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TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Stand: 21. November 2011, vs. 1.0 Seite 1 STRASSENAUSRÜSTUNG RVS 08.23.08 TEMPORÄRE VERKEHRSZEICHEN Ausgabe xx.xx.xxxx Technische Vertragsbedingungen Straßenausrüstung Verkehrszeichen 0. Vorbemerkungen Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11. 1. Anwendungsbereich Entwurf Diese RVS regelt die technischen Prüfkriterien und Prüfverfahren für die Zertifizierung von temporären Verkehrszeichen. Sie umfasst weder die ortsfesten, vertikalen Verkehrszeichen noch Verkehrszeichenträger, Befestigungselemente, Fundament und Schilderbrücken. Diese RVS gilt für temporäre Verkehrszeichen (TVZ) gemäß den bildlichen Darstellungen der StVZVO, � deren Zeichenbilder aus Folienteilen zusammengesetzt sind (geschnittene Bauarten) oder � die mittels Siebdruck oder von einer akkreditierten Stelle (wie in Pkt. 9.1 definiert) zertifizierten Digitaldruck auf Folien aufgebracht sind (gedruckte Bauarten) Sie umfasst Reflexionsmaterial für die Typen 1 und 2 das entweder auf Glaskugel- oder mikroprismatischer Basis hergestellt ist. Die lichttechnischen Mindestanforderungen für mikroprismatische Folien sind in ÖNORM V 2050 geregelt. Die in dieser RVS geregelten temporären Verkehrszeichen (TVZ) dürfen nur produziert und in Verkehr gebracht werden, wenn vom Verkehrszeichenhersteller eine Produktzertifizierung für stationäre Verkehrszeichen gemäß RVS 08.23.01, Punkt 9.2 vorliegt und die darauf basierende Einsatzfreigabe in der Verkehrszeichenwebsite des bmvit veröffentlicht ist. Ab dem 01. Jänner 2013 sind nur noch temporäre Verkehrszeichen laut dieser RVS in Verkehr zu bringen (inkl. Kennzeichnung des TVZ auf der Rückseite), ab demselben Datum ist die CE- Kennzeichnung gemäß ÖNORM EN 12899-1 Voraussetzung für die Herstellung und In-Verkehr- Bringung von stationären Verkehrszeichen. Nach einer Übergangsfrist bis zum 01. Jänner 2015 sind ausschließlich temporäre Verkehrszeichen gemäß dieser RVS zu verwenden.

TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Stand: 21. November 2011, vs. 1.0 Seite 1<br />

STRASSENAUSRÜSTUNG RVS 08.23.08<br />

TEMPORÄRE VERKEHRSZEICHEN<br />

Ausgabe xx.xx.xxxx<br />

Technische Vertragsbedingungen<br />

Straßenausrüstung<br />

Verkehrszeichen<br />

0. Vorbemerkungen<br />

Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.<br />

1. Anwendungsbereich<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Diese RVS regelt die technischen Prüfkriterien und Prüfverfahren für die Zertifizierung von<br />

temporären Verkehrszeichen.<br />

Sie umfasst weder die ortsfesten, vertikalen Verkehrszeichen noch Verkehrszeichenträger,<br />

Befestigungselemente, Fundament und Schilderbrücken.<br />

Diese RVS gilt für temporäre Verkehrszeichen (TVZ) gemäß den bildlichen Darstellungen der<br />

StVZVO,<br />

� deren Zeichenbilder aus Folienteilen zusammengesetzt sind (geschnittene Bauarten) oder<br />

� die mittels Siebdruck oder von einer akkreditierten Stelle (wie in Pkt. 9.1 definiert) zertifizierten<br />

Digitaldruck auf Folien aufgebracht sind (gedruckte Bauarten)<br />

Sie umfasst Reflexionsmaterial für die Typen 1 und 2 das entweder auf Glaskugel- oder<br />

mikroprismatischer Basis hergestellt ist. Die lichttechnischen Mindestanforderungen für mikroprismatische<br />

Folien sind in ÖNORM V 2050 geregelt.<br />

Die in dieser RVS geregelten temporären Verkehrszeichen (TVZ) dürfen nur produziert und in<br />

Verkehr gebracht werden, wenn vom Verkehrszeichenhersteller eine Produktzertifizierung für<br />

stationäre Verkehrszeichen gemäß RVS 08.23.01, Punkt 9.2 vorliegt und die darauf basierende<br />

Einsatzfreigabe in der Verkehrszeichenwebsite des bmvit veröffentlicht ist.<br />

Ab dem 01. Jänner 2013 sind nur noch temporäre Verkehrszeichen laut dieser RVS in Verkehr zu<br />

bringen (inkl. Kennzeichnung des TVZ auf der Rückseite), ab demselben Datum ist die CE-<br />

Kennzeichnung gemäß ÖNORM EN 12899-1 Voraussetzung für die Herstellung und In-Verkehr-<br />

Bringung von stationären Verkehrszeichen.<br />

Nach einer Übergangsfrist bis zum 01. Jänner 2015 sind ausschließlich temporäre Verkehrszeichen<br />

gemäß dieser RVS zu verwenden.


