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Das neue kommunale Initiativrecht Ein Überblick - Stadt Zürich

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>kommunale</strong> <strong>Initiativrecht</strong><strong>Ein</strong> Überblick


Zielsetzung dieser BroschüreDie vorliegende Broschüre soll einen Überblick über das <strong>neue</strong>, für die <strong>Stadt</strong>Zürich geltende <strong>Initiativrecht</strong> schaffen und dadurch den Umgang mit <strong>kommunale</strong>nInitiativen erleichtern.Die Broschüre richtet sich einerseits an Verwaltungsjuristen, weshalb auf genauesZitieren der Rechtsgrundlagen Wert gelegt wird. Anderseits soll auchNichtjuristen der <strong>Ein</strong>stieg in das <strong>Initiativrecht</strong> erleichtert werden. Diesem Zweckdienen die Tafeln zum <strong>Initiativrecht</strong>, welche die Abläufe grafisch übersichtlichdarstellen. Wie sich aus der nachfolgend erläuterten Rechtslage ergibt, ist das<strong>Initiativrecht</strong> äusserst komplex und vielschichtig. Wir hoffen deshalb, dass wirmit dieser Broschüre den Zugang zu diesem wichtigen politischen Rechterleichtern werden.Dr. Peter SaileRechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates von Zürich


Inhaltsverzeichnis1. <strong>Ein</strong>leitung1.1 Ausgangslage 51.2 Inhaltsübersicht 52. Die verschiedenen Initiativtypen2.1 Unterscheidungskriterien 62.2 Volksinitiative und <strong>Ein</strong>zelinitiative 62.3 Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung 62.4 Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen Referendums 63. Verfahren bei Volksinitiativen3.1 Erster Verfahrensabschnitt 73.2 Zweiter Verfahrensabschnitt 83.2.1 Volksinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs 83.2.2 Volksinitiativen in Form der allgemeinen Anregung 84. Verfahren bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen4.1 Erster Verfahrensabschnitt 94.2 Zweiter Verfahrensabschnitt 104.2.1 <strong>Ein</strong>zelinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs 104.2.2 <strong>Ein</strong>zelinitiativen in Form der allgemeinen Anregung 104.2.3 Gegenvorschlag bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen 115. Wegleitung für das Erstellen der Unterschriftenliste 116. Hinweise zum Gesuch um amtliche Vorprüfung 14AnhangA. Tafeln zum <strong>kommunale</strong>n <strong>Initiativrecht</strong> im Kanton Zürich 17B. Muster einer Unterschriftenliste 28


51. <strong>Ein</strong>leitung1.1 AusgangslageDie den Stimmberechtigten der <strong>Stadt</strong> Zürich am 27. November 2005 unterbreiteteRevision der Gemeindeordnung bezweckt verschiedene Anpassungenan Neuerungen im kantonalen Recht: Am 1. Januar 2005 ist das kantonaleGesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161) in Kraft getreten, welchesunter anderem für die kantonale Ebene das <strong>Initiativrecht</strong> regelt. Der ebenfallsrevidierte § 96 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) erklärt dieBestimmungen über die kantonalen Initiativen auch für Initiativen auf Gemeindestufeanwendbar und behält zugleich einige abweichende Bestimmungenvor, welche sich aus den Besonderheiten des Gemeinderechts ergeben. <strong>Das</strong>für die Gemeinden geltende <strong>Initiativrecht</strong> ist damit zum ganz überwiegendenTeil kantonales Recht. Den Gemeinden verbleibt nur in engen Grenzen gesetzgeberischerHandlungsspielraum; so sind sie etwa zuständig, die für das Zustandekommeneiner Volksinitiative erforderliche Unterschriftenzahl festzulegen.Mit der Änderung der Gemeindeordnung gemäss Gemeindeabstimmungvom 27. November 2005 wird auf die blosse Wiederholung von Normen desübergeordneten Rechts weitgehend verzichtet; das <strong>neue</strong> <strong>Initiativrecht</strong> sollgrundsätzlich nur noch insoweit in <strong>kommunale</strong>n Erlassen geregelt werden, alsdiesen Bestimmungen selbständige rechtliche Bedeutung zukommt. In derGemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderates, welchebisher zahlreiche die Initiativen betreffende Bestimmungen enthielten, findet sichneu deshalb nur noch eine bruchstückhafte Regelung des <strong>Initiativrecht</strong>s. Wersich vom neu geltenden Recht Kenntnis verschaffen will, hat daher eine Vielzahlvon Rechtsquellen zu konsultieren, nebst der Gemeindeordnung und derGeschäftsordnung des Gemeinderates insbesondere das Gemeindegesetzund das Gesetz über die politischen Rechte. In der nachfolgenden Darstellungdes Initiativverfahrens wird jeweils in Klammern auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungenhingewiesen. Die das <strong>Initiativrecht</strong> betreffenden Bestimmungendes GPR sind auf kantonale Initiativen zugeschnitten und gelten fürdie Gemeindestufe aufgrund des oben erwähnten Verweises in § 96 GG. Zugunstender Lesbarkeit wird darauf verzichtet, beim Zitieren der Gesetzesbestimmungenstets auch § 96 GG mit anzuführen.1.2 InhaltsübersichtZunächst werden die verschiedenen Initiativtypen dargestellt (Ziffer 2). In derFolge wird der Ablauf des Initiativverfahrens, wie er für die <strong>Stadt</strong> Zürich unterBerücksichtigung der <strong>neue</strong>n <strong>kommunale</strong>n Bestimmungen gilt, erläutert (Ziffern3 und 4); jeweils in Klammern erfolgt der Hinweis auf entsprechende grafischeTafeln, welche sich im Anhang dieser Broschüre befinden. Die wesentlichenNeuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in den Tafeln blau eingefärbt.Überdies enthält die Broschüre eine Wegleitung für das Erstellen einerUnterschriftenliste für Volksinitiativen (Ziffer 5) mit dazugehörigem Muster. UnterZiffer 6 schliesslich finden sich Hinweise für das Verfassen eines Gesuchs umamtliche Vorprüfung einer Volksinitiative.


