Anschlag RATHAUS V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz
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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t<br />
<strong>Anschlag</strong> <strong>RATHAUS</strong><br />
über die am Donnerstag, den 25. September 2003, um 18.10 Uhr, im Anschluss an die öffentliche<br />
Bürgerfragestunde, im Sitzungssaal des Rathauses stattgefundene öffentliche<br />
22. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung BLUDENZ.<br />
Anwesende:<br />
Der Vorsitzende: Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef KATZENMAYER<br />
Heinz-Peter RITTER<br />
Ingeborg NAIER<br />
Josef GATT<br />
Mag. Elmar BUDA<br />
Johann Georg SEEBERGER<br />
Gerhard KRUMP<br />
Alexander PLAKOLM<br />
Edmund JENNY<br />
Monika BAUR<br />
Gunnar WITTING<br />
Dieter KOHLER<br />
DI Günther PIRCHER<br />
Christine FRÖHLICH<br />
Walter HÄMMERLE<br />
Norbert LORÜNSER<br />
Kurt DREHER<br />
Josef GASSNER<br />
Wolfgang WEISS<br />
Mag. Karin FRITZ<br />
Dr. Fritz MILLER<br />
Erwin SPERGER<br />
Peter SCHNEIDER<br />
Elmar STURM
- 2 -<br />
Die Ersatzmitglieder:<br />
DI Dr. Bernd ANGERER<br />
Richard FÖGER<br />
Bernd ATZMÜLLER<br />
Mag. Erwin FENKART<br />
Ingeborg WALCH<br />
Franz BURTSCHER<br />
Markus FEUERSTEIN<br />
Arthur TAGWERKER<br />
Entschuldigt:<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Dr. Thomas LINS<br />
Raimund BERTSCH<br />
Alexander GEBHART<br />
Rudolf ZEIF<br />
Peter OSTI<br />
Die Ersatzmitglieder: Silvia COMPLOJ<br />
Kurt MUTHER<br />
Hermann NEYER<br />
Ing. Thomas MALLIN<br />
Der Schriftführer: Dr. Erwin KOSITZ.<br />
Vor Eingang in die Tagesordnung setze ich als Vorsitzender die Tagesordnungspunkte:<br />
10. Änderung des Flächenwidmungsplanes:<br />
a) Gst.Nrn. 2857, 2843, Tfl. 2842, .571/27, 2844, 2845, 2846, 2871, 2872,<br />
2804/1 von Freifläche-Landwirtschaft und 2840 von Wald in Freifläche<br />
Sondergebiet Golfplatz (Golfclub <strong>Bludenz</strong>-Braz); und<br />
b) Gst.Nrn. .2204 und 1629/5 von Wald in Freifläche Sondergebiet Pumpwerk<br />
und Tierschutz (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>);<br />
ab, sodass die Tagesordnung lautet:
- 3 -<br />
1. Genehmigung der Verhandlungsschrift der 21. Sitzung vom 26. Juni 2003;<br />
2. Berichte;<br />
a) Parkplatz ehemalige Villa allerArt; Stand WIGE Darlehen<br />
b) Berufungskommission; Zusammensetzung<br />
c) Umgründung Sparkasse<br />
d) Projekt Muttersberg neu; Investitionsbeteiligung Gemeinde Nüziders,<br />
Gasthaus Muttersberg<br />
e) Auftragsvergaben Volksschule Obdorf – Erweiterungsbau:<br />
Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation und Heizung/Lüftung/Sanitäre<br />
f) <strong>Stadt</strong>vertreter Oliver GRIESSER; Mandatsverzicht<br />
3. Behandlung der Niederschrift der 13. Sitzung des Prüfungsausschusses<br />
vom 08. September 2003;<br />
4. Nachbestellung in Ausschüsse;<br />
5. Alpenerlebnisbad VAL BLU; Erweiterung<br />
a) Genehmigung der Kostenschätzung, der Finanzierung, des Bauzeitplanes,<br />
der Mietverträge;<br />
b) Haftungsübernahme für Darlehen;<br />
c) Änderung des Mietvertrages Sparkasse <strong>Bludenz</strong> Immobilien-Verwaltungsgesellschaft,<br />
des Untermietvertrages sowie des Freibad-Mietvertrages;<br />
d) Änderung des Dienstbarkeitsvertrages Viehmarktplatz<br />
6. Darlehensaufnahmen:<br />
a) Abwasserbeseitigung BA 14 Vorflugkanal Rungelin/Unterfeld<br />
und Oberflächenentwässerung Rungelin/Halde;<br />
c) Wasserversorgung BA 08 technische Anpassung Rohrleitungen<br />
d) Abwasserbeseitigung BA 16 technische Anpassung Rohrleitungen<br />
7. Mitarbeitervorsorge, Abfertigung NEU;<br />
Abschluss des Beitrittsvertrages<br />
8. Kanalgebührenordnung; Änderung<br />
9. Verordnung über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in <strong>Bludenz</strong> (Parkabgabeverordnung);<br />
10. Grundverkäufe:<br />
a) Teilflächen aus der Gst.Nr. 3718 (Klostertalerstraße);<br />
b) Teilfläche aus der Gst.Nr. 3962 (Alpenländische Heimstätte);<br />
c) Landesstraße 188 Silvretta Straße; Baulos Lorüns Umfahrung<br />
11. Gst.Nr. 113/1, GB <strong>Bludenz</strong>;<br />
Option für ZIMA Wohnbau-Gesellschaft m.b.H.<br />
12. Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes für<br />
Abfallwirtschaft und Umweltschutz;<br />
e) Allfälliges.
- 4 -<br />
Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
fest und erklärt die Sitzung für eröffnet; anwesend sind 28 <strong>Stadt</strong>vertreter und<br />
5 Ersatzmitglieder.<br />
Berichte, Anträge und Beschlüsse :<br />
Zu 1.:<br />
Genehmigung der Verhandlungsschrift der 21. Sitzung vom 26. Juni 2003<br />
Die Verhandlungsschrift über die 21. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretungssitzung vom 26. Juni<br />
2003 wird genehmigt.<br />
Zu 2.:<br />
B e r i c h t e :<br />
a) Parkplatz ehemalige Villa aller Art; Stand WIGE Darlehen<br />
Der Vorlagebericht von Christian Rossmann vom 22. September 2003 wird zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
b) Berufungskommission; Zusammensetzung<br />
Der Bericht von Dr. Wittwer vom 04. Juli 2003 wird zur Kenntnis genommen.<br />
c) Umgründung Sparkasse<br />
Der Bericht des Vorsitzenden über die geplante Umwandlung der Sparkasse in eine<br />
Stiftung wird zur Kenntnis genommen.<br />
d) Projekt Muttersberg neu; Investitionsbeteiligung Gemeinde<br />
Nüziders, Gasthaus Muttersberg<br />
Der Aktenvermerk von Dr. Kositz vom 16. September 2003 wird zur Kenntnis genommen.
- 5 -<br />
e) Auftragsvergaben Volksschule Obdorf – Erweiterungsbau:<br />
Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation und Heizung/Lüftung/Sanitäre<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung nimmt zur Kenntnis, dass der <strong>Stadt</strong>rat in der Sitzung vom 03. Juli<br />
2003, Punkt 10, beschlossen hat, die Baumeisterarbeiten an die Firma WUCHER Bau,<br />
Ludesch, mit einer Auftragssumme von EUR 662,550,08 zuzgl. MWST., die Elektroarbeiten<br />
an die Firma Markus STOLZ GmbH & Co.KG., <strong>Bludenz</strong>, mit einer Auftragssumme<br />
von EUR 88.629,91 zuzgl. MWSt. und die Ausführung von Heizung/Lüftung/<br />
Sanitäre an die Firma Markus STOLZ GmbH & Co.KG., <strong>Bludenz</strong>, mit einer Auftragssumme<br />
von EUR 249.961,59 zuzgl. MWST. zu erteilen.<br />
f) <strong>Stadt</strong>vertreter Oliver GRIESSER; Mandatsverzicht<br />
Die Gemeindewahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 22. September 2003 zufolge Mandatsverzicht<br />
von Herrn <strong>Stadt</strong>vertreter Oliver Griesser Herrn Elmar STURM auf das<br />
frei gewordene <strong>Stadt</strong>vertretungsmandat berufen.<br />
Zu 3.:<br />
Behandlung der Niederschrift der 13. Sitzung des<br />
Prüfungsausschusses vom 08. September 2002<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Föger trägt auszugsweise die Niederschrift der 13. Sitzung des Prüfungsausschusses<br />
vom 08. September 2003 vor.<br />
Zu 4.:<br />
Nachbestellung in Unterausschüsse<br />
Wegen des Rücktritts von Ramona Suppan beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung über Vorschlag<br />
der SPÖ-Fraktion einstimmig,<br />
Hermann BURTSCHER als Mitglied und Norbert LORÜNSER als Ersatzmitglied in<br />
die Berufungskommission,
- 6 -<br />
LAbg. Olga PIRCHER als Mitglied und Martin BITSCHNAU als Ersatzmitglied in den<br />
Jugendausschuss und<br />
Lambert KAPFERER als Ersatzmitglied in den Schulausschuss<br />
zu nominieren.<br />
Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig, wegen des Rücktrittes von Oliver<br />
Griesser über Vorschlag der Offenen Liste <strong>Bludenz</strong>:<br />
Elmar STURM als Mitglied in den Personalausschuss und Wohnungsausschuss sowie<br />
als Ersatzmitglied in den Finanzausschuss und<br />
Dr. Fritz MILLER als Mitglied in die Abgabenkommission sowie als Ersatzmitglied in<br />
den Friedhofausschuss<br />
zu nominieren.<br />
Zu 5.:<br />
Alpenerlebnisbad VAL BLU; Erweiterung<br />
a) Genehmigung der Kostenschätzung, der Finanzierung, des Bauzeitplanes,<br />
der Mietverträge;<br />
Der Vorsitzende erinnert, dass die <strong>Stadt</strong>vertretung in ihrer Sitzung vom 4. Juli 2002 unter<br />
Punkt 3. einen Baubeschluss gefasst hat. Vor Baufreigabe hat sich die <strong>Stadt</strong>vertretung die<br />
Genehmigung der Kostenschätzung, der Finanzierung, des Bauzeitplanes und der Mietverträge<br />
vorbehalten.<br />
Der Vorsitzende berichtet weiters, dass die VAL BLU GmbH. am 13. November 2002 die<br />
Vorprüfung durch die Baubehörde und die Vorbegutachtung nach dem Gesetz über Naturschutz<br />
und Landschaftsentwicklung durch die Bezirkshauptmannschaft <strong>Bludenz</strong> beantragt<br />
hat.
- 7 -<br />
Im Zuge des am 28. November 2002 durchgeführten Lokalaugenscheines und der mündlichen<br />
Verhandlung wurde seitens des Amtssachverständigen für Geologie im Amt der Vorarlberger<br />
Landesregierung, Dr. Bauer, eine Inklinometer-Untersuchung der Hangrutschung<br />
„Haldawässerle“ angeregt. Mit den Inklinometer-Bohrungen wurde am 04. Dezember 2002<br />
die Plankl Bohrungen GmbH, Wolfurt, und mit der Ausarbeitung des geotechnischen Gutachtens<br />
die 3P Geotechnik ZT GmbH, Lauterach, beauftragt.<br />
In dem am 05. Mai 2003 präsentierten geotechnischen Gutachten der 3P Geotechnik wurde<br />
ein „oberflächennahes Hanggleiten“ in diesem Bereich bestätigt und wurde diese Hangbewegung<br />
seitens des Gutachters als unbedenklich für das darunterliegende VAL BLU und<br />
die geplante VAL BLU-Erweiterung beurteilt. Im Hinblick auf die Langzeit-Sicherheit<br />
wurde allerdings empfohlen, gelegentlich Sanierungsmaßnahmen in diesem Bereich in<br />
Angriff zu nehmen.<br />
Die Ergebnisse des geotechnischen Gutachtens der 3P Geotechnik und das Fazit des Gutachters<br />
wurden von Dr. Bauer in einem am 04. Juni 2003 im Bauamt stattgefundenen Gespräch<br />
bestätigt. Seitens der Bauverwaltung wurde der VAL BLU GmbH die Ausstellung<br />
eines positiven Vorprüfungsbescheides zugesagt, sobald das schriftliche Gutachten Dr.<br />
Bauer vorliegt.<br />
Die VAL BLU GmbH hat daraufhin über Beschluss des Aufsichtsrates vom<br />
18. Juni 2003 und Ermächtigung durch Bürgermeister Dr. Othmar Kraft am<br />
25. Juni 2003 das Architekturbüro DI Richard Nikolussi mit der Ausarbeitung der Einreichplanung<br />
des Projektes auf Basis der Vorstudie beauftragt.<br />
Investitionskosten-Gesamtschätzung<br />
Am 11. September 2003 hat Architekt Nikolussi die Einreichplanung fertiggestellt. Die der<br />
Einreichplanung entsprechende Gesamtkosten-Schätzung des Architekturbüros Nikolussi<br />
saldiert mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.340.000,00.
- 8 -<br />
Gegenüber dem Planungsstand vom März 2002 (Vorstudie) ergeben sich folgende Veränderungen<br />
und Optimierungen und sind die Baukosten inklusive der Außenanlagen, der<br />
Optimierungsmaßnahmen im Freibad und der Fundierung wie folgt umfassend gerechnet:<br />
- Die Gesamtnutzfläche nimmt von 4.249 auf 4.576 m 2 zu.<br />
- Analog steigt die Raumfläche von 3.510 auf 3.797 m 2 .<br />
- Durch die Unterkellerung des Hoteltraktes und die Ausbildung der dortigen Halle und<br />
Kellerräume steigt die Kubatur von 19.180 m 3 auf 22.232 m 3 .<br />
- Lüftungsanlage im Gesamtkomplex komplett integriert.<br />
- Sicherheitsauflagen erfüllt und Brandmeldevollanlage integriert.<br />
- Hangar-Ost mit Chlorgasraum, Freibad-Lager, dezentraler kleiner Umkleide- und Sanitärinfrastruktur<br />
sowie Dauermietkästchen und Müllcontainer-Situation für Freibad<br />
komplett integriert, Freibad-Aus- und –Eingang Süd sowie Hotel-Müllstation integriert.<br />
- Cageball-Halle integriert.<br />
- Hotel mit 52 Standardzimmern und zusätzlich vier Business- bzw. Family-Studios mit<br />
24 m 2 integriert.<br />
Das Hotel verfügt damit über die betriebswirtschaftlich ideale Kapazität von 120 Betten.<br />
Die Gesamtkosten-Schätzung basiert auf dem Index-Stand vom März 2002. Die Baukosten<br />
sind, analog der Baukosten-Schätzung der Vorstudie vom Juli 2002, auf Basis einer Bauabwicklung<br />
wie seinerzeit bei der Errichtung des Alpen-Erlebnisbades VAL BLU im<br />
Wege der Sparkasse Immobilienverwaltungs GmbH gerechnet. Da die Betriebsgesellschaft<br />
VAL BLU GmbH als von der <strong>Stadt</strong> finanzierte Gesellschaft das Investment tätigt, ist das<br />
Bundesvergabegesetz einzuhalten und es ist eine EU-weite Ausschreibung erforderlich.<br />
Dadurch können nach Auffassung des Architekten Verzögerungen von zwei bis vier Monaten<br />
und eine Kostensteigerung von 10 % gegenüber der oben genannten, indexierten<br />
Kostenberechnung auftreten.
