10.07.2015 Aufrufe

Download - Bernischer Anwaltsverband

Download - Bernischer Anwaltsverband

Download - Bernischer Anwaltsverband

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

in dubio 1_13 Juristischer Artikel 227. Der Nichteintretensentscheid der SchlichtungsbehördeVerschiedentlich treffe das Handelsgericht die Konstellation an, dass in handelsrechtlichenVerfahren zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wordensei.Falls ein Schlichtungsverfahren tatsächlich durchgeführt worden sei, trete dieRechtshängigkeit mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein, jedoch unterVorbehalt des Rechtsmissbrauchs.Werde nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens die dreimonatigeKlagefrist nach Erhalt der Klagebewilligung aber nicht eingehalten, werde dieRechtshängigkeit mit Einreichung der Klage beim Handelsgericht begründet.Im Normalfall sollte die Schlichtungsbehörde deren Unzuständigkeit erkennenund der Klägerseite einen Rückzug mit Wiedereinreichungsmöglichkeit gemässArt. 263 ZPO nahelegen.Ohne höchstrichterlichen Befund sei bislang die Frage, ob der Schlichtungsbehördedie Kompetenz zukommt, einen förmlichen Nichteintretensentscheid zutreffen. Ein Teil der Lehre (Honegger, Egli, Möhler) und auch Georges Greinervertreten, dass diese Möglichkeit bestehe; das Zürcher Obergericht etwa habediese Frage unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 ZPO mit der Begründung verneint,eine solche Entscheidkompetenz komme nur einem eigentlichen «Gericht»und eben nicht der Schlichtungsbehörde zu.Vielleicht wäre hier die Schaffung eines fakultativen Schlichtungsversuchs inhandelsrechtlichen Sachen eine Lösung.8. Zuständigkeit bei Rechtsschutz in klaren FällenBei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen (handelsrechtliche Streitigkeit,Streitwert etc.) habe das Handelsgericht des Kantons Bern seine sachliche Zuständigkeitgestützt auf Art. 6 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EG ZSJ bejaht. Ausnahmebestimmungenfänden sich in den verschiedenen Erlassen keine.Ebenso würde sich die Zuständigkeit mit der Argumentation herleiten lassen,dass es sich beim Rechtsschutz in klaren Fällen um ein Summarverfahrenhandle, welches gemäss Art. 12 Abs. 3 und 4 EG ZSJ auch dem Handelsgerichtzugeordnet worden sei. Mit dieser Regelung könne auch der Rechtszerplitterung(zuerst urteilt das Regionalgericht und dann bei Nichteintreten noch dasHandelsgericht) entgegengetreten werden.Allerdings dürften diese Verfahren vor Handelsgericht selten bleiben, bislanghabe das Handelsgericht 2 Fälle behandelt; im einen sei nicht eingetreten worden,der andere sei vor dem Nichteintreten zurückgezogen worden.Im Übrigen seien in den drei anderen Handelsgerichtskantonen die Handelsgerichtein der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich als zuständig erklärt worden.9. Zuständigkeit bei Widerklagen / Klagenhäufung / StreitgenossenschaftSowohl die notwendige wie auch die einfache Streitgenossenschaft (Art. 70 und71 ZPO) setze die gleiche sachliche Zuständigkeit voraus, wonach die entsprechendenVoraussetzungen von sämtlichen Streitgenossen erfüllt sein müssten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!