62. Die verschiedenen Initiativtypen2.1 UnterscheidungskriterienJe nach Antragstellerin, Initiativform und Regelungsgegenstand lassen sich wieim bisherigen Recht drei Typenpaare unterscheiden: Volksinitiative und <strong>Ein</strong>zelinitiative,ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen,die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. dem fakultativen Referendumunterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedeneInitiativvarianten resultieren.2.2 Volksinitiative und <strong>Ein</strong>zelinitiative<strong>Das</strong> <strong>Initiativrecht</strong> in der Gemeinde ist das Recht, dem Gemeinderat bzw. derStimmbürgerschaft einen Beschluss zu beantragen. Wird dieser Antrag voneiner in der Gemeindeordnung genannten Mindestzahl von Stimmberechtigtenunterstützt, wird er als Volksinitiative bevorzugt behandelt. Wird das Begehrennur von einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Stimmberechtigten getragen,untersteht es den Bestimmungen über die <strong>Ein</strong>zelinitiative.2.3 Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine AnregungAuch das <strong>neue</strong> Recht unterscheidet nach der Form der Initiative zwischen derallgemeinen Anregung und dem ausgearbeiteten Entwurf. Dabei definiert§ 120 Abs. 2 GPR die Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs als einenin allen Teilen konkret formulierten Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbarenForm. <strong>Ein</strong>e Initiative in Form der allgemeinen Anregung umschreibtgemäss § 120 Abs. 3 GPR demgegenüber das Begehren, ohne den zuvor dargelegtenKonkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs zu erreichen.2.4 Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen ReferendumsRegelungsgegenstand einer <strong>kommunale</strong>n Initiative kann nur sein, was der Sachenach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht(§ 96 Ziff. 1 GG). Was darunter fällt, bestimmt sich einerseits nach dem kantonalenGemeindegesetz, anderseits nach der jeweiligen Gemeindeordnung(§§ 91 ff. GG sowie für die <strong>Stadt</strong> Zürich Art. 10 ff. GO). Ob eine Initiative ihremGegenstand nach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum zuzurechnenist, kann (aber muss nicht) entscheidend dafür sein, ob sie zwingendoder nur aufgrund eines fakultativen Referendums zur Volksabstimmunggelangt; Näheres ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung.


