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Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag

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Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den zusätzlichen, allgemeinen oder technischen Vertragsbedingungen.<br />

Detailliert wird die Leistung beschrieben in einem Leistungsverzeichnis, das nicht nur<br />

die allgemeine Bauaufgabe wiedergibt, sondern die Teilleistungen sowie das Material nach Art<br />

und Güte verbindlich festlegt. Ein derartiges Leistungsverzeichnis legt zum einen die geschuldete<br />

Bauleistung fest und ist zum anderen, jedenfalls be<strong>im</strong> Einheitspreisvertrag, Grundlage für<br />

die Berechnung der Gegenleistung, die geschuldete Vergütung. Aber auch be<strong>im</strong> Pauschalvertrag<br />

erschöpft sich die Bedeutung des Leistungsverzeichnisses nicht in der bloßen Kenntlichmachung<br />

der geschuldeten Leistung, sondern ist <strong>im</strong> Streitfall heranzuziehen, wenn der Unternehmer meint,<br />

zusätzliche Leistungen erbracht zu haben, die von der der Pauschalen nicht abgedeckt sind, oder<br />

wenn Streit besteht, ob die Bauleistung vertrags- und ordnungsgemäß erfüllt wurde.<br />

3 Auslegung der <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />

3.1 Grundsatz<br />

6 Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind<br />

und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />

an. <strong>Die</strong>se ist <strong>im</strong> Zusammenhang des gesamten Vertragswerks als sinnvolles Ganzes<br />

auszulegen. 4 Ebenso bedarf es der Auslegung der <strong>Leistungsbeschreibung</strong>, um festzustellen, ob die<br />

erbrachte Bauleistung der nach der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> geschuldeten entspricht. <strong>Die</strong>se Auslegung<br />

der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> ist Vertragsauslegung, d.h. die §§ 133, 157 BGB fi nden Anwendung.<br />

3.2 Auslegungskriterien, insbesondere: Der Wortlaut der vertraglichen Angaben<br />

7 Als erstes kommt bei der Auslegung dem Wortlaut der Erklärung maßgebliche Bedeutung zu,<br />

wobei der Wortlaut aus dem Empfängerhorizont zu verstehen ist. Erstellt der Bauunternehmer<br />

dem Auftraggeber ein selbst erarbeitetes Angebot, d.h. ohne ein vom Auftraggeber vorgegebene<br />

Leistungsverzeichnisse lediglich auszufüllen, kommt es darauf an, wie der Auftraggeber das Angebot<br />

verstehen musste. Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer ein Blankett des Auftraggebers<br />

über <strong>im</strong> Detail angegebene Arbeiten <strong>im</strong> Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach der<br />

VOB/A lediglich ausfüllt. Den Auftraggeber trifft, mit Ausnahme der öffentlichen Hand, keine<br />

Pfl icht die zu erbringende Bauleistung näher zu beschreiben. Bittet er den oder die Unternehmer<br />

um ein Angebot unter allgemeiner Beschreibung des Leistungserfolges ohne Detailangaben, ist es<br />

Sache der Unternehmer die Bauleistung zu beschreiben. Auszulegen ist ein solches Angebot dann<br />

aus der Sicht des Auftraggebers als Empfänger der Willenserklärung. Bei Ausschreibungen nach<br />

der VOB/A hingegen ist für die Auslegung der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> die Sicht der möglichen<br />

Bieter als Empfängerkreis maßgebend, wobei das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger<br />

nicht berücksichtigt werden kann. Da dem Wortlaut der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> für die Auslegung<br />

einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung besondere Bedeutung zukommt, können nicht ausgesprochene<br />

Einschränkungen oder Erweiterungen des Wortlauts nur zum Tragen kommen, wenn<br />

sie von allen gedachten Empfängern so verstanden werden mussten5 . Das beruht auf der Überlegung,<br />

dass der, der detailliert ausschreibt, angesichts der von ihm gewählten Ausschreibungsform<br />

die Verantwortung dafür trägt, dass die Vorgaben richtig formuliert sind und das Bausoll umfassend<br />

beschreiben6 . <strong>Die</strong>ser Grundsatz gilt nicht nur für die öffentliche Ausschreibung nach der VOB/A,<br />

4 BGH Urt. v. 27.07.2006, VII ZR 202/04, BauR 2006, 2040; BGH Urt. v. 28.02.2002 – VII ZR 376/00, BauR 2002,<br />

935<br />

5 BGH Urt. v. 22.04.1993 – VII ZR 118/92, BauR 1993, 595; BGH Urt. v. 11.11.1993 – VII ZR 47/93, BauR 1994,<br />

236; BGH Urt. v. 23.06.1994 – VII ZR 163/93, BauR 1994, 625<br />

6 Siehe auch Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen be<strong>im</strong> <strong>Bauvertrag</strong>, Rdn.176<br />

© 2008 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de ••• 3

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