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in dubio 1_13 Juristischer Artikel 16schliesslich des vom Gläubiger geleisteten Konkurskostenvorschusseswährend der Beschwerdefrist, getilgt werden – ein Fall, der in der Praxis sehrhäufig vorkomme.Bei der Zahlungsfähigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 174 Abs. 2 ZPO pflegtendie bernischen Gerichte eine grosszügigere Handhabung als beispielsweise dieZürcher Gerichte, indem akzeptiert werde, dass Unterlagen, welche nach Ablaufder Beschwerdefrist noch nachgereicht werden, zugelassen würden, sofernin der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei. Diese Praxis gelte allerdingsstark eingeschränkt und es werde vom Obergericht jeweils auf dasGesamtbild des Schuldners abgestellt. So genüge es beispielsweise nicht, nurdie betreffende Schuld zu bezahlen, da sich die Zahlungsfähigkeitsprüfung aufdie gesamte Situation des Schuldners erstrecke. Im Anwendungsbereich vonArt. 174 Abs. 2 SchKG gelte der Untersuchungsgrundsatz nicht.D. EinzelfragenDaniel Bähler beantwortete schliesslich einzelne Fragen aus dem Publikumwie etwa:– Der standardmässig angefügte Zusatz bei Verfügungen des Obergerichts inRechtsmittelverfahren, wonach allfällige Stellungnahmen unverzüglicheinzureichen seien, beruhe auf Vorgaben der EMRK. Es sei prüfenswert, obdieser Zusatz künftig nicht weggelassen werden könne, um keine unnötigenWeiterungen zu provozieren.Nachtrag: Die Zivilabteilung des Obergerichts hat inzwischen beschlossen,den Hinweis auf das Replikrecht wegzulassen, wenn die berechtigte Parteianwaltlich vertreten ist. Der Zivilrechtsausschuss des VBRS empfiehlt denRegionalgerichten, diese Praxis ebenfalls zu verfolgen.– Grundsätzlich werde es begrüsst, wenn die Parteien um die Durchführungeiner mündlichen Verhandlung bei einer Berufung ersuchten. In der Praxisfänden in rund einem Drittel der Berufungsverfahren mündliche Verhandlungenstatt.– Von einer offiziellen Redezeitbeschränkung habe man bisher am Obergerichtabgesehen. In Extremfällen seien aber schon einzelfallweise Zeitbeschränkungenerteilt worden.– Grundsätzlich würden in zweiter Instanz die gleichen Regeln gelten wiein erster Instanz, was die Abgabe einer schriftlichen Fassung des Parteivortragesbetreffe. Herr Bähler habe es bisher bei bernischen Anwältennoch nicht erlebt, dass ihm ein Parteivortrag schriftlich abgegebenworden sei.2. Handelsgerichtsbarkeit (Georges Greiner)1. Materielle Wahrheit in der neuen ZPOIm Zivilprozess gelte die Verhandlungsmaxime, soweit der Gesetzgeber nicht ineinzelnen Bereichen den Untersuchungsgrundsatz statuiert. Dies sei unter derÄgide der bernischen Zivilprozessordnung so gewesen und gelte nun auch unterder neuen eidgenössischen Prozessordnung.Korrekturmöglichkeiten habe es bzw. gebe es unter den beiden Regimes.

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