73. Verfahren bei Volksinitiativen3.1 Erster Verfahrensabschnitt (Tafel I. 1)Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee dem <strong>Stadt</strong>rateine Unterschriftenliste zur amtlichen Vorprüfung ein (§ 124 Abs. 1 GPR).Der <strong>Stadt</strong>rat prüft innert Monatsfrist (§ 62 Abs. 1 der Verordnung über die politischenRechte, VPR; LS 161.1), ob Titel und Begründung der Initiative sowiedie Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften entsprechen(§ 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2 GPR); ist dies nicht der Fall, verfügt er die nötigenÄnderungen (§ 124 Abs. 2 GPR), sofern er sich nicht formlos mit demInitiativkomitee einigen kann. Ist die Unterschriftenliste ursprünglich oder nachentsprechenden Anpassungen korrekt, veröffentlicht der <strong>Stadt</strong>rat die Initiativein Absprache mit dem Initiativkomitee im städtischen Amtsblatt (§ 125 GPR,§ 62 Abs. 2 VPR). Mit dem Tag der Publikation beginnt die sechsmonatigeSammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR).Vor Ablauf der Sammelfrist sind die Unterschriftenlisten dem <strong>Stadt</strong>rat gesamthafteinzureichen (§ 126 Abs. 2 GPR). Innert drei Monaten nach <strong>Ein</strong>reichungder Initiative stellt der <strong>Stadt</strong>rat fest, ob diese zustande gekommen ist, und veröffentlichtseinen Entscheid (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GPR). <strong>Ein</strong>e Volksinitiative istzustande gekommen, wenn die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungenentsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind und wenn dieerforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt (§ 127 Abs. 2 GPR).Genügt die Initiative diesen Anforderungen nicht, so überweist sie der <strong>Stadt</strong>ratdem Gemeinderat zur Behandlung als <strong>Ein</strong>zelinitiative (§ 128 Abs. 2 Satz 2GPR). Ist sie aber zustande gekommen, so entscheidet der <strong>Stadt</strong>rat innerhalbvon sechs Monaten seit <strong>Ein</strong>reichung der Initiative über deren Rechtmässigkeit(§ 128 Abs. 3 Satz 1 GPR); Rechtmässigkeit liegt vor, wenn eine Initiativeweder gegen übergeordnetes Recht verstösst noch offensichtlich undurchführbarist und sie den Grundsätzen der Form- und Materieneinheit genügt (§ 121und § 127 Abs. 1 GPR). Hält der <strong>Stadt</strong>rat die Initiative für unrechtmässig, sostellt er Antrag auf Ungültigerklärung (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GPR); über diesenentscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten seit Antragstellung mitZweidrittelmehr (§ 129 GPR). Hält der <strong>Stadt</strong>rat die Initiative demgegenüber fürrechtmässig, erstattet er dem Gemeinderat innert eineinhalb Jahren nach der<strong>Ein</strong>reichung Bericht und Antrag (§ 128 Abs. 4 GPR); Gleiches gilt, wenn er dieInitiative als bloss teilweise rechtmässig erachtet und zudem die Voraussetzungender Teilungültigerklärung erfüllt sieht (§ 127 Abs. 4 und § 128 Abs.4 GPR). Der Gemeinderat kann auch von sich aus auf Ungültigkeit einerInitiative erkennen, denn der diesbezügliche Antrag des <strong>Stadt</strong>rates stellt eineblosse Empfehlung zuhanden des Gemeinderates dar.


83.2 Zweiter VerfahrensabschnittLiegen Bericht und Antrag vor und erklärt der Gemeinderat die Volksinitiativenicht für ungültig, schreitet er zur materiellen Beratung. Dieser folgt die Beschlussfassung.3.2.1 Volksinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs(Tafeln I. 2.1 und I. 2.2)Handelt es sich bei der Volksinitiative um einen ausgearbeiteten Entwurf, unterliegtdieser bei Ablehnung durch den Gemeinderat stets der obligatorischenVolksabstimmung (§ 132 Abs. 3 GPR). Stimmt der Gemeinderat der Initiativeaber zu, so gilt das Initiativbegehren als sein eigener Ratsbeschluss: Dieser untersteht– je nach Gegenstand der Initiative – dem obligatorischen oder demfakultativen Referendum (§ 132 Abs. 1 GPR). Der Gemeinderat kann zu jederVolksinitiative einen Gegenvorschlag beschliessen, unabhängig davon, ob er ihrzustimmt oder sie ablehnt (§ 132 Abs. 2 und 3 GPR). Beschliesst der Gemeinderateinen Gegenvorschlag, so kommt stets die obligatorische Volksabstimmungzum Zug (§ 132 Abs. 2 und 3 GPR).3.2.2 Volksinitiativen in Form der allgemeinen Anregung(Tafeln I. 2.3 und I. 2.4)Handelt es sich bei der Volksinitiative um eine allgemeine Anregung, so beschliesstder Gemeinderat nach der Beratung zunächst, ob er eine Vorlageausarbeiten lassen möchte, die dem Initiativbegehren entspricht, oder ob erdie Initiative von Anfang an ablehnt (§ 133 Abs. 1 GPR).– Lehnt der Gemeinderat die allgemein anregende Volksinitiative ab, so findetüber diese stets eine obligatorische Volksabstimmung statt (§ 133 Abs. 2GPR). Gleiches gilt, wenn der Gemeinderat zwar beschlossen hat, eine derInitiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen, eine solche in derFolge aber nicht verabschiedet wird, weil innert Frist gar keine Vorlage ausgearbeitetund zur Schlussabstimmung gebracht wurde oder weil sie im Ratkeine Mehrheit findet (§ 133 Abs. 5 und § 135 GPR).Wird die allgemein anregende Volksinitiative in der Volksabstimmung abgelehnt,ist sie erledigt. Wird sie demgegenüber angenommen, so lässt der Gemeinderatdurch den <strong>Stadt</strong>rat oder eine Kommission eine Vorlage ausarbeiten(§ 138 Abs. 1 GPR); der <strong>Stadt</strong>rat oder die Kommission hat innert einesJahres seit der Volksabstimmung Bericht und Antrag zu erstatten (§ 138Abs. 2 GPR). Der anschliessenden Beratung im Gemeinderat folgt die Beschlussfassungüber die ausgearbeitete Vorlage. Bei Ablehnung der Vorlagefindet über diese stets eine obligatorische Volksabstimmung statt (§ 138Abs. 3 GPR). Stimmt der Gemeinderat der ausgearbeiteten Vorlage demgegenüberzu, gilt sie wiederum als eigener Ratsbeschluss (§ 132 Abs. 1 GPRanalog). Dieser untersteht – je nach Gegenstand der Vorlage – dem obligatorischenoder dem fakultativen Referendum. Der Gemeinderat kann auchder ausgearbeiteten Vorlage einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, unab-