2. Begriffsbestimmungen<br />

Temporäre Verkehrszeichen (TVZ)<br />

Bildträger (Verkehrszeichen-Tafeln) mit aufgebrachten Signalbildern im Sinne der StVO, welche für<br />

den vorübergehenden Einsatz (für Baustellenabsicherung, Verkehrsregelung bei Veranstaltungen,<br />

etc.) aufgestellt werden. Die Signalbilder können Gebote, Verbote, Beschränkungen oder Hinweise<br />

ausdrücken bzw. Hinweise für ein bestimmtes Verhalten signalisieren.<br />

Bauart des temporären Verkehrszeichens<br />

Alle aus einer bestimmten Kombination von Materialien (Folienserien, Farbserien) hergestellten<br />

VZ-Oberflächen.<br />

Konstruktionsart<br />

Alle auf eine bestimmte Weise hergestellten VZ-Bildträger.<br />

3. Allgemeine Anforderungen<br />

Das Grundmaterial (Folien- und Farbserien) und die TVZ müssen bei den in der Folge angeführten<br />

Prüfungen die Kriterien erfüllen, die in Punkt 7 angegeben sind.<br />

Die Prüfungen im Rahmen dieses Systems sind jeweils so zu organisieren, dass sie eine<br />

deklarierte Kombination von Bauarten und Farben abdecken. Die Zertifizierung (s. Pkt. 9.2) gilt<br />

dann für diese Produkte. Dazu ist ein Prüfplan zu erstellen.<br />

Die Abdeckung von Konstruktionsarten erfolgt gemäß Punkt 7.<br />

Die temporären Verkehrszeichen gemäß Punkt 9.2 müssen eine dauerhafte Kennzeichnung auf<br />

der Rückseite aufweisen, die folgende Angaben enthält: Hersteller, Richtlinie, Herstellungsjahr,<br />

Zertifizierungsstelle, Zertifikatsnummern, Zeichenbauart für das Zeichen.<br />

4. Erstprüfung des Grundmaterials (Folien- und Farbserien)<br />

Die Erstprüfung umfasst folgende Teile:<br />

�<br />

4.1<br />

�<br />

�<br />

�<br />

Prüfung im Neuzustand<br />

Prüfung im Neuzustand<br />

Oberflächenfehler (s. Pkt. 7.8)<br />

Farbortmessung (s. Pkt. 7.9)<br />

Rückstrahlmessung (s. Pkt. 7.10)<br />

� Rückstrahlwertmessung in zwei Geometrien (s. Pkt. 7.11)<br />

4.2 Künstliche Alterung<br />

� Salzsprühtest - mit der Maßgabe, dass nur Bleche mit Folie und ggf. Farbe zu prüfen und zu<br />

beurteilen sind (s. Pkt. 7.12.)<br />

� SO2-Test (s. Pkt. 7.13)<br />

� Temperaturwechseltest (s. Pkt. 7.14)


Der Nachweis für die Prüfungen gemäß Punkt 4 ist auch mittels Nachweisen zulässig, die von<br />

anderen Material- oder VZ-Herstellern für die gleichen Bauarten des Verkehrszeichens erworben<br />

wurden und die der Zertifizierungsstelle vorgelegt werden oder bei dieser evident sind.<br />

5. Erstprüfung der Produkte des VZ-Herstellers<br />

Die Erstprüfung der Produkte des VZ-Herstellers umfasst nachstehende Punkte:<br />

5.1 Prüfungen im Neuzustand<br />

Nach Maßgabe des Prüfplans sind folgende Prüfungen durchzuführen:<br />

� Werkstoffe (Blech) (s. Pkt. 7.2)<br />

� Toleranz der Blechdicke (s. Pkt. 7.3)<br />

� Folien- und Farbmaterial (s. Pkt. 7.4)<br />

� Maßtoleranzen (s. Pkt. 7.5)<br />

� Blechebenheit (s. Pkt. 7.6)<br />

� Folienteilung (s. Pkt. 7.7)<br />

6. Verarbeitungsprüfung im bewitterten Zustand<br />

Nach positiv absolvierter künstlicher Bewitterung gemäß Punkt 6.1 kann eine Einsatzfreigabe<br />

erteilt werden. Es können nur Prüfungen an Proben und Zertifikate anerkannt werden, die vom<br />

einreichenden VZ-Hersteller stammen.<br />

6.1 Künstliche Bewitterung<br />

Zur Erlangung einer Einsatzfreigabe ist eine künstliche Bewitterung eines TVZ pro Bauart (s. Pkt.<br />

