10.07.2015 Aufrufe

Download - Bernischer Anwaltsverband

Download - Bernischer Anwaltsverband

Download - Bernischer Anwaltsverband

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

in dubio 1_13 Juristischer Artikel 14Sprechstunde ZPO/StPO: 2. InstanzEin Bericht von Tobias Herren und Andrea Schneeberger 1Anlässlich des ausserordentlichen Anwaltstages vom 20. September 2012 wurdeunter dem Titel «Praxis der zweiten Instanz» ein praktischer Erfahrungsaustauschmit Vertretern des Obergerichts und des Handelsgerichts durchgeführt.Die beiden Referenten informierten über ihre Erfahrungen mit der neuenschweizerischen Zivilprozessordnung, äusserten Anliegen, nahmen ihrerseitsAnliegen der Anwaltschaft zur Kenntnis und gaben hilfreiche Hinweise mit aufden Weg.Das Diskussionspanel setzte sich wie folgt zusammen:– Daniel Bähler, Vizepräsident der Zivilabteilung des Obergerichts desKantons Bern– Georges Greiner, Präsident des Handelsgerichts des Kantons Bern– Moderation: Dominik Gasser, Rechtsanwalt 2 , Vorstand BAVIm Folgenden wird – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über die diskutiertenPunkte rapportiert. Es handelt sich hierbei um eine sinngemässe Wiedergabedes Gesagten der Podiumsrunde. Dabei gilt es zu beachten: Die Referentenäusserten sich frei – ohne Bindungswirkung für sie selber oder für die Justizbehörden.Die Veranstaltung war als «forensischer Stammtisch» konzipiert.Vor diesem Hintergrund verzichtet die Autorenschaft auf eine persönliche Stellungnahmezu den angesprochenen Punkten.1. Rechtsmittelverfahren vor zweiter Instanz (Daniel Bähler)A. BerufungArt. 316 ZPO überlasse es der Rechtsmittelinstanz, eine Verhandlung durchzuführenoder aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Bestimmung habe bei derUmsetzung zu Unsicherheiten geführt, da das Gesetz alles offen lasse. Es könnejedoch gesagt werden, dass sich die Tendenz gezeigt habe, mehrheitlichaufgrund der Akten zu entscheiden, weil erstens in erster Instanz bereits einBeweisverfahren stattgefunden habe und zweitens, weil die Begründungen derParteien auf den Verhandlungstisch gelegt worden seien. Es komme aber dennochvor, dass Verhandlungen durchgeführt würden; jedes Mitglied des Obergerichtshabe da seine eigene Praxis. Für Daniel Bähler komme eine Verhandlungbei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Betracht: Erstens, wenn imkonkreten Fall noch die Möglichkeit bestehe, dass ein Vergleich zustande kommenkönnte; zweitens in sehr umfangreichen Fällen, in welchen es schwierigsei, allein aufgrund der Akten die Schwerpunkte herauszuarbeiten. Da sei manals Richter jeweils froh, wenn es eine Verhandlung gebe, an welcher die Anwäl-1 Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Bratschi Wiederkehr & Buob, Bern.2 Partner bei Bratschi Wiederkehr & Buob, Bern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!