9hängig davon, ob er der Vorlage zustimmt oder sie ablehnt (§ 138 Abs. 3GPR). Beschliesst er einen Gegenvorschlag, kommt es stets zur obligatorischenVolksabstimmung über die Vorlage und den Gegenvorschlag (§ 138Abs. 3 GPR).– Beschliesst der Gemeinderat, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die demInitiativbegehren entspricht, und stimmt er einer solchen in der Folge zu, sogilt diese als eigener Ratsbeschluss (§ 132 Abs. 1 GPR analog). Letzterer untersteht– je nach Gegenstand der Vorlage – dem obligatorischen oder demfakultativen Referendum (§ 133 Abs. 3 Satz 2 GPR). Dem Gemeinderat stehtes auch hier frei, trotz Zustimmung zur Vorlage einen Gegenvorschlag zubeschliessen (§ 133 Abs. 4 GPR); in diesem Fall findet stets eine obligatorischeVolksabstimmung über die Vorlage und den Gegenvorschlag statt(§ 133 Abs. 4 GPR). Der Beschluss, eine der allgemeinen Anregung entsprechendeVorlage ausarbeiten zu lassen, ist nicht referendumsfähig (§ 93 Ziff.8 GG).4. Verfahren bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen4.1 Erster Verfahrensabschnitt (Tafel II. 1)<strong>Ein</strong>zelinitiativen werden beim Büro des Gemeinderates eingereicht (§ 139 Abs.1 GPR), ohne dass es einer vorgängigen amtlichen Vorprüfung der Initiativebedürfte. <strong>Das</strong> Ratsbüro lässt prüfen, ob der <strong>Ein</strong>zelinitiant (oder wenigstens einervon mehreren <strong>Ein</strong>zelinitianten) in der <strong>Stadt</strong> Zürich stimmberechtigt ist (§ 67Abs. 1 VPR). Ist dies nicht der Fall, ist die Initiative erledigt. Andernfalls stellt derGemeinderat innert sechs Monaten seit der <strong>Ein</strong>reichung fest, ob die Initiativevon mindestens 42 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt wird (§ 139 Abs. 2GPR i.V.m. § 96 Ziff. 6 GG und Art. 15 Abs. 4 GO). Bleibt der Initiative die vorläufigeUnterstützung versagt, wird sie als erledigt abgeschrieben (§ 139 Abs.4 GPR); dieser ablehnende Beschluss untersteht nicht dem Referendum (§ 93Ziff. 7 GG). Wird die Initiative demgegenüber vorläufig unterstützt, überweist sieder Gemeinderat dem <strong>Stadt</strong>rat zur Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit sowiezu Berichterstattung und Antragstellung (§ 139 Abs. 3 GPR). Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidetinnert sechs Monaten seit der vorläufigen Unterstützung über dieRechtmässigkeit der Initiative (§ 139 Abs. 3 i.V.m. § 128 Abs. 3 GPR); die Fristbeginnt mit der vorläufigen Unterstützung zu laufen, weil auch die Frist für Berichtund Antrag ab diesem Zeitpunkt läuft (§ 139 Abs. 3 Satz 2 GPR). Rechtmässigkeitliegt vor, wenn eine Initiative weder gegen übergeordnetes Rechtverstösst noch offensichtlich undurchführbar ist und sie den Grundsätzen derForm- und Materieneinheit genügt (§ 121 GPR und § 127 Abs. 1 GPR i.V.m.§ 67 Abs. 2 VPR). Hält der <strong>Stadt</strong>rat die Initiative für unrechtmässig, so stellt erAntrag auf Ungültigerklärung (§ 128 Abs. 3 GPR i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR und§ 67 Abs. 2 VPR); über diesen entscheidet der Gemeinderat innert dreiMonaten seit Antragstellung mit einfachem Mehr (Regierungsratsbeschlusszum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38). Hält der <strong>Stadt</strong>rat die Initiative


