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Juristischer Artikel 23Betreffend die Widerklage sei festzuhalten, dass darauf nur eingetreten werdenkönne, wenn die Zuständigkeit auch gegeben wäre, wenn sie selbständiggeltend gemacht würde. Dass gerade bei Konnexität die Zuständigkeit ausprozessökonomischen Überlegungen trotzdem anzunehmen wäre, erachtetGeorges Greiner zwar als sinnvoll, de lege lata aber nicht als durchsetzbar. Erverweise jedoch auf die sehr interessanten Überlegungen in diesem Zusammenhangvon Kollege Berger in der letzten ZBJV.Identisch stelle sich die rechtliche Situation dar bei der Frage einer Klagenhäufungim gleichen Verfahren vor Handelsgericht, wenn eine Klage über und eineunter CHF 30 000.– liege. Alle Klagen müssten nach dem Gesetzeswortlaut dieVoraussetzungen einzeln erfüllen. Kollege Berger sehe auch in dieser Konstellationgewisse Rettungsmöglichkeiten.10. Die Absurdität der geltenden Rechtssprechung zum ReplikrechtGemäss Bundesgericht sei klar (u.a BGE 133 I 100 ff.): der Anspruch auf rechtlichesGehör umfasse das Recht der Gegenseite, von jeder dem Gericht eingereichtenStellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können;dies gelte unabhängig davon, ob diese Eingabe neue Tatsachen oder Argumenteenthalte und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermöge.Man nehme als Beispiel eine vorsorgliche Massnahme von gewisser Bedeutung.Nach Eingang der Vernehmlassung sei man seitens des Gerichts vielfach«entscheidreif». «Früher» habe man den Entscheid mit der Vernehmlassungder Gesuchstellerschaft zugestellt.Im Sinne gleich langer Spiesse werde heute der zweimalige Schriftenwechselzum Zwang, denn auch die Gesuchsgegnerschaft habe zumeist nochmals etwaszu sagen.Alsdann habe es blitzschnell zu gehen. Nach Eingang der Stellungnahme desmutmasslichen Verlierers müsse der gerichtliche Entscheid «innert Sekunden»raus. Ansonsten riskiere man mit «Tragen gegen Quittung» eine neueEingabe, wenn der Anwalt seinen Kollegen nach alter Tradition direkt belieferthabe.SchlussDominik Gasser dankt den Referenten für die Ausführungen, die offene Diskussionund die stete Dialogbereitschaft. Das gute und kollegiale Verhältnis vonGerichten und Anwaltschaft sei eine Stärke des «Gerichtsplatzes KantonBern». Gerade in der Einführungsphase der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnungsei der Dialog besonders wichtig.

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