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Juristischer Artikel 15te die Argumente im Kern vortragen müssten. Es komme aber auch vor, dassman die Parteien angefragt habe, ob die Durchführung einer Verhandlung gewünschtsei oder nicht.Neu sei der Austausch von Rechtsschriften. In der Regel werde kein zweiterSchriftenwechsel durchgeführt, denn wenn eine Replik und Duplik verlangtwürden, führe dies meist dazu, dass letztlich die gleichen Argumente mehrfachvorgebracht würden. Anders liege der Fall jedoch bei einer Anschlussberufung,wo eine eigene Begründung abgegeben werden müsse 3 . Insgesamt stehe dasObergericht dem Replikrecht, welches sich aufgrund der EMRK auch vor denSchweizer Gerichten «eingenistet» habe, skeptisch gegenüber. Das Obergerichtlese zwar die Repliken, erachte diese aber oftmals als überflüssig. DieFormulierung, dass die Parteien umgehend Stellung nehmen können, sei so zuverstehen, dass bei kleineren Fällen ca. 10 Tage damit gemeint seien, bei grösserenFällen eine entsprechend längere Dauer. Es habe auch schon Fälle gegeben,wo man gegenüber den Anwälten erläutert habe, wie «umgehend» zuverstehen sei. Nach Ansicht von Herrn Bähler gelte bei einer solchen nicht klarfestgelegten und nicht auf der ZPO beruhenden Frist kein Fristenstillstand.Bei der Berufung in summarischen Verfahren werde grundsätzlich keine Verhandlungdurchgeführt. Es falle auf, dass bei vorsorglichen Massnahmen oftdie aufschiebende Wirkung beantragt, diese dann aber nicht richtig begründetwerde. Gegen vorsorgliche Massnahmen habe die Berufung grundsätzlich keineaufschiebende Wirkung – wenn man eine Ausnahme von diesem Grundsatzwolle, so müsse diese begründet werden. Die aufschiebende Wirkung einer Berufungsei in diesen Fällen eine Ausnahme und solle nicht zur Regel werden.B. BeschwerdeIm Beschwerdeverfahren steche in der Praxis besonders das Novenverbot vonArt. 326 ZPO hervor, dessen Akzeptanz nicht nur bei Laien, sondern auch beiAnwälten sehr gering sei. Im Beschwerdeverfahren sei die Kognition des Obergerichtsjedoch beschränkt auf unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlichunrichtige Feststellung des Sachverhalts. Eine Ausnahme vom Novenverbotwerde in der Regel einzig bei Verfahren zur Beantragung derunentgeltlichen Rechtspflege gemacht, wenn sich aus den neuen Tatsachenund Beweismitteln ergebe, dass die Voraussetzungen für die unentgeltlicheRechtspflege zweifelsfrei erfüllt seien (bspw. Nachreichen der Sozialhilfebestätigung).C. KonkursbeschwerdeverfahrenEs habe einige Zeit gedauert, bis eine Praxis für die Umsetzung des Zusammenspielsvon Art. 174 Abs. 1 SchKG mit den neuen Bestimmungen der ZPOgefunden werden konnte, weil Art. 174 SchKG eine vom Novenverbot abweichendeRegelung beinhalte. So könne die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnungaufheben, wenn die Forderung mit sämtlichen Zinsen und Kosten, ein-3 Vgl. dazu BGE 138 III 568

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