Bauzeitplan<br />
- 9 -<br />
Auf Grund der Marktgegebenheiten für das Fitness- und Bodyformingcenter wurde bislang<br />
eine Inbetriebnahme der Anlage zum September 2005 angestrebt. Der Betreiber des Fitnesscenter<br />
mietet insgesamt 72 % der Mietfläche.<br />
Bei Vorliegen einer Projektentscheidung und Baugenehmigung bis Ende September 2003<br />
wurde seitens des Architekten folgender Bauzeitplan als machbar beurteilt:<br />
Projektentscheidung bis Ende September 03<br />
Planungsauftrag Ausführungsund<br />
Detailplanung und<br />
Ausschreibungen Ende September 03<br />
Baugenehmigung Anfang Oktober 03<br />
Baugrubenerkundung Anfang Oktober 03<br />
Abbruch, Fundierung November 03<br />
Echter Baubeginn April/Mai 04<br />
Bauzeit Mai 04 bis August 05<br />
Probebetrieb ab Mitte August 05<br />
Eröffnung/Inbetriebnahme September 05<br />
Der Aufsichtsrat der VAL BLU GmbH hat in seiner Sitzung vom 09. September 2003 das<br />
auf Basis der Einreichplanung vorliegende Konzept und die inhaltliche Konzeption des<br />
integrierten Sport- und Freizeitzentrums genehmigt.<br />
Als Alternative wird seitens des Aufsichtsrates vorgeschlagen, eine Leasing-Variante zu<br />
prüfen.<br />
Finanzierungsplan einschließlich Vorfinanzierung und Einrichtung sowie<br />
Anlaufkosten, Planungs- und Endkosten<br />
Die Gesamt-Baukosten sind netto mit einem Betrag von EUR 6.340.000,00 unter Gebäude<br />
in das „Management-Summary“ der Gesamt-Feasibility aufgenommen. Unter Zuzählung<br />
einer Kostenreserve von 3 % im Rahmen des Werkvertrages mit dem Architekten in Höhe
- 10 -<br />
von EUR 190.200,00 und weiteren 10 % von EUR 634.000,00 als maximale Kosten-Reserve<br />
für die zu erwartende Verteuerung auf Grund des Vergabeverfahrens, der Projektvorbereitungskosten<br />
von EUR 50.000,00, des Generalplanungshonorars von<br />
13,92 % im Betrag von EUR 997.257,00 und der Kosten für die Anpassung des gesamten<br />
Kassa- und Zutrittssystems unter Einbindung der neuen Leistungsbereiche in Höhe von<br />
EUR 200.000,00 sowie der Bauvorfinanzierung von 3 % über sieben Monate von<br />
EUR 147.200,00 ergeben sich Projekt-Gesamtkosten ohne Einrichtung in Höhe von<br />
EUR 8.558.657,00. Die Kosten für die Einrichtung des Hotel- und Seminarbereiches sind<br />
mit EUR 750.000,00 und die Kosten für die Einrichtung der Gastronomie-Erweiterung mit<br />
EUR 170.000,00 budgetiert.<br />
Die Rentabilitätsrechnung der Gesamt-Feasibility wurde gemeinsam mit <strong>Stadt</strong>buchhalter<br />
Christian Roßmann angepasst und wurde die Hotel-Feasibility auf Grund der Kapazitätsausweitung<br />
des Hotels um 16 Betten auf insgesamt 120 Betten angepasst.<br />
Unter Einrechnung der Mieteinnahmen, der Erlöse aus dem Betrieb des Hotels und der<br />
erweiterten Gastronomie sowie eines Ansatzes von 5 % für Leerstandskosten sowie von<br />
Verwaltungskosten in Höhe von EUR 30.000,00 pro Jahr ergibt sich bei der vorgesehenen<br />
Einbringung von Eigenmitteln durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> für den Nonprofit-Bereich in Höhe<br />
von EUR 1.650.000,00 und einem auf Grund der Darlehensausschreibung vom August<br />
2002 von der BTV als Billigstbieter angebotenen und bis zum 31. Dezember 2003 verlängerten<br />
Darlehenszinssatz von derzeit aktuell rund 1,5 % bei einer gemischten Finanzierung<br />
von 50 % CHF und 50 % EUR, für die Finanzierung des Gebäudes und der Einrichtung im<br />
Hotel-, Seminar- und Gastrobereich von EUR 920.000,00, bei Einhaltung der bisherigen<br />
Annahmen und der betriebswirtschaftlichen Kriterien auf Basis der realistischen Prognose-<br />
Szenarien aus dem Hotel-, Seminar- und Gastronomiegeschäft im zweiten Betriebsjahr<br />
bereits ein positives Cash-flow-Ergebnis von EUR 128.000,00. Unter Zugrundelegung<br />
eines langfristigen Zinses von 5,5 % für die Gebäude-Investition auf 25 Jahre und von<br />
3,5 % für die Investition Einrichtung beträgt dieser Cash-flow im zweiten Betriebsjahr<br />
minus EUR 62.000,00 und würde im siebten Betriebsjahr eine rote Null erreicht werden.<br />
Der Aufsichtsrat hat in der Sitzung vom 09. September 2003 unter Punkt 3 die Kostenschätzung<br />
und den Finanzierungsplan auf der Grundlage der Gesamt-Feasibility, wie oben
- 11 -<br />
dargestellt, geprüft und die Fremdfinanzierung von EUR 6.909.000,00 für das Gebäude auf<br />
25 Jahre sowie von EUR 920.000,00 für die Einrichtung Hotel-, Seminar- und Gastronomiebereich<br />
bei einer Mischfinanzierung von 50 % CHF und 50 % EUR genehmigt.<br />
Der Vorsitzende berichtet weiters, dass nach der am 01. September 2003 erfolgten Baueingabe<br />
für die freibad-relevanten Baumaßnahmen und der am 11. September 2003 erfolgten<br />
Baueingabe für das gesamte VAL BLU-Resort ist mit einer Bauverhandlung Ende September/Anfang<br />
Oktober und einem gültigen Baubescheid bis längstens November zu rechnen<br />
ist.<br />
Mietverträge<br />
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 22.09.2003 unter Punkt 2 die Mietverträge wie<br />
folgt beschlossen:<br />
“ M i e t v e r t r a g<br />
abgeschlossen am unten angesetzten Tage zwischen<br />
1. VAL BLU GmbH, Werdenbergerstraße 42, 6700 <strong>Bludenz</strong>, als Vermieterin einerseits<br />
und<br />
2. Michael Allgäuer, Zelfenstraße 44, 6774 Tschagguns, als Mieter andererseits,<br />
wie folgt:<br />
I.<br />
Einleitung:<br />
Festgehalten wird, dass die Vermieterin berechtigt ist, Mietvertragsabschlüsse betreffend<br />
den unter Punkt II. angeführten Mietgegenstand vorzunehmen. Die Vermieterin erklärt,<br />
zum Abschluss dieser Mietverträge berechtigt zu sein.
- 12 -<br />
II.<br />
Mietgegenstand:<br />
(1) Die Vermieterin vermietet und der Mieter mietet die nachfolgend näher bezeichnete,<br />
im Objekt des Alpen-Erlebnisbades, VAL BLU Resort gelegene Fläche, welche im<br />
beiliegenden integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Lageplan rot und grün<br />
umrandet ist. Als Mietgegenstand gilt die dort bezeichnete Fläche einschließlich aller<br />
Zwischenwände, Säulen, Einbauten usw., die durch die Außenwände des Mietgegenstandes<br />
begrenzt wird:<br />
Stockwerk: Ebene 0 (rote Umrandung), Ebene - 1 (rote Umrandung), Ebene - 2<br />
(grüne Umrandung)<br />
Ausmaß:<br />
Lage: siehe Planbeilage, welche integrierenden Vertragsbestandteil bildet<br />
Zwei Bereiche erfahren eine Doppelnutzung durch die Vermieterin einerseits und<br />
dem Mieter andererseits. Dabei handelt es sich zum einen um den Bereich der Umkleidekabinen<br />
(siehe grüne Umrandung der beigeschlossenen Planurkunde) und zum<br />
anderen um den Aerobic-Raum/Seminarraum zuzüglich danebenliegendem Raum<br />
(siehe rote Umrandung der beigeschlossenen Planskizze) sowie ein Kinderhort.<br />
Hiezu wird im einzelnen folgendes vereinbart:<br />
a) Umkleidebereich:<br />
Der Umkleidebereich im Ausmaß von 178 m², befindet sich in der Ebene -1 und<br />
wird zwischen den Vertragsteilen doppelt genutzt. Vom 01.05. bis 30.09. steht<br />
dieser Bereich der Vermieterin als Umkleidebereich für den Freibadbereich<br />
und dem Mieter als Umkleidebereich für das Fitness-Center zur Nutzung zu.<br />
Die Raumanteile werden jeweils nach täglichem Bedarf bzw. betrieblicher<br />
Nachfrage genutzt. Für den Restbereich (01.10. bis 30.04.) steht dieser Bereich<br />
dem Mieter zu. Reinigung, Erhaltung und Haftung trifft Vermieterin und Mieter<br />
jeweils für den Zeitraum ihrer Zuordnung. Die Kletterwand (in der Planskizze<br />
blau gekennzeichnet) ist nicht Mietgegenstand des Mieters, wird jedoch von<br />
diesem mitbetreut. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kletterwand
- 13 -<br />
nur im Beisein von hiezu ausgebildeten Personen benützt wird und trägt auch<br />
die Haftung für die mangelnde Beaufsichtigung. Vor der Kletterwand befindet<br />
sich indoor das so genannte Basislager, welches 30 m² umfasst und von dem<br />
Mieter als Bestandteil der Kletterwand, die von diesem mitbetreut wird, ohne<br />
Vorschreibung eines Mietzinses überlassen wird.<br />
b) Aerobic-Raum:<br />
Der Aerobic-Raum samt Lagerraum (siehe Planskizze) ist grundsätzlich dem<br />
Mieter als Aerobic-Raum zugeordnet. In dem neben dem Aerobic-Raum befindlichen<br />
Raum kann die Bestuhlung für einen alternativen Seminarraum untergebracht<br />
werden. Wird der gegenständliche Raum, mit Einverständnis des<br />
Mieters, welches erforderlich ist, als Seminarraum von der Vermieterin benutzt,<br />
weil der Aerobic-Raum vom Mieter zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt<br />
wird, sind die Geräte des Aerobic-Raumes in dem Raum aufzubewahren, der<br />
ansonsten für die Aufbewahrung der Bestuhlung dient.<br />
c) Kinderhort<br />
In der Ebene minus 1 befindet sich der Kinderhort, welcher ein Ausmaß von<br />
24 m² besitzt. Er wird vom Mieter mitbetreut, wobei diesem die Fläche ohne<br />
Vorschreibung eines Mietzinses zur Verfügung gestellt wird.<br />
Alle genannten Flächenangaben sind nach den derzeitigen Plänen (Vorstudie) erstellt.<br />
Die endgültigen Ausmaße werden nach den Bestandsflächen ermittelt, wobei<br />
Zwischenwände oder Einbauten innerhalb des Mietgegenstandes Bestandteile der<br />
Mietflächen sind. Diese Werte bilden die Grundlage für alle Belange des Vertrages,<br />
wobei Änderungen bis zu 3 % nach oben oder unten pro Geschoß gegenüber den<br />
oben angeführten Flächenangaben keine Gewährleistung nach sich ziehen. Über<br />
diese Toleranzgrenze hinausgehende Flächenänderungen werden im Mietzins entsprechend<br />
berücksichtigt (siehe Quadratmetermietzins, Punkt VI.).<br />
(2) Der Mietgegenstand wird nach der integrierenden Vertragsbestandteil bildenden<br />
Bau- und Ausstattungsliste zur Verfügung gestellt. Der Mieter erklärt ausdrücklich,
- 14 -<br />
dass durch Lageplan, Bezeichnung und Bau- und Ausstattungsliste der Mietgegenstand<br />
ausreichend bestimmt ist. Geringfügige Änderungen, welche technisch oder<br />
organisatorisch bedingt sind, werden vom Mieter geduldet. Dem Mieter ist bekannt,<br />
dass nachstehende Bereiche eine Änderung gegenüber den bisherigen planlichen<br />
Darstellungen erfahren werden:<br />
- die Lage der Stiege innerhalb des Fitness-Zentrums von der Ebene null in den<br />
darunterliegenden Vorraum zum Kardioraum; diese Stiege darf ausschließlich<br />
von Fitnesscenter-Kunden und nicht von VAL-BLU-Allgemeinkunden benutzt<br />
werden, was auch baulich vorzusehen ist;<br />
- die Situierung der Trennwände zwischen Fitness-Center und Aerobic-Raum<br />
bzw. zwischen Aerobic-Raum und Verbindungsgang Lobby/Hotel;<br />
- die Situierung des Kinderhortes im Bereich zwischen Kardioraum und Beauty-<br />
Center in der Ebene -1;<br />
(3) Der Mieter selbst hat für die Erteilung allfälliger behördlicher Bewilligungen oder<br />
Auflagen selbst und auf eigene Kosten Sorge zu tragen.<br />
(4) Änderung und Ausstattung des Mietobjektes, welche über die Bau- und Ausstattungsliste<br />
hinausgehen, sind - nach Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der Vermieterin - vom Mieter direkt mit den entsprechenden Handwerkern zu vereinbaren,<br />
zu bezahlen und haftet die Vermieterin für diese Arbeiten nicht. Durch Ausstattungsänderungen<br />
darf die fristgerechte Errichtung der Gesamtanlage nicht behindert<br />
werden, sämtliche Änderungen sind nach den einschlägigen technischen Ö-<br />
Normen sach- und fachgerecht durchzuführen, insbesondere ist auf die Einhaltung<br />
der Schallschutznormen Rücksicht zu nehmen.<br />
(5) Die Vertragsteile vereinbaren, dass lediglich der Innenbereich des Bestandobjektes<br />
vermietet ist. Verfügung über die Außenflächen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen<br />
schriftlichen Zustimmung der Vermieterin (z.B. Werbeflächen). Demgegenüber<br />
erklärt die Vermieterin, dass Verfügungen über die Außenflächen (Glasflächen/
- 15 -<br />
(6) Trennwände zwischen Fitness-Center und öffentlichen Verkehrsbereichen) der<br />
Zustimmung des Mieters bedürfen.<br />
(6) Dem Mieter ist es untersagt, im Außenbereich Werbemaßnahmen vorzunehmen<br />
(siehe voriger Absatz). Im Innenbereich bedarf jegliche Werbemaßnahme dann der<br />
ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, wenn sie von<br />
außen her sichtbar ist (z.B. an den Innenseiten der Fenster und an den Innenseiten<br />
der Glasflächen zum Gangbereich). Der Mieter erklärt, sich vorab dem Werbekonzept<br />
der Gesamtanlage zu unterwerfen. Beschilderungen, Leitsysteme, Art und Umfang<br />
der Werbung am und im Objekt werden von der Vermieterin bestimmt.<br />
III.<br />
Mietbeginn und Dauer des Mietverhältnisses:<br />
Das Mietverhältnis beginnt mit Inbetriebnahme der Gesamtanlage und wird auf die Dauer<br />
von 15 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf von 15 Jahren endet es, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf. Die Mieterin ist berechtigt, das Bestandverhältnis nach Ablauf von 8 ½<br />
Jahren Bestanddauer bis spätestens Ablauf des 9. Jahres der Bestanddauer auf Ablauf des<br />
10. Jahres der Bestanddauer aufzukündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit endet sohin,<br />
wenn das 9. Bestandjahr erfüllt ist und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.<br />
Die Gesamtanlage wird bis spätestens 30.09.2005 in Betrieb genommen. Für den Fall,<br />
dass die Anlage nach dem 30.09.2005 bis zum 30.10.2005 in Betrieb genommen wird, ist<br />
der Mieter vom Mietzins über einen Zeitraum von vier Monaten befreit. Falls die Anlage<br />
nach dem 31.10.2005 in Betrieb genommen wird, nimmt der Mieter den Mietgegenstand<br />
jedenfalls bereits mit Fertigstellung der Anlage in Betrieb, wobei die erste Monatsmiete<br />
erst mit September 2006 zur Zahlung fällig wird.<br />
IV.<br />
Vereinbarte Kündigungsgründe:<br />
(1) Gemäß § 30 Abs. 2 Zif. 13 MRG vereinbaren die Vertragsteile folgende Umstände<br />
als wichtige Kündigungsgründe für die Vermieterin:
- 16 -<br />
a) Verletzung der Betriebspflicht<br />
b) grob gemeinschaftswidriges Verhalten<br />
c) Verstoß gegen das gemeinsame Werbekonzept<br />
(2) Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist bei nachstehenden Umständen auflösen:<br />
a) bei Rückstand des Mieters mit Mietzins, Betriebskosten oder sonstigen Zahlungen<br />
aus dem Mietverhältnis trotz Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen;<br />
b) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Mieter;<br />
c) Eröffnung eines Vorverfahrens hiezu oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens wegen mangelnder Kostendeckung;<br />
In allen Fällen der Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses hat der Mieter<br />
keinerlei Ersatzansprüche, insbesondere auch keine Ansprüche auf Investitionsersatz.<br />
Der Mieter verzichtet im vorhinein auf diese allfälligen Ansprüche.<br />
V.<br />
Übergabe des Mietgegenstandes:<br />
(1) Übergabe und Übernahme des Mietgegenstandes erfolgen durch den Mieter mit Errichtung<br />
des Übernahmeprotokolles zu Beginn des Mietverhältnisses. Allfällige<br />
Mängel sind im Protokoll festzuhalten.<br />
(2) Die Vermieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand gemäß Ausstattungsliste bis<br />
spätestens 30.09.2005 zu übergeben.<br />
(3) Sollte ein rechtskräftiger Baubescheid für das gegenständliche Objekt nicht bis<br />
spätestens 30.09.2003 vorliegen, ist die Vermieterin berechtigt, innerhalb von 2 Monaten,<br />
gerechnet ab dem 31.12.2003, eingeschrieben vom Mietvertrag zurückzutreten<br />
und hat hiefür keinerlei Ersätze oder sonstige Auslagen zu bezahlen. Erfolgt der<br />
Rücktritt nicht zeitgerecht, ist das Objekt ausstattungskonform bis spätestens<br />
30.09.2005 zu übergeben. Bei nicht rechtzeitiger Übergabe wird die Vermieterin er-
satzpflichtig.<br />
- 17 -<br />
VI.<br />
Mietzins und Wertsicherung:<br />
(1) Die Vertragsteile vereinbaren für den beschriebenen Bestandgegenstand für die ersten<br />
10. Jahre der Bestanddauer einen monatlichen Mietzins in der Höhe von EUR<br />
8,50 (in Worten: Euro acht 50/100) je Quadratmeter für die Flächen Fitness- und<br />
Bodyformingcenter im Ausmaß von 421 m² und Aerobicräume im Ausmaß von 144<br />
m² in der Ebene null und für die Fläche Cardioraum im Ausmaß von 124 m² in der<br />
Ebene minus eins, einen monatlichen Mietzins in der Höhe von EUR 2,50 (in<br />
Worten: Euro zwei 50/100) für den Sanitär- und Umkleidebereich in der Ebene minus<br />
eins, sowie einen Mietzins von EUR 6,00 (in Worten: Euro sechs) für die grün<br />
umrandete Fläche Cageball-Halle im Ausmaß von 376 m² in der Ebene minus 3<br />
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten, ebenfalls gerechnet auf Quadratmeter.<br />
Der Mietzins für den Umkleidebereich in der Ebene minus 1 in der Höhe<br />
von EUR 2,50 / m² ist ganzjährig von 01.01 bis 31.12 zu entrichten.<br />
Macht die Mieterin von ihrem Kündigungsrecht auf den Ablauf des 10. Bestandjahres<br />
keinen Gebrauch, beträgt ab dem 11. Bestandjahr der Mietzins wie vor, jedoch<br />
mit der Änderung, dass ab Beginn des Mietverhältnisses die volle Wertsicherung anzusetzen<br />
ist und ab dem 11. Bestandjahr der hier angeführte Mietzins unter Berücksichtigung<br />
der vollen Wertsicherung anzusetzen ist. Auch für die Folgejahre bis Ablauf<br />
des Mietverhältnisses ist dann die volle Wertsicherung anzusetzen.<br />
(2) Der Mindestmietzins ist wertgesichert zu leisten. Als Maßstab der Wertsicherung<br />
dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte<br />
Verbraucherpreisindex (Durchschnitt 2000 = 100). Basiszahl bildet die für den Monat<br />
des Mietbeginnes verlautbarte Indexzahl. Der Mieter hat für die ersten 10. Jahre<br />
Bestanddauer nur die halbe Indexsteigerung zu entrichten. Ab dem 11. Jahr der Bestanddauer<br />
die volle Indexsteigerung. Die Anpassung an die Wertsicherung findet<br />
jeweils zum Jänner eines jeden Jahres statt.
