus Gst 914/1.<br />
Dieses Grundstück ist grundbücherlich unbelastet.<br />
in EZ 1855 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 1124,<br />
ob den 40/5120-Anteilen, B-LNr 18, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />
an der Wohnung W 17 untrennbar verbunden ist und
- 40 -<br />
ob den 5/5120-Anteilen, B-LNr 82, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />
an der Garage G 18 untrennbar verbunden ist.<br />
Diese Liegenschaftsanteile sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />
In C-LNr 1a: Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung für Gst .437 in EZ 450 GB<br />
Rieden.<br />
In C-LNr 3a: Pfandrecht ATS 20.662.000,-- sA für Land Vorarlberg.<br />
In C-LNr 4a: Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg.<br />
In C-LNr 12a: Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 19<br />
WEG.<br />
Die Lasten in C-LNr 3a und 4a werden gelöscht. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verpflichtet<br />
sich, die entsprechende Freilassungserklärungen zeitgerecht für die Löschung beizustellen.<br />
In EZ 2726 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 1087/4 und 1090/3,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 55, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 37 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 64, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 43 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 66, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 45 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 69, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 47 untrennbar verbunden ist.<br />
Diese Liegenschaftsanteile sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />
In C-LNr 1a: Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 19<br />
WEG.<br />
In C-LNr 2a: Pfandrecht ATS 10.461.000,-- sA für Wohnbaufonds für das Land<br />
Vorarlberg.<br />
In C-LNr 3a: Pfandrecht ATS 7.472.000,-- sA für Land Vorarlberg.<br />
In C-LNr 4a: Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg.
- 41 -<br />
Die Lasten C-LNr 2a, 3a und 4a werden gelöscht. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verpflichtet<br />
sich, die entsprechenden Freilassungserklärungen zeitgerecht für die Löschung beizustellen.<br />
In EZ 2466 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, bestehend aus Gst 25/4<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 40, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 35 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 36 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 59, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 38 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 60, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist.<br />
Die Liegenschaftsanteile sind grundbücherlich wie folgt belastet:<br />
in C-LNr 116a: Pfandrecht ATS 326.467,-- sA für Bank Austria AG.<br />
Die Last C-LNr 116a wird gelöscht. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verpflichtet sich, die entsprechende<br />
Freilassungserklärung zeitgerecht für die Löschung beizustellen.<br />
Die vorgenannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile haben folgenden Einheitswert:<br />
EZ 157 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />
bestehend aus Gst 829, 831/1, 831/2, 913/1, 915/1, 915/2, .392/2, .392/8, .392/9,<br />
.1446......................................................................... Einheitswert (EW) EUR 0,--;<br />
EZ 1360 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />
bestehend u.a. aus Gst 834................................................................. EW EUR 0,--;<br />
EZ 365 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />
bestehend u.a. aus Gst 914/1.................................................................EW EUR 0,--;<br />
EZ 1855 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />
bestehend aus Gst 1124,<br />
ob den 40/5120-Anteilen, B-LNr 18, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />
an der Wohnung W 17 untrennbar verbunden ist............................ EW EUR 966,73,
- 42 -<br />
ob den 5/5120-Anteilen, B-LNr 82, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum<br />
an der Garage G 18 untrennbar verbunden ist...............................EW EUR 620,84;<br />
EZ 2726 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />
bestehend aus Gst 1087/4 und 1090/3,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 55, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 37 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 64, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 43 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 66, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 45 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen, B-LNr 69, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 47 untrennbar verbunden ist<br />
................................................................................je Wohnung EW EUR 10.735,44;<br />
EZ 2466 GB 90002 <strong>Bludenz</strong>,<br />
bestehend aus Gst 25/4<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 40, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 35 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 36 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 59, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 38 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 43/3300-Anteilen, B-LNr 60, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht<br />
an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden<br />
ist...............................................................................je Wohnung EW EUR 2.841,18.<br />
4. Liegenschaften<br />
4.1 Die Übergabe und Übernahme der in Punkt 3.1. genannten Liegenschaften bzw<br />
Liegenschaftsanteile, so wie diese heute liegen und stehen und den Vertragspartnern<br />
aus eigener Wahrnehmung genau bekannt sind, mit Nutzen und Lasten, Gefahr
- 43 -<br />
und Zufall in den tatsächlichen Besitz der übernehmenden Gesellschaft gilt mit<br />
31.12.2002 als vollzogen.<br />
4.2 Zur Erzeugung dinglicher Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen somit die<br />
Vertragsparteien, und zwar auch nur über einseitiges Ansuchen, ihre ausdrückliche<br />
Einwilligung, dass im GB 90002 <strong>Bludenz</strong> nachstehende Grundbuchseintragungen<br />
erfolgen:<br />
in EZ 157 (<strong>Stadt</strong>gemeinde <strong>Bludenz</strong>):<br />
die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH<br />
in EZ 1360 (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>):<br />