114.2.3 Gegenvorschlag bei <strong>Ein</strong>zelinitiativenNach der Weisung des Regierungsrates zum GPR steht es dem Parlamentauch bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen frei, einen Gegenvorschlag zu beschliessen, wie diesbereits unter Geltung des bisherigen Initiativgesetzes zulässig war (§ 22 Abs. 1Satz 1 IG). Der für die Volksinitiative aufgestellte § 131 GPR, wonach dasParlament einen Gegenvorschlag beschliessen kann, ist nach der in der Weisungvertretenen Auffassung vom Verweis in § 139 Abs. 3 Satz 1 GPR erfasstund daher auch auf <strong>Ein</strong>zelinitiativen anwendbar (Weisung zum GPR, 123).Nachträglich ist nun dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden,dass der Regierungsrat in seinen Erläuterungen zur Verordnung über die politischenRechte ausführt, bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen sei ein Gegenvorschlag nicht möglich(Regierungsratsbeschluss zum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38).Wie der Regierungsrat ausführt, kann das Parlament, wenn es eine von ihmausgearbeitete Variante gegenüber der <strong>Ein</strong>zelinitiative bevorzugt, die Variantezum eigenen Beschluss erheben und die <strong>Ein</strong>zelinitiative ablehnen (Regierungsratsbeschlusszum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38 f.). Damitliegt der Sache nach aber ein Gegenvorschlag vor, auch wenn es nicht zu einerverbundenen Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag (§ 136 GPR)kommt, weil die <strong>Ein</strong>zelinitiative mit ihrer Ablehnung als erledigt gilt (§ 139 Abs.4 GPR). Angesichts der unterschiedlich geäusserten Auffassungen des Regierungsratesin der Weisung zum GPR und im Regierungsratsbeschluss zumErlass der VPR bleibt hingegen unklar, ob es dem Gemeinderat verwehrt ist,einer <strong>Ein</strong>zelinitiative zwar zuzustimmen, ihr aber gleichwohl einen Gegenvorschlaggegenüberzustellen. Die Auffassung, wonach dies nicht möglich seinsoll, scheint nicht zwingend. Die Frage wird durch die Praxis zu klären sein.5. Wegleitung für das Erstellen der Unterschriftenliste<strong>Das</strong> Gesetz verlangt für die Unterschriftenliste eine Vielzahl von Angaben; diesesind nachstehend aufgelistet. Auf Seite 28 ist ein Muster abgedruckt, welchesbei der Gestaltung der Unterschriftenliste Hilfe leisten mag.– Text, Titel und Begründung der InitiativeDie Unterschriftenliste muss den Text der Initiative (das Begehren), einen Initiativtitelund eine kurze Begründung enthalten (§ 123 Abs. 1 lit. b GPR). Titelund Begründung dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig langsein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinenVerwechslungen Anlass geben (§ 123 Abs. 2 GPR).– Bezeichnung als ausformulierter Entwurf oder allgemeine AnregungAuf der Unterschriftenliste ist anzugeben, ob es sich bei der Initiative umeinen ausformulierten Entwurf oder um eine allgemeine Anregung handelt(§ 123 Abs. 1 lit. c GPR).


12– Vermerk der <strong>Stadt</strong> ZürichAuf der Unterschriftenliste ist die von der Initiative betroffene Gemeinde zuvermerken (§ 123 Abs. 1 lit. a GPR). Dies geschieht beispielsweise durch einenHinweis im Kleingedruckten, dass die Initiative nur von Personen unterzeichnetwerden kann, die in der betreffenden Gemeinde (etwa der <strong>Stadt</strong> Zürich)stimmberechtigt sind.– Datum der Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt<strong>Ein</strong>e Volksinitiative ist vor Beginn der Unterschriftensammlung im städtischenAmtsblatt zu veröffentlichen (§ 125 GPR). Mit dem Tag der Publikation beginntdie sechsmonatige Sammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR); das Publikationsdatumist daher auf der Unterschriftenliste anzugeben (§ 123 Abs.1 lit. d GPR).Der Tag der Publikation im Amtsblatt wird durch den <strong>Stadt</strong>rat bestimmt, dersich darüber mit dem Initiativkomitee abspricht (§ 62 Abs. 2 VPR). Für dasStadium der amtlichen Vorprüfung empfiehlt sich, das Publikationsdatumvorläufig auszusparen bzw. den dafür vorgesehenen Leerraum mit einem«xy» oder dergleichen zu kennzeichnen.Formulierungsbeispiel: «Beginn der Unterschriftensammlung: xy (Veröffentlichung im städtischenAmtsblatt).»- <strong>Das</strong> vom <strong>Stadt</strong>rat festgelegte Publikationsdatum, welches auf der Unterschriftenlistefür die Drucklegung nachzutragen ist, wird dem Initiativkomiteenach der amtlichen Vorprüfung mitgeteilt. Die Initianten können aber mit demGesuch um amtliche Vorprüfung das von ihnen bevorzugte Datum der Veröffentlichungangeben; deren Wunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt.<strong>Das</strong> Ende der Sammelfrist muss von Gesetzes wegen auf der Unterschriftenlistenicht genannt werden. Falls es gleichwohl angegeben wird, ist auf dierichtige Berechnung des Fristenlaufs zu achten: Die Sammelfrist dauertsechs Monate, wobei der letzte Tag durch seine Zahl dem Tag der Veröffentlichungim Amtsblatt entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat der Sammelfrist,ist auf den letzten Tag dieses Monats abzustellen.Beispiel für die Fristberechnung: <strong>Ein</strong>e Volksinitiative wird am 2. Dezember 2005 im städtischenAmtsblatt veröffentlicht. Die Sammelfrist beginnt mit diesem Tag zu laufen und endetdemnach am 2. Juni 2005. Wird eine Initiative stattdessen am 31. Oktober 2005 im städtischenAmtsblatt publiziert, endet die Sammelfrist am 30. April, weil der April nur 30 Tage hat.– Name und Adresse der Mitglieder des InitiativkomiteesAuf der Unterschriftenliste sind die Namen (Vorname und Familienname) undAdressen (Strasse und Hausnummer) sämtlicher Mitglieder des Initiativkomiteesanzugeben (§ 123 Abs. 1 lit. f GPR). <strong>Das</strong> Initiativkomitee setzt sich ausmindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern zusammen; diese müssen inder <strong>Stadt</strong> Zürich stimmberechtigt sein (§ 122 Abs. 1 GPR).


