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Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag

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4 <strong>Die</strong> <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und der Vergütungsanspruch<br />

4.1 Ausgangslage<br />

13 <strong>Die</strong> Feststellung der geschuldeten Leistung ist Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, welche<br />

Leistungen durch die vereinbarte Vergütung abgegolten werden. Ist der Leistungserfolg <strong>im</strong><br />

Wesentlichen nur funktional defi niert ohne Detailangaben zu den Teilleistungen, sind die zur Erreichung<br />

des funktionalen Erfolges auszuführenden Arbeiten sämtlich <strong>im</strong> Rahmen des Vertrages<br />

ohne Zusatzvergütung auszuführen20 . Ergibt sich <strong>im</strong> Wege der Vertragsauslegung, dass mit den<br />

abgegoltenen Leistungen der geschuldete Werkerfolg nicht erreicht werden kann, stellt sich die<br />

Frage, ob der Unternehmer zusätzliche Bauleistungen erbringen muss und ob er dafür eine weitere<br />

Vergütung verlangen kann (Zusatz- oder Nachtragsvergütung).<br />

4.2 BGB-Vertrag und Vergütung für zusätzliche, notwendige Arbeiten<br />

14 Stellt der Unternehmer vor oder während der Bauausführung fest, dass die in Auftrag gegebenen<br />

Arbeiten nicht genügen, um das vertragliche Leistungsziel zu erreichen, muss er den Auftraggeber<br />

darüber unterrichten. Es ist dann Sache der Vertragsparteien, sich darüber zu einigen, ob weitere<br />

Arbeiten gegen Entgelt in Auftrag gegeben werden. Eine Verpfl ichtung zur Ausführung zusätzlicher<br />

Leistungen kann sich nach den Vertragsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches nur<br />

aufgrund einer Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 145 ff BGB ergeben. Erteilt der Auftraggeber<br />

den Zusatzauftrag mit Zust<strong>im</strong>mung des Unternehmers, erhält der Auftragnehmer einen vertraglichen<br />

Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB, dessen Höhe sich, sofern keine best<strong>im</strong>mte<br />

Entgeltsvereinbarung getroffen wurde, gemäß § 632 BGB bemisst. <strong>Die</strong> Parteien sind hinsichtlich<br />

der Vergütungsabreden nicht an die ursprüngliche Kalkulation des Bauvortrages gebunden. Der<br />

Unternehmer kann sein Einverständnis mit der Durchführung zusätzlicher für den Werkerfolg<br />

notwendiger Arbeiten von einer Vergütungsabrede abhängig machen. Ein solches Verhalten ist<br />

grundsätzlich von der Vertragsfreiheit gedeckt.<br />

15 Im Einzelfall kann sich jedoch das in § 1 Nr. 4 VOB/B geregelte Gestaltungsrecht des Auftraggebers<br />

mit den dort genannten Einschränkungen auch be<strong>im</strong> BGB-Werkvertragsrecht aus Treu und<br />

Glauben gemäß §§ 157, 242 BGB als Vertragspfl icht ergeben 21 . <strong>Die</strong>s kann als Durchbrechung des<br />

Prinzips der Vertragsfreiheit nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, etwa<br />

wenn die Zusatzarbeiten keinen großen Aufwand erfordern oder ohne die Ausführung der Zusatzarbeiten<br />

die Gefahr der Beschädigung der bereits erstellte Bauleistung droht. Letztlich beruht<br />

dies auf dem Gedanken, dass Auftraggeber und Auftragnehmer des <strong>Bauvertrag</strong>es hinsichtlich des<br />

Bauleistungsziels kooperieren müssen.<br />

16 Erbringt der Unternehmer einseitig zusätzliche Leistungen, die der Auftraggeber nicht nachträglich<br />

als Vertragsleistungen genehmigt, besteht hierfür kein Werklohnanspruch des Auftragnehmers.<br />

Ansprüche können dem Unternehmer in diesem Fall aus Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

oder aus Bereicherungsrecht zustehen 22 . Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen<br />

jedenfalls in aller Regel dann, wenn die Leistungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages<br />

notwendig waren, weil die zusätzlich ausgeführten Leistungen in diesem Falle dem Interesse und<br />

dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen 23 . Von einer Anzeige der Leistung hän-<br />

20 Vgl. eingehend: Leupertz, BauR 2005, 775 ff, 785 ff mit weiteren Nachweisen<br />

21 BGH Urt. v. 25.01.1996 – VII ZR 233/94, BauR 1996, 378 = BGHZ 131, 392; Riedel in: Heiermann/ Riedl/Rusam,<br />

VOB, 10. Aufl ., § 1 VOB/B Rdn. 30d;<br />

22 BGH Urt. v. 31.01.1991 – VII ZR 291/88, BauR 1991, 331 = BGHZ 113, 315<br />

23 BGH Urt. v. 31.01.1991 – VII ZR 291/88, BauR 1991, 331 = BGHZ 113, 315; OLG Frankfurt Urt. v. 04.04.2003<br />

– 24 U 188/00, BauR 2003, 1045; a.A.: Leupertz, BauR 2005, 775, 782ff. – Störung der Geschäftsgrundlage nach<br />

§ 313 Abs. 2 BGB<br />

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