die lastenfreie Abschreibung des Gst 834 von dieser EZ und die Zuschreibung dieses<br />
Gst zu EZ 157 (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH).<br />
in EZ 365 (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>):<br />
die lastenfreie Abschreibung des Gst 914/1 von dieser EZ und die Zuschreibung<br />
dieses Gst zu EZ 157 (<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH).<br />
in EZ 1855<br />
a) ob den 40/5120-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 18, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentum an der Wohnung W 17 untrennbar verbunden ist und<br />
ob den 5/5120-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 82, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentum an der Garage G 18 untrennbar verbunden ist, jeweils die Einverleibung<br />
des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH.;<br />
b) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 3a haftenden Pfandrechtes für das<br />
Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 18 und 82;<br />
c) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 4a haftenden Veräußerungsverbotes<br />
für das Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 18 und 82.<br />
in EZ 2726<br />
a) ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 55, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 37 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist,
- 44 -<br />
ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 64, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 43 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 66, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 45 untrennbar verbunden ist,<br />
ob den 66/6540-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 69, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 47 untrennbar verbunden ist, jeweils<br />
die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH;<br />
b) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 2a haftenden Pfandrechtes für<br />
Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr<br />
55, 58, 64, 66 und 69;<br />
c) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 3a haftenden Pfandrechtes für das<br />
Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 55, 58, 64,66 und 69;<br />
d) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 4a haftenden Veräußerungsverbotes<br />
für das Land Vorarlberg, jedoch nur hinsichtlich der Anteile B-LNr 55, 58, 64, 66<br />
und 69.<br />
in EZ 2466<br />
a) ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 40, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 35 untrennbar verbunden ist.<br />
ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 58, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 36 untrennbar verbunden ist.<br />
ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 59, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 38 untrennbar verbunden ist.<br />
ob den 43/3300-Anteilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, B-LNr 60, mit welchen Anteilen das<br />
Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung W 39 untrennbar verbunden ist, jeweils<br />
die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH;<br />
b) die Einverleibung der Löschung des in C-LNr 116a haftenden Pfandrechtes für die<br />
Bank Austria Aktiengesellschaft<br />
5. Übergang des eingebrachten Betriebes<br />
Das eingebrachte Unternehmen geht mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall mit<br />
Ablauf des Stichtags der Einbringungsbilanz auf die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH
- 45 -<br />
über, welche die eingebrachten Vermögenswerte mit denselben Rechten zu besitzen berechtigt<br />
ist, wie sie bisher von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> besessen worden sind.<br />
6. Beteiligungsverhältnisse<br />
6.1 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist zu 100 % am Stammkapital der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH<br />
beteiligt.<br />
6.2 Da die Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen und an der übernehmenden<br />
Gesellschaft identisch sind, kann eine Erhöhung des Stammkapitals der <strong>Bludenz</strong>er<br />
Krankenhaus GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 des UmGrStG unterbleiben.<br />
7. Genehmigung<br />
Für die Rechtswirksamkeit dieses Einbringungsvertrages ist die Genehmigung durch<br />
<strong>Stadt</strong>vertretung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Generalversammlung der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />
GmbH erforderlich.<br />
8. Kosten<br />
Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Einbringungsvertrages verbundenen<br />
Abgaben und Kosten aller Art hat die <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH zu tragen.<br />
e) ABTRETUNGSVERTRAG;<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen. OLB), den<br />
folgenden Abtretungsvertrag abzuschließen:<br />
I.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist alleiniger Gesellschafter der Firma „<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH“<br />
in <strong>Bludenz</strong>.
- 46 -<br />
II.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> tritt hiemit diesen ihren Geschäftsanteil an der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus<br />
GmbH um den Abtretungspreis von EUR 3.021.679,98 (Euro dreimillioneneinundzwanzigtausendsechshundertneunundsiebzig<br />
98/100) (zuzüglich der einbezahlten Stammeinlage!)<br />
an die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH ab und diese erklärt die<br />
Vertragsannahme.<br />
III.<br />
Der Abtretungspreis von EUR ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Vertragsunterfertigung<br />
auf das Konto Nr. der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bei der ........... einzuzahlen.<br />
IV.<br />
Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH erwirbt diesen Geschäftsanteil<br />
mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber<br />
zustehen beziehungsweise obliegen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung zu kennen<br />
und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner den abtretenden Gesellschafter<br />
hinsichtlich aller von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten,<br />
die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten.<br />
Der abtretende Gesellschafter, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, haftet hiefür, dass der vertragsgegenständliche<br />
Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen<br />
Rechten Dritter belastet ist.<br />
V.