13– Vorbehaltlose RückzugsklauselDie Unterschriftenliste hat eine Klausel zu enthalten, worin das Initiativkomiteevorbehaltlos ermächtigt wird, die Initiative zurückzuziehen (§ 123 Abs. 1lit. e GPR).Formulierungsbeispiel: «<strong>Das</strong> Initiativkomitee ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen.»– Leerfelder für die UnterzeichnungDie auf der Unterschriftenliste angebrachten Formularfelder sollen Gewährbieten für eine gültige Unterzeichnung, welche sämtliche der vom Gesetzverlangten Angaben enthält. Erforderlich sind demnach Felder für Name,Vorname, Geburtsjahr, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden (§ 126Abs. 1 GPR). <strong>Ein</strong> zusätzliches Leerfeld ist für die amtliche Kontrolle anzubringen(vgl. zur Anordnung der Felder das Muster auf S. 28). Mit Vorteil erfolgtder Hinweis, dass nur in der <strong>Stadt</strong> Zürich Stimmberechtigte gültig unterzeichnenkönnen, sämtliche Felder handschriftlich auszufüllen sind und der Unterzeichnendeeigenhändig zu unterschreiben hat (§ 126 Abs. 1 GPR).Formulierungsbeispiel: «Die vorliegende Initiative können nur Personen unterzeichnen, diein der <strong>Stadt</strong> Zürich stimmberechtigt sind. Sämtliche Felder sind vom Unterzeichnendenhandschriftlich auszufüllen, und das Begehren ist eigenhändig zu unterschreiben.»– Hinweis auf Art. 281 und 282 StGBDie Unterschriftenliste muss den Hinweis enthalten, dass sich strafbarmacht, wer sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt oder dasErgebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (§ 123 Abs. 1 lit. g GPR, Art.281 und 282 StGB).Formulierungsbeispiel: «Wer sich bei einer Unterschriftensammlung bestechen lässt oderdas Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht, macht sich strafbar gemäss Art. 281bzw. 282 des Strafgesetzbuches.»– Vorgedruckte amtliche Bescheinigung<strong>Ein</strong>e vorgedruckte, als Lückentext formulierte Erklärung der Amtsperson,welche das Stimmrecht der Unterzeichnenden bescheinigen wird, ist vonGesetzes wegen zwar nicht zwingend vorgesehen, erleichtert aber die amtlicheBescheinigung nach <strong>Ein</strong>reichung der Initiative. Die vorgedruckte Erklärungist am unteren Rand der Unterschriftenliste anzubringen.Formulierungsbeispiel: «Die unterzeichnende Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende _____ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative in der <strong>Stadt</strong>Zürich stimmberechtigt sind.»Vgl. als Beispiel mit ausgespartem Leerraum für Datum, Amtsstempel und Unterschriftauch das Muster auf S. 28


146. Hinweise zum Gesuch um amtliche VorprüfungDie Unterschriftenliste ist dem <strong>Stadt</strong>rat vor Beginn der Unterschriftensammlungzur amtlichen Vorprüfung einzureichen. Dabei prüft der <strong>Stadt</strong>rat, ob Titelund Begründung der Initiative sowie die Form der Unterschriftenliste dengesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 124 Abs. 2 GPR).<strong>Das</strong> Gesuch um amtliche Vorprüfung muss enthalten:– Personalien der Mitglieder des InitiativkomiteesIm Gesuch um amtliche Vorprüfung sind nebst Namen, Vornamen undAdressen auch die Geburtsdaten der Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben(§ 61 Abs. 1 VPR).– Bestätigung der Mitgliedschaft im InitiativkomiteeDie Mitglieder des Initiativkomitees haben ihre Mitgliedschaft durch eigenhändigeUnterschrift zu bestätigen (§ 61 Abs. 1 VPR).– Vertretung des Initiativkomitees<strong>Das</strong> Initiativkomitee hat eines seiner Mitglieder als Vertreterin oder Vertreterund ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung zu bezeichnen (§ 122Abs. 2 GPR). Anordnungen und Zustellungen ergehen dann an die dasInitiativkomitee vertretende Person (§ 61 Abs. 3 VPR).– Gewünschtes Datum der Publikation im AmtsblattMit Vorteil ist im Gesuch um amtliche Vorprüfung auch das von den Initiantenbevorzugte Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt anzugeben.


