Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6.2 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und Sachmangelbegriff<br />
26 <strong>Die</strong> Bauleistung ist mangelhaft, wenn ihre Ausführung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.<br />
Was unter der vereinbarten Beschaffenheit zu verstehen ist, erschließt sich aus der <strong>Leistungsbeschreibung</strong>,<br />
deren genauer Inhalt nach den oben gezeigten Auslegungsgrundsätzen zu<br />
ermitteln ist. Durch den Vergleich zwischen der Istbeschaffenheit und der sich aus der <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />
des Vertrages ergebende Sollbeschaffenheit ist nach dem subjektiven Mangelbegriff<br />
zu ermitteln, ob eine Differenz und damit ein Mangel vorliegen.<br />
27 <strong>Die</strong> Leistungspfl icht des Unternehmers erschöpft sich nicht darin, die einzelnen Elemente der<br />
<strong>Leistungsbeschreibung</strong> gleichsam abzuarbeiten. Mit dem subjektiven Verständnis des Mangebegriffs<br />
ist ein funktionales Verständnis verbunden. Das Werk muss ungeachtet der Einzelheiten<br />
der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> den vertraglich vorausgesetzten Zweck erfüllen und funktionstauglich<br />
sein 32 . Setzt der Unternehmer eine unvollständige, lückenhafte oder unrichtige <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />
um, ohne auf Bedenken hinzuweisen, und entspricht die Bauleistung daher nicht<br />
der vertraglich vorausgesetzten Funktionstauglichkeit, ist seine Leistung mangelhaft. Unabhängig<br />
davon schuldet der Auftragnehmer, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die Einhaltung<br />
der anerkannten Regeln der Technik. Dem steht nicht entgegen, dass der vereinbarte Werklohn<br />
nur die vereinbarte Herstellungsart umfasst. Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg über<br />
die vereinbarte <strong>Leistungsbeschreibung</strong> hinaus erforderlich sind, hat der Auftraggeber gesondert<br />
zu vergüten. Führt der Auftragnehmer dennoch lediglich die unzureichende, vereinbarte Ausführungsart<br />
aus, ist die Leistung mangelhaft. <strong>Die</strong> ihm bei mangelfreier Leistung für die erforderlichen<br />
Zusatzarbeiten zustehenden Zusatzvergütungen können <strong>im</strong> Rahmen der Gewährleistung als<br />
„Sowieso-Kosten“ berücksichtigt werden 33 .<br />
6.3 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und Haftungsfreistellung des Unternehmers<br />
28 Der Unternehmer ist für den Erfolg seiner Bauleistung verantwortlich. Wird er aufgrund einer<br />
vom Auftraggeber verfassten unvollständigen <strong>Leistungsbeschreibung</strong> tätig, kann er sich von der<br />
Haftung befreien, wenn er nach Prüfung der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> den Auftraggeber auf die<br />
Bedenken gegen die geplante Ausführung hinweist. Besteht der Auftraggeber trotz eines ausdrücklichen,<br />
klaren, richtigen und umfassenden Bedenkenhinweis auf der Ausführung gemäß der<br />
vertraglichen <strong>Leistungsbeschreibung</strong>, ist der Auftragnehmer nicht haftbar, wenn sich seine Bedenken<br />
verwirklichen. <strong>Die</strong>ser sich aus §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B ergebende Grundsatz gilt auch<br />
be<strong>im</strong> BGB-Vertrag34 .<br />
7 Praktische Auswirkung und Schlussbemerkung<br />
29 <strong>Die</strong> Feststellung dessen, was die geschuldete Bauleistung ausmacht, welche Anforderungen die<br />
Vertragspartner zugrunde legen, ist, wie gezeigt, gerade für den Vergütungs- und die Gewährleistungsansprüche<br />
von besonderer Bedeutung. Deshalb ist es regelmäßig erforderlich:<br />
• festzustellen, in welchen vertraglichen Regelungen die Vertragspartner in welchem Umfang die<br />
Leistungsanforderungen festgelegt haben;<br />
• die die <strong>Leistungsbeschreibung</strong> enthaltenden vertraglichen Regeln als sinnvolles Ganzes gemäß<br />
§§ 133, 157 auszulegen und Widersprüche nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aufzulösen;<br />
32 BGH Urt. v. 10.10.2002 – X ZR 69/01, NJW-RR 2003, 200; Urt. v. 09.07.2002 – X ZR 242/99, NJW-RR 2002,<br />
1533; BGH Urt. v. 14.02.2001 – VII ZR 176/01, BauR 2001, 823; BGH Urt. v. 16.07.1998 – VII ZR 350/96,<br />
BGHZ 139, 244, 247<br />
33 BGH Urt. v. 27.07.2006 – VII ZR 202/04, BauR 2006, 2040<br />
34 BGH Urt. v. 23.10.1986 – VII ZR 48/85, NJW 1986, 643<br />
© 2008 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de ••• 10