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Juristischer Artikel 19mit den regionalen Gerichten hier eine geteilte Zuständigkeit ergebe; bislangseien jedoch keine Anstände sichtbar.Die formell korrekte Lösung, den aktuellen Jahresumsatz oder den Wert derGesellschaft per Gutachten eruieren zu lassen, erscheine unökonomisch;ebenso sei zu berücksichtigen, dass es sich in den meisten Fällen um die Beseitigungvon sogenannten Registerleichen handle.4. Gerichtskostenvorschüsse bei sehr grossen StreitwertenSelbstverständlich gelte auch hier das Verfahrenskostendekret. Wenn derStreitwert sich in den Mehrmillionenbereich erstrecke, ergebe sich zumindestbei der ordentlichen Gebühr des Handelsgerichts und bald auch bei der Minimalgebührein gewisses Spannungsfeld zum Äquivalenzprinzip. Das Handelsgerichtentscheide bestmöglich im Einzelfall.Bei Beträgen von über CHF 100 000.– Gerichtskostenvorschuss schliesst GeorgesGreiner auch nicht aus, dass ein erster Teil umgehend zu leisten sei unddie zweite Tranche erst nach den ersten Parteivorträgen und dem Scheiternallfälliger Vergleichsverhandlungen eingefordert werde. Eine eigentliche Praxisgebe es in Bern im Gegensatz zu Zürich nicht.

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