7.15) vorzunehmen.<br />

6.1.1<br />

Auswahl des TVZ<br />

Die Auswahl erfolgt durch den VZ-Hersteller, wobei das TVZ mindestens eine Lasursieb- und/oder<br />

Digitaldruckfarbe außer Schwarz aufweisen muss.<br />

6.1.2<br />

Vorbereitung der Proben<br />

Aus dem TVZ werden durch den VZ-Hersteller eine Bewitterungsprobe mit der Lasursiebund/oder<br />

Digitaldruckfarbe von solcher Größe und Form entnommen, dass jeweils an drei<br />

verschiedenen Stellen Farbe und Rückstrahlwert gemessen werden können (Größe mindestens<br />

100 cm²).<br />

Die Folien-Lotnummer, Farb-Lotnummer und das Fertigungsdatum sind zu dokumentieren.<br />

Die beim Herstellen der Proben entstehenden Kanten sind so zu schützen, dass beim Lagern,<br />

Hantieren und Prüfen keine irreguläre Beschädigung entsteht. Sollte eine solche doch eintreten<br />

und die Fläche nicht bewertbar sein, ist die Prüfung an einer weiteren Probe zu wiederholen.


6.1.3 Durchführung der Prüfung<br />

Die Durchführung der Prüfung hat gemäß Punkt 4 durch eine hierfür akkreditierte P rüfstelle zu<br />

erfolgen (s. Pkt. 9.1). Anschließend an die Bewitterung sind folgende Messungen je Probe<br />

durchzuführen:<br />

� Farbortmessung (s. Pkt. 7.9)<br />

� Rückstrahlwertmessung (s. Pkt. 7.10)<br />

6.1.4 Be eurteilung<br />

Die Verarb beitungsprü fung für ein ne Bauart is st bestande n, wenn die e Probe der r jeweiligen Bauart die<br />

Kriterien ge emäß den P Punkten 7.1 16 und 7.17 7 erfüllt.<br />

7. Prüfb bestimm mungen<br />

7.1 Ken nzeichnun ng<br />

Die Kennz zeichnung d des TVZ ist auf der Rüc ckseite gem mäß Punkt 3 auf Vorha andensein, Richtigkeit,<br />

Vollständig gkeit und Üb bereinstimm mung mit de er Bauart de es Verkehrs szeichens z zu prüfen, u nd wie folgt<br />

durchzufüh hren: tempo orärer Hers teller-VZ-Kl leber (80 x 30 mm) un nd Bauarten nkleber (40 x 20 mm).<br />

Optional ka ann ein Eig gentümerau fkleber ang gebracht we erden (80 x 30 mm), d ieser darf die d anderen<br />

beiden Auf fkleber nich ht überdecke en.<br />

Optional is st weiters fü ür die Daue er der Baum maßnahme eine Besc hriftung (10 00 x 30 mm m) mit einer<br />

behördlich en Bewilligu ungs- bzw. Geschäftsz zahl plus Ra ahmenzeitra aum möglic ch.<br />

Muster: tem mporärer H ersteller-VZ Z-Kleber


7.2 Werkstoff - Blech<br />

Alle Trägerbleche müssen aus einer Legierung Al 99,5 EN AW 1050 H 24 und einer Stärke von<br />

mindestens 1,5 mm bestehen und mit einer Prüfbescheinigung, Werksprüfzeugnis 2.3 oder<br />

Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B gemäß ÖNORM EN 10204 bestellt werden.<br />

7.3 Toleranz der Blechdicke<br />

Das Probestück muss eine Messung an drei verschiedenen, voneinander mindestens 200 mm<br />

entfernten Stellen zulassen.<br />

Gemessen wird mit Mikrometerschraube auf mindestens 0,02 mm genau. An jeder der drei<br />

Messstellen muss die Grenzabweichung gemäß ÖNORM EN 485-4 eingehalten sein.<br />

7.4 Folien- und Farbmaterial<br />

Für den Nachweis des Folienherstellers und der Folienbauart muss ein auf dem fertigen Zeichen<br />

ersichtliches, dauerhaftes Kennzeichen gemäß Folienzertifizierung vorhanden sein.<br />