Anhang


I.1 Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative:Erster Verfahrensabschnitt– allgemeine Anregung und ausgearbeiteter Entwurf– Gegenstand des obligatorischen und des fakultativen Referendums18<strong>Ein</strong>reichung der Unterschriftenliste beim StRVorprüfung durch StR(innert Monatsfrist)– Kognition gemäss GPR 1 124 II– Entscheid, evtl. Änderungsverfügung– Veröffentlichung im AmtsblattUnterschriftensammlung<strong>Ein</strong>reichung der Initiative beim StR(innert 6 Monaten seit Veröffentlichung)Vorprüfung der Gültigkeit durch StRRechtmässigkeit(innert 6 Monaten seit <strong>Ein</strong>reichung)– inhaltliche Rechtmässigkeit– <strong>Ein</strong>heit der Form– <strong>Ein</strong>heit der MaterieZustandekommen(innert 3 Monaten seit <strong>Ein</strong>reichung)– erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften– RechtzeitigkeitunrechtmässigrechtmässigJaNeinAntrag an GR aufUngültigerklärungBericht + Antragan GR(innert 1 1 ⁄2 Jahren seit <strong>Ein</strong>reichung)Überweisung an GRzur Behandlung als<strong>Ein</strong>zelinitiativeEntscheid des GRAntrag eines Ratsmitgliedsauf UngültigerklärungRegelfallunrechtmässigrechtmässigUngültigerklärungZurückweisung an StR zuBericht und Antrag 2matrielleBehandlung 31Gesetz über die politischen Rechte.2Materielle Behandlung, falls auf Antrag eines Ratsmitgliedsüber die Gültigkeit entschieden wurde.3Fortgang des Verfahrens gemäss Tafeln I.2.1–2.4.Hinweise: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.StR=<strong>Stadt</strong>rat, GR=Gemeinderat.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


I.2.2Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– ausgearbeiteter Entwurf– Gegenstand des fakultativen Referendums20Beratung und Beschlussfassung im GRAblehnung(mit oder ohneGegenvorschlag)Zustimmungmit Gegenvorschlagohne Gegenvorschlagobligatorische Volksabstimmungfakultatives ReferendumHinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


I.2.3Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– allgemeine Anregung– Gegenstand des obligatorischen Referendums21Beratung und Beschlussfassung im GRBeschluss, eine der Initiativeentsprechende Vorlageausarbeiten zu lassenAblehnung der Initiative(mit oder ohne Gegenvorschlag)Zustimmung zur Vorlage(mit oder ohne Gegenvorschlag)Ablehnung der Vorlage(mit oder ohne Gegenvorschlag)keine Vorlage 1obligatorischeVolksabstimmung über Vorlage(mit oder ohne Gegenvorschlag)obligatorischeVolksabstimmung über Initiative(mit oder ohne Gegenvorschlag)Annahme 2AblehnungAusarbeitungeiner Vorlage 3erledigtBeratung undBeschlussfassung im GRZustimmung(mit oder ohne Gegenvorschlag)Ablehnung(mit oder ohne Gegenvorschlag)obligatorische Volksabstimmungüber Vorlage(und evtl. über Gegenvorschlag)1Es wird pflichtwidrig innert Frist keine Vorlage ausgearbeitet.2Bei Annahme des Gegenvorschlags Inkrafttreten.3Durch StR oder eine parlamentarische Kommission.Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


I.2.4Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– allgemeine Anregung– Gegenstand des fakultativen Referendums22Beratung und Beschlussfassung im GRBeschluss, eine der Initiativeentsprechende Vorlageausarbeiten zu lassenAblehnung der Initiative(mit oder ohne Gegenvorschlag)Zustimmung zur VorlageAblehnung der Vorlage(mit oder ohne Gegenvorschlag)keine Vorlage 1ohne Gegenvorschlagmit Gegenvorschlagfakultatives ReferendumobligatorischeVolksabstimmungobligatorischeVolksabstimmung über Initiative(mit oder ohne Gegenvorschlag)Annahme 2AblehnungAusarbeitungeiner Vorlage 3erledigtBeratung undBeschlussfassung im GRZustimmungAblehnung(mit oder ohneGegenvorschlag)ohne Gegenvorschlagmit Gegenvorschlagfakultatives Referendumobligatorische Volksabstimmungüber Vorlage(und evtl. über Gegenvorschlag)1Es wird pflichtwidrig innert Frist keine Vorlage ausgearbeitet.2Bei Annahme des Gegenvorschlags Inkrafttreten.3Durch StR oder eine parlamentarische Kommission.Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