- 47 -<br />
Er verpflichtet sich, etwa auftretende, noch von ihm zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich<br />
zu berichtigen und den Erwerber, die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft<br />
mbH, diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.<br />
Er erklärt ferner, dass neben den dem Übernehmer bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die<br />
die mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte<br />
beeinflussen.<br />
VI.<br />
Als Tag des Überganges aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten<br />
auf den Übernehmer wird der Tag der Unterfertigung dieses Vertrages vereinbart.<br />
VII.<br />
Die gemäß Punkt VI.3 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH für<br />
die Abtretung erforderliche Genehmigung wird hiemit von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als alleiniger<br />
Gesellschafter der <strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH erteilt.<br />
VIII.<br />
Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages trägt die Vorarlberger<br />
Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH allein.<br />
f) VERSCHMELZUNGSVERTRAG;<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen: OLB),<br />
folgenden Verschmelzungsvertrag abzuschließen:
1. Präambel<br />
- 48 -<br />
1.1 Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Feldkirch ist unter FN die<br />
Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Feldkirch eingetragen.<br />
Diese wird in weiterer Folge kurz als übernehmende Gesellschaft bezeichnet.<br />
1.2 Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Feldkirch ist unter FN die<br />
<strong>Bludenz</strong>er Krankenhaus GmbH mit dem Sitz in <strong>Bludenz</strong> eingetragen. Diese wird in<br />
weiterer Folge als übertragende Gesellschaft bezeichnet.<br />
1.3 Die übernehmende Gesellschaft ist aufgrund des Abtretungsvertrages vom alleinige<br />
Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft. Es handelt sich daher um eine<br />
Verschmelzung einer Tochtergesellschaft. Die Durchführung einer Kapitalerhöhung<br />
kann somit nach § 224 Abs. 1 AktG unterbleiben.<br />
1.4 Zur Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft<br />
ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen<br />
Begünstigungen des Art. I UmgrStG schließen die Vertragsteile<br />
den folgenden Verschmelzungsvertrag. Grundlage dieses Verschmelzungsvertrages<br />
ist der Umgründungsplan vom ..........<br />
2. Verschmelzung<br />
Die übertragende Gesellschaft wird durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes<br />
mit allen Rechten und Pflichten sowie unter Verzicht auf die Liquidation im Wege der<br />
Gesamtrechtsnachfolge mit der übernehmenden Gesellschaft unter Inanspruchnahme<br />
der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. I UmGrStG verschmolzen.<br />
3. Verschmelzungsbilanz, Verschmelzungsstichtag<br />
3.1 Der Verschmelzung wird die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum<br />
31.12.2002 (Beilage 2) zugrundegelegt. Als Stichtag für die Verschmelzung der beiden<br />
Gesellschaften wird unter Bezugnahme auf den Umgründungsplan vom ebenfalls<br />
der 31.12.2002 vereinbart.
- 49 -<br />
3.2 Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages gelten Handlungen der übertragenden<br />
Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.<br />
4. Vermögensübergang<br />
4.1 Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages ist die übertragende Gesellschaft<br />
aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.<br />
ausdrückliche Anführung der umzumeldenden Gegenstände (Kraftfahrzeuge) sowie<br />
der Geschäftskonten<br />
4.2 Die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften EZ GB <strong>Bludenz</strong>, so wie diese<br />
heute liegen und stehen und den Vertragspartnern aus eigener Wahrnehmung genau<br />
bekannt sind, mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall in den tatsächlichen Besitz<br />
der übernehmenden Gesellschaft gilt mit 31.12.2002 als vollzogen.<br />
Einheitswerte der Liegenschaften ausdrücklich anführen<br />
4.3 Aufsandungserklärung<br />
Zur Erzeugung dinglicher Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen somit die<br />
Vertragsparteien, und zwar auch nur über einseitiges Ansuchen, ihre ausdrückliche<br />
Einwilligung, dass im GB <strong>Bludenz</strong> nachstehende Grundbuchseintragungen<br />
erfolgen:<br />
.......<br />
5. Erklärung der übertragenden Gesellschaft<br />
Der Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft erklärt, dass alle Vermögenswerte<br />
der übertragenden Gesellschaft in der Verschmelzungsbilanz aufscheinen und dass außer<br />
den in dieser Bilanz verzeichneten Passiven keine weiteren Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft bestehen.<br />
Die behördlich umzumelden Kraftfahrzeuge der übertragenden Gesellschaft sind in der<br />
beiliegenden Liste (Beilage 3) separat angeführt.
