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Mitteilungen Behörden 37Provisorische Anpassung der VBRS-Strafzumessungsrichtlinien an Art. 90Abs. 3 und 4 SVG für die Staatsanwaltschaftdes Kantons BernAuf den 1. Januar 2013 sind als Teil des Verkehrssicherheitsprogramms «Viasicura» die neuen Raserbestimmungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG inKraft getreten. Da die geltenden Strafzumessungsrichtlinien des VBRS (Teil I,VIII.2.16.) nicht mehr im Einklang mit der neuen Strafdrohung für Raserdeliktevon einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG stehen,orientiert sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bis zum Erlass neuerRichtlinien durch die KSBS bzw. den VBRS an provisorischen Richtlinien. Diesewurden den BAV-Mitgliedern per Mail weitergeleitet. Sollten Sie das Mail nichterhalten haben, können die provisorischen Richtlinien bei der Geschäftsstelledes BAV erfragt werden.

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