Die Rückverfolgbarkeit der Folien- und Farbmaterialcharge muss durch den VZ-Hersteller<br />

gewährleistet sein.<br />

7.5 Maßtoleranzen<br />

Die Maßtoleranzen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.<br />

Typ Außenmaß<br />

Tabelle 1: Maßtoleranzen<br />

Folien (mittig) Messung 1)<br />

Rechteck Nennmaß 2) � 3 % Blech 3) minus 14 mm 2 x Länge, 2 x Breite<br />

Ronde Nennmaß 2) � 3 % Blech 3) minus 14 mm 2 x Durchmesser (rechtwinklig)<br />

Dreieck Nennmaß 2) � 3 % Blech 3) minus 14 mm 3 x Höhe (1 x pro Seite)<br />

Achteck Nennmaß 2) � 3 % Blech 3) minus 14 mm 4 x Höhe (1 x pro Seite)<br />

1) Es gilt immer der Durchschnittswert, dieser muss innerhalb der Toleranz liegen.<br />

2) VZ-Nennmaß gemäß StVZVO<br />

3) Blechnennmaß gemäß Herstellerangabe (Katalog)<br />

Die Mittigkeitstoleranz der Folie beträgt � 3 mm. Bei augenfälliger Außermittigkeit auf Ronden ist<br />

einer der Messdurchmesser entlang der größten Abweichung zu wählen.<br />

Die formgenaue Wiedergabe von Schriftzeichen und Symbolen ist visuell zu beurteilen.<br />

Augenfällige Abweichungen, die über die erlaubte Konturenunschärfe hinausgehen, dürfen nicht<br />

vorhanden sein.


7.6 Blechebenheit<br />

Wellen und Deformationen dürfen nicht vorhanden sein. Dies ist visuell zu prüfen.<br />

Diese Prüfung erfolgt im Zuge der Fertigung. Bei Eigen- und Fremdüberwachung ist dieser Punkt<br />

in die Verfahrensprüfung einzubeziehen.<br />

7.7 Folienteilung<br />

Die Folienteilung ist so vorzunehmen, dass so wenige Stücke gebraucht werden, wie aufgrund der<br />

gegebenen Rollenbreite möglich ist. Dies ist visuell zu prüfen.<br />

7.8 Oberflächenfehler<br />

Beschädigungen, Materialfehler (Streifen, Schecken, Löcher), Risse, Falten, Blasen, Nonwets,<br />

Schmutzeinschlüsse dürfen im Ausmaß der Tabelle 2 vorhanden sein:<br />

Tabelle 2: Oberflächenfehler im Neuzustand<br />

Fehler im Neuzustand Materialfehler Risse,<br />

Falten Blasen, Nonwets,<br />

Beschädigungen<br />

Schmutzeinschlüsse<br />

Originalfolie Typ 1, 2 Keine Keine Keine durchschnittlich<br />

0,5 pro Feld<br />

Siebdruck Keine (Grundfolie) Keine<br />

Keine (Grundfolie) durchschnittlich<br />

0,5 pro Feld<br />

EC-Folie Keine Keine<br />

Keine durchschnittlich<br />

0,5 pro Feld<br />

Dies ist im Abstand von 40 cm bis 60 cm visuell zu prüfen.<br />

Zur Messung der Fehlerzahl ist eine Schablone mit Prüffeldgröße 25 x 25 mm zu verwenden<br />

(s. Abb. 1).<br />

Es sind 20 Felder zu prüfen; wenn die Fläche dafür zu klein ist, so viele wie möglich.<br />

5 25 5 25<br />

Maße in [mm]<br />

Flächenfüllung: 35 %<br />

Versetztes Auflegen liefert zusätzliche Prüfflächen.<br />

Abbildung 1: Schablone für Prüfung gemäß Punkt 7.11


7.9 Farbortmessung<br />

Die Messungen sind pro Farbe an drei verschiedenen Stellen vorzunehmen und Mittelwerte sind<br />

zu bilden. Ungeachtet dessen dürfen keine sichtbaren Ungleichmäßigkeiten in der Farbe<br />

vorhanden sein.<br />

Farbwerte:<br />

Es gelten die Werte gemäß ÖNORM EN 12899-1, Tabelle 16 (s. Tab. 3) und Tabelle 2<br />

(s. Tab. 5).<br />

Tabelle 3: Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktoren<br />

Klasse NR1: Nicht-retroreflektierende Verkehrszeichen<br />

(Auszug aus ÖNORM EN 12899-1, Tab. 16)<br />

Farbname 1 2 3 4 Leuchtdichte-<br />

x y x y x y x y faktor �<br />

Schwarz 0,385 0,355 0,300 0,270 0,260 0,310 0,345 0,395 ≤ 0,03<br />

Tabelle 4: Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktoren nach Bewitterung (Gebrauchtzustand)<br />