- 50 -<br />
6. Unterbleiben der Gewährung von Aktien und der Kapitalerhöhung<br />
6.1 Da die übernehmende Gesellschaft aufgrund des Abtretungsvertrages vom 31.12.2002<br />
alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ist, unterbleiben in diesem<br />
Verschmelzungsvorgang<br />
* die Festlegung eines Umtauschverhältnisses<br />
* die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 224 Abs.<br />
1 Z 1 AktG und daher auch<br />
* die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an neu gewährte Anteile eine<br />
Gewinnberechtigung besitzen.<br />
6.2 Da die übernehmende Gesellschaft alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft<br />
ist, unterbleibt gemäß § 224 Abs. 1 Z 1 AktG eine Kapitalerhöhung.<br />
7. Umgründungssteuerrechtliche Begünstigungen<br />
Bei der gegenständlichen Verschmelzung handelt es sich um einen im Rahmen des<br />
Umgründungsplanes vom erfolgenden Verschmelzungsvorgang im Sinne des Art I<br />
des Umgründungssteuergesetzes. Es werden daher die umgründungssteuerrechtlichen<br />
Begünstigungen des Art. I UmgrStG in Anspruch genommen. Dazu erklärt die übernehmende<br />
Gesellschaft, dass bei ihr für das auf sie übertragene Vermögen die Besteuerung<br />
der stillen Reserven in keiner Weise eingeschränkt wird.<br />
8. Genehmigungen<br />
Dieser Verschmelzungsvertrag wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlungen<br />
beider Gesellschaften errichtet.<br />
9. Kosten<br />
Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages sowie alle durch die<br />
Verschmelzung verursachten Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren trägt die übernehmende<br />
Gesellschaft allein.
- 51 -<br />
Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung mehrheitlich mit 17 Stimmen (5 Gegenstimmen:<br />
Offene Liste <strong>Bludenz</strong>), der Bürgermeister wird ermächtigt, allenfalls sich ergebende notwendige<br />
Änderungen in steuerlicher und/oder rechtlicher Hinsicht in den Ausführungsverträgen<br />
vorzunehmen, die jedoch mit dem Rahmenvertrag in Einklang stehen müssen. Der<br />
Bürgermeister wird darüber im <strong>Stadt</strong>rat berichten.<br />
Zu 3.:<br />
Teilflächen aus Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong>;<br />
a) Abtretung an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege);<br />
b) Verordnung über die Erklärung als Gemeindestraße gem. § 9 Straßengesetz<br />
Im Zuge der geplanten Übergabe des städtischen Krankenhauses an das Land Vorarlberg<br />
wurde durch das Vermessungsbüro Bischofberger & Partner ein vorläufiger Teilungsplan<br />
erstellt, durch den sämtliche Grundstücksnummern auf denen das Krankenhaus situiert ist,<br />
vereinigt werden, wodurch schlussendlich nur noch die Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong>, übrig<br />
bleibt. Um diese Grundstücksvereinigungen durchführen zu können, wurde am 17.10.2002<br />
ein Grundbuchsgesuch zur Abschreibung der Gst.Nr. 834 aus der EZ 1360 und deren Zuschreibung<br />
zur EZ 157 beim Bezirksgericht <strong>Bludenz</strong> eingebracht. Dieses Grundbuchsgesuch<br />
wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes <strong>Bludenz</strong>, TZL 3828/2002 durchgeführt.<br />
Weiters sollen durch diesen Teilungsplan jene öffentlichen Verkehrsflächen, die bereits<br />
jetzt als Gehsteig bzw. Straße verwendet werden, dem öffentlichen Gut Straßen und Wege<br />
abgetreten und diese Teilflächen gemäß § 9 Straßengesetz, LGBl. NR. 8/1969, als Gemeindestraße<br />
erklärt werden.<br />
Außerdem werden in derselben Vermessungsurkunde die Grundstücksgrenzen der Gst.Nr.<br />
830 (Rettung) angepasst, der bestehende Parkplatz vermessen und die bestehenden Garagen<br />
der Feuerwehr der Gst.Nr. .731 zugeschlagen.<br />
Die Zu- und Abschreibungen der Teilflächen zum öffentlichen Gut (Straßen und Wege)<br />
stellen sich gemäß der vorläufigen Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger<br />
& Partner, GZ 12606/2002 wie folgt dar:
- 52 -<br />
1) WALSERWEG<br />
Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) vor der Vermessung:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
3597 857 4.214 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />
Zuwachs aus:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
834 157 1 254 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
830 378 3 208 m²<br />
