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Asylbewerber

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Zusatzvereinbarungzum Rahmenabkommenüber die zahnärztliche Versorgungder Sozialhilfeempfänger in Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.ü.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem<strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsyIbLG)zwischendem Landkreistag Baden-Württemberg,dem Städtetag Baden-Württembergund derKassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk FreiburgKassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk KarlsruheKassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk StuttgartKassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Tübingen


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)InhaltsverzeichnisInhaltSeite§ 1 Geltungsbereich 3§ 2 Behandlungsausweis 3§ 3 Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG 3§ 4 Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG 4§ 5 Pflichten des Vertragszahnarztes 5§ 6 Bewertung der zahnärztlichen Leistungen 5§ 7 Rechnungslegung 6§ 8 Inkrafttreten und Kündigung 6§ 9 Kostenerstattung durch das Land 7Protokollnotiz zu § 6 Abs. 4 9


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)(3) Versorgungen mit Zahnersatz und Zahnkronen dürfen erst begonnen werden, wennder zuständige Kostenträger die Genehmigung erteilt hat.Der Kostenträger kann durch die Gesundheitsämter bzw. gem. § 275 Abs. 2 Ziffer 5SG8 V begutachten lassen, ob die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweiseunaufschiebbar ist.Die begutachtende Institution kann dem Kostenträger anheimstellen, Unterlagen sowieNachbefunde zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt zuvergüten.§ 4 Leistungsberechtigte nach § 2 AsyIbLGDer Leistungsumfang ist insoweit eingeschränkt, als § 27 Abs. 2 SGB V entsprechend anzuwendenist. Danach ist die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nur zulässig, soweitdiese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist Im übrigen gilt § 3Abs 3 entsprechend.§ 5 Pflichten des Vertragszahnarztes(1) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, den Behandlungsumfang nach §§ 3 und 4 einzuhalten.(2) Erfüllt ein Vertragszahnarzt die ihm aus den Bestimmungen dieses Vertrages obliegendenPflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichtet der für dieAbrechnung zuständige Kostenträger die Kassenzahnärztliche Vereinigung vondem Sachverhalt. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung teilt dem Kostenträger nachPrüfung der Angelegenheit ihre Auffassung und die ggf. gegenüber demVertragszahnarzt getroffenen Maßnahmen mit.


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)(6) Für die Bewertung zahnärztlicher Leistungen, die außerhalb des Bezirkes der vertragsschließendenKassenzahnärztlichen Vereinigungen erbracht werden, geltendie vertraglichen Regelungen der für den Fremdzahnarzt zuständigen KassenzahnärztlichenVereinigung.§ 7 Rechnungslegung(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung übersendet die Abrechnung dem zuständigenKostenträger getrennt von den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz(BSHG).Die geprüften und gegebenenfalls berichtigten Abrechnungen- nach Bema-Teil 1 und 3 werden unter Beifügung der Behandlungsausweise biszum 10 des vierten Monats, der au( das Leistungsvierteljahr folgt,- nach Bema-Teil 2 und 4 werden bis zum 10. des folgenden Monats,- nach Bema-Teil 5 werden bis zum 10. und bis zum 25. eines Monats einschließlichder Nachweise über entstandene Material- und Laborkosten bei denKostenträgern eingereicht.§ 8 Inkrafttreten und KündigungDiese Zusatzvereinbarung tritt am 01.10.1994 in Kraft. Sie gilt für die Dauer der Verordnungder Landesregierung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz(AsyIbLGZuVO) vom 2.11.1993 und kann mit einer Frist von 3Monaten zum Quartalsende gekündigt werdenDie Kassenzahnärztlichen Vereinigungen geben diese Vereinbarung den nach § 1 Abs. 2berechtigten Zahnärzten bekannt.


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)- unbesetzt -


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)Freiburg, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, den 25.07.1994Landestag Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk FreiburgDr. HartmannVorsitzenderDr. BaerStv. VorsitzenderStädtetag Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk KarlsruheDr. GutermannVorsitzenderDr. BertramStv. VorsitzenderInnenministerium Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk StuttgartRaffVorsitzender Stv.Dr. KuttruffVorsitzenderSozialministerium Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk TübingenDr. Rumetsch Dr. Forscher1. Vorsitzender 2. Vorsitzender


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)Protokollnotiz zu § 6 Albs. 4Die KZVen erklären, daß die von ihnen für die Festsetzung des Punktwertes für dieBereiche Zahnersatz und Kieferorthopädie akzeptierte jeweilige Ausgangsbasis,nämlich der abgesenkte Punktwert von DM 1,2978 DM, kein Präjudiz darstellt.Für den Fall, daß sich im Rechtswege eine anderslautende Interpretation von § 85Abs. 2b SGB V durchsetzt, wonach die konkrete Ausgangsbasis der jeweils am31.12.1992 geltende Punktwert ist, behalten sich die KZVen Nachforderungen vor.Freiburg , Mannheim, Stuttgart, Tübingen, den 25.07.1994Landestag Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk FreiburgDr. HartmannVorsitzenderDr. BaerStv. VorsitzenderStädtetag Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk KarlsruheDr. GutermannVorsitzenderDr. BertramStv. VorsitzenderInnenministerium Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk StuttgartRaffVorsitzender Stv.Dr. KuttruffVorsitzenderSozialministerium Baden-WürttembergKZV für den Regierungsbezirk TübingenDr. Rumetsch Dr. Forscher1. Vorsitzender 2. Vorsitzender


Zusatzvereinbarung zumRahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger In Baden-Württembergvom 14.11.1962 i.d.F. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem <strong>Asylbewerber</strong>leistungsgesetz (AsylbLG)Anlagen:Behandlungshinweise für zahnärztliche Behandlung -<strong>Asylbewerber</strong>gesetz-- nicht aufgeführt -

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