Klasse R1: retroreflektierende Verkehrszeichen<br />

(aus ÖNORM EN 12899-1, Tab. 1)<br />

Farbname 1 2 3 4<br />

Leuchtdichtefaktor<br />

�<br />

x y x y x y x y Typ 1 Typ 2<br />

Weiß 0,355 0,355 0,305 0,305 0,285 0,325 0,335 0,375 ≥ 0,35 ≥ 0,27<br />

Gelb Typ 1 0,522 0,477 0,470 0,440 0,427 0,483 0,465 0,534 ≥ 0,27<br />

Gelb Typ 2 0,545 0,454 0,487 0,423 0,427 0,483 0,465 0,534 ≥ 0,16<br />

Orange 0,610 0,390 0,535 0,375 0,506 0,404 0,570 0,429 ≥ 0,17 ≥ 0,14<br />

Rot 0,735 0,265 0,674 0,236 0,569 0,341 0,655 0,345 ≥ 0,05 ≥ 0,03<br />

Blau 0,078 0,171 0,150 0,220 0,210 0,160 0,137 0,038 ≥ 0,01 ≥ 0,01<br />

Grün 0,007 0,703 0,248 0,409 0,177 0,362 0,026 0,399 ≥ 0,04 ≥ 0,03<br />

Dunkel­<br />

0,313 0,682 0,313 0,453 0,248 0,409 0,127 0,557 0,01 ≤ � ≤ 0,07<br />

grün<br />

Braun 0,455 0,397 0,523 0,429 0,479 0,373 0,558 0,394 0,03 ≤ � ≤ 0,09<br />

Grau 0,350 0,360 0,300 0,310 0,285 0,325 0,335 0,375 0,12 ≤ � ≤ 0,18


Tabelle 5: Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktoren im Neuzustand<br />

Klasse R2: Retroreflektierende Verkehrszeichen<br />

(aus ÖNORM EN 12899-1, Tab. 2)<br />

Farbname 1 2 3 4<br />

Leuchtdichtefaktor<br />

�<br />

x y x y x y x y Typ 1 Typ 2<br />

Weiß 0,305 0,315 0,335 0,345 0,325 0,355 0,295 0,325 ≥ 0,35 ≥ 0,27<br />

Gelb Typ 1 0,494 0,505 0,470 0,480 0,493 0,457 0,522 0,477 ≥ 0,27<br />

Gelb Typ 2 0,494 0,505 0,470 0,480 0,513 0,437 0,545 0,454 ≥ 0,16<br />

Rot 0,735 0,265 0,700 0,250 0,610 0,340 0,660 0,340 ≥ 0,05 ≥ 0,03<br />

Blau Typ 1 0,130 0,086 0,160 0,086 0,160 0,120 0,130 0,120 ≥ 0,01<br />

Blau Typ 2 0,130 0,090 0,160 0,090 0,160 0,140 0,130 0,140 ≥ 0,01<br />

Grün Typ 1 0,110 0,415 0,150 0,415 0,150 0,455 0,110 0,455 ≥ 0,04<br />

Grün Typ 2 0,110 0,415 0,170 0,415 0,170 0,500 0,110 0,500 ≥ 0,03<br />

Dunkel­<br />

0,190 0,580 0,190 0,520 0,230 0,580 0,230 0,520 0,01 ≤ � ≤ 0,07<br />

grün<br />

Braun 0,455 0,397 0,523 0,429 0,479 0,373 0,558 0,394 0,03 ≤ � ≤ 0,09<br />

Grau 0,305 0,315 0,335 0,345 0,325 0,355 0,295 0,325 0,12 ≤ � ≤ 0,18<br />

7.10 Rückstrahlwertmessung<br />

Es gelten die Werte gemäß ÖNORM EN 12899-1, Tabelle 3 (s. Tab. 6) und Tabelle 4 (s. Tab. 7).<br />

