Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
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gen die Aufwendungserstattungsansprüche nicht ab. Nach § 681 Satz 1 BGB hat der Geschäftsführer<br />
die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald es tunlich ist. Geschieht dies<br />
nicht, entfällt sein Anspruch auf Aufwendungsersatz jedoch nicht. Er kann sich allerdings schadensersatzpfl<br />
ichtig machen. <strong>Die</strong> ausgeführten Leistungen entsprechen aber nicht dem Interesse<br />
und Willen des Auftraggebers, wenn preiswertere Ausführungen als die ausgeführte Zusatzarbeiten<br />
zum gleichen Erfolg geführt hätten. Der Höhe nach entspricht der Aufwendungserstattungsanspruch<br />
der üblichen Vergütung. Ein Bereicherungsanspruch kann bestehen, wenn die notwendige<br />
Zusatzleistung vom Auftraggeber entgegengenommen und genutzt wird. <strong>Die</strong> Bereicherung<br />
in Form ersparter Aufwendungen bemisst sich dann nach der üblichen Vergütung.<br />
4.3 VOB/B-Vertrag und Vergütung zusätzlicher, notwendiger Leistungen<br />
17 Be<strong>im</strong> VOB/B-Vertrag hat der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht nach § 1 Nr. 4 VOB/B.<br />
Genügen die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen,<br />
muss der Unternehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle notwendigen zusätzlichen Arbeiten<br />
ausführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Im Gegenzug steht<br />
dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch zu, der sich entweder aus einer Preisvereinbarung über<br />
die Zusatzleistungen ergibt oder gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B besteht. Bei der Preisbildung nach § 2<br />
Nr. 6 VOB/B sind die Kostenansätze des Ursprungsvertrages fortzuschreiben.<br />
18 Führt der Unternehmer einseitig, d.h. ohne Vereinbarung oder Anordnung des Auftraggebers die<br />
für die Erreichung des Werkerfolges notwendigen zusätzlichen Arbeiten aus, schließt § 2 Nr. 8<br />
Abs. 1 VOB/B eine zusätzliche Vergütung aus. Allerdings steht dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch<br />
entsprechend §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 VOB/B zu, wenn der Auftraggeber die Zusatzleistungen<br />
nachträglich anerkennt. <strong>Die</strong> Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben von<br />
der Regelung über nicht bestellte Leistungen des § 2 Nr. 8 VOB/B unberührt, was § 2 Nr.8 Abs.<br />
3 VOB/B ausdrücklich klarstellt. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass sich der Anspruch des Auftragnehmers aus<br />
auftragsloser Geschäftsführung ergeben kann, wenn dieser eine dem Interesse und mutmaßlichen<br />
Willen des Auftraggebers entsprechende notwendige Zusatzleistung ausführt, auch wenn er seiner<br />
in § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B festgelegten Anzeigepfl icht nicht <strong>im</strong> gebotenen Umfang nachgekommen<br />
ist 24 .<br />
Hinweis:<br />
Bei zusätzlichen, nicht notwendigen Leistungen, das sind selbständige Leistungen, die zur Erreichung<br />
des Vertragszwecks nicht erforderlich, und die nicht Gegenstand der ursprünglichen <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />
sind, ergibt sich eine zusätzliche Vergütung aufgrund vertraglicher Absprache<br />
oder bei einseitiger Anordnung des Auftraggebers nach § 2 Nr. 5 VOB/B.<br />
4.4 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und zusätzliche, notwendige Leistungen be<strong>im</strong> Pauschalvertrag<br />
19 Liegen dem Pauschalvertrag keine Detailangaben darüber zugrunde, welche Einzelleistungen für<br />
die versprochene Pauschale zu erbringen sind, ist die Vereinbarung dahin auszulegen, dass alle<br />
zur Erreichung des Vertragsziels notwendigen Arbeiten mit der Pauschalen abgegolten sind. Bei<br />
diesen Globalpauschalverträgen übern<strong>im</strong>mt der Unternehmer das Risiko bezüglich des Umfangs<br />
notwendiger Einzelleistungen. Bei solchen Verträgen kann sich der Unternehmer nicht darauf<br />
berufen, er habe das Risiko nicht erkannt oder einschätzen können25 . Zu diesen Pauschalverträgen<br />
gehören auch diejenigen, bei denen die Leistung unvollständig und lückenhaft beschrieben ist, so-<br />
24 OLG Düsseldorf Urt. v. 08.09.2000 – 22 U 47/00, BauR 2000, 1878; Kapellmann/ Messerschmidt/Kapellmann,<br />
a.a.O., § 2 Nr. 8 Rdn. 309; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Nr. 8 Rdn. 15; Kniffka/Koeble, Kompendium<br />
des Baurechts, a.a.O. 5. Teil Rdn. 121<br />
25 BGH Urt. v. 27.06.1996 – VII ZR 59/95, BauR 1997, 126<br />
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