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Download - Bernischer Anwaltsverband

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Mitteilungen Vorstand 33BAV angehörenden Anwältinnen und Anwälte sich gegenseitig sämtlicheEingaben an urteilende Gerichte zustellen, soweit sie Bestandteilder parteiöffentlichen Akten werden.5. Schliesslich weist der BAV-Vorstand darauf hin, dass die Zustellung von Anwaltsdoppelnkeine fristauslösende Wirkung hat. Die Verfahrensleitungliegt insbesondere auch in Zivilprozessen beim zuständigen Gericht, welchesmittels Verfügung und deren Eröffnung an die Parteien entsprechendeFristen ansetzt bzw. auslöst.

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