- 18 -<br />
(3) Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so tritt jener Index an seine Stelle,<br />
der diesem am meisten entspricht.<br />
VII.<br />
Betriebskosten, öffentliche Abgaben,<br />
Verwaltungskosten usw.:<br />
(1) Außer dem Mietzins sind vom Mieter alle anfallenden Betriebskosten, öffentlichen<br />
Abgaben und Verwaltungskosten zu tragen. Hiezu zählen insbesondere<br />
a) direkt dem Mieter zuzuordnende Kosten wie Strom, Telefon, Wasser,<br />
Müllgebühren usw., wobei sich der Mieter verpflichtet, Strom, Wärme und Telefon<br />
auf den Namen des Mieters anzumelden;<br />
b) Kosten, die der Vermieterin vorgeschrieben werden und die auf den Mieter<br />
überwälzt werden;<br />
(2) Unter Betriebskosten, die vom Mieter zu entrichten sind, sind alle zur Erhaltung und<br />
zum Betrieb des Neubauteiles im „VAL BLU RESORT“ und der dazugehörigen<br />
Grundflächen und der notwendigen Ausgaben zu verstehen, insbesondere auch jene,<br />
die in § 21 MRG angeführt sind, wie beispielsweise Wasser- und Kanalgebühr, Kosten<br />
und Gebühren der Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Schädlingsbekämpfung,<br />
Beleuchtung des RESORTS samt Nebenanlagen, Versicherung gegen Brandschaden,<br />
Haftpflicht Glasbruch- Sturmschaden und Leitungswasserschaden, Grundsteuer,<br />
Kosten für Betriebreinigung, Betreuung, Wartung, Bewachung, Kosten für Reparaturen<br />
und Erhaltung der Liftanlage, der Heizung, der Klimatisierungs-, Lüftungs-,<br />
Bandschutz- und Warmwasseranlagen, Müll- und Altpapieranlagen, der Hintergrundmusikanlagen,<br />
der Reinigungs- und Schneeräumungsgeräte, der Informationsstände,<br />
öffentlich zugänglicher WC's und Nassgruppen der Stiegenhäuser, Verkehrsflächen<br />
und Grünanlagen usw. Zu den Betriebskosten zählen auch die Kosten der<br />
Heizung.<br />
Sämtliche Betriebskosten beziehen sich auf die Allgemeinflächen der Gesamtanlage<br />
„VAL BLU RESORT“, jedoch nur auf den Neubauteil, sodass der Mieter jedenfalls
- 19 -<br />
für die Betriebskosten des Bäder- und Saunabereiches ebenso wenig aufzukommen<br />
hat, wie für die Betriebskosten der Grundflächen, soweit sie dem Freibad zuzuordnen<br />
sind.<br />
(3) Zu den Betriebskosten zählen darüber hinaus die Werbekostenbeiträge für die<br />
Gesamtanlage. Der Werbekostenbeitrag für den Mieter beträgt hiebei EUR 300,- (in<br />
Worten: Euro dreihundert) monatlich mit gleicher Fälligkeit wie der Mietzins und<br />
wertgesichert wie der Mietzins.<br />
(4) Werden Betriebskosten auf einem Zähler berechnet oder direkt dem Mieter vorgeschrieben,<br />
so sind sie vom Mieter direkt zu entrichten. Soweit eine Zuordnung der<br />
Betriebskosten zum Mieter nicht erfolgen kann, sind die Betriebskosten in monatlich<br />
gleich bleibenden Beträgen zu akontieren, die ungefähr dem geschätzten Bedarf entsprechen.<br />
(5) Für die nicht direkt zuordenbaren Betriebskosten werden Verrechnungskreise gebildet.<br />
Der Verrechnungskreis, welcher den gegenständlichen Mietgegenstand betrifft,<br />
lässt sich aus den planlichen Darstellungen durch folgende beiden Schnittstellen (auf<br />
den jeweiligen beiden Seiten des Gebäudeabschnittes) definieren. Auf der einen Seite<br />
bildet Schnittstelle der baulich sich als Zylinder darstellende Teil des zentralen Eingangsbereiches<br />
auf der anderen Seite bildet Schnittstelle der Hoteleingang. Zwischen<br />
diesen beiden Schnittstellen befindet sich der für die nicht direkt zuordenbaren<br />
Betriebskosten vereinbarte Verrechnungskreis. Innerhalb dieses Verrechnungskreises<br />
wird aliquotiert nach den Nutzflächen der vermietbaren Flächen die Aufteilung<br />
der nicht direkt zuordenbaren Betriebskosten vorgenommen.<br />
(6) Unter den Nebenkosten, die vom Mieter zu entrichten sind, sind auch all jene<br />
Aufwendungen zu verstehen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Neubauteiles<br />
im „VAL BLU RESORT“ erforderlich sind, soferne die Aufwendungen unter dem<br />
Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen und/oder durch Benützung<br />
von Gemeinschaftseinrichtungen durch den Mieter entstehen.<br />
(7) Sollte das Mietverhältnis während des Abrechnungszeitraumes enden, so werden die
- 20 -<br />
auf das Mietobjekt anteilig anfallenden Jahresnebenkosten durch zwölf gebrochen.<br />
Dieser Wert stellt die auf das Mietobjekt entfallenden Nebenkosten dar.<br />
VIII.<br />
Fälligkeit:<br />
(1) Sämtliche vorangeführten Beträge (Mietzins, Betriebskosten, Werbebeitrag) sind<br />
vom Mieter zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu entrichten.<br />
(2) Die sich aus diesem Vertrag für den Mieter ergebenden Zahlungspflichten sind vom<br />
Mieter hinsichtlich des Mietzinses und der Umsatzsteuer hieraus jeweils im vorhinein<br />
bis spätestens 05. eines jeden Monates zu bezahlen, hinsichtlich der sonstigen<br />
Zahlungen (Werbekostenbeitrag, Betriebskostenakontozahlung usw.) im nachhinein<br />
bis spätestens 05. jeden Folgenmonates mit einem Zahlungsziel von 3 Tagen.<br />
(3) Die Schlussabrechnung für Betriebskosten und Werbekostenbeitrag erfolgt jeweils<br />
im Folgejahr. Ein allfälliger Saldo zu Lasten des Mieters ist sofort nach Bekanntgabe<br />
zur Zahlung fällig. Ein Saldo zu Gunsten des Mieters wird bei den Betriebskosten<br />
nach Bekanntgabe ersetzt und beim Werbebeitrag ins Folgejahr übertragen.<br />
(4) Für den Fall des Zahlungsverzuges hinsichtlich des Mietzinses, der Betriebskosten<br />
und der Werbebeiträge werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. zuzüglich<br />
allfälliger Mahnkosten unbeschadet darüber hinausgehender Ersatzansprüche vereinbart.<br />
IX.<br />
Aufrechnungsverbot:<br />
(1) Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber einer Forderung der Vermieterin aus diesem<br />
Vertrag eine Gegenforderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht<br />
auszuüben oder Zinsminderungsansprüche mit dem Mietzins zu verrechnen.<br />
(2) Zur Sicherstellung aller Ansprüche der Vermieterin aus diesem Mietvertrag erlegt<br />
der Mieter eine Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten bar oder in Form einer
- 21 -<br />
abstrakten und unwiderruflichen Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes mit<br />
einer Laufzeit, welche über die Dauer des Bestandverhältnisses um zwei Monate hinausgeht.<br />
Die Kaution dient der Befriedigung der Vermieterin für alle ihr aus dem<br />
Mietverhältnis entstehenden Schäden, insbesondere für die Nichtbezahlung des Mietzinses,<br />
der Betriebskosten, des Werbekostenbeitrages, für Schäden am Mietobjekt,<br />
für Kosten der Rechtsdurchsetzung usw. Es handelt sich hiebei nach Wahl der Vermieterin<br />
um eine Sicherungskaution und Befriedigungskaution, die von der Vermieterin<br />
zur Sicherstellung verwendet werden oder ausschließlich bei Zahlungsverzug<br />
oder Verletzung direkt in Anspruch genommen werden kann.<br />
Die Kaution ist nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes an den Mieter<br />
herauszugeben.<br />
X.<br />
Verwendungszweck und Widmung:<br />
(1) Der Mietgegenstand darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin<br />
nur zum Zwecke des Betriebes eines Fitness- und Softsports-Center (Aerobic, Yoga,<br />
etc.) inklusive Büro zum Betrieb eines Outdoor-Sports-Centers benutzt werden. Soweit<br />
behördliche Auflagen irgendwelcher Art den Betrieb des Mieters betreffen, sind<br />
diese von ihm auf seine Kosten zu erfüllen.<br />
Im Fitness-Center dürfen Getränke verabreicht werden, nicht jedoch alkoholische<br />
Getränke (ausgenommen Bier). Alkoholische Getränke dürfen anlassbezogen (Silvester,<br />
betriebliche Festtage, Geburtstage von Kunden usw.) ausnahmsweise verabreicht<br />
werden, nicht jedoch im Normalbetrieb. Eine Speisenverabreichung darf nicht<br />
erfolgen mit Ausnahme von Riegeln und Obst, ein Küchenbetrieb ist nicht gestattet.<br />
Die Vermieterin erklärt, keine weiteren ähnlich gelagerten Dienstleistungen im<br />
klassischen Fitness- und Outdoor-Sports-Bereich anzubieten (mit Ausnahme des<br />
Freibades und einer Physiotherapie). Die Vermieterin hat auch dafür Sorge zu tragen,<br />
dass keine anderen Mieter im „VAL BLU RESORT“ ähnlich gelagerte Dienstleistungen<br />
anbieten, insbesondere hat die Vermieterin dies in den entsprechenden
Mietverträgen vorzusehen.<br />
- 22 -<br />
(2) Der Mieter verpflichtet sich, ab Eröffnung des VAL BLU Resort Erweiterungsbaues<br />
(ab Mietbeginn) seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt während der Geschäftszeit<br />
offen zu halten. Ausgenommen von der Betriebspflicht sind Betriebsurlaube mit einer<br />
Schließungsdauer von maximal drei Wochen. Diese Betriebsurlaube und damit die<br />
zusammenhängenden Schließungszeiten sind weitestgehend mit den Revisionszeiten<br />
der Bäderanlage zu koordinieren, soferne diese in die Monate Juni, Juli oder August<br />
fallen. Die Revisionszeiten der Bäderanlage werden jeweils ein Jahr im voraus dem<br />
Mieter schriftlich bekannt gegeben bzw. werden die Betriebsurlaube jeweils ein Jahr<br />
im voraus akkordiert. Allerdings ist der Mieter nicht verpflichtet, überhaupt Betriebsurlaube<br />
durchzuführen.<br />
(3) Bei Verletzung der Betriebspflicht ist die Vermieterin berechtigt, vom Mieter ein Pönale<br />
in der Höhe von 1/10 des monatlichen Mietzinses pro angefangenem Tag der<br />
Verletzung der Betriebspflicht zu begehren, unabhängig davon bleibt der Vermieterin<br />
die Kündigung wegen des gemeinschaftswidrigen Verhaltens nach Punkt XI. (2)<br />
lit. b) in Verbindung mit Punkt IV. (1) lit. a) erhalten. Betriebspflichtverletzungen,<br />
die aufgrund persönlicher Katastrophenfälle, wie beispielsweise Unfälle mit Verletzungen<br />
oder ähnlichen resultieren, führen weder zum Pönale noch zur Kündigung<br />
wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens. Die mit der Vermieterin akkordierten<br />
Ruhetage und Betriebsurlaube stellen keine Betriebspflichtverletzung dar.<br />
(4) Der ungehinderte Geschäftsverkehr zwischen dem Mietgegenstand des Mieters zu<br />
den übrigen Mietgegenständen der übrigen Mieter bzw. zu den Allgemeinflächen ist<br />
während des Betriebes der Gesamtanlage uneingeschränkt zu gewährleisten. Allfällige<br />
Eingänge, Fluchtwege, Portale oder sonstige Öffnungen dürfen nicht verstellt<br />
oder verbaut werden.<br />
(5) Dem Mieter ist es nicht gestattet, die außerhalb seines Mietgegenstandes gelegenen<br />
Bereiche in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist das Verkaufen vor dem Mietgegenstand<br />
nicht gestattet. Ausnahmen sind von der Vermieterin schriftlich zu genehmigen.
