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Die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag

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6.2 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und Sachmangelbegriff<br />

26 <strong>Die</strong> Bauleistung ist mangelhaft, wenn ihre Ausführung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.<br />

Was unter der vereinbarten Beschaffenheit zu verstehen ist, erschließt sich aus der <strong>Leistungsbeschreibung</strong>,<br />

deren genauer Inhalt nach den oben gezeigten Auslegungsgrundsätzen zu<br />

ermitteln ist. Durch den Vergleich zwischen der Istbeschaffenheit und der sich aus der <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />

des Vertrages ergebende Sollbeschaffenheit ist nach dem subjektiven Mangelbegriff<br />

zu ermitteln, ob eine Differenz und damit ein Mangel vorliegen.<br />

27 <strong>Die</strong> Leistungspfl icht des Unternehmers erschöpft sich nicht darin, die einzelnen Elemente der<br />

<strong>Leistungsbeschreibung</strong> gleichsam abzuarbeiten. Mit dem subjektiven Verständnis des Mangebegriffs<br />

ist ein funktionales Verständnis verbunden. Das Werk muss ungeachtet der Einzelheiten<br />

der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> den vertraglich vorausgesetzten Zweck erfüllen und funktionstauglich<br />

sein 32 . Setzt der Unternehmer eine unvollständige, lückenhafte oder unrichtige <strong>Leistungsbeschreibung</strong><br />

um, ohne auf Bedenken hinzuweisen, und entspricht die Bauleistung daher nicht<br />

der vertraglich vorausgesetzten Funktionstauglichkeit, ist seine Leistung mangelhaft. Unabhängig<br />

davon schuldet der Auftragnehmer, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die Einhaltung<br />

der anerkannten Regeln der Technik. Dem steht nicht entgegen, dass der vereinbarte Werklohn<br />

nur die vereinbarte Herstellungsart umfasst. Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg über<br />

die vereinbarte <strong>Leistungsbeschreibung</strong> hinaus erforderlich sind, hat der Auftraggeber gesondert<br />

zu vergüten. Führt der Auftragnehmer dennoch lediglich die unzureichende, vereinbarte Ausführungsart<br />

aus, ist die Leistung mangelhaft. <strong>Die</strong> ihm bei mangelfreier Leistung für die erforderlichen<br />

Zusatzarbeiten zustehenden Zusatzvergütungen können <strong>im</strong> Rahmen der Gewährleistung als<br />

„Sowieso-Kosten“ berücksichtigt werden 33 .<br />

6.3 <strong>Leistungsbeschreibung</strong> und Haftungsfreistellung des Unternehmers<br />

28 Der Unternehmer ist für den Erfolg seiner Bauleistung verantwortlich. Wird er aufgrund einer<br />

vom Auftraggeber verfassten unvollständigen <strong>Leistungsbeschreibung</strong> tätig, kann er sich von der<br />

Haftung befreien, wenn er nach Prüfung der <strong>Leistungsbeschreibung</strong> den Auftraggeber auf die<br />

Bedenken gegen die geplante Ausführung hinweist. Besteht der Auftraggeber trotz eines ausdrücklichen,<br />

klaren, richtigen und umfassenden Bedenkenhinweis auf der Ausführung gemäß der<br />

vertraglichen <strong>Leistungsbeschreibung</strong>, ist der Auftragnehmer nicht haftbar, wenn sich seine Bedenken<br />

verwirklichen. <strong>Die</strong>ser sich aus §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B ergebende Grundsatz gilt auch<br />

be<strong>im</strong> BGB-Vertrag34 .<br />

7 Praktische Auswirkung und Schlussbemerkung<br />

29 <strong>Die</strong> Feststellung dessen, was die geschuldete Bauleistung ausmacht, welche Anforderungen die<br />

Vertragspartner zugrunde legen, ist, wie gezeigt, gerade für den Vergütungs- und die Gewährleistungsansprüche<br />

von besonderer Bedeutung. Deshalb ist es regelmäßig erforderlich:<br />

• festzustellen, in welchen vertraglichen Regelungen die Vertragspartner in welchem Umfang die<br />

Leistungsanforderungen festgelegt haben;<br />

• die die <strong>Leistungsbeschreibung</strong> enthaltenden vertraglichen Regeln als sinnvolles Ganzes gemäß<br />

§§ 133, 157 auszulegen und Widersprüche nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aufzulösen;<br />

32 BGH Urt. v. 10.10.2002 – X ZR 69/01, NJW-RR 2003, 200; Urt. v. 09.07.2002 – X ZR 242/99, NJW-RR 2002,<br />

1533; BGH Urt. v. 14.02.2001 – VII ZR 176/01, BauR 2001, 823; BGH Urt. v. 16.07.1998 – VII ZR 350/96,<br />

BGHZ 139, 244, 247<br />

33 BGH Urt. v. 27.07.2006 – VII ZR 202/04, BauR 2006, 2040<br />

34 BGH Urt. v. 23.10.1986 – VII ZR 48/85, NJW 1986, 643<br />

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