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Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag

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gen die Aufwendungserstattungsansprüche nicht ab. Nach § 681 Satz 1 BGB hat der Geschäftsführer<br />

die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald es tunlich ist. Geschieht dies<br />

nicht, entfällt sein Anspruch auf Aufwendungsersatz jedoch nicht. Er kann sich allerdings schadensersatzpfl<br />

ichtig machen. <strong>Die</strong> ausgeführten Leistungen entsprechen aber nicht dem Interesse<br />

und Willen des Auftraggebers, wenn preiswertere Ausführungen als die ausgeführte Zusatzarbeiten<br />

zum gleichen Erfolg geführt hätten. Der Höhe nach entspricht der Aufwendungserstattungsanspruch<br />

der üblichen Vergütung. Ein Bereicherungsanspruch kann bestehen, wenn die notwendige<br />

Zusatzleistung vom Auftraggeber entgegengenommen und genutzt wird. <strong>Die</strong> Bereicherung<br />

in Form ersparter Aufwendungen bemisst sich dann nach der üblichen Vergütung.<br />

4.3 VOB/B-Vertrag und Vergütung zusätzlicher, notwendiger Leistungen<br />

17 Be<strong>im</strong> VOB/B-Vertrag hat der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht nach § 1 Nr. 4 VOB/B.<br />

Genügen die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen,<br />

muss der Unternehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle notwendigen zusätzlichen Arbeiten<br />

ausführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Im Gegenzug steht<br />

dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch zu, der sich entweder aus einer Preisvereinbarung über<br />

die Zusatzleistungen ergibt oder gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B besteht. Bei der Preisbildung nach § 2<br />

Nr. 6 VOB/B sind die Kostenansätze des Ursprungsvertrages fortzuschreiben.<br />

18 Führt der Unternehmer einseitig, d.h. ohne Vereinbarung oder Anordnung des Auftraggebers die<br />

für die Erreichung des Werkerfolges notwendigen zusätzlichen Arbeiten aus, schließt § 2 Nr. 8<br />

Abs. 1 VOB/B eine zusätzliche Vergütung aus. Allerdings steht dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch<br />

entsprechend §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 VOB/B zu, wenn der Auftraggeber die Zusatzleistungen<br />

nachträglich anerkennt. <strong>Die</strong> Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben von<br />

der Regelung über nicht bestellte Leistungen des § 2 Nr. 8 VOB/B unberührt, was § 2 Nr.8 Abs.<br />

3 VOB/B ausdrücklich klarstellt. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass sich der Anspruch des Auftragnehmers aus<br />

auftragsloser Geschäftsführung ergeben kann, wenn dieser eine dem Interesse und mutmaßlichen<br />

Willen des Auftraggebers entsprechende notwendige Zusatzleistung ausführt, auch wenn er seiner<br />

in § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B festgelegten Anzeigepfl icht nicht <strong>im</strong> gebotenen Umfang nachgekommen<br />

ist 24 .<br />

Hinweis:<br />

Bei zusätzlichen, nicht notwendigen Leistungen, das sind selbständige Leistungen, die zur Erreichung<br />

des Vertragszwecks nicht erforderlich, und die nicht Gegenstand der ursprünglichen <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />

sind, ergibt sich eine zusätzliche Vergütung aufgrund vertraglicher Absprache<br />

oder bei einseitiger Anordnung des Auftraggebers nach § 2 Nr. 5 VOB/B.<br />

4.4 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und zusätzliche, notwendige Leistungen be<strong>im</strong> Pauschalvertrag<br />

19 Liegen dem Pauschalvertrag keine Detailangaben darüber zugrunde, welche Einzelleistungen für<br />

die versprochene Pauschale zu erbringen sind, ist die Vereinbarung dahin auszulegen, dass alle<br />

zur Erreichung des Vertragsziels notwendigen Arbeiten mit der Pauschalen abgegolten sind. Bei<br />

diesen Globalpauschalverträgen übern<strong>im</strong>mt der Unternehmer das Risiko bezüglich des Umfangs<br />

notwendiger Einzelleistungen. Bei solchen Verträgen kann sich der Unternehmer nicht darauf<br />

berufen, er habe das Risiko nicht erkannt oder einschätzen können25 . Zu diesen Pauschalverträgen<br />

gehören auch diejenigen, bei denen die Leistung unvollständig und lückenhaft beschrieben ist, so-<br />

24 OLG Düsseldorf Urt. v. 08.09.2000 – 22 U 47/00, BauR 2000, 1878; Kapellmann/ Messerschmidt/Kapellmann,<br />

a.a.O., § 2 Nr. 8 Rdn. 309; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Nr. 8 Rdn. 15; Kniffka/Koeble, Kompendium<br />

des Baurechts, a.a.O. 5. Teil Rdn. 121<br />

25 BGH Urt. v. 27.06.1996 – VII ZR 59/95, BauR 1997, 126<br />

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