Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
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2 <strong>Die</strong> <strong>Leistungsbeschreibung</strong> ist mehr als ein Leistungsverzeichnis<br />
3 Der Begriff der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> ist näher dargelegt in § 9 VOB/A. In dieser Regelung sind<br />
die Anforderungen an die Beschreibung der Leistung <strong>im</strong> Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung<br />
von Bauleistungen konkretisiert. Allgemeine Grundlagen über das Aufstellen und den Inhalt<br />
von <strong>Leistungsbeschreibung</strong>en enthält die DIN 18299 <strong>im</strong> Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen<br />
der <strong>Leistungsbeschreibung</strong>“, durch die die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />
gemäß § 9 VOB/A geschaffen werden sollen. <strong>Die</strong>ses Verständnis des Begriffs aus<br />
der VOB/A übern<strong>im</strong>mt die VOB/B1 , es gilt aber darüber hinaus für sämtliche Bauverträge unabhängig<br />
davon, ob die VOB/B vereinbart ist. Danach setzt sich die <strong>Leistungsbeschreibung</strong> aus all<br />
den Angaben zusammen, die die Anforderungen an das Leistungsziel (den Werkerfolg) und an<br />
den zur Zielerreichung notwendigen einzelnen Teilleistungen festlegen. Dabei ist unerheblich,<br />
wo diese Anforderungen <strong>im</strong> Vertrag beschrieben sind. <strong>Die</strong>se können sich aus Plänen, allgemeinen<br />
bezeichneten Vorgaben, speziellen Leistungsverzeichnissen und ebenso aus Vorbemerkungen<br />
zum <strong>Bauvertrag</strong> ergeben. Selbst Absichts- oder Zweckerklärungen des Bauherrn außerhalb des<br />
eigentlichen <strong>Bauvertrag</strong>es können in diesem Sinne leistungsbeschreibend und für die Ausführung<br />
der Bauleistung relevant sein, sofern dem Unternehmer bekannt ist, dass diese Grundlagen der<br />
Bauleistung sein sollen.<br />
Zur <strong>Leistungsbeschreibung</strong> gehört zunächst die Festlegung des Leistungserfolges. <strong>Die</strong> Vertragspartner<br />
vereinbaren, welches Ziel und welcher Zweck mit der zu erbringenden Bauleistung erreicht<br />
werden soll. Darin liegt der funktionale Leistungsbegriff begründet. <strong>Die</strong>se funktionale Leistungsbest<strong>im</strong>mung<br />
ist nicht etwas, was von außen der vertraglichen Vereinbarung hinzugefügt ist,<br />
sondern sie best<strong>im</strong>mt sich aus dem Vertrag selbst heraus. Dementsprechend heiß es zu Recht in<br />
den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, dass das Werk ungeachtet der Einzelheiten der<br />
<strong>Leistungsbeschreibung</strong> den vertraglich vorausgesetzten Zweck erfüllen und funktionsgerecht sein<br />
muss2 . Belassen es die Vertragspartner dabei, den geschuldeten Leistungserfolg funktional zu<br />
beschreiben, ohne Details der Bauausführung zu regeln, ist der Vertrag in der Regel dahin auszulegen,<br />
dass es dem Unternehmer überlassen sein soll, Detailfragen zu planen und die Einzelleistungen<br />
zur Erreichung des Gesamterfolges festzulegen. Der Unternehmer hat dann ein Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />
gemäß § 315 BGB, d.h. er muss die Best<strong>im</strong>mung nach billigem Ermessen<br />
treffen. Seine Leistungsbest<strong>im</strong>mung unterliegt allein der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3<br />
BGB. Hat der Unternehmer eine Leistungsbest<strong>im</strong>mung getroffen und dem Bauherrn mitgeteilt,<br />
ist diese bindend, er kann davon nicht einseitig wieder abweichen. Sofern das Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />
sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, was häufi g bei Bauträgerverträgen<br />
vorzufi nden ist, unterliegen sie der Inhaltskontrolle3 .<br />
4 Während sich bei kleineren Reparatur- oder Ausbesserungsverträgen häufi g die <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />
in der funktionalen Beschreibung des Leistungserfolges erschöpft, regeln die Vertragspartner<br />
bei den meisten Bauerrichtungsverträgen Details der Gesamt- und der Teilleistungen.<br />
<strong>Die</strong>se <strong>Leistungsbeschreibung</strong>en ergeben sich etwa aus Vorgaben des Auftraggebers bezüglich der<br />
Materialauswahl oder der Form- bzw. Farbgestaltung. Sie sind auch in den dem Unternehmer zur<br />
Verfügung gestellten Plänen enthalten, da sie die Anforderungen an die Bauleistung konkretisieren.<br />
5 <strong>Die</strong> Architekten- und Ingenieurpläne, dies gilt auch für Ausführungspläne, lassen jedoch noch<br />
viele Einzelheiten der Bauausführung offen. <strong>Leistungsbeschreibung</strong>en fi nden sich nicht selten in<br />
1 Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 16. Aufl ., § 1 Nr. 2 Rdn. 5<br />
2 BGH Urt. v. 15.10.2002 – X ZR 69/01, BauR 2003, 236, Urt. v. 09.07.2002 – X ZR 242/99, NJW-RR 2002, 1533;<br />
Urt. v. 14.02.2001 – VII ZR 176/99, BauR 2001, 823; Urt. v. 11.11.1999 – VII ZR 403/98, BauR 2000, 411; Urt. v.<br />
16.07.1998 – VII ZR 350/96, BauR 1999, 37 = BGHZ 139/244; BGH Urt. v. 19.01.1995 – VII ZR 131/93, BauR<br />
1995, 230<br />
3 Siehe hierzu BGH Urt. v. 23.06.2005 – VII ZR 200/04, BauR 2005, 1473<br />
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