- 23 -<br />
(6) Der Mieter ist ausdrücklich damit einverstanden, dass von der Vermieterin im<br />
Hallenbad sowie im Saunaland ebenfalls Solarien betrieben werden.<br />
(1) Siehe Punkt IV.<br />
XI.<br />
Gemeinschaftswidriges Verhalten:<br />
(2) Unter gemeinschaftswidrigem Verhalten sind insbesondere nachstehende Umstände<br />
zu verstehen:<br />
a) Verstoß gegen den Verwendungszweck;<br />
b) Verstoß gegen die Betriebspflicht;<br />
c) Leistungsverschlechterung durch den Mieter;<br />
d) Bonitätsverschlechterung, welche insbesondere vorliegt, wenn gegen den Mieter<br />
gerichtliche, verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekutionsverfahren in<br />
Gang gesetzt werden, soferne diese nicht innerhalb einer Monatsfrist infolge<br />
gänzlicher Bezahlung eingestellt werden;<br />
e) Das Unterlassen von erforderlichen Reparaturen oder Instandhaltungen;<br />
f) Das zweckwidrige Benützen jener Flächen, die außerhalb des Mietgegenstandes<br />
liegen, sowie die Nichteinhaltung des Werbekonzeptes und der Verstoß gegen<br />
Werbung an Fenstern, Glasflächen und Außenflächen;<br />
g) Das Verstoßen gegen behördliche oder versicherungsvertragliche Auflagen bezüglich<br />
des Mietgegenstandes (Lagerung gefährlicher Stoffe, Nichterfüllung<br />
einer baubehördlichen oder betriebsanlagenbehördlichen Auflage);<br />
h) Anbringen baulicher Veränderungen ohne Zustimmung der Vermieterin;<br />
i) Verstoß gegen das Untermiet- und Weitergabeverbot.<br />
XII.<br />
Werbebeirat:<br />
(1) Der Mieter ist berechtigt, bei den sieben Tage zuvor schriftlich bekannt zu gebenden<br />
Sitzungen des Werbebeirates beratend anwesend zu sein. Der Werbebeirat koordi-
- 24 -<br />
niert die Verwendung der Werbekostenbeiträge der Mieter.<br />
(2) Die Werbekostenbeiträge sind für Marketing- und Werbemaßnahmen weitestgehend<br />
in den unmittelbaren Quellmärkten der Gesamtanlage (Vorarlberg, Süddeutschland,<br />
Ostschweiz, Südostfrankreich) zweckgebunden und müssen generell der Werbung der<br />
Gesamtanlage zugeordnet sein. Nicht verbrauchte Werbekostenbeiträge sind ins<br />
Folgejahr vorzutragen.<br />
XIII.<br />
Untervermietungs- und Weitergabeverbot:<br />
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand gänzlich oder teilweise, entgeltlich<br />
oder unentgeltlich dritten Personen weiterzugeben, unterzuvermieten oder das Unternehmen<br />
unterzuverpachten. Die Einbringung der Mietrechte in eine Gesellschaft, in welcher<br />
Form auch immer, ist dem Mieter nur dann gestattet, wenn er geschäftsführender Gesellschafter<br />
ist und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter.<br />
Im Falle der Einbringung einer Gesellschaft in welcher Form auch immer, bleibt die persönliche<br />
Haftung des Mieters für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag aufrecht.<br />
XIV.<br />
Energieversorgung:<br />
(1) Sämtliche Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung samt dazu erforderlichen<br />
Anlagen werden von der Vermieterin gemäß Bau- und Ausstattungsliste errichtet.<br />
Die Kosten für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Leitungsnetze<br />
tragen die Mieter nach dem Betriebskostenaufteilungsschlüssel.<br />
(2) Der Mieter ist verpflichtet, bei Störungen und Schäden in der Energieversorgung für<br />
eine Abschaltung ihrer Anlage zu sorgen und unverzüglich die Vermieterin davon in<br />
Kenntnis zu setzen.<br />
(3) Ausfälle technischer Anlagen infolge höherer Gewalt, Veränderungen und Unterbre-
- 25 -<br />
chungen in der Energieversorgung (Stromspannungsabfall, Wasserdruckminderung,<br />
Schäden an der Heizanlage, Energieknappheit usw.) berechtigen den Mieter, weder<br />
zu Schadenersatz noch zu Zinsminderung. Das gleiche gilt auch für die notwendigen<br />
Betriebsunterbrechungen.<br />
Die Vermieterin verpflichtet sich, eine schnellstmögliche Wiederinstandsetzung zu<br />
veranlassen.<br />
XV.<br />
Bauliche Veränderungen:<br />
(1) Der Mieter ist nach Übergabe nur mir vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters<br />
berechtigt, am Mietgegenstand Um- und Einbauten sowie andere bauliche<br />
Änderungen vorzunehmen, wobei der Vermieter die Zustimmung nur aus wichtigem<br />
Grund verweigern wird. Kommt es zu einer derartigen Baumaßnahme, so hat diese<br />
auf Kosten des Mieters zu erfolgen und trifft ihn auch die volle Haftung für etwa<br />
daraus entstehende Schäden. Sämtliche hiefür erforderliche behördliche Genehmigungen<br />
sind vom Mieter auf seine Kosten zu erwirken. Alle Ein- und Umbauten sind<br />
Ö-Norm-gerecht durchzuführen.<br />
(2) Geschäfts- oder Betriebseinrichtungen und Einbauten durch den Mieter müssen so<br />
ausgeführt werden, dass sie jeweils dem Standard und Charakter der Gesamtanlage<br />
entsprechen.<br />
(3) Der Vermieterin steht es jedoch frei, vom Mieter die Entfernung der nicht genehmigten<br />
Ein- und Umbauten, Sonderausstattungen und Installationen zu begehren. Die<br />
Kosten hiefür hat der Mieter zu tragen. Ein Investitionsersatz findet nicht statt. Sollte<br />
die Mieterin im Laufe des Mietverhältnisses (nie jedoch für die Erstausstattung) Investitionen<br />
planen und deren Ersatz begehren, so findet ein Investitionsersatz ausschließlich<br />
nur dann statt, wenn vor Inangriffnahme der Arbeiten eine schriftliche<br />
(konstitutiv) Regelung über den späteren Investitionsersatz zwischen den Vertragsteilen<br />
vereinbart wird.
- 26 -<br />
(4) Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses gereinigt zurückzustellen.<br />
(5) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zulässige Belastung der Böden und<br />
Decken nicht überschritten wird. Demgegenüber sichert die Vermieterin zu, dass<br />
Böden und Decken so ausgeführt sind, dass sie der außergewöhnlichen Belastung<br />
durch die Fitness-Geräte gewachsen sind.<br />
(6) Der Mieter hat die Betriebsanlagengenehmigung selbst zu erwirken und gewerbebehördlichen<br />
Auflagen oder Auflagen des Arbeitsinspektorates ohne Rückersatzanspruch<br />
selbst zu erfüllen.<br />
(7) Der Mieter verpflichtet sich, von ihm eingebaute Scheiben, Schaufenster,<br />
Geschäftstüren usw. auf eigene Kosten unverzüglich im Beschädigungsfalle gleichwertig<br />
zu ersetzen.<br />
XVI.<br />
Instandhaltung:<br />
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle Ausbesserungsarbeiten, der Sicherung der in Bestand<br />
genommenen Räumlichkeiten zum Übernahmezeitpunkt dienende Reparaturen sowie<br />
Instandsetzungsarbeiten im Mietgegenstand auf seine Kosten durchzuführen. Dies<br />
umfasst auch die Reparatur und Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen,<br />
soweit sie der ausschließlichen Versorgung des Mietgegenstandes dienen.<br />
(2) Der Mieter haftet der Vermieterin gegenüber für alle Schäden, die nach dem Zeitpunkt<br />
der Übernahme des Mietgegenstandes durch ihn, Angestellte, Kunden, Lieferanten<br />
usw. entstehen, wobei diese Haftung verschuldensunabhängig ist.<br />
(3) Der Mieter ist verpflichtet, allfällige Schäden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.<br />
Bei verspäteter Anzeige haftet der Mieter für den dadurch entstandenen weiteren<br />
Schaden.
- 27 -<br />
(4) Die Haltungspflichten des Vermieters erstrecken sich auf die Fassade und die konstruktiven<br />
sowie die allgemeinen Teile des Gebäudes sowie die Zu- und Ableitungen<br />
zum und vom Gebäude. Die Instandhaltung der Fenster obliegt dem Mieter, außer es<br />
handelt sich um Schäden an den konstruktiven Teilen der Fassade.<br />
XVII.<br />
Veränderungen und Baumaßnahmen<br />
durch die Vermieterin:<br />
(1) Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung des Mieters bauliche<br />
Veränderungen zum Zwecke der Erhaltung der Gesamtanlage durchzuführen. Die<br />
Vermieterin verpflichtet sich, den Mieter über allfällige bauliche Veränderungen<br />
zum Zwecke der Erhaltung der Gesamtanlage rechtzeitig zu informieren, insbesondere<br />
dann, wenn durch die Baumaßnahmen der Betrieb des Mieters beeinträchtigt<br />
wird.<br />
(2) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, Zu- und Erweiterungsbauten aller Art zu<br />
errichten, bestehende Einrichtungen zu verlegen, überhaupt zu entfernen oder einer<br />
anderen Nutzung zuzuführen. Davon ausgenommen ist der Mietgegenstand selbst für<br />
den Zeitraum der Vertragsdauer.<br />
(3) Die Vermieterin oder von ihre beauftragte Personen sind berechtigt, jederzeit während<br />
der Geschäftszeiten den Mietgegenstand zu betreten, nicht jedoch zu Zwecken<br />
der Inanspruchnahme des Fitness-Centers, sohin nicht zu privaten Zwecken.<br />
XVIII.<br />
Versicherungen:<br />
(1) Die Vermieterin ist berechtigt, auf Kosten der Mieter das Gebäude gegen<br />
Leitungswasserschaden, Glasbruch und Sturmschaden zu versichern und die Kosten<br />
hiefür auf die Mieter zu überwälzen.<br />
(2) Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, Brand, Leitungswasser, Diebstahl oder
- 28 -<br />
sonstige Immissionen an den vom Mieter eingebrachten Fahrnissen, Einrichtungen,<br />
Waren, usw.<br />
(3) Der Mieter ist verpflichtet, seine Fahrnisse gegen Feuer und Leitungswasser sowie<br />
Haftpflicht zu versichern.<br />
XIX.<br />
Kosten und Gebühren:<br />
(1) Die Stempel und Rechtsgeschäftsgebühr trägt der Mieter, die Kosten der Vertragserrichtung<br />
die Vermieterin.<br />
(2) Die Kosten der rechtsfreundlichen Beratung trägt jeder Teil selbst.<br />
XX.<br />
Rückstellung des Mietgegenstandes:<br />
(1) Per Vertragsende hat die Vermieterin außer der Einleitung eines gerichtlichen<br />
Verfahrens bei Unterlassen der Räumungsverpflichtung durch den Mieter das Recht,<br />
den Mietgegenstand aufzuschließen, daraus alle nicht der Vermieterin gehörigen<br />
Fahrnisse auf Gefahr und Kosten des Mieters zu entfernen und Maßnahmen zu treffen,<br />
die dem Mieter das Betreten des Mietgegenstandes unmöglich machen.<br />
(2) Vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bis zur tatsächlichen Räumung<br />
hat der Mieter die gleichen Zahlungen, die bisher als Mietzins galten, als Mindestbenützungsentgelt<br />
zu leisten, wobei der Vermieterin die Geltendmachung darüber<br />
hinausgehender Ansprüche ausdrücklich vorbehalten ist.<br />
(3) Sämtliche Schlüssel zu den Mietgegenständen sind bei Vertragsende an die<br />
Vermieterin auszufolgen, auch wenn die Schlüssel vom Mieter selbst angeschafft<br />
wurden.
- 29 -<br />
XXI.<br />
Vormietrecht:<br />
Sollte die Vermieterin nach Ablauf der Bestanddauer den gegenständlichen Mietgegenstand<br />
neuerlich bei gleichem Verwendungszweck vermieten, so wird der in diesem Vertrag<br />
angeführten Mieterin hiefür ein Vormietrecht in analoger Anwendung der §§ 1072 ff<br />
ABGB eingeräumt. Das Vormietrecht erlischt, wenn die hier gegenständliche Mieterin in<br />
den vorzulegenden Mietvertrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen bei ihr eintritt.<br />
Sollte die Vermieterin sich entschließen, den Mietgegenstand einem anderen Verwendungszweck<br />
zuzuführen, als dem hier gegenständlichen, so tritt der Vormietfall nicht ein.<br />
XXII.<br />
Allgemeines:<br />
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten für das<br />
Mietverhältnis die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
(2) Die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages<br />
berührt die übrigen Bestimmungen nicht.<br />
(3) Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies<br />
gilt auch für das Abgehen von Erfordernissen der Schriftform.<br />
(4) Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zur ungeteilten<br />
Hand.<br />
Zur Beratung und Beschlussfassung über den Mietvertrag der VAL BLU GmbH und Michael<br />
Allgäuer verlässt der Geschäftsführer Dir. Klaus Allgäuer das Sitzungszimmer. Anschließend<br />
erfolgt die Beratung. Der vorliegende Mietvertrag wird mit folgenden Änderungen<br />
einstimmig wie folgt beschlossen:<br />
III. Mietbeginn und Dauer des Mietverhältnisses:
- 30 -<br />
Die Gesamtanlage wird bis spätestens 30.09.2005 in Betrieb genommen. Für den Fall,<br />
dass die Anlage nach dem 30.09.2005 bis zum 31.10.2005 in Betrieb genommen wird,<br />
. . .<br />
Die Miete für die Cageball-Halle wird ab dem echten Eröffnungsmonat bezahlt und ist von<br />
der Regelung eines Mietnachlasses bei Fertigstellung der Anlage nach dem 30.09.2005<br />
ausgenommen.<br />
V. Übergabe des Mietgegenstandes:<br />
(3) Sollte ein rechtskräftiger Baubescheid für das gegenständliche Objekt nicht bis spätestens<br />
06.10.2003 vorliegen, . . .<br />
Bei nicht rechtzeitiger Übergabe tritt die Regelung gemäß Punkt III. in Kraft.<br />
VI. Mietzins und Wertsicherung:<br />
(2) Der Mieter hat für die ersten 10 Jahre Bestanddauer . . .<br />
IX. Aufrechnungsverbot:<br />
Eine Auffüllungsverpflichtung des Mieters bei Inanspruchnahme der Kaution durch die<br />
Vermieterin soll eingefügt werden.<br />
X. Verwendungszweck und Widmung:<br />
Im Fitnesscenter dürfen Getränke verabreicht werden, nicht jedoch alkoholische Getränke.<br />
Der Klammerzusatz (ausgenommen Bier) ist zu streichen.<br />
(1) Die Vermieterin erklärt, keine weiteren ähnlich gelagerten Dienstleistungen im klassischen<br />
Fitness- und Outdoor-Sports-Bereich anzubieten (mit Ausnahme des Freibades). Die<br />
Vermieterin hat auch dafür Sorge zu tragen, . . .
XV. Bauliche Veränderungen:<br />
- 31 -<br />
(1) Der Mieter ist nach Übergabe nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung . . . (das<br />
Wort mit ist hier einzufügen).<br />
Anschließend nimmt Dir. Klaus Allgäuer an der Sitzung wieder teil.<br />
Mietvertrag Beautycenter<br />
Vertragsgrundlage bildet der Muster-Mietvertrag für das Fitnesscenter.<br />
Zur Beratung und Beschlussfassung über den Mietvertrag Beautycenter (VAL BLU GmbH<br />
mit Edith Schönach) verlässt das Aufsichtsratsmitglied Edith Schönach das Sitzungszimmer.<br />
Der Mietvertrag wird mit Frau Edith Schönach, In der Halde 3 a, A-6700 <strong>Bludenz</strong> abgeschlossen.<br />
II. Mietgegenstand:<br />
Stockwerk: Ebene minus 1, Ausmaß 94 m 2<br />
Die Fitnesscenter-relevanten Beschreibungen entfallen.<br />
III. Mietbeginn und Dauer des Mietverhältnisses:<br />
Die Gesamtanlage wird bis spätestens 30.09.2005 in Betrieb genommen. Bei einer Inbetriebnahme<br />
der Anlage nach dem 30.09.2005 bis zum 31.12.2005 werden von der Mieterin<br />
keine Ersatzansprüche gestellt. Sollte die Gesamtanlage nicht bis spätestens 31.12.2005 in<br />
Betrieb genommen werden, ist die Mieterin berechtigt, innerhalb von 14 Tagen durch eingeschriebenes<br />
Schreiben an die Vermieterin vom Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige<br />
Ersatzansprüche für den Fall des Rücktritts werden ausgeschlossen.
VI. Mietzins und Wertsicherung:<br />
- 32 -<br />
Vereinbart wird ein monatlicher Mietzins in Höhe von EUR 12,00 je m 2 zuzügl. Umsatzsteuer<br />
und Betriebskosten.<br />
Die Mieterin des Beautycenters nutzt gemeinsam mit dem Mieter des Massagecenters und<br />
dem vorgesehenen Sportarzt folgende gemeinsame Bereiche in der Ebene minus 1:<br />
gemeinsame Wartezone (17 m 2 ), gemeinsame zentrale WC-Anlage für Damen und Herren<br />
(19 m 2 ) und das gemeinsame Personal-WC bzw. den gemeinsamen Putzraum mit 9 m 2 . Die<br />
Mieten für diese gemeinsam genutzten Bereiche werden entsprechend der Größe der Mietgegenstände<br />
Beautycenter, Massagecenter und Sportarzt-Praxis aliquot aufgeteilt. Für die<br />
Wartezone sowie das gemeinsame Personal-WC bzw. den gemeinsamen Putzraum kommt<br />
ein Mietzins von EUR 12,00 pro m 2 in Anrechnung, für das gemeinsam genutzte Kunden-<br />
WC kommt ein Mietzins von EUR 8,00 in Anrechnung.<br />
VII. Betriebskosten, öffentliche Abgaben, Verwaltungskosten usw.<br />
Es ist ein Werbekostenbeitrag von EUR 150,00 monatlich mit gleicher Fälligkeit wie beim<br />
Mietzins vereinbart.<br />
X. Verwendungszweck und Widmung:<br />
Das Beautycenter ist täglich in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr, bei einem Ruhetag wöchentlich,<br />
geöffnet. Der Ruhetag wird von der Mieterin auf dem nachfrage-schwächsten<br />
Tag der Woche gelegt und der Vermieterin rechtzeitig mitgeteilt.<br />
Der Aufsichtsrat beschließt einstimmig den Mietvertrag mit diesen Abänderungen. Nach<br />
Abstimmung nimmt Frau Edith Schönach an der Sitzung wieder teil.<br />
Mietvertrag Massagebereich<br />
Vertragsgrundlage bildet der für das Beautycenter angepasste Muster-Mietvertrag Fitnesscenter.
