Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
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sondern für jegliche Detailausschreibung des Auftraggebers, d.h. auch be<strong>im</strong> BGB-Vertrag 7 . Dem<br />
Auftragnehmer obliegt es seinerseits, das Detailleistungsverzeichnis des Auftraggebers auf seine<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und den Auftraggeber auf etwaige Lücken und Ungere<strong>im</strong>theiten<br />
der Ausschreibung hinzuweisen. Verstößt der Unternehmer gegen diese Pfl icht und<br />
unterbreitet er „ins Blaue hinein“ bzw. spekulativ sein Angebot, ist er nicht schutzwürdig. Das<br />
kann dazu führen, dass er für „Mehrleistungen“ keine zusätzliche Vergütung beanspruchen und<br />
sich wegen des unterlassenen Hinweises nicht von einer Mängelhaftung freistellen kann 8 (vgl. §<br />
13 Nr. 3 VOB/B).<br />
8 Über die Bedeutung des Wortlauts der in <strong>Leistungsbeschreibung</strong>en verwandten technischen Begriffe<br />
können unterschiedliche Auffassungen bestehen. Unbedingt ist in erster Linie festzustellen,<br />
ob die Formulierung der Leistungsanforderungen mit dem übereinst<strong>im</strong>mt, was die Vertragspartner<br />
tatsächlich gewollt haben, d.h. es ist zu ermitteln, was die Parteien wirklich gewollt, was sie unter<br />
dem verwandten technischen Begriff verstanden haben. <strong>Die</strong>s folgt aus § 133 BGB. <strong>Die</strong> vom Unternehmer<br />
ohne Detailvorgaben des Auftraggebers verfasste <strong>Leistungsbeschreibung</strong> ist auch hinsichtlich<br />
der verwandten Fachterminologie nach dem allgemeinen sprachlichen Verständnis aus<br />
dem objektiven Empfängerhorizont des Auftraggebers auszulegen, sofern dieser nicht Baufachmann<br />
ist. Dann orientiert sich die Auslegung nach § 157 BGB an dem für Laien üblichen Sprachgebrauch.<br />
Anders verhält es sich bei fachspezifi schen Angaben, die von Fachleuten für Fachleute<br />
verwandt werden. Wird die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in<br />
einem best<strong>im</strong>mten technischen Sinn verstanden, kommt es nicht auf das allgemeinsprachliche<br />
Verständnis an, sondern auf das Verständnis der Fachkreise 9 . Das Verständnis der maßgeblichen<br />
Verkehrskreise kann dabei gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten oder Auskunft der<br />
Handwerkeskammer festgestellt werden, die Auslegung selbst unter Berücksichtigung der individuellen<br />
Situation ist und bleibt aber juristische Aufgabe.<br />
3.3 Der <strong>Bauvertrag</strong> als sinnvolles Ganzes<br />
9 Der <strong>Bauvertrag</strong> ist als sinnvolles Ganzes auszulegen, d.h. es ist davon auszugehen, dass der Anbieter<br />
eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will 10 . Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag<br />
nach einer Ausschreibung gemäß VOB/A zustande gekommen ist. Bei Unklarheiten über nicht<br />
von vornherein in Übereinst<strong>im</strong>mung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung<br />
zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt<br />
dem Wortlaut der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise<br />
große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung <strong>im</strong> einzelnen genau beschrieben wird,<br />
während die Pläne sich nicht <strong>im</strong> Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren. Zur Auslegung<br />
heranzuziehen sind auch alle konkreten Verhältnisse des Bauvorhabens, der technische und<br />
qualitative Zuschnitt, der architektonischer Anspruch und die Zweckbest<strong>im</strong>mung des Bauwerks 11 .<br />
Zu berücksichtigen sind ferner die oft allgemeinen Angaben in Bauverträgen zu dem geschuldeten<br />
Standard. Wird ein „üblicher Komfortstandard“ des zu errichtenden Hauses vereinbart, müssen<br />
die einzelnen Gewerke dem gerecht werden, d.h. die Einhaltung von Mindestanforderungen, wie<br />
sie sich häufi g aus den DIN-Vorschriften ergeben, kann ungenügend sein. 12 Es kommt nicht darauf<br />
7 Vgl. Brandenburgisches OLG Urt. v. 07.09.2006 – 12 U 111/04 für VOB/B Vertrag ohne VOB/A und Kniffka,<br />
Kompendium des Baurechts, 2. Aufl ., 5. Teil, Rdn. 88; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl ., Rdn. 1130<br />
8 BGH Urt. v. 11.10.1990 – VII ZR 228/89 zu § 4 Nr. 3 VOB/B, BauR 1991, 79; BGH Urt. v. 11.11.1993 – VII ZR<br />
47/93, BauR 1993, 236;<br />
9 BGH Urt. v. 23.06.1994 – VII ZR 163/94, BauR 1994, 625<br />
10 BGH Urt. v. 05.12.2002 – VII ZR 342/01, BauR 2003, 380<br />
11 BGH Urt. v. 28.02.2002 – VII ZR 376/00, BauR 2002, 1247;BGH Urt. v. 22.04.1993 – VII ZR 118/92, BauR<br />
1993, 595;<br />
12 BGH Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BauR 2007, 1570 - zum Schallschutz<br />
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