Für Siebdruck gelten um 30 % reduzierte Rückstrahlwerte.<br />

Zu messen ist bei α = 0,33°, β = 5° gemäß DIN 67520-1.<br />

Tabelle 6: Spezifischer Rückstrahlwert RA [cd.lx<br />

Klasse RA 1 (Typ 1)<br />

-1 .m -2 ]<br />

(aus ÖNORM EN 12899-1, Tab. 3)<br />

Messgeometrie� Farbname<br />

�� ���<br />

���������<br />

Weiß Gelb Rot Grün Blau Braun Orange Grau<br />

12´ + 5° 70 50 14,5 9 4 1 25 42<br />

+ 30° 30 22 6 3,5 1,7 0,3 10 18<br />

+ 40° 10 7 2 1,5 0,5 # 2,2 6<br />

20´ + 5° 50 35 10 7 2 0,6 20 30<br />

+ 30° 24 16 4 3 1 0,2 8 14,4<br />

+ 40° 9 6 1,8 1,2 # # 2,2 5,4<br />

2° + 5° 5 3 1 0,5 # # 1,2 3,0<br />

+ 30° 2,5 1,5 0,5 0,3 # # 0,5 1,5<br />

+ 40° 1,5 1,0 0,5 0,2 # # # 0,9<br />

# bedeutet: Werte > 0, aber nicht anwendbar


Tabelle 7: Spezifischer Rückstrahlwert RA [cd.lx -1 .m -2 Messgeometrie�<br />

]<br />

Klasse RA 2 (Typ 2)<br />

(aus ÖNORM EN 12899-1, Tab. 4)<br />

Farbname<br />

�� ��� Weiß<br />

���������<br />

Gelb Rot Grün Dunkelgrün<br />

Blau Braun Orange Grau<br />

12´ + 5° 250 170 45 45 20 20 12 100 125<br />

+ 30° 150 100 25 25 15 11 8,5 60 75<br />

+ 40° 110 70 15 12 6 8 5,0 29 55<br />

20´ + 5° 180 120 25 21 14 14 8 65 90<br />

+ 30° 100 70 14 12 11 8 5 40 50<br />

+ 40° 95 60 13 11 5 7 3 20 47<br />

2° + 5° 5 3 1 0,5 0,5 0,2 0,2 1,5 2,5<br />

+ 30° 2,5 1,5 0,4 0,3 0,3 # # 1 1,2<br />

+ 40° 1,5 1,0 0,3 0,2 0,2 # # # 0,7<br />

# bedeutet: Werte > 0, aber nicht anwendbar<br />

In Übereinstimmung mit der StVZVO gilt:<br />

Das Messgerät für Farbwerte muss mit der Normlichtart D65 und der Messgeometrie 45/0<br />

arbeiten. Die Auswertung der Farbwerte hat aufgrund des 2°-Normalbeobachter-Farbvalenzsystems<br />

der CIE-Publikation 15 Colorimetry zu erfolgen. Das Messgerät für Rückstrahlwerte hat<br />

die Normlichtart A zu verwenden.<br />

7.11 Rückstrahlwertmessung in zwei Geometrien<br />

Durchführung wie Punkte 7.10 und 7.17, zusätzlich aber in gleicher Weise bei α = 0,33°, β = 30°.<br />

7.12 Salzsprühtest<br />

Der Salzsprühtest ist gemäß ÖNORM ISO 9227 durchzuführen, wobei die Vorderseite der<br />

Tafel/Probe als Prüfseite gilt.<br />

Einwirkung: 5 Tage, jeweils 22 Stunden Beanspruchung und 2 Stunden Trocknung<br />

Kriterium: Keine Korrosion<br />

7.13 SO2-Test<br />

Proben: nur Bleche mit Folien- und Farbmaterial<br />

Prüfung gemäß DIN EN ISO 6988 über 2 x 8 Stunden mit 0,2 l SO2 pro 300 l Prüfvolumen.<br />

Es dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren Farbveränderungen, Risse, Blasen oder Ablösungen<br />

der Folie auftreten.


7.14 Temperaturwechseltest<br />

Proben: nur Bleche mit Folien- und Farbmaterial<br />

Temperaturzyklus:<br />

7 h bei 65 ± 2 °C;<br />

1 h bei Normalklima;<br />

15 h bei - 20 ± 2 °C<br />

Zu prüfen ist über zwei Zyklen.<br />

Es dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren Farbveränderungen, Risse, Blasen oder Ablösungen<br />

der Folie auftreten.<br />

7.15 Künstliche Bewitterung<br />

Beanspruchung durch Licht gemäß ÖNORM EN ISO 4892 T 2 (Xenonbogenlicht, Einwirkung von<br />

destilliertem Wasser) über eine Zeit von 700 Stunden.<br />

Dabei sind folgende Spezifikationen einzuhalten (gilt für luftgekühlte Lampe):<br />

Zyklus: Dauernd eingeschaltete Beleuchtung mit Besprühen der Proben für 1080 Sekunden in<br />

zwei Stunden (= 15 % der Zeit)<br />

Schwarzstandardtemperatur: 65 ± 3 °C<br />

relative Luftfeuchte: 50 ± 5 %<br />

Bestrahlungsstärke (kontrolliert)<br />

im Bereich: 300 nm bis 400 nm mit 60 W/m²<br />

300 nm bis 800 nm mit 550 W/m²<br />

Diese Beanspruchung sowie die Prüfungen gemäß Punkte 7.16 und 7.17 sind von einer dafür<br />

akkreditierten Prüfstelle durchzuführen. Probestücke mit ausreichend Prüffläche gemäß Punkte<br />

7.16 und 7.17 werden dem Standardzyklus ausgesetzt. Vor dem Bewittern ist für die Proben der<br />