- 33 -<br />
Die Vertragsanpassungen für den Mietvertrag mit dem Mieter des Massagecenters, Herrn<br />
Gerhard Methlagl, werden vom Aufsichtsrat wie folgt beschlossen:<br />
Der Mieter ist Herr Gerhard Methlagl, Kirchgasse 4, A-6710 Nenzing.<br />
II. Mietgegenstand:<br />
Stockwerk: Ebene minus 1, Ausmaß: 45 m 2<br />
III. Mietbeginn und Dauer des Mietverhältnisses:<br />
Das Mietverhältnis beginnt mit der Inbetriebnahme der Gesamtanlage und wird zunächst<br />
auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.<br />
X. Verwendungszweck und Widmung.<br />
(2) Die Öffnungszeiten der Massagepraxis orientieren sich an der Markt-Nachfrage.<br />
Außerhalb der Öffnungszeiten der Gesamtanlage von 08.00 bis 22.00 Uhr ist allerdings<br />
eine Offenhaltung der Massagepraxis nicht möglich.<br />
Über Antrag des Vorsitzenden beschließt der Aufsichtsrat einstimmig, den Geschäftsführer<br />
zu ermächtigen, die Mietverträge in den o.a. Punkten mit Rechtsanwalt Dr. Mandl zu finalisieren<br />
und die Mietverträge mit den Mietern nach Baufreigabe durch die <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
und Vorliegen eines rechtskräftigen Baubescheides abzuschließen.“<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen: <strong>Stadt</strong>rätin<br />
Mag. Karin Fritz, <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger und Elmar Sturm), die Kostenschätzung,<br />
die Finanzierung, der Bauzeitplan und die Mietverträge werden genehmigt.<br />
Über Antrag von <strong>Stadt</strong>rat Peter Ritter wird mehrheitlich mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen:<br />
<strong>Stadt</strong>rätin Mag. Karin Fritz, <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger und Elmar Sturm) beschlossen,<br />
den <strong>Stadt</strong>vertretungsbeschluss vom 04. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass
- 34 -<br />
vor der Erteilung von Aufträgen über die Lieferung von Leistungen über EUR 120.000,-durch<br />
die VAL BLU GmbH die Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates erforderlich ist.<br />
Wie im Finanzierungsplan dargestellt, erhöht sich der Anteil der Fremdfinanzierung von<br />
bisher EUR 5,5 Mio. auf bis zu EUR 7.829.000,--. Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich<br />
mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen: <strong>Stadt</strong>rätin Mag. Karin Fritz, <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin<br />
Sperger und Elmar Sturm), die VAL BLU GmbH wird ermächtigt, zur Investitionsfinanzierung<br />
Darlehen in Höhe bis zu EUR 7.829.000,-- unter Haftungsübernahme seitens<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> fremd zu finanzieren.<br />
b) Haftungsübernahme für Darlehen;<br />
Für die Errichtung des VAL BLU Resort samt Einrichtung sind folgende Investitionen<br />
mit nachstehender Finanzierung erforderlich:<br />
Gebäudeinvestitionen netto lt. Investitionsrechnung: EUR 8,559.000,--<br />
Abzüglich Eigenmittel durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> EUR -1,650.000,--<br />
Fremdfinanzierungsbedarf Gebäude EUR 6,909.000,--<br />
Einrichtung für Hotel-/Seminarbereich EUR 750.000,--<br />
Einrichtung Erlebnisgastronomie EUR 170.000,--<br />
Gesamtfinanzierungsbedarf EUR 7,829.000,--<br />
Der Fremdmittelbedarf für die Gebäudeerrichtung in Höhe von EUR 6.909.000,-- soll<br />
mit einer gemischten Finanzierung bestehend je zur Hälfte aus Schweizer Franken und<br />
Euro und einer Rückzahlung in gleichmäßigen Annuitäten auf 25 Jahre erfolgen.<br />
Der Fremdmittelbedarf für die gesamte Einrichtung in Höhe von EUR 920.000,-- soll<br />
ebenfalls mit einer gemischten Finanzierung bestehend je zur Hälfte aus Schweizer<br />
Franken und Euro jedoch einer Rückzahlung in gleichmäßigen Annuitäten auf 10 Jahre<br />
erfolgen.
- 35 -<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen: <strong>Stadt</strong>rätin<br />
Mag. Karin Fritz, <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger und Elmar Sturm), für die Darlehen<br />
der Alpenerlebnisbad VAL BLU GmbH über EUR 6.909.000,-- (rückzahlbar in 25<br />
Jahren) und über EUR 920.000,-- (rückzahlbar in 10 Jahren) die Haftung als Bürge und<br />
Zahler zu übernehmen.<br />
Über Antrag von <strong>Stadt</strong>vertreter Richard Föger wird einstimmig beschlossen, dass dem<br />
Prüfungsausschuss die Prüfungskompetenz für die VAL BLU GmbH zugebilligt wird.<br />
c) Änderung des Mietvertrages Sparkasse <strong>Bludenz</strong> Immobilien-Verwaltungsgesellschaft,<br />
des Untermietvertrages sowie des Freibad-Mietvertrages;<br />
Die Errichtung des Erweiterungsbaues zum VAL BLU Hallenbad erfordert geringfügige<br />
Anpassungen der unter a) und b) genannten Verträge. Der Mietvertrag über das<br />
Freibad muss in Bezug auf die Befugnis der Alpenerlebnisbad VAL BLU GmbH, das<br />
Gebäude als Superädifikat zu errichten, ergänzt werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen: <strong>Stadt</strong>rätin<br />
Mag. Karin Fritz, <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger und Elmar Sturm), nachstehende<br />
Vertragsänderungen:<br />
* Der Mietvertrag zwischen der Sparkasse <strong>Bludenz</strong> Immobilien-Verwaltungsgesellschaft<br />
und der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vom 18.04.1997 wird abgeändert wie folgt:<br />
Die Präambel, in der der Mietvertrag mit Gegenstand beschrieben ist, wird ergänzt:<br />
„Der Mieter ist weiters berechtigt, das Hallenbad nach den Plänen von Architekt<br />
DI Richard Nikolussi Nr. 99066 1-12 Lageplan, 1-24, 1-25, 1-26 und 1-27, Übersichtspläne,<br />
vom 09.09.2003 umzubauen.<br />
Die dafür notwendigen Leistungen lässt der Mieter auf eigene Kosten herstellen.“
- 36 -<br />
* Der Untermietvertrag, abgeschlossen zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Hauptmieter<br />
und der Alpenerlebnisbad VAL BLU GmbH als Untermieterin vom 13.10.1998<br />
wird abgeändert wie folgt:<br />
Der Abschnitt 1 Vertragsgrundlage wird abgeändert wie folgt:<br />
Der 1. Satz lautet:<br />
Die Sparkasse <strong>Bludenz</strong> Immobilien-Verwaltungsgesellschaft m.b.H. als Vermieter<br />
und die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Hauptmieter haben am 18.04.1997 den folgenden Mietvertrag<br />
abgeschlossen und diesen mit Nachtrag vom … im Abschnitt „Präambel“<br />
um den Absatz 6 wie folgt ergänzt:<br />
„Der Mieter ist weiters berechtigt, das Hallenbad nach den Plänen von Architekt<br />
DI Richard Nikolussi Nr. 99066 1-12 Lageplan, 1-24, 1-25, 1-26 und 1-27, Übersichtspläne,<br />
vom 09.09.2003 umzubauen.<br />
Die dafür notwendigen Leistungen lässt der Mieter auf eigene Kosten herstellen.“<br />
* Der Mietvertrag über das Freibad, Gst.Nr. 2262/3, abgeschlossen zwischen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Alpenerlebnisbad VAL BLU Gesellschaft m.b.H. am<br />
13.10.1968, wird wie folgt ergänzt:<br />
„X. Superädifikat<br />
Der Mieter ist berechtigt, auf der Bestandsliegenschaft das nach den Plänen des<br />
Architekt DI Richard Nikolussi Nr. 99066 1-12 Lageplan, 1-24, 1-25, 1-26 und 1-<br />
27, Übersichtspläne, vom 09.09.2003, beschriebene Gebäude zu errichten und dieses<br />
Gebäude für die in den Plänen beschriebenen und ähnlichen Verwendungen,<br />
insbesondere Betrieb eines Hotels, eines Seminarzentrums und von Fitness-, Wellness-<br />
und sportärztlichen Einrichtungen zu nutzen.<br />
Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von einem Jahr auf das Ende eines jeden Kalenderjahres mit Einschreiben gekündigt<br />
werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verzichtet für den Zeitraum bis 31.12.2019 auf die
- 37 -<br />
Ausübung des Kündigungsrechtes. Kündigt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> – ausgenommen aus<br />
wichtigem Grund – nach diesem Zeitpunkt, hat sie dem Mieter den von einem Gutachter<br />
festzulegenden Zeitwert des Superädifikates zu ersetzen.<br />
Kündigt der Mieter den Mietvertrag, hat er das Superädifikat auf Verlangen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf eigene Kosten zu entfernen oder das Superädifikat geht entschädigungslos<br />
ins Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> über.<br />
Der Mieter erklärt ausdrücklich, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> hinsichtlich aller aus der Errichtung<br />
und dem Betrieb des Superädifikates resultierenden Haftungen schad- und<br />
klaglos zu halten.“<br />
d) Änderung des Dienstbarkeitsvertrages Viehmarktplatz<br />
Im Jahre 1965 wurde zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Landwirtschaftskammer für<br />
Vorarlberg ein Dienstbarkeitsvertrag zur Verwendung der Gst.Nrn. 195/1 und 194/5, GB<br />
<strong>Bludenz</strong> (Bertsch-Parkplatz), als Viehmarktplatz abgeschlossen. Diese Dienstbarkeit<br />
wurde im Grundbuchskörper EZ 361, GB <strong>Bludenz</strong>, einverleibt. Im Jahre 1991 wurde der<br />
Viehmarktplatz im gegenseitigen Einvernehmen auf die Gst.Nr. 965/1, GB <strong>Bludenz</strong>,<br />
(Parkplatz Schwimmbad) verlegt. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag wurde jedoch<br />
nicht grundbücherlich durchgeführt. Da die Alpenerlebnisbad VAL-BLU GmbH eine Erweiterung<br />
der bestehenden Schwimmbadanlage auf einer Teilfläche der Gst.Nr. 965/1, GB<br />
<strong>Bludenz</strong>, beabsichtigt, soll zu diesem Zweck sowohl die räumliche Ausdehnung als auch<br />
der Inhalt des bisherigen Dienstbarkeitsrechtes neu festgelegt werden.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat hat in seiner Sitzung vom 19.12.2002 unter Pkt. 2e) die geplanten Änderungen<br />
des Dienstbarkeitsvertrages zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen: <strong>Stadt</strong>rätin<br />
Mag. Karin Fritz, <strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger und Elmar Sturm), der Änderung des<br />
Dienstbarkeitsvertrages zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Landwirtschaftskammer für<br />
Vorarlberg, abgeschlossen am 27.03.1991, bezüglich der Verwendung einer Teilfläche der
- 38 -<br />
Gst.Nr. 965/1, GB <strong>Bludenz</strong>, als Viehmarktplatz zuzustimmen, sodass der Vertrag wie folgt<br />
lautet:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist grundbücherliche Eigentümerin der Gst.Nr. 965/1 in EZ 1539, GB<br />
<strong>Bludenz</strong>.<br />
„I.<br />
II.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Gst.Nr.<br />
965/1, GB <strong>Bludenz</strong>, der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und deren Rechtsnachfolger<br />
die Dienstbarkeit ein, die Gst.Nr. 965/1 für Viehausstellungen zu verwenden. Die<br />
Landwirtschaftkammer für Vorarlberg nimmt die Einräumung dieser Dienstbarkeit an.<br />
Die <strong>Bludenz</strong>er Landwirte treten als Veranstalter der Viehausstellungen auf.<br />
Das räumliche Ausmaß der Dienstbarkeit ist im Lageplan des Amtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
vom 4.9.2003, Zl:. rboso, Baueingabe Val-Blu Resort vom 1.9.2003, der einen integrierenden<br />
Bestandteil dieses Vertrages bildet, beschrieben.<br />
Der Ausstellungsplatz wird von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf ihre Kosten mit Viehständen versehen,<br />
die so konstruiert sind, dass die über der Erde befindlichen Teile niveaugleich mit<br />
dem anstoßenden Gelände jederzeit entfernt werden können. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Grundeigentümerin<br />
behält sich die wie immer geartete anderweitige Verwendung des Grundstückes,<br />
insbesondere als Parkplatz, vor. Von dieser Befugnis wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> aber an<br />
Ausstellungstagen keinen Gebrauch machen, insofern die ganze Grundfläche oder Teile<br />
der Grundfläche des Ausstellungsplatzes zur Ausübung der Dienstbarkeit benötigt werden.<br />
Weiters wird der Dienstbarkeitsberechtigten für den Altstadtbereich die Möglichkeit eingeräumt,<br />
landwirtschaftliche Märkte oder andere landwirtschaftliche Veranstaltungen für<br />
den Verkauf aller landwirtschaftlichen Produkte im Rahmen des Marktrechtes abzuhalten.
- 39 -<br />
III.<br />
Mit Abschluss dieses Dienstbarkeitsvertrages wird der Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen<br />
zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg am<br />
1.3.1991 bzw. 27.3.1991, welcher nicht grundbücherlich durchgeführt wurde, aufgehoben.<br />
Zufolge der Einräumung der Dienstbarkeit auf Gst.Nr. 965/1, GB <strong>Bludenz</strong>, verzichtet die<br />
Dienstbarkeitsberechtigte ausdrücklich für sich und ihre Rechtsnachfolger auf die Dienstbarkeit<br />
des Viehmarktes auf den Gst.Nrn. 195/1 und 194/5, GB <strong>Bludenz</strong>, und der diesbezügliche<br />
Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der Landwirtschaftskammer für<br />
Vorarlberg und der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vom 11.3.1960 bzw. 25.3.1965, wird einschließlich seiner<br />
Ergänzung mit Vertrag vom 31.1.1978 bzw. 8.9.1978 aufgehoben.<br />
Die Vertragspartner stimmen der Einverleibung der Löschung der entsprechenden Dienstbarkeit<br />
in EZ 361, C-LNr. 1 a, GB <strong>Bludenz</strong>, zu.<br />
IV.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> behält sich vor, die gegenständliche Grundfläche zu überdachen bzw.<br />
unterirdisch mit einer Tiefgarage zu verbauen. Die Überdachung bzw. Unterbauung muss<br />
aber so gehalten werden, dass die Ausstellung von Vieh auf der betroffenen Teilfläche der<br />
Gst.Nr. 965/1 möglich ist.<br />
Bei der diesbezüglichen Planung sind der Dienstbarkeitsberechtigten die Planunterlagen<br />
zur Stellungnahme vor der Einreichung des Bauantrages vorzulegen.<br />
Während der Bauzeit muss zur Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes eine geeignete Ersatzfläche<br />
zu denselben Bedingungen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden.<br />
V.<br />
Von der gegenständlichen Dienstbarkeitsberechtigung unberührt bleibt die Verpflichtung<br />
des Veranstalters bzw. der einzelnen Landwirte, alle gesetzlichen und sonstigen behördlichen<br />
Vorschriften betreffend Viehmärkte und landwirtschaftliche Ausstellungen einzuhalten.<br />
Die Dienstbarkeitsberechtigte übernimmt die Haftung dafür, dass die vorgenannten
- 40 -<br />
Vorschriften und Marktordnungen durch die Schausteller und Landwirte eingehalten werden.<br />
VI.<br />
Die Einräumung dieser Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich.<br />
VII.<br />
Die Dienstbarkeit wird mit dem 31.12.2050 befristet. Das Dienstbarkeitsrecht im Umfange<br />
dieses Vertrages verlängert sich jedoch ab diesem Zeitpunkt zu den selben Bedingungen<br />
um jeweils ein weiters Jahr, sofern die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> eine stillschweigende Verlängerung<br />
nicht bis spätestens zum 30.6.2050 und in den Folgejahren bis spätestens zum 30. Juni<br />
eines jeden Jahres ausdrücklich, und zwar schriftlich, ablehnt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> erklärt, dass sie im Falle einer Nichtverlängerung dieses Dienstbarkeitsvertrages<br />
im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Dienstbarkeitsberechtigten andere geeignete<br />
Grundstücke für denselben Zweck in analoger Weise zur Verfügung stellen wird.<br />
VIII.<br />
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Viehausstellungsplatzes, der Viehstände,<br />
eines Stromanschlusses (220 und 380 Volt), eines Wasseranschlusses und die Kosten für<br />
die jeweilige Anbringung und Entfernung der Haltevorrichtungen sowie für die Platzreinigung<br />
nach jeder Veranstaltung trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>. Die WC-Anlage des Schwimmbades<br />
(Freibad) ist während der Ausstellungstage zu öffnen und der Dienstbarkeitsberechtigten<br />
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.<br />
Sollten die Umkleidekabinen des Schwimmbades abgerissen bzw. sollte ein anderes Gebäude<br />
auf der gegenständlichen Grundfläche errichtet werden, verpflichtet sich die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> für den Zeitraum von Viehausstellungen entsprechende mobile WC-Kabinen kostenlos<br />
zur Verfügung zu stellen sowie einen frei zugänglichen Strom- und Wasseranschluss<br />
auf ihre Kosten zu errichten.