462 m²<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) nach der Vermessung:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
3597 857 4.676 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />
2) GEHSTEIG SPITALGASSE<br />
Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) vor der Vermessung:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
3907 857 327 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />
Abfall an:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
834 157 8 0 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
Zuwachs aus:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
834 157 7 62 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
834 157 9 167 m²<br />
229 m²<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>
- 53 -<br />
Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) nach der Vermessung:<br />
Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />
3907 857 556 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig mit 22 Stimmen, die gemäß vorläufiger Vermessungsurkunde<br />
des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner GZ: 12606/2002 ausgewiesenen<br />
Teilflächen 1 und 3 aus den Gst.Nrn. 834 und 830, GB <strong>Bludenz</strong>, mit einer Gesamtgröße<br />
von 462 m² unentgeltlich dem Gutsbestand des Öffentlichen Gutes (Straßen<br />
und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr. 3597 (Walserweg)<br />
zu übertragen. Weiters werden die Teilflächen 7 und 9 aus der Gst.Nr. 834, GB <strong>Bludenz</strong>,<br />
mit einer Gesamtgröße von 229 m² unentgeltlich dem Gutsbestand des Öffentlichen<br />
Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr.<br />
3907 (Gehsteig Spitalgasse) übertragen.<br />
Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig mit 22 Stimmen folgende Verordnungen:<br />
„VERORDNUNG<br />
der <strong>Stadt</strong> B L U D E N Z<br />
über die<br />
Erklärung als Gemeindestraße<br />
Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, wird über Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
vom 24. Oktober 2002 verordnet:<br />
I.<br />
Der „Walserweg“ mit der Gst.Nr. 3597, GB <strong>Bludenz</strong>, welcher dem Gutsbestand des<br />
Öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, angehört und in nördlicher<br />
Richtung von der „Alten Landstraße (Gst.Nr. 3598)“ abzweigt und nach 0,67 km in<br />
den „Winkelweg (Gst.Nr. 3596/2)“ einmündet, wird gemäß vorläufiger Vermessungsurkunde<br />
des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner, GZ 12606/2002, als Gemeindestraße<br />
erklärt.
- 54 -<br />
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />
Kraft.“<br />
II.<br />
„VERORDNUNG<br />
der <strong>Stadt</strong> B L U D E N Z<br />
über die<br />
Erklärung als Gemeindestraße<br />
Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, wird über Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
vom 24. Oktober 2002 verordnet:<br />
Die Gst.Nr. 3907, GB <strong>Bludenz</strong>, welche dem Gutsbestand des Öffentlichen Gutes<br />
(Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, angehört und im Bereich der Abzweigung<br />
Walserweg/Spitalgasse in nord-östlicher Richtung (Spitalgasse) abzweigt und nach 0,24<br />
km vor dem Haupteingang des Krankenhauses endet und als Gehsteig verwendet wird,<br />
wird gemäß vorläufiger Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger &<br />
Partner, GZ 12606/2002, als Gemeindestraße erklärt.<br />
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />
Kraft.“<br />
Zu 4.:<br />
A l l f ä l l i g e s<br />
I.<br />
II.<br />
Über Anfrage von <strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller berichtet der Bürgermeister über die weitere<br />
Vorgangsweise bezüglich der Übernahme des Krankenhauses.
- 55 -<br />
Über Anfrage von Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Engelbert Uttenthaler berichtet der Vizebürgermeister,<br />
dass die ehemaligen städtischen Objekte in der Gerberstraße seitens der Alpenländischen<br />
Heimstätte im Winter 2002/2003 (als Winterbaustelle) saniert werden.<br />
Über Anfrage von <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger berichtet der Bürgermeister, dass vor der<br />
Volksbank nur ein Parkplatz mittels einer Parkbucht eingerichtet wird, ansonsten werden<br />
Boller aufgestellt werden.<br />
Ende der Sitzung um 22.00 Uhr<br />
Geschlossen und gefertigt: