Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
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5 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und Risikoklauseln<br />
22 <strong>Die</strong> Parteien des <strong>Bauvertrag</strong>es versuchen häufi g das Risiko zusätzlicher Vergütung unvollständiger<br />
oder lückenhafter <strong>Leistungsbeschreibung</strong>en der einen oder anderen Vertragsseite durch Vertragsklauseln<br />
– oft durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – aufzuerlegen. Den Vertragspartner<br />
steht es grundsätzlich frei, Risiken der Bauausführung vertraglich zu übernehmen. Ergibt die<br />
Vertragsauslegung, dass der Unternehmer das Risiko des unbest<strong>im</strong>mten Leistungsumfanges ohne<br />
Einräumung einer Preisanpassung übernommen hat, bedarf es keiner richterlichen Korrektur,<br />
wenn das Leistungsrisiko nicht oder nur schwer kalkulierbar war. Entsprechendes gilt für den<br />
Auftraggeber. Hat er eine unvollständige Leistung in Auftrag gegeben, ohne dass das Risiko der<br />
Unvollständigkeit vom Unternehmer übernommen wurde, muss er zusätzliche, für den Vertragserfolg<br />
notwendige Leistungen bezahlen, ohne sich auf Billigkeitserwägungen berufen zu können.<br />
Zwar ist es richtig, dass der Unternehmer alle Leistungen erbringen muss, die für ein funktionstaugliches<br />
Werk erforderlich sind. <strong>Die</strong>ser Grundsatz des erfolgsbezogenen Mängelhaftungsrechts<br />
besagt aber nicht, dass die Zusatzleistungen auf Kosten des Unternehmers auszuführen wären.<br />
Solches ist nur bei entsprechender Risikoübernahme, wie etwa be<strong>im</strong> Globalpauschalvertrag, der<br />
Fall.<br />
23 Um die Unwägbarkeiten des zu erbringenden Leistungsumfanges auszuschließen und Kostensicherheit<br />
zu erreichen, können die Vertragspartner das Preis/Leistungsverhältnis durch Individualvereinbarung<br />
abschließend festschreiben. Derartige Vereinbarungen sind dann unwirksam, wenn<br />
sie gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstoßen, §§ 134, 138 BGB. Werden die<br />
Regelungen zur Risikotragung durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, sind diese an<br />
§§ 307 ff BGB zu messen.<br />
24 Durch sogenannte Komplettheits- oder Vollständigkeitsklauseln versuchen die Auftraggeber das<br />
Risiko dem Unternehmer aufzuerlegen. Dem Auftragnehmer wird aufgeben, die <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />
eingehend zu prüfen und Bedenken vor Vertragsschluss vorzutragen, wobei nachträglich<br />
als notwendig erkannte Zusatzleistungen nicht zu einer Preisanpassung berechtigen. <strong>Die</strong>se<br />
Regelungen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn der Unternehmer keine Planungsverantwortung<br />
trägt, weil dadurch die werkvertragliche Risikoverteilung durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
unangemessen zu Lasten des Auftragnehmers verlagert wird 30 . <strong>Die</strong> Vergütung für<br />
Nachträge, deren Ursache <strong>im</strong> Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, kann nach Treu und<br />
Glauben nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Entsprechendes<br />
gilt für Geschäftsbedingungen, die über die individuelle Vereinbarung hinaus den Leistungsumfang<br />
pauschalieren oder Nachtragsforderungen ausschließen 31 .<br />
6 <strong>Die</strong> <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und die Mängelhaftung<br />
6.1 Grundsatz<br />
25 <strong>Die</strong> <strong>Leistungsbeschreibung</strong> hat nicht zuletzt <strong>im</strong> Rahmen der Mängelhaftung des Unternehmers<br />
eine besondere Bedeutung. <strong>Die</strong>s gilt zunächst schon bei der Frage, ob eine Leistung mangelhaft<br />
<strong>im</strong> Sinne des § 633 BGB, § 13 VOB/B ist, und gilt darüber hinaus bezüglich einer eventuellen<br />
Haftungsfreistellung des Unternehmers nach Bedenkenhinweis.<br />
30 BGH Beschl. v. 26.02.2004 – VII ZR 96/03, BauR 2004, 995; OLG München Urt. v. 30.01.1986 – 29 U 3832/85,<br />
BauR 1986, 579<br />
31 Vgl. zu den Einzelheiten: Kniffka/Koeble, a.a.O. 5. Teil Rdn. 128-142<br />
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