- 41 -<br />
IX.<br />
Somit erteilen die Vertragspartner ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über nur<br />
einseitiges Ansuchen im Grundbuch 90002 <strong>Bludenz</strong> folgende Eintragungen vorgenommen<br />
werden:<br />
1. In EZ 361, im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit<br />
der Benützung von Gst 195/1 194/5 als Marktplatz gem Dienstbarkeitsvertrag<br />
1965-03-11 für Landwirtschaftskammer für Vorarlberg in C-LNr. 1 a<br />
2. In EZ 1539, im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Einverleibung der Dienstbarkeit der<br />
Benützung der Gst.Nr. 965/1 als Viehausstellungsplatz im Sinne und Umfange dieses<br />
Vertrages zugunsten der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg“<br />
Zu 6.:<br />
Darlehensaufnahmen:<br />
a) Abwasserbeseitigung BA 14 Vorflugkanal Rungelin/Unterfeld<br />
und Oberflächenentwässerung Rungelin/Halde<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung hat in ihrer Sitzung vom 4. Juli 2002 unter Punkt 9. die Aufnahme<br />
eines Darlehens in Höhe von EUR 2 Mio. zur Finanzierung des BA 14 beschlossen.<br />
Der BA 14 wurde mittlerweile förderungstechnisch in ein Kanal- und ein Schutzwasserprojekt<br />
getrennt.<br />
Der Finanzierungsbedarf hat sich aufgrund dieser Trennung wie folgt geändert:<br />
Kanal BA 14 neu: Investitionen: EUR 1.250.000,--<br />
Finanzierungsbedarf: EUR 1.250.000,--<br />
Förderung: 20 % Annuitätenzuschuss vom Land<br />
Förderung: 8 % Annuitätenzuschuss vom Bund<br />
Schutzwasserprojekt<br />
Oberflächenentwässerung Investitionen: EUR 3.700.000,--<br />
Beitrag Land 30 % EUR 1.110.000,--
- 42 -<br />
Beitrag Bund 30 % EUR 1.110.000,--<br />
Finanzierungsbedarf: EUR 1.480.000,--<br />
Der Gesamtfinanzierungsbedarf beider Projekte beträgt gemeinsam EUR 2.730.000,--.<br />
Der zur Verfügung stehende Darlehensrahmen beträgt EUR 2,0 Mio. Es ist daher eine<br />
Aufstockung des Rahmens um EUR 730.000,-- sowie eine Teilung des Darlehens notwendig.<br />
Die Bank Austria hat sich bereit erklärt, das bestehende Darlehen um EUR 730.000,-zu<br />
denselben Konditionen wie ursprünglich vereinbart (Aufschlag auf CHF-Libor:<br />
0,12 % bzw. bei Konvertierung in Euro ein Aufschlag von 0,09 %) aufzustocken und<br />
das Darlehen zu teilen. Im Vergleich zu anderen Anbietern ist dies eine Topkondition,<br />
die auch seitens der Bank Austria bei einer erneuten Ausschreibung nicht mehr so<br />
günstig angeboten werden könnte.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig,<br />
a) das bei der Bank Austria-Creditanstalt AG in Wien aufgenommene Darlehen für<br />
den Kanal BA 14 in Höhe von EUR 2.000.000,-- um EUR 730.000,-- bei sonst<br />
gleich bleibenden Konditionen aufzustocken.<br />
b) Eine Darlehensteilung in<br />
EUR 1.250.000,-- für Abwasserbeseitigung BA 14 Vorflutkanal Rungelin/Unterfeld<br />
sowie<br />
EUR 1.480.000,-- für Oberflächenentwässerung Rungelin/Unterfeld<br />
vorzunehmen.<br />
b) Wasserversorgung BA 08 technische Anpassung Rohrleitungen<br />
Für die Finanzierung der WVA 08 sind folgende Mittel vorgesehen:<br />
Investitionen netto bis 2005<br />
Annuitätenzuschuss Land 30 %<br />
EUR 1,550.000,--
- 43 -<br />
Annuitätenzuschuss Bund 15 %<br />
Fremdfinanzierungsbedarf EUR 1,550.000,--<br />
Die Darlehensaufnahmen sind nach Baufortschritt vorgesehen.<br />
Die Bank Austria-Creditanstalt, PSK, Sparkasse, Hypo, Kommunalkredit und Volksbank<br />
haben am 16. September 2003 ein Darlehensangebot eingebracht:<br />
Eine Überprüfung der Angebote am 16. September um 10.00 Uhr ergab, dass die Bank<br />
Austria-Creditanstalt AG bei der CHF-Finanzierung mit einem Aufschlag von 0,12 %<br />
auf den 6-Monats-CHF-Libor der günstigste Anbieter war.<br />
Bei der Euro-Finanzierung war die Österr. Kommunalkredit AG der günstigste Anbieter<br />
mit einem Aufschlag von 0,09 % auf den 6-Monats-Euribor.<br />
Ein Vergleich zwischen Euro- und Frankenfinanzierung ergibt eine Zinsdifferenz von<br />
1,84 Prozentpunkten (Euro 2,28 %, CHF 0,44% zum Stichtag 15.09.03) zugunsten des<br />
Fremdwährungskredites. Weiters liegt die Gesamtverschuldung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> unter<br />
Berücksichtigung von ausgelagerten Krediten (Immobilien KEG, VAL BLU und<br />
Seilbahn) bei rund 25 %. Die Vbg. Landesregierung hat die Grenze bei 50 % Fremdwährungsverschuldung<br />
in einem Rundschreiben des Gemeindeverbandes festgelegt.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, bei der Bank Austria-Creditanstalt AG<br />
folgendes Darlehen in Höhe von EUR 1.550.000,-- in Schweizer Franken zu nachstehenden<br />
Konditionen aufzunehmen:<br />
Darlehensnehmer: <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
Zuzählung: bis 31.12.2005: EUR 1,550.000,-- in CHF<br />
nach Baufortschritt<br />
Laufzeit: 25 Jahre (exklusive Bauzeit)<br />
Raten: 50 Kapitalraten jeweils zum 15.5. und 15.11. jeden Jahres<br />
1.Kapitalrate: 15.05.2006<br />
Zinstageberechnung: klm/360<br />
Zinsberechnung: halbjährlich dekursiv
- 44 -<br />
Zinsanpassung: halbjährlich zu den Fälligkeitsterminen auf Basis des Indikators<br />
2 Bankarbeitstage vor Zinsfälligkeit spesen- u. gebührenfrei<br />
Zinssatz: 6-Monats-CHF-Libor plus 0,12 % Aufschlag (ohne Rundung)<br />
Variante: 6-Monats-Euribor plus 0,12 % Aufschlag (ohne Rundung)<br />
Konvertierung: jederzeit zum Zinsfälligkeitstermin möglich<br />
Vorzeitige Tilgung: jederzeit zum Zinsfälligkeitstermin möglich<br />
Nebenkosten: keine<br />
Abschlussspesen: keine.<br />
c) Abwasserbeseitigung BA 16 technische Anpassung Rohrleitungen<br />
Für die Finanzierung der ABA 16 sind folgende Mittel vorgesehen:<br />
Investitionen netto bis 2005<br />
Annuitätenzuschuss Land 20 %<br />
Annuitätenzuschuss Bund 8 %<br />
EUR 1.720.000,--<br />
Fremdfinanzierungsbedarf EUR 1.720.000,--<br />
Die Darlehensaufnahmen sind nach Baufortschritt vorgesehen.<br />
Die Bank Austria-Creditanstalt, PSK, Sparkasse, Hypo, Kommunalkredit und Volksbank<br />
haben am 16. September 2003 ein Darlehensangebot eingebracht:<br />
Eine Überprüfung der Angebote am 16. September um 10.00 Uhr ergab, dass die Bank<br />
Austria-Creditanstalt AG bei der CHF-Finanzierung mit einem Aufschlag von 0,12 %<br />
auf den 6-Monats-CHF-Libor der günstigste Anbieter war.<br />
Bei der Euro-Finanzierung war die Österr. Kommunalkredit AG der günstigste Anbieter<br />
mit einem Aufschlag von 0,09 % auf den 6-Monats-Euribor.<br />
Ein Vergleich zwischen Euro- und Frankenfinanzierung ergibt eine Zinsdifferenz von<br />
1,84 Prozentpunkten (Euro 2,28 %, CHF 0,44 % zum Stichtag 15.09.03) zugunsten des<br />
Fremdwährungskredites. Weiters liegt die Gesamtverschuldung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> unter<br />
Berücksichtigung von ausgelagerten Krediten (Immobilien KEG, VAL BLU und
- 45 -<br />
Seilbahn) bei rund 25 %. Die Vbg. Landesregierung hat die Grenze bei 50 % Fremdwährungsverschuldung<br />
in einem Rundschreiben des Gemeindeverbandes festgelegt.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt daher einstimmig, bei der Bank Austria-Creditanstalt<br />
AG folgendes Darlehen in Höhe von EUR 1.720.000,-- in Schweizer Franken zu nachstehenden<br />
Konditionen aufzunehmen:<br />
Darlehensnehmer: <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
Zuzählung: bis 31.12.2005: EUR 1,720.000,-- in CHF<br />
nach Baufortschritt<br />
Laufzeit: 25 Jahre (exklusive Bauzeit)<br />
Raten: 50 Kapitalraten jeweils zum 15.5. und 15.11. jeden Jahres<br />
1.Kapitalrate: 15.05.2006<br />
Zinstageberechnung: klm/360<br />
Zinsberechnung: halbjährlich dekursiv<br />
Zinsanpassung: halbjährlich zu den Fälligkeitsterminen auf Basis des Indikators<br />
2 Bankarbeitstage vor Zinsfälligkeit spesen- u. gebührenfrei<br />
Zinssatz: 6-Monats-CHF-Libor plus 0,12 % Aufschlag (ohne Rundung)<br />
Variante: 6-Monats-Euribor plus 0,12 % Aufschlag (ohne Rundung)<br />
Konvertierung: jederzeit zum Zinsfälligkeitstermin möglich<br />
Vorzeitige Tilgung: jederzeit zum Zinsfälligkeitstermin möglich<br />
Nebenkosten: keine<br />
Abschlussspesen: keine.<br />
Bei der Abstimmung waren die <strong>Stadt</strong>räte DI Günther Pircher und Dieter Kohler sowie die<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Mag. Elmar Buda und Richard Föger sowie Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Franz<br />
Burtscher abwesend.
Zu 7.:<br />
Mitarbeitervorsorge, Abfertigung NEU;<br />
Abschluss des Beitrittsvertrages<br />
- 46 -<br />
Mit 1. Juli 2003 gelten auch für die Gemeinden die Regelungen über die Abfertigung<br />
NEU. Für alle ab diesem Zeitpunkt neu in den Gemeindedienst eintretenden Gemeindebediensteten<br />
hat künftig der Dienstgeber einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des Monatsbezuges<br />
in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Für Bedienstete, die bereits vor diesem<br />
Stichtag in den Gemeindedienst eingetreten sind, gelten die bisherigen Abfertigungsregelungen<br />
weiter. Es besteht im Unterschied zur bundesrechtlichen Regelungen für diesen<br />
Personenkreis nicht die Möglichkeit, ins neue System zu wechseln.<br />
Die gesetzlichen Grundlagen der neuen Regelung finden sich im § 136 des Gemeindebedienstetengesetzes<br />
in der Fassung LGBl. Nr. 27/2003. Auf Grund der weitgehenden Übereinstimmung<br />
mit dem Bundesrecht wurde größtenteils auf das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz<br />
(BMVG) des Bundes, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen.<br />
Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse sind die Monatsbezüge<br />
einschließlich der Sonderzahlungen. Die Nebenbezüge zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.<br />
Die Beitragspflicht entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis länger als einen<br />
Monat dauert. Der erste Monat ist beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12<br />
Monaten mit dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein<br />
Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses<br />
ein.<br />
Der Beitrag ist an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, das ist grundsätzlich<br />
die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), bei geringfügig Beschäftigten die<br />
Vorarlberger Gebietskrankenkasse, abzuführen. Die Sozialversicherungsanstalt hat die<br />
Beiträge an die von der Gemeinde bekannt gegebene Mitarbeitervorsorgekasse weiterzuleiten.<br />
Bis zur Benennung der Mitarbeitervorsorgekasse durch die Gemeinde sind die Beiträge<br />
von der Sozialversicherungsanstalt zu veranlagen.
- 47 -<br />
Die Geschäfte einer Mitarbeitervorsorgekasse kann nur eine Anstalt betreiben, die eine<br />
entsprechende Konzession vom Bundesministerium für Finanzen besitzt. In Österreich gibt<br />
es derzeit neun Mitarbeitervorsorgekassen.<br />
Es ist herrschende Rechtsprechung, dass die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nicht<br />
dem Vergabegesetz unterliegt. Der Vorarlberger Gemeindeverband hat in einer beschränkten<br />
Ausschreibung eine Bewertung der Mitarbeitervorsorgekassen vorgenommen,<br />
mit dem Ziel, den Gemeinden eine Empfehlung für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse<br />
abgeben zu können. Ungeachtet davon, ob das Vergabegesetz anzuwenden ist oder<br />
nicht, hat die Gemeinde auf Grund des Sachlichkeitsgebotes die Auswahl nach objektiven<br />
Kriterien vorzunehmen.<br />
Bei der Bewertung der Mitarbeitervorsorgekassen wurden folgende Kriterien zu Grunde<br />
gelegt:<br />
- Struktur der Mitarbeitervorsorgekasse,<br />
- Angaben zur Veranlagung,<br />
- Kosten,<br />
- Service und Zusammenarbeit.<br />
Von den sieben einlangenden Angeboten erzielte die BAWAG-ALLIANZ Mitarbeitervorsorgekasse<br />
schließlich die beste Bewertung. In der Sitzung des Vorstandes des Vorarlberger<br />
Gemeindeverbandes am 26. Juni 2003 wurde deshalb beschlossen, den Gemeinden zu<br />
empfehlen, den Beitrittsvertrag mit der BAWAG-ALLIANZ-Mitarbeitervorsorgekasse<br />
abzuschließen.<br />
Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse und der Abschluss des Beitrittsvertrages hat<br />
durch die <strong>Stadt</strong>vertretung zu erfolgen. Die ebenfalls erforderliche Anhörung der Personalvertretung<br />
ist erfolgt.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, den Beitrittsvertrag mit der BAWAG-ALLI-<br />
ANZ Mitarbeitervorsorgekassa AG, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, mit Wirkung<br />
vom 01. Juli 2003 abzuschließen.