II.1Verfahrensablauf bei einer <strong>Ein</strong>zelinitiative:Erster Verfahrensabschnitt– allgemeine Anregung und ausgearbeiteter Entwurf– Gegenstand des obligatorischen und des fakultativen Referendums23<strong>Ein</strong>reichung der Initiative beim Büro des GRÜberprüfung der StimmberechtigungStimmrecht bejahtStimmrecht verneintVorläufige Unterstützungdurch 42 Ratsmitglieder(innert 6 Monaten seit <strong>Ein</strong>reichung)erledigtverweigertgewährtÜberweisung an StRerledigtVorprüfung derRechtsmässigkeit durch StR(innert 6 Monaten seit vorläufiger Unterstützung)– inhaltliche Rechtmässigkeit– <strong>Ein</strong>heit der Form– <strong>Ein</strong>heit der MaterieunrechtmässigrechtmässigAntrag an GR aufUngültigerklärungBericht + Antrag an GR(innert 1 1 ⁄2 Jahren seit vorläufigerUnterstützung)Entscheid des GRAntrag eines Ratsmitgliedsauf UngültigerklärungunrechtmässigrechtmässigRegelfallUngültigerklärungZurückweisung an StRzu Bericht und Antrag 1 materielle Behandlung 21Materielle Behandlung, falls auf Antrag eines Ratsmitgliedsüber die Gültigkeit entschieden wurde.2Fortgang des Verfahrens gemäss Tafeln II.2.1–2.4.Hinweise: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.GR=Gemeinderat, StR=<strong>Stadt</strong>rat.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


II.2.1Verfahrensablauf bei einer <strong>Ein</strong>zelinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– ausgearbeiteter Entwurf– Gegenstand des obligatorischen Referendums24Beratung und Beschlussfassung im GRZustimmung 1AblehnungobligatorischeVolksabstimmungerledigt1Bisher bedurfte es der definitiven Unterstützung von 42 Ratsmitgliedern. Neu ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


II.2.2Verfahrensablauf bei einer <strong>Ein</strong>zelinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– ausgearbeiteter Entwurf– Gegenstand des fakultativen Referendums25Beratung und Beschlussfassung im GRZustimmungAblehnungfakultativesReferendumerledigtHinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


II.2.3Verfahrensablauf bei einer <strong>Ein</strong>zelinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– allgemeine Anregung– Gegenstand des obligatorischen Referendums26Beratung und Beschlussfassung im GRBeschluss, eine der Initiativeentsprechende Vorlageausarbeiten zu lassenAblehnung der InitiativeZustimmung zur VorlageAblehnung der VorlageobligatorischeVolksabstimmung über VorlageerledigtHinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


II.2.4Verfahrensablauf bei einer <strong>Ein</strong>zelinitiative:Zweiter Verfahrensabschnitt– allgemeine Anregung– Gegenstand des fakultativen Referendums27Beratung und Beschlussfassung im GRBeschluss, eine der Initiativeentsprechende Vorlageausarbeiten zu lassenAblehnung der InitiativeZustimmung zur VorlageAblehnung der Vorlagefakultatives ReferendumerledigtHinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt.© Rechtskonsulent des <strong>Stadt</strong>rates Zürich 2005


B. Muster einer Unterschriftenliste28Volksinitiative[Titel der Volksinitiative]Gestützt auf Art. 15 ff. der Gemeindeordnung der <strong>Stadt</strong> Zürich und das Gesetz über die politischen Rechte stellen die unterzeichnendenStimmberechtigten der <strong>Stadt</strong> Zürich in Form eines ausformulierten Entwurfs [oder: in Form einer allgemeinen Anregung] folgendes Begehren:Begehren:[ Text ]Begründung:[ Text ]Name Vorname Geburtsjahr Strasse/Nr. persönliche Unterschrift KontrolleBeginn der Unterschriftensammlung: xy (Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt).Die vorliegende Initiative können nur Personen unterzeichnen, die in der <strong>Stadt</strong> Zürich stimmberechtigt sind. Sämtliche Felder sind vom Unterzeichnenden handschriftlichauszufüllen, und das Begehren ist eigenhändig zu unterschreiben. Wer sich bei einer Unterschriftensammlung bestechen lässt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlungfälscht, macht sich strafbar gemäss Art. 281 bzw. 282 des Strafgesetzbuches.Initiativkomitee: Erika Muster, Alphastr. 213, 8000 Zürich. Fritz Muster, Omegaweg 2, 8000 Zürich. Karin Muster, Gammastr. 18a, 8000Zürich. [etc.]<strong>Das</strong> Initiativkomitee ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen.Die unterzeichnende Amtsperson bescheinigt hiermit, dass oben stehende ______ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative in der <strong>Stadt</strong> Zürichstimmberechtigt sind.Zürich, den __________________ Amtsstempel: Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson (eigenhändige Unterschrift und amtliche Eigenschaft)__________________________________


<strong>Stadt</strong> ZürichRechtskonsulent<strong>Stadt</strong>hausPostfach, 8022 ZürichTelefon 044 216 31 92www.stadt-zuerich.chRedaktionDr. iur. Peter Sailelic. iur. Marc BurgherrLayout / DruckScholtysik Niederberger Kraft AGSchellenberg Druck AGAuflage500 Ex.AusgabeNovember 2005

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