Nachweis zu erbringen, dass die Eigenschaften gemäß Punkte 7.9 und 7.10 den Neuzustandskriterien<br />

entsprechen.<br />

7.16 Farbortmessung<br />

Die Messungen sind pro Farbe an drei verschiedenen Stellen vorzunehmen und Mittelwerte sind<br />

zu bilden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert im Farbbereich für den Gebrauchszustand<br />

gemäß untenstehenden Angaben liegt:<br />

Rot, Weiß, Blau, Gelb Typ 2: StVZVO, Anlage 1, Tabelle 1<br />

Gelb Typ 1, Grün: ÖNORM EN 12899-1, Tabelle 1 (s. Tab. 4)<br />

Schwarz: ÖNORM EN 12899-1, Tabelle 16 (s. Tab. 3)<br />

Hinsichtlich des Messgerätes wird auf die Punkte 7.9 und 7.10 verwiesen.<br />

7.17 Rückstrahlwertmessung<br />

Die Messungen sind pro Farbe an drei verschiedenen Stellen vorzunehmen und Mittelwerte sind<br />

zu bilden.<br />

Hinsichtlich des Messgerätes wird auf die Punkte 7.9 und 7.10 verwiesen.<br />

Als Mindestrückstrahlwerte nach der Bewitterung sind zu erfüllen:<br />

80 % der Mindestwerte für den Neuzustand gemäß Punkt 7.10 für R1.<br />

80 % der Mindestwerte für den Neuzustand gemäß Punkt 7.10 für R2.<br />

Zu messen ist bei α = 0,33°, β = 5° gemäß DIN 67520-1.


7.18 Witterungsschäden<br />

Bei visueller Beurteilung dürfen keine Risse, keine Ablösungen an den Folienrändern, keine<br />

Zerfallserscheinungen des Folien- und ggf. des Farbschichtaufbaues erkennbar sein.<br />

Die angeschnittenen Zellen von Folien Typ 2 sind nicht zu beurteilen.<br />

8. Ausführungsbestimmungen<br />

Für Trägerbleche ist Al 99,5 EN AW 1050 H 24 mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:<br />

Rp0,2 = mindestens 120 N/mm², A5 = mindestens 5 %<br />

Die Blechdicke muss mindestens 1,5 mm betragen.<br />

9. Eignungsnachweis und Überwachung<br />

9.1 Zugrundeliegende Vorschriften<br />

Akkreditierte Stellen, Prüfstellen, Zertifizierungsstellen und Überwachungsstellen im Sinne dieser<br />

RVS sind solche gemäß AkkG beziehungsweise Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die<br />

Zusammenarbeit im Bauwesen 1993 im Sinne der Bauproduktenrichtlinie, Anhang III Ziffer 3, und<br />

der Normenreihe EN 45000.<br />

Es wird vorausgesetzt, dass die bei Zertifizierungen, Überwachungen und Prüfungen<br />

durchgeführten Verfahren den Bestimmungen dieser Normen, soweit maßgeblich, entsprechen.<br />

9.2<br />

Zertifizierungssystem<br />

Die von den VZ-Herstellern angebotenen Bauarten müssen einem Zertifizierungssystem<br />

unterliegen, das aus den folgenden Elementen besteht:<br />

� Erstprüfung des Materials<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

Erstprüfung der Produkte des VZ-Herstellers<br />

Qualitätssicherung des VZ-Herstellers<br />

Eigenüberwachung des VZ-Herstellers<br />

Fremdüberwachung des VZ-Herstellers<br />

Die Überwachung der Qualitätssicherung und der Eigenüberwachung und die Prüfung von<br />

Produktstichproben im Rahmen der Fremdüberwachung hat aufgrund der mit den akkreditierten<br />

Prüf- und Zertifizierungsstellen geschlossenen Vereinbarungen sicherzustellen, dass<br />

� Mängel in der Fertigung entdeckt und behoben werden,<br />

� Mängel im QM-System entdeckt und behoben werden und<br />

� Mängel am Rohmaterial verfolgt werden.<br />

Das Zertifizierungssystem hat vorzusehen, dass dem VZ-Hersteller die Einhaltung der vom Folien-,<br />

Sieb- und Digitaldruckfarblieferanten vorgeschriebenen Material-Verarbeitungsregeln für jene<br />

Folien und Farben, aus welchen die deklarierten Bauarten gefertigt werden, auferlegt und dies<br />

auch kontrolliert wird.