Zu 8.:<br />
Kanalgebührenordnung; Änderung<br />
- 48 -<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter Atzmüller Bernd et.al. beantragen die Kanalgebührenordnung im § 6<br />
Abs. 1 wie folgt neu zu fassen:<br />
a) Übersteigt die monatliche Abwassermenge den Betrag von 10.000 m³, beträgt jedoch<br />
höchstens 20.000 m³, so ermäßigt sich die Kanalbenützungsgebühr für die gesamt<br />
Mende um 25 v.H.<br />
b) Übersteigt die monatliche Abwassermenge den Betrag von 20.000 m³, so ermäßigt sich<br />
die Kanalbenützungsgebühr für die gesamte Menge um 42 v.H.<br />
c) Übersteigt die jährliche Abwassermenge den Betrag von 360.000 m³, so ermäßigt sich<br />
die Kanalbenützungsgebühr für die gesamte Menge um 48 v.H., sofern der Abgabepflichtige<br />
mit der Entrichtung der fälligen Kanalgebühren nicht im Verzug ist.<br />
<strong>Stadt</strong>rat DI Günther Pircher erläutert, dass die von der Liste „FPÖ <strong>Bludenz</strong>“ vorgeschlagene<br />
Sonderregelung bezüglich Ermäßigung der Kanalgebühren für Großeinleiter einer<br />
nahezu 45 %igen Ermäßigung des Mischpreises (im Vergleich zum Normaltarif) dieser<br />
indirekt einleitenden Firmen gleich kommt. Im Verhältnis zu dem Mischpreis, der mit der<br />
bis heute gültigen Kanalgebührenordnung und der darin vorgesehenen Ermäßigung für<br />
Großeinleiter gerechnet wird, bedeutet das eine Ermäßigung von rd. 21,4 %. Aus Gründen<br />
der Gleichberechtigung und Fairness gegenüber allen anderen Unternehmen, aber auch<br />
gegenüber den <strong>Bludenz</strong>er Haushalten, stellt die Fraktion „SPÖ <strong>Bludenz</strong> und Parteifreie“<br />
den Antrag, den allgemeinen Tarif um 21,4 %, d.h. von EUR 1,73 pro m³ auf EUR 1,36<br />
pro m³ zu senken, bei unveränderten Rabattsätzen für Großeinleiter. Damit ergibt sich für<br />
die Firma Getzner der gleiche finanzielle Effekt und damit nicht nur für sie, sondern für<br />
alle <strong>Bludenz</strong>er Betriebe und Haushalte ein positiver Impuls für die Wirtschaft. Dieser Antrag<br />
bleibt mit 16 Stimmen (17 Gegenstimmen) in der Minderheit.<br />
Daraufhin beantragt <strong>Stadt</strong>rat DI Günther Pircher namens der Fraktion „SPÖ <strong>Bludenz</strong> und<br />
Parteifreie“, den allgemeinen Tarif um rd. 5 %, d.h. von EUR 1,73 pro m³ auf EUR 1,64<br />
pro m³ zu senken, bei unveränderten Rabattsätzen für Großeinleiter. Auch dieser Antrag<br />
bleibt mit 16 Stimmen (17 Gegenstimmen) in der Minderheit.
- 49 -<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller beantragt, das Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertretungsmitglied Franz Burtscher,<br />
als Mitarbeiter der Firma Getzner Textil AG, für befangen zu erklären. Dieser Antrag<br />
bleibt mit 14 Stimmen (19 Gegenstimmen) in der Minderheit.<br />
Ebenso bleibt der Antrag von <strong>Stadt</strong>vertreter Bernd Atzmüller, den <strong>Stadt</strong>vertreter Kurt Dreher,<br />
als Mitarbeiter der Firma Suchard, für befangen zu erklären, mit 14 Stimmen (19 Gegenstimmen)<br />
in der Minderheit.<br />
Schließlich ändert <strong>Stadt</strong>vertreter Bernd Atzmüller den vorliegenden Antrag dahingehend<br />
ab, dass unter lit. a) der Betrag von 10.000 m³ durch den Betrag von 7.500 m³ ersetzt wird.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt sodann mehrheitlich mit 17 Stimmen (16 Gegenstimmen:<br />
SPÖ, OLB), aufgrund des § 15 Abs. 1 Zif. 14 Finanzausgleichsgesetz 2000, BGBl. Nr.<br />
3/2001 i.V.m. § 20 Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989 i.d.g.F. die Kanalgebührenordnung,<br />
<strong>Stadt</strong>vertretungsbeschluss vom 28.06.2001 i.d.g.F., wie folgt zu ändern:<br />
§ 6 Abs. 1 hat zu lauten:<br />
Artikel I<br />
a) Übersteigt die monatliche Abwassermenge den Betrag von 7.500 m³, beträgt jedoch<br />
höchstens 20.000 m³, so ermäßigt sich die Kanalbenützungsgebühr für die gesamt<br />
Mende um 25 v.H.<br />
b) Übersteigt die monatliche Abwassermenge den Betrag von 20.000 m³, so ermäßigt sich<br />
die Kanalbenützungsgebühr für die gesamte Menge um 42 v.H.<br />
c) Übersteigt die jährliche Abwassermenge den Betrag von 360.000 m³, so ermäßigt sich<br />
die Kanalbenützungsgebühr für die gesamte Menge um 48 v.H., sofern der Abgabepflichtige<br />
mit der Entrichtung der fälligen Kanalgebühren nicht im Verzug ist.<br />
Artikel II<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- 50 -<br />
Zu 9.:<br />
Verordnung über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in <strong>Bludenz</strong> (Parkabgabeverordnung)<br />
Am 01.04.2003 wurde von der Firma Mobile Parking GmbH im Zuge einer erweiterten<br />
Sitzung des Verkehrsplanungsausschusses das System “Parkgebührenbegleichung und –<br />
abrechnung über Handy” vorgestellt. Die Kosten für den Probebetrieb von sechs Monaten<br />
belaufen sich laut Dienstleistungsvertrag vom 28.05.2003 auf EUR 4.000 zzgl. der gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Umsatzsteuer, zahlbar jeweils EUR 1.000 bei Vertragsunterzeichnung,<br />
EUR 2.000 per Ende Dezember 2003 und EUR 1.000 per Ende Pilotphase. Die Pilotphase<br />
soll am 01.10.2003 beginnen und am 31.03.2004 enden.<br />
Die wesentlichen Vorteile, die für Mobile Parking sprechen, kurz aufgelistet:<br />
* Minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Parkdauer<br />
* Kein Kleingeld oder Parkscheine notwendig<br />
* Vorabinformation kurz bevor die bezahlte Parkdauer abläuft<br />
* Keine Registrierungs- oder Jahresgebühren<br />
* Einfache und sichere Art der Parkgebührenentrichtung<br />
* Ständige Transparenz über die Parkausgaben des Abgabepflichtigen<br />
* Kein Suchen von Parkautomaten<br />
* Einfache Kontrolle durch die Überwachungsorgane dank Parkkarte und direkter<br />
GPRS Verbindung zu Mobile Parking<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat hat in seiner Sitzung vom 24.04.2003 unter TOP 11) beschlossen,<br />
a) Herrn Bürgermeister Dr. Kraft zu ermächtigen, bis längstens Ende Mai 2003 den<br />
Vertrag mit der Fa. Mobile Parking zu unterzeichnen, um die notwendigen Vorlaufzeiten<br />
zu gewährleisten;<br />
b) mit der Fa. Mobile Parking einen Probebetrieb von 01.10.2003 bis 31.12.2003 zu<br />
vereinbaren;<br />
c) einen Betrag von EUR 5.000 zur Bewerbung dieses Systems zur Verfügung zu stellen;
- 51 -<br />
d) das erste volle Jahr 2004 grundsätzlich ins Auge zu fassen, es sei denn, der<br />
Probebetrieb liefert so negative Erfahrungen, dass ein weiteres Jahr nicht mehr<br />
sinnvoll erscheint.<br />
Nachdem der Vertrag durch Herrn Bürgermeister Dr. Kraft mit der Firma Mobile Parking<br />
nunmehr unterzeichnet und ein Probebetrieb ab 01.10.2003 aufgenommen werden soll gilt<br />
es nunmehr, die Verordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> über die Abgabepflicht für das Abstellen<br />
von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in <strong>Bludenz</strong> den neuen Abgabebestimmungen<br />
anzupassen und entsprechend neu kundzumachen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 29 Stimmen (4 Gegenstimmen: FPÖ, Vizebgm.<br />
Josef Katzenmayer), gemäß §§ 1, 2, 4 und 5 Parkabgabegesetz, LGBl. Nr. 2/1987<br />
i.d.g.F., die Verordnung über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr in <strong>Bludenz</strong>:<br />
§ 1<br />
Festlegung der Abgabepflicht<br />
1. Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf den in § 2 Abs. 1 lit. b) bis r) und<br />
Abs. 2 lit a) angeführten Straßen mit öffentlichem Verkehr ist, ausgenommen an Feiertagen<br />
von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis<br />
18:00 Uhr, sowie an Samstagen von 08:00 bis 12:00 Uhr eine Abgabe (Parkabgabe) zu<br />
entrichten.<br />
2. Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf den unter § 2 Abs. 1 lit a) (Abstellplätze<br />
beim Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, Haus Nr. 42) und Abs. 2 lit b) angeführten<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr ist, ausgenommen an Feiertagen von Montag bis<br />
Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 18:00 Uhr und an<br />
Freitagen von 08:00 bis 12:00 Uhr eine Abgabe (Parkabgabe) zu entrichten.<br />
3. Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf der in § 2 Abs. 1 lit s) angeführten<br />
Straße mit öffentlichem Verkehr ist an allen Tagen (auch an Sonn- und Feiertagen) in<br />
der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr eine Abgabe (Parkabgabe) zu entrichten.
- 52 -<br />
4. Eine Parkabgabe ist für die Dauer der ersten 15 Minuten der Abstellzeit nicht zu<br />
entrichten, sofern der Abgabepflichtige einen Parkschein nach den Mustern der Anlage<br />
durch vollständige und richtige Eintragung entwertet.<br />
5. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und<br />
Minute der Ankunftszeit zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben<br />
ist eine Null voranzusetzen.<br />
6. Weiters ist für die Dauer der ersten 15 Minuten der Abstellzeit eine Abgabe (Parkabgabe)<br />
nicht zu entrichten, sofern der Abgabepflichtige einen kostenlosen Parkschein<br />
mit der grünen Anforderungstaste an einem Parkscheinautomaten löst. Die gleichzeitige<br />
Verwendung von mehr als einem Parkschein (15-Minuten-Parkschein) ist unzulässig.<br />
7. Weiters ist für die Dauer der ersten 15 Minuten der Abstellzeit eine Abgabe (Parkabgabe)<br />
nicht zu entrichten, sofern der Abgabepflichtige sich mittels Parktelefon (Anruf<br />
auf 0800-Nummer), SMS oder WAP/GPRS an das zur Abwicklung der Dienstleistung<br />
beauftragte Unternehmen anmeldet und er sich vor Ende der ersten 15 Minuten mittels<br />
Parktelefon (Anruf 0800-Nummer), per SMS bzw. WAP/GPRS vom System abmeldet<br />
und die Abstellung in der Tarifzone I oder II beendet.<br />
8. Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken im Sinne der<br />
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.<br />
§ 2<br />
Verkehrsflächen<br />
Die Abgabepflicht im Sinne des § 1 erstreckt sich auf die in § 2 angeführten Straßen mit<br />
öffentlichem Verkehr, welche durch Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Gebührenpflichtiger<br />
Parkplatz“ zu kennzeichnen sind.<br />
1. Tarifzone I:<br />
a) Werdenbergerstraße, Parkplätze beim Rathaus (Haus Nr. 42)
- 53 -<br />
b) Werdenbergerstraße, ausgenommen Parkplätze beim Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
(Haus Nr. 42)<br />
c) Kirchgasse<br />
d) Herrengasse, ab Kreuzung Rathausgasse bis Kreuzung Untersteinstraße<br />
e) Rathausgasse<br />
f) Untersteinstraße<br />
g) Kapuzinerstraße<br />
h) Schillerstraße<br />
i) Wichnerstraße<br />
j) Sägeweg<br />
k) Sturnengasse<br />
l) Mühlgasse<br />
m) Pulverturmstraße<br />
n) Kasernplatz<br />
o) Färberstraße<br />
p) Hermann Sanderstraße<br />
q) Bahnhofstraße<br />
r) Mühlebachweg<br />
s) Bahnhofplatz<br />
2. Tarifzone II:<br />
a) Riedstraße<br />
b) Herrengasse, ab Kreuzung Untersteinstraße bis Kreuzung Kapuzinerstraße.<br />
3. Zeitzone I:<br />
a) Abstellplätze gemäß § 2 Abs. 1 lit c) bis r)<br />
4. Zeitzone II:<br />
a) Abstellplätze gemäß § 2 Abs. 1 lit a)<br />
5. Zeitzone III:<br />
a) Abstellplätze gemäß § 2 Abs. 2 lit a)
6. Zeitzone IV:<br />
a) Abstellplätze gemäß § 2 Abs. 2 lit b)<br />
7. Zeitzone V:<br />
a) Abstellplätze gemäß § 2 Abs. 1 lit s)<br />
- 54 -<br />
§ 3<br />
Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe<br />
1. Die Abgabe (Parkabgabe) beträgt pro Stunde EUR 0,70 für die unter § 2 Abs. 1 angeführten<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr und EUR 0,40 für die unter § 2 Abs. 2 angeführten<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr.<br />
2. Mit Ausnahme der ersten halben Stunde für die unter § 2 Abs. 1 erfassten Straßen mit<br />
öffentlichem Verkehr und der ersten Stunde für die unter § 2 Abs. 2 angeführten Straßen<br />
mit öffentlichem Verkehr kann die Abgabe für kleinere Zeiteinheiten in entsprechenden<br />
Teilbeträgen von Euro 0,10 und Euro 0,20 entrichtet werden.<br />
3. Für die unter § 2 Abs. 2 erfassten Straßen mit öffentlichem Verkehr kann die Abgabe<br />
auch mit einem Pauschalbetrag von EUR 2,20 pro Tag entrichtet werden.<br />
4. Die Abgabe ist bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.<br />
5. Abgabeentrichtung mittels Parkscheinautomaten:<br />
a) Die Entrichtung der Abgabe hat durch den Einwurf oder die Eingabe des der<br />
beabsichtigten Abstelldauer entsprechenden Geldbetrages bzw. mittels elektronischer<br />
Geldbörse (Quick) in einen hierfür im Nahbereich der von der Abgabepflicht erfassten<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgestellten Parkscheinautomaten zu erfolgen. Die<br />
in den Nahbereichen der von der Abgabepflicht erfassten Tarifzonen aufgestellten<br />
Parkscheinautomaten befinden sich an folgenden Standorten:
- 55 -<br />
Aufstellungsort: Anzahl:<br />
1. Werdenbergerstraße, Höhe Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, HNr. 42 2 Stück<br />
2. Kirchgasse, Höhe Haus Nr. 3 1 Stück<br />
3. Herrengasse, Höhe Haus Nr. 8 1 Stück<br />
4. Herrengasse, Höhe Viehmarktplatz 1 Stück<br />
5. Herrengasse, Höhe Haus Nr. 33 1 Stück<br />
6. Kapuzinerstraße, Höhe Kreuzung L 190, Vorarlberger Straße 1 Stück<br />
7. Schillerstraße, Höhe Haus Nr. 10 1 Stück<br />
8. Werdenbergerstraße, Höhe Haus Nr. 9a 1 Stück<br />
9. Wichnerstraße, Höhe Haus Nr. 2 1 Stück<br />
10. Sägeweg, Höhe Kino 1 Stück<br />
11. Wichnerstraße, Höhe Haus Nr. 27a 1 Stück<br />
12. Pulverturmstraße, Höhe Haus Nr. 16 1 Stück<br />
13. Kasernplatz, Höhe Haus Nr. 4 1 Stück<br />
14. Bahnhofplatz, Höhe Rondell 1 Stück<br />
15. Bahnhofplatz, Höhe Haus Nr. 4 1 Stück<br />
16. Hermann Sanderstraße, Höhe Haus Nr. 4 1 Stück<br />
17. Färberstraße, Höhe Haus Nr. 10 1 Stück<br />
18. Bahnhofstraße, Höhe Haus Nr. 4 1 Stück<br />
19. Untersteinstraße, Höhe Haus Nr. 3 1 Stück<br />
20. Untersteinstraße, Höhe Parkplatz Kronenhaus 1 Stück<br />
21. Sturnengasse, Höhe Haus Nr. 20 1 Stück<br />
22. Riedstraße, Höhe Haus Nr. 8 1 Stück<br />
6. Die in der Tarifzone II gelösten Parkscheine gelten nicht in der Tarifzone I.
- 56 -<br />
7. Abgabeentrichtung über Handy:<br />
a) Bei Entrichtung der Abgabe (Parkabgabe) mittels Handy richtet sich die Höhe der<br />
Abgabe nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit, wobei pro angefangener<br />
Minute in der Tarifzone I EUR 0,012 und in der Tarifzone II EUR 0,0067 verrechnet<br />
werden. Die Abgabepflicht tritt nach 15 Minuten in der von der Abgabepflicht<br />
erfassten Zeitzone nach § 2 Abs. 3 bis 7 ein.<br />
b) Die Entrichtung der Abgabe (Parkabgabe) erfolgt mittels Parktelefon (Anruf auf<br />
0800-Nummer), SMS oder WAP/GPRS an das zur Abwicklung der Dienstleistung<br />
beauftragte Unternehmen.<br />
c) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Tarifzone abstellen haben<br />
dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung das Benutzerkonto bei<br />
dem beauftragten Unternehmen ausreichend Kredit birgt und eine Parkkarte am<br />
Fahrzeug deutlich sicht- und lesbar angebracht ist.<br />
d) Die Belastung des Benutzerkontos erfolgt durch Anruf (auf 0800-Nummer), SMS<br />
oder WAP/GPRS insofern, als über das Mobiltelefon die Rückmeldung an den Benutzer<br />
erfolgt, dass die Transaktion durchgeführt wurde (die Ankunftszeit wird<br />
vom System automatisch erkannt). Bei Erhalt einer Erinnerungs-SMS, dass die<br />
Parkzeit von 3 Stunden abläuft und sich der Abgabepflichtige nicht beim System<br />
abmeldet, endet die Entrichtung der Abgabe (Parkabgabe) automatisch an den unter<br />
§ 1 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Zeiten.<br />
e) Die Parkgebühr bezahlt der Benutzer mit Einzugsermächtigung, Erlagschein oder<br />
Internet Banking.<br />
f) Die Parkkarte ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter<br />
dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer<br />
sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Anbringung von<br />
Kopien oder Abschriften ist unzulässig.
