Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
weit diese Unvollständigkeit erkennbar war und der Unternehmer die sich aus der unvollständigen<br />
<strong>Leistungsbeschreibung</strong> ergebenden Risiken übernommen hat 26 . Bei einem Detailpauschalvertrag<br />
pauschalieren die Vertragspartner die vollständig detaillierte <strong>Leistungsbeschreibung</strong> nur hinsichtlich<br />
der Vergütung, nicht bezüglich der damit abgegoltenen Einzelleistungen. Werden von der<br />
<strong>Leistungsbeschreibung</strong> nicht erfasste Zusatzarbeiten zur Erreichung des Bauerfolges notwendig,<br />
sind diese nicht von der Pauschalen gedeckt. Zusätzliche Vergütungsansprüche können sich daher<br />
be<strong>im</strong> BGB-Pauschalvertrag nach den oben zum BGB-Einheitspreisvertrag aufgezeigten Grundsätzen<br />
ergeben. Bei einem Detailpauschalvertrag unter Einbeziehung der VOB/B können sich<br />
Ansprüche auf Zusatzvergütung für notwendige Mehrleistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B ergeben.<br />
Bei der Preisanpassung auf Anordnung des Auftraggebers kommt es nicht darauf an, in welchem<br />
Umfang zusätzliche Leistungen verlangt werden. Es ist als Vergütung eine neue Pauschale für die<br />
insgesamt notwendigen Leistungen zu bilden.<br />
4.5 Mengenänderungen<br />
20 Weichen die Mengen einzelner Leistungspositionen von denen der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> ab,<br />
können sich Änderungen des Entgeltanspruches des Unternehmers ergeben. Be<strong>im</strong> BGB-Einheitspreisvertrag<br />
ist der Auftragnehmer grundsätzlich an die Einheitspreise gebunden. Eine Preisanpassung<br />
kann sich nur nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB<br />
ergeben27 . Be<strong>im</strong> VOB/B-Vertrag fi ndet sich in § 2 Nr. 3 VOB/B die grundlegende Regelung für<br />
Mengenüber- und -unterschreitungen. <strong>Die</strong> Vertragspartner sind an die vereinbarten Einheitspreise<br />
gebunden, wenn sich die Menge einer Leistungsposition um nicht mehr als 10 % erhöht oder<br />
verringert. Veränderungen innerhalb dieses Rahmens bleiben unberücksichtigt. Überschreiten die<br />
ausgeführten Mengen den vertraglichen Umfang um mehr als 10 %, ist für die über 110 % hinausgehende<br />
Menge ein neuer Preis zu vereinbaren, sofern eine Partei dies fordert. Eine Erhöhung<br />
der Preise kann aber nur verlangt werden, wenn der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der<br />
Mengen bei anderen Positionen oder in sonstiger Weise einen Ausgleich erhält. Bei einer Verringerung<br />
des Umfangs der Leistungsmenge um mehr als 10 % ist für die gesamte erbrachte Leistung<br />
auf Verlangen des Auftragnehmers ein neuer Einheitspreis zu bilden. Zu beachten ist, dass § 2<br />
Nr.3 VOB/B keine Anwendung fi ndet, wenn die Mengenänderung auf eine Planungsänderung des<br />
Auftraggebers zurückzuführen ist. In diesem Fall besteht der Anspruch des Unternehmers nach §<br />
2 Nr. 5 VOB/B unabhängig von der Grenze des § 2 Nr. 3 VOB/B.<br />
21 Haben die Parteien für die Leistung eine Pauschale als Vergütung vereinbart, bleibt diese bei<br />
Mengenänderungen grundsätzlich unverändert. <strong>Die</strong> Vergütung ist nach Sinn und Zweck des Pauschalvertrages<br />
unabhängig davon geschuldet, welcher Aufwand dem Unternehmer zur Erreichung<br />
des Vertragsziels entsteht 28 . Wenn die zur Erreichung des Werkerfolges ausgeführten Leistungen<br />
derart von dem vereinbarten Leistungsumfang abweichen, dass den Parteien ein Festhalten an<br />
dem Pauschalbetrag nicht zugemutet werden kann, ist jedoch eine Preisanpassung vorzunehmen.<br />
Rechtliche Grundlage dafür sind be<strong>im</strong> BGB-Vertrag die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
und be<strong>im</strong> VOB/B- Vertrag die Regelung des § 2 Nr. 7 VOB/B. Wichtig ist, dass<br />
die Preissteuerung des § 2 Nr. 7 VOB/B nicht anwendbar ist, wenn die Preisanpassung wegen<br />
geänderter oder zusätzlicher Leistungen vorzunehmen ist, da in solchen Fällen über §§ 2 Nr. 5 , 2<br />
Nr. 6 VOB/B erfolgt 29 .<br />
26 OLG München – Urt. v. 23.09.1996 – 6 U 181/95, BauR 1998, 800<br />
27 BGH Urt. v. 08.07.1993 – VII ZR 79/92, BauR 1993, 723<br />
28 BGH Urt. v. 02.03.1984 – VII ZR 50/82, BauR 1984, 395 = BGHZ 90, 344<br />
29 BGH Beschl. v. 12.09.2002 – VII ZR 81/01, BauR 2002, 1847<br />
© 2008 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de ••• 8