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in dubio 1_13 Juristischer Artikel 205. Das Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, Zuständigkeit bei Bank-, Versicherungs-Miet-, Arbeits- und SchKG-SachenSchon bald werde es bezüglich dessen Umfang Klarheit geben, da ein Fall deszürcherischen Handelsgerichts (Vermögensverwaltungsbereich) an das Bundesgerichtweitergezogen worden sei.Georges Greiner vertritt die Ansicht und wagt die Prognose, dass de lege lataauch sogenannte «Konsumentenstreitigkeiten» wie Bankkunde gegen Bank,Versicherungskunde gegen Versicherung, Treuhandkunde gegen Revisionsgesellschaftüber Art. 6 Abs. 3 ZPO beim Handelsgericht anhängig gemacht werdenkönnten, wenn die übrigen Voraussetzungen (geschäftliche Tätigkeit einerPartei, Beschwerdefähigkeit) gegeben seien; eine eigentliche handelsrechtlicheStreitigkeit werde – leider – nicht verlangt.Betreffend Mietrecht (soweit nicht Art. 243 ZPO ohnehin das vereinfachte Verfahrenvorsehe, welches für das Handelsgericht nicht gelte) und Arbeitsrechtsei er schon etwas skeptischer; dies scheine ihm eben gerade keine Kernkompetenzdes Handelsgerichts im herkömmlichen Sinn zu sein; der Mehrwert derin den Spruchkörper integrierten Fachkunde müsse hier im Vergleich zu deneinschlägigen Fachgerichten erst gefunden werden.Bei den SchKG-Sachen werde im Einzelfall zu entscheiden sein, ob es sinnvollsei, eine Schenkungspauliana (Art. 286 SchKG) etwa oder die Klage auf Aufhebungoder Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG) mit der besonderenSachkunde des Handelsgerichts zu begründen, was eigentlich wegleitend seinmüsste.6. Parteikostenverlegung bei der vorsorglichen BeweisführungDie ZPO enthalte keine besondere Regelung zur Frage der Kostenverteilung imVerfahren der vorsorglichen Beweisführung, es werde einzig auf die Bestimmungenüber die vorsorgliche Massnahme verwiesen (Art. 158 Abs. 2 ZPO).Prozessgegenstand in solchen Verfahren sei einzig die Frage der Abnahme einesBeweises und nicht etwa dessen Würdigung, sodass die Regeln betreffendObsiegen bzw. Unterliegen gemäss Art.106 ZPO schwierig übertragbar seien.Zudem gebe Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Gericht die Möglichkeit, über die Prozesskostenvorsorglicher Massnahmen mit der Hauptsache zu entscheiden.Ein bundesgerichtlicher Entscheid zu dieser Frage fehle noch; die Lehre befürwortepraktisch einhellig, dass der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragenhabe, sei sich aber betreffend der Parteientschädigung nicht einig.Das Handelsgericht auferlege in ständiger Praxis die Gerichtskosten der Gesuchstellerschaftund spreche keine Parteientschädigungen. Differenzierungenblieben insbesondere dann vorbehalten, wenn die Gesuchsgegnerschaftdie Ablehnung der Beweisabnahme erfolglos beantragt habe oder selber imgleichen Verfahren mehr als blosse Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen gestellthabe; im letzten Fall habe sie ebenfalls die entsprechenden Gerichtskosten(Entscheidgebühr und Kosten der Beweisführung) zu tragen.Eine definitive Kostenerledigung könne im Hauptprozess, vereinbarungshalberoder in einem separaten Prozess erfolgen.

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