- 57 -<br />
§ 4<br />
Hilfsmittel zur Überwachung<br />
1. Als Hilfsmittel zur Überwachung erhalten<br />
a) Personen, welche die Abgabe gemäß § 3 Abs. 5 durch Geldeinwurf oder Geldeingabe<br />
bzw. mittels elektronischer Geldbörse (Quick) entrichten, einen Parkschein,<br />
der die Kalenderdaten (Jahr, Woche, Tag) sowie die Uhrzeit für das Ende des Zeitraumes,<br />
für den die Abgabe entrichtet wurde, zu enthalten hat;<br />
b) Personen, welche ihr Kraftfahrzeug für die ersten 15 Minuten abgabenfrei gemäß §<br />
1 Abs. 4 und 5 abstellen, einen Parkschein entweder gemäß dem Muster der Anlage<br />
1 oder einen vom Parkscheinautomaten gebührenfrei ausgedruckten Parkschein<br />
gemäß dem Muster der Anlage 2;<br />
c) Personen, welche die Abgabe (Parkabgabe) über Handy gemäß § 3 Abs. 7 entrichten,<br />
eine Parkkarte mit barcodiertem Kennzeichen (selbstklebend) gemäß dem<br />
Muster der Anlage 3, wobei nur original durch das zur Abwicklung der Dienstleistung<br />
beauftragte Unternehmen ausgestellte Parkkarten gelten.<br />
2. Die Hilfsmittel zur Überwachung sind bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter<br />
dieser durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten<br />
Stelle gut wahrnehmbar, anzubringen.<br />
3. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abgabe (Parkabgabe) via Handy<br />
wird vom Kontrollorgan der Barcode eingelesen, die entsprechenden Kontroll URL<br />
über GPRS aufgerufen und die Ergebnisdarstellung auf Knopfdruck vollzogen.<br />
§ 5<br />
Abgabe- und Auskunftspflicht<br />
1. Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker verpflichtet.
- 58 -<br />
2. Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde hierüber Auskunft zu<br />
geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten<br />
nicht erteilen könnte.<br />
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für<br />
§ 6<br />
A u s n a h m e n<br />
1. Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge des<br />
Straßendienstes und der Müllabfuhr;<br />
2. Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen,<br />
der das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges aufweist,<br />
gelenkt werden und beim Abstellen mit diesem Ausweis deutlich sichtbar gekennzeichnet<br />
sind;<br />
3. Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für<br />
die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.<br />
§ 7<br />
Ausnahmeregelung<br />
An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember entfällt die Pflicht zur Entrichtung<br />
einer Parkabgabe im Sinne des § 3 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr an diesen Tagen<br />
jeweils ab 09:15 Uhr.
- 59 -<br />
§ 8<br />
Strafbestimmung<br />
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt,<br />
begeht eine von der Bezirkshauptmannschaft durch Geldstrafe zu ahndende Verwaltungsübertretung.<br />
§ 9<br />
S o n s t i g e s<br />
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten alle bisher erlassenen Verordnungen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen<br />
mit öffentlichem Verkehr außer Kraft.<br />
Zu 10.:<br />
Grundverkäufe:<br />
a) Teilflächen aus der Gst.Nr. 3718 (Klostertalerstraße)<br />
Im Zuge der Kanalerstellung im Jahre 1995 wurde ein Teilstück der Klostertalerstraße L<br />
97 gemeinsam mit dem Land Vorarlberg ausgebaut. Aufgrund der Endvermessung wurde<br />
ersichtlich, dass Teile der öffentlichen Verkehrsfläche privat genutzt werden. Das Land<br />
Vorarlberg tritt die nicht mehr benötigen Flächen an der Klostertalerstraße an die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> ab.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, aus der Gst.Nr. 3718 an Reinthaler Maria,<br />
Klostertalerstraße 57, eine Teilfläche von 17 m², an Anita Dobler, Klostertalerstraße 55,<br />
eine Teilfläche von 29 m² und an Herbert Achleitner eine Teilfläche von 15 m² zum Preis<br />
von EUR 7,27 pro m² zu verkaufen.<br />
Bei der Abstimmung waren <strong>Stadt</strong>rat Gunnar Witting und <strong>Stadt</strong>rätin Mag. Karin Fritz abwesend.
- 60 -<br />
b) Teilfläche aus der Gst.Nr. 3962 (Alpenländische Heimstätte)<br />
Die Alpenländische Heimstätte, Gemeinnützige Wohnungsbau und Siedlungsgesellschaft<br />
m.b.H. Feldkirch, Vorstadt 15, beabsichtigt auf den Liegenschaften 974/1und 974/2, KG<br />
<strong>Bludenz</strong>, eine Wohnanlage zu errichten. Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der<br />
„Römisch-Katholischen Pfarrpfründe zum heiligen Laurentius, Kirchgasse1, <strong>Bludenz</strong>“. Die<br />
derzeitige Widmung der Grundstücke ist „BM“ (Baufläche Mischgebiet).<br />
Zur Erreichung einer höheren Baunutzung ersucht die Alpenländische Heimstätte um den<br />
Verkauf einer Teilfläche des Sandgrubenweges (Gst. 3962), der sich im Besitz der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> befindet. Damit weiterhin eine gesicherte Verbindung für Fußgeher und Fahrradfahrer<br />
zwischen Schillerstraße und Zürcherstraße über den Sandgrubenweg möglich ist,<br />
kann nur eine Teilfläche des Sandgrubenweges verkauft werden. Ein circa 2,5 m breiter<br />
und ca. 75m langer Streifen an der nordwestlichen Grenze des Sandgrubenweges beginnend<br />
bei der Schillerstraße und an die Grundstücke 973/2, 973/1 angrenzend bis zum<br />
Gst.Nr. 955/3 verbleibt bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, der Alpenländischen Heimstätte, Gemeinnützige<br />
Wohnungsbau und Siedlungsgesellschaft m.b.H. Feldkirch, Vorstadt 15, eine Teilfläche<br />
der Gst.Nr. 3962 GB <strong>Bludenz</strong> (Sandgrubenweg) im Umfang von ca. 289 m² zum Preis<br />
von EUR 224,11 (wie er der „Römisch-Katholischen Pfarrpfründe zum heiligen Laurentius<br />
angeboten wurde), mindestens jedoch zum Preis von EUR 220,-- pro m² zur Erreichung<br />
einer höheren Baunutzungszahl im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage auf den angrenzenden<br />
Grundstücken der„Römisch-Katholischen Pfarrpfründe zum heiligen Laurentius,<br />
Kirchgasse1, <strong>Bludenz</strong>“ zu verkaufen, wobei dieses Rechtsgeschäft erst nach Vorlage eines<br />
gültigen Kaufvertrages zwischen der Alpenländischen Heimstätte und der Römisch-Katholischen<br />
Pfarrpfründe zum heiligen Laurentius durchgeführt wird. Alle anfallenden<br />
Kosten sind von der Alpenländischen Heimstätte zu tragen.<br />
Bei der Abstimmung waren <strong>Stadt</strong>rat Gunnar Witting und <strong>Stadt</strong>rätin Mag. Karin Fritz abwesend.
- 61 -<br />
c) Landesstraße 188 Silvretta Straße; Baulos Lorüns Umfahrung<br />
Das Land Vorarlberg benötigt im Baulos Lorüns, Umfahrung der Landesstraße 188,<br />
Grundflächen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> in der KG Lorüns-Stallehr sowie in der KG <strong>Bludenz</strong>. Im<br />
Wesentlichen handelt es sich dabei um Flächen im Bereich der Errichtung der neuen Landesstraßenbrücke<br />
über die Alfenz, um Flächen zur Anbindung des Überörtlichen Radweges<br />
Klostertal zur neuen Radwegbrücke über die Alfenz sowie um Waldflächen beim Ostportal<br />
des Umfahrungstunnels. Die Einräumung einer Dienstbarkeit zur Errichtung des<br />
Tunnels wird mit einem eigenen Vertrag nach Vorliegen des endgültigen Tunnelprojektes<br />
geregelt. Der vom Land Vorarlberg vorgelegte Grundeinlöseplan sieht die Übergabe folgender<br />
Grundstücke bzw. Teilflächen im beiläufigen Ausmaß wie folgt vor:<br />
Tunnelostportal:<br />
Gst.Nr. 246, KG Lorüns, EZ 60 1.171 m² zu EUR 2,20/m²<br />
Gst.Nr. 611/2, KG Lorüns, EZ 60 2.457 m² zu EUR 2,20/m²<br />
neue Landesstraßenbrücke Alfenz:<br />
Gst.Nr. 1625/16,KG <strong>Bludenz</strong>, EZ 372 ges. 476 m² zu EUR 1,50/m²<br />
(gem. <strong>Stadt</strong>ratbeschluss vom 8.11.2001, Pkt 11 Ablösepreis festgelegt)<br />
Radweganbindung:<br />
Gst.Nr. 1625/7, KG <strong>Bludenz</strong>, EZ 372 2 m² zu EUR 1,80/m²<br />
Gst.Nr. 1625/18, KG <strong>Bludenz</strong>, EZ 372 39 m² kostenlos (Grundtausch)<br />
Gst.Nr. 1630, KG <strong>Bludenz</strong>, EZ 372 29 m² kostenlos (Grundtausch)<br />
Weiters wird vereinbart:<br />
1. Bei den angeführten Ablöseflächen handelt es sich um Waldgrundstücke. Die<br />
vereinbarten Ablösepreise beinhalten den Grund, die Vornutzungsentschädigung sowie<br />
eventuelle Randschäden. Die Verkäuferin ermächtigt hiermit das Land, in ihrem Namen<br />
um die Rodungsbewilligung anzusuchen. Das auf den Ablöseflächen zur Schlägerung<br />
gelangende Holz verbleibt im Eigentum der Verkäuferin und wird zum Abtransport<br />
bereitgestellt.
- 62 -<br />
2. Für die Holzbringungs- und Nutzungserschwernisse während der Bauzeit im Bereich<br />
des Tunnelostportals wird vom Land ein Pauschalbetrag von EUR 1.000,-- bezahlt.<br />
Im Übrigen gelten die üblichen Vereinbarungen bei Grundablösen für Landesstraßen. Die<br />
Ablöseflächen wurden von der Abteilung 2.4 mit Vertretern des Landes Vorarlberg und<br />
der Gemeinde Lorüns besichtigt und bewertet.<br />
Weiters hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zur Errichtung und Anbindung des Überörtlichen Radweges<br />
Klostertal im Sinne des Vbg. Straßengesetzes Teilflächen der Gst.Nr. 1625/15 (Immoleas<br />
Grundstücksverwertung GmbH, Dornbirn; Nr. 112) und der Gst.Nr. 1625/23 (Böhler &<br />
Sohn; Nr. 137) abzulösen und dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ablösepreise<br />
werden sich an der aktuellen Preiszonenkarte anlehnen, da es sich bei diesen Teilflächen<br />
um gewidmetes Betriebsgebiet handelt.<br />
Da durch die Radweganbindung zur neuen Radwegbrücke über die Alfenz eine Verkehrsinsel<br />
vor dem Verwaltungsgebäude der Fa. Holcim, Brunnenfelderstraße 59, geplant ist,<br />
gehen rund 10 PKW-Parkplätze verloren. Es ist daher vorgesehen, der Fa. Holcim entsprechende<br />
Ersatzparkplätze auf der Gst.Nr. 1625/18, GB <strong>Bludenz</strong>, gegenüber dem Verwaltungsgebäude<br />
entweder in Form einer Dienstbarkeit oder im Rahmen eines Grundtausches<br />
zur Verfügung zu stellen. Die Restflächen der Anbindung zur alten Landesstraßenbrücke<br />
über die Alfenz werden dem Öffentlichen Gut – Straßen und Wege zugeschlagen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, dem Land Vorarlberg zur Realisierung des<br />
Bauloses Lorüns, Umfahrung der Landesstraße 188, aus den Gst.Nrn. 246 und 611/2, GB<br />
Lorüns-Stallehr, 3.628 m² zum Preis von EUR 2,20/m², aus der Gst.Nr. 1625/7, GB <strong>Bludenz</strong>,<br />
2 m² zum Preis von EUR 1,80/m², die gesamte Gst.Nr. 1625/16 im Umfang von 476<br />
m² zum Preis von EUR 1,50/m² zu veräußern, sowie aus den Gst.Nrn. 1625/18 und 1630<br />
insgesamt 68 m² mit Restflächen der alten Alfenzbrückenzufahrt zu tauschen. Diese Restflächen<br />
werden schlussendlich dem Öffentlichen Gut – Straßen und Wege zugeschlagen.<br />
Weiters sind für die Holzbringungs- und Nutzungserschwernisse während der Bauzeit im<br />
Bereich des Tunnelostportals EUR 1.000,-- zu bezahlen.
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Bei der Abstimmung waren <strong>Stadt</strong>rat Gunnar Witting, <strong>Stadt</strong>rätin Mag. Karin Fritz und<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Elmar Sturm abwesend.<br />
Zu 11.:<br />
Gst.Nr. 113/1, GB <strong>Bludenz</strong>;<br />
Option für ZIMA Wohnbau-Gesellschaft m.b.H.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist Eigentümerin der Gst.Nr. 113/1, KG <strong>Bludenz</strong>, d.i. der ehemalige<br />
Garten hinter der Villa allerArt, der derzeit als WIGE-Parkplatz benutzt wird. In den letzten<br />
Monaten sind verschiedene Einrichtungen an den Herrn Bürgermeister Dr. Othmar<br />
Kraft herangetreten und haben ihr Interesse bekundet, allein oder mit einem Bauträger auf<br />
dieser Liegenschaft Büro- bzw. Geschäftsräume zu errichten, darunter die Vorarlberger<br />
Landes-Versicherung und das Landes-Gendarmeriekommando für Vorarlberg.<br />
Die ZIMA Wohnbau-Gesellschaft m.b.H. ist an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> mit dem Vorschlag herangetreten,<br />
ihr eine Option auf den Erwerb dieser Liegenschaft auf eine Dauer von sechs<br />
Monaten einzuräumen. Der Kaufpreis soll je nach Baunutzungszahl variabel sein, er liegt<br />
bei einer Baunutzungszahl von 150 bei EUR 430,-- pro m² und soll sich je Veränderung<br />
um einen Punkt um EUR 3,-- pro m² verändern.<br />
Aus dem Gutachten des <strong>Stadt</strong>planers DI Lorenz Schmidt vom 25. Juni 2003 ergibt sich,<br />
dass die Liegenschaft bei Einhaltung aller gesetzlich geforderten Bauabstände mit einer<br />
Bebauungsdichte von 143 bebaubar ist; städtebaulich wäre sogar eine Verbauung mit einer<br />
Baunutzung von 182,71 möglich und wünschenswert, dies ist jedoch von entsprechenden<br />
Vereinbarungen mit den Nachbarn abhängig.<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Erwin Sperger beantragt, diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen und zuerst<br />
ein Gesamtnutzungskonzept für die „Villa allerArt“ mit dem ehemaligen Garten (jetzigem<br />
WIGE-Parkplatz) zu erstellen. Dieser Antrag wird mit 20 Stimmen (13 Gegenstimmen)<br />
angenommen.
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Der Antrag von <strong>Stadt</strong>rat DI Günther Pircher, der ZIMA Wohnbau GmbH nicht nur den<br />
ehemaligen Garten, sondern auch die „Villa allerArt“ als Option zur Verwertung anzubieten,<br />
gelangt daher nicht mehr zur Abstimmung.<br />
Zu 12.:<br />
Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes<br />
für Abfallwirtschaft und Umweltschutz<br />
Über Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig beschlossen, die Änderung der Satzung<br />
des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz an den <strong>Stadt</strong>rat zu delegieren.<br />
Zu 13.:<br />
A l l f ä l l i g e s<br />
Keine Wortmeldungen.<br />
Ende der Sitzung um 22.40 Uhr<br />
Geschlossen und gefertigt: