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Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag

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weit diese Unvollständigkeit erkennbar war und der Unternehmer die sich aus der unvollständigen<br />

<strong>Leistungsbeschreibung</strong> ergebenden Risiken übernommen hat 26 . Bei einem Detailpauschalvertrag<br />

pauschalieren die Vertragspartner die vollständig detaillierte <strong>Leistungsbeschreibung</strong> nur hinsichtlich<br />

der Vergütung, nicht bezüglich der damit abgegoltenen Einzelleistungen. Werden von der<br />

<strong>Leistungsbeschreibung</strong> nicht erfasste Zusatzarbeiten zur Erreichung des Bauerfolges notwendig,<br />

sind diese nicht von der Pauschalen gedeckt. Zusätzliche Vergütungsansprüche können sich daher<br />

be<strong>im</strong> BGB-Pauschalvertrag nach den oben zum BGB-Einheitspreisvertrag aufgezeigten Grundsätzen<br />

ergeben. Bei einem Detailpauschalvertrag unter Einbeziehung der VOB/B können sich<br />

Ansprüche auf Zusatzvergütung für notwendige Mehrleistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B ergeben.<br />

Bei der Preisanpassung auf Anordnung des Auftraggebers kommt es nicht darauf an, in welchem<br />

Umfang zusätzliche Leistungen verlangt werden. Es ist als Vergütung eine neue Pauschale für die<br />

insgesamt notwendigen Leistungen zu bilden.<br />

4.5 Mengenänderungen<br />

20 Weichen die Mengen einzelner Leistungspositionen von denen der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> ab,<br />

können sich Änderungen des Entgeltanspruches des Unternehmers ergeben. Be<strong>im</strong> BGB-Einheitspreisvertrag<br />

ist der Auftragnehmer grundsätzlich an die Einheitspreise gebunden. Eine Preisanpassung<br />

kann sich nur nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB<br />

ergeben27 . Be<strong>im</strong> VOB/B-Vertrag fi ndet sich in § 2 Nr. 3 VOB/B die grundlegende Regelung für<br />

Mengenüber- und -unterschreitungen. <strong>Die</strong> Vertragspartner sind an die vereinbarten Einheitspreise<br />

gebunden, wenn sich die Menge einer Leistungsposition um nicht mehr als 10 % erhöht oder<br />

verringert. Veränderungen innerhalb dieses Rahmens bleiben unberücksichtigt. Überschreiten die<br />

ausgeführten Mengen den vertraglichen Umfang um mehr als 10 %, ist für die über 110 % hinausgehende<br />

Menge ein neuer Preis zu vereinbaren, sofern eine Partei dies fordert. Eine Erhöhung<br />

der Preise kann aber nur verlangt werden, wenn der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der<br />

Mengen bei anderen Positionen oder in sonstiger Weise einen Ausgleich erhält. Bei einer Verringerung<br />

des Umfangs der Leistungsmenge um mehr als 10 % ist für die gesamte erbrachte Leistung<br />

auf Verlangen des Auftragnehmers ein neuer Einheitspreis zu bilden. Zu beachten ist, dass § 2<br />

Nr.3 VOB/B keine Anwendung fi ndet, wenn die Mengenänderung auf eine Planungsänderung des<br />

Auftraggebers zurückzuführen ist. In diesem Fall besteht der Anspruch des Unternehmers nach §<br />

2 Nr. 5 VOB/B unabhängig von der Grenze des § 2 Nr. 3 VOB/B.<br />

21 Haben die Parteien für die Leistung eine Pauschale als Vergütung vereinbart, bleibt diese bei<br />

Mengenänderungen grundsätzlich unverändert. <strong>Die</strong> Vergütung ist nach Sinn und Zweck des Pauschalvertrages<br />

unabhängig davon geschuldet, welcher Aufwand dem Unternehmer zur Erreichung<br />

des Vertragsziels entsteht 28 . Wenn die zur Erreichung des Werkerfolges ausgeführten Leistungen<br />

derart von dem vereinbarten Leistungsumfang abweichen, dass den Parteien ein Festhalten an<br />

dem Pauschalbetrag nicht zugemutet werden kann, ist jedoch eine Preisanpassung vorzunehmen.<br />

Rechtliche Grundlage dafür sind be<strong>im</strong> BGB-Vertrag die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

und be<strong>im</strong> VOB/B- Vertrag die Regelung des § 2 Nr. 7 VOB/B. Wichtig ist, dass<br />

die Preissteuerung des § 2 Nr. 7 VOB/B nicht anwendbar ist, wenn die Preisanpassung wegen<br />

geänderter oder zusätzlicher Leistungen vorzunehmen ist, da in solchen Fällen über §§ 2 Nr. 5 , 2<br />

Nr. 6 VOB/B erfolgt 29 .<br />

26 OLG München – Urt. v. 23.09.1996 – 6 U 181/95, BauR 1998, 800<br />

27 BGH Urt. v. 08.07.1993 – VII ZR 79/92, BauR 1993, 723<br />

28 BGH Urt. v. 02.03.1984 – VII ZR 50/82, BauR 1984, 395 = BGHZ 90, 344<br />

29 BGH Beschl. v. 12.09.2002 – VII ZR 81/01, BauR 2002, 1847<br />

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