Der Hersteller des Folienmaterials für die deklarierten Bauarten muss ein zertifiziertes<br />

Qualitätssicherungssystem im Sinne der Bestimmungen der ÖNORM EN 12899-4, Punkt 4.1<br />

betreiben. Dieses hat regelmäßige Eigenüberwachungen der optischen Eigenschaften des<br />

Produktes gemäß den Punkten 7.9 und 7.10 vorzusehen.<br />

Die Elemente des Zertifizierungssystems entsprechen jenen der BPR (Bauproduktenrichtlinie,<br />

Anhang III, 2. i).<br />

9.3 Eignungsnachweis<br />

Der Eignungsnachweis ist durch Erstprüfung des Materials (Folien- und Farbserien) und der<br />

Produkte des VZ-Herstellers zu erbringen.<br />

Werden Folien und Farbserien gemäß RVS 08.23.01 eingesetzt und liegen dafür die<br />

Eignungsnachweise und Zertifizierungen vor, gelten die Anforderungen dieser RVS ebenfalls als<br />

erfüllt.<br />

9.4 Überwachung<br />

9.4.1 Eigenüberwachung des VZ-Herstellers<br />

Folgende Prüfungen sind, soweit auf die Bauart anwendbar, alle 6 Monate an VZ-Stichproben<br />

durchzuführen:<br />

� Farbortmessung (s. Pkt. 7.9)<br />

� Rückstrahlwertmessung (s. Pkt. 7.10)<br />

Prüfungen an Fertigungseinheiten:<br />

Farben und Rückstrahlwerte von Sieb- und/oder Digitaldruckfarbflächen (Prüfungen gem. Pkt. 7.9<br />

und 7.10) sind an je einem Andruck und drei Exemplaren jeder Fertigungseinheit von Sieb-<br />

und/oder Digitaldruck-TVZ oder Halbfertigteilen zu prüfen.<br />

9.4.2 Fremdüberwachung des VZ-Herstellers<br />

Die Fremdüberwachung ist mindestens jährlich durchzuführen. Als gleichwertig anzuerkennen ist<br />

eine Fremdüberwachung, die aufgrund nationaler technischer Vorschriften Folgendes überprüft:<br />

� die in Punkt 9.4.2.1 genannten Eigenschaften im Neuzustand mindestens jährlich, und<br />

� die Haltbarkeit mittels dafür geeigneter Verfahren.<br />

9.4.2.1 Prüfungen im Neuzustand<br />

Die hier angegebenen Prüfungen sind an Stichproben (eine pro Bauart) durchzuführen.<br />

� Farbortmessung (s. Pkt. 7.9)<br />

� Rückstrahlwertmessung (s. Pkt. 7.10)


10. Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen<br />

BPR<br />

B-VG<br />

AkkG<br />

StVO<br />

StVZVO<br />

RVS 01.01.11<br />

RVS 08.23.01<br />

EN 45000 (Normenreihe-Auszug):<br />

ÖNORM ÖVE EN 45011<br />

ÖNORM EN 485-4<br />

ÖNORM EN ISO 4892 T 2<br />

ÖNORM EN 10204<br />

ÖNORM EN 12899-1<br />

ÖNORM EN 12899-4<br />

ÖNORM ISO 9227<br />

ÖNORM V 2050<br />

DIN EN ISO 6988<br />

DIN 67520-1<br />

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988<br />

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />

Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)<br />

Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 15a), StGBl. Nr. 232/1945<br />

idgF<br />

Akkreditierungsgesetz 1992, BGBl. 468/1992 in der Fassung<br />

BGBl. 430/1996<br />

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. 159/1960 idgF<br />

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II 238/1998<br />

idgF<br />

Allgemeines - Grundlagen - Bestimmungen für den EWR und<br />

die Türkei<br />

Technische Vertragsbestimmungen - Verkehrszeichen<br />

Allgemeine Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren<br />

Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bänder, Bleche und<br />

Platten - Teil 4: Grenzabmaße und Formtoleranzen für<br />

kaltgewalzte Erzeugnisse<br />

Plastics - Methods of exposure to laboratory light sources -<br />

Part 2: Xenon-arc sources<br />

Metallische Erzeugnisse: Arten von Prüfbescheinigungen<br />

Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen - Teil 1: Ortsfeste<br />

Verkehrszeichen<br />

Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen - Teil 4: Werkseigene<br />

Produktionskontrolle<br />

Korrosionsprüfungen in künstlichen Atmosphären - Salzsprühnebelprüfungen<br />

Retroreflektierende Materialien für ortsfeste Verkehrszeichen -<br />

Lichttechnische Mindestanforderungen an mikroprismatische<br />

Materialien<br />

Metallische und andere anorganische Überzüge - Prüfung mit<br />

Schwefeldioxid unter allgemeiner Feuchtigkeitskondensation<br />

Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung - Lichttechnische<br />

Bewertung, Messung und Kennzeichnung von<br />

Rückstrahlern und Reflexstoffen


Zusätzlich zu beachtende Richtlinien:<br />

CIE 15:2004 Publikation 15 über Colorimetry der CIE - Commission Internationale<br />

De L'Eclairage (Internationale Beleuchtungskommission)

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