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Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag

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5 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und Risikoklauseln<br />

22 <strong>Die</strong> Parteien des <strong>Bauvertrag</strong>es versuchen häufi g das Risiko zusätzlicher Vergütung unvollständiger<br />

oder lückenhafter <strong>Leistungsbeschreibung</strong>en der einen oder anderen Vertragsseite durch Vertragsklauseln<br />

– oft durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – aufzuerlegen. Den Vertragspartner<br />

steht es grundsätzlich frei, Risiken der Bauausführung vertraglich zu übernehmen. Ergibt die<br />

Vertragsauslegung, dass der Unternehmer das Risiko des unbest<strong>im</strong>mten Leistungsumfanges ohne<br />

Einräumung einer Preisanpassung übernommen hat, bedarf es keiner richterlichen Korrektur,<br />

wenn das Leistungsrisiko nicht oder nur schwer kalkulierbar war. Entsprechendes gilt für den<br />

Auftraggeber. Hat er eine unvollständige Leistung in Auftrag gegeben, ohne dass das Risiko der<br />

Unvollständigkeit vom Unternehmer übernommen wurde, muss er zusätzliche, für den Vertragserfolg<br />

notwendige Leistungen bezahlen, ohne sich auf Billigkeitserwägungen berufen zu können.<br />

Zwar ist es richtig, dass der Unternehmer alle Leistungen erbringen muss, die für ein funktionstaugliches<br />

Werk erforderlich sind. <strong>Die</strong>ser Grundsatz des erfolgsbezogenen Mängelhaftungsrechts<br />

besagt aber nicht, dass die Zusatzleistungen auf Kosten des Unternehmers auszuführen wären.<br />

Solches ist nur bei entsprechender Risikoübernahme, wie etwa be<strong>im</strong> Globalpauschalvertrag, der<br />

Fall.<br />

23 Um die Unwägbarkeiten des zu erbringenden Leistungsumfanges auszuschließen und Kostensicherheit<br />

zu erreichen, können die Vertragspartner das Preis/Leistungsverhältnis durch Individualvereinbarung<br />

abschließend festschreiben. Derartige Vereinbarungen sind dann unwirksam, wenn<br />

sie gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstoßen, §§ 134, 138 BGB. Werden die<br />

Regelungen zur Risikotragung durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, sind diese an<br />

§§ 307 ff BGB zu messen.<br />

24 Durch sogenannte Komplettheits- oder Vollständigkeitsklauseln versuchen die Auftraggeber das<br />

Risiko dem Unternehmer aufzuerlegen. Dem Auftragnehmer wird aufgeben, die <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />

eingehend zu prüfen und Bedenken vor Vertragsschluss vorzutragen, wobei nachträglich<br />

als notwendig erkannte Zusatzleistungen nicht zu einer Preisanpassung berechtigen. <strong>Die</strong>se<br />

Regelungen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn der Unternehmer keine Planungsverantwortung<br />

trägt, weil dadurch die werkvertragliche Risikoverteilung durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

unangemessen zu Lasten des Auftragnehmers verlagert wird 30 . <strong>Die</strong> Vergütung für<br />

Nachträge, deren Ursache <strong>im</strong> Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, kann nach Treu und<br />

Glauben nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Entsprechendes<br />

gilt für Geschäftsbedingungen, die über die individuelle Vereinbarung hinaus den Leistungsumfang<br />

pauschalieren oder Nachtragsforderungen ausschließen 31 .<br />

6 <strong>Die</strong> <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und die Mängelhaftung<br />

6.1 Grundsatz<br />

25 <strong>Die</strong> <strong>Leistungsbeschreibung</strong> hat nicht zuletzt <strong>im</strong> Rahmen der Mängelhaftung des Unternehmers<br />

eine besondere Bedeutung. <strong>Die</strong>s gilt zunächst schon bei der Frage, ob eine Leistung mangelhaft<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 633 BGB, § 13 VOB/B ist, und gilt darüber hinaus bezüglich einer eventuellen<br />

Haftungsfreistellung des Unternehmers nach Bedenkenhinweis.<br />

30 BGH Beschl. v. 26.02.2004 – VII ZR 96/03, BauR 2004, 995; OLG München Urt. v. 30.01.1986 – 29 U 3832/85,<br />

BauR 1986, 579<br />

31 Vgl. zu den Einzelheiten: Kniffka/Koeble, a.a.O. 5. Teil Rdn. 128-142<br />

© 2008 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de ••• 9

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