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Intervention bei Programmbelegung oder Signaltransportes ist grundsätzlich verboten<br />

(vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 282).<br />

Das Privatfernseh-Gesetz beinhaltet zudem eine Regelung der Finanzierungsfrage. Nach<br />

Vorabdiskussionen mit Mobilfunkbetreibern besteht nun die gesetzliche Möglichkeit,<br />

sämtliche Programme gegen Entgelt anzubieten. Hierfür wurden zwei Programmpakete<br />

festgelegt: Das Basis-Paket muss grundsätzlich allen Kunden, auch jenen mit<br />

vertragsungebundenen Endgeräten unabhängig vom jeweiligen Programmaggregator<br />

zur Verfügung gestellt werden, wohingegen für Premium-Pakete ein zusätzliches Entgelt<br />

zu leisten ist (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 280). Eine reine Pay-TV-Variante scheint in<br />

Österreich jedoch aufgrund der Markteinführung, welche sich recht schwierig gestaltet,<br />

eher unwahrscheinlich (vgl. Kapitel 3.4.3.2).<br />

Die Änderungen im ORF-Gesetz (ORF-G) bezogen sich vorrangig auf die Frage, ob und<br />

wenn ja wie viele eigens für die mobile Nutzung aufbereitete Fernsehprogramme der<br />

Österreichische Rundfunk (ORF) ausstrahlen darf (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 283).<br />

Hier wurde die Regelung getroffen, dass der ORF neben den herkömmlichen Sendern<br />

ORF 1 und ORF 2 über Tochtergesellschaften maximal zwei weitere ‚made for mobile‘-<br />

Programme veranstalten darf (vgl. § 9b ORF-G). Diese Programme dürfen eigens zur<br />

Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk<br />

konzipiert sein. Hier besteht jedoch zusätzlich die Restriktion, dass einer dieser Sender<br />

lediglich die Aufbereitung und Verwertung jenes Angebots, welches zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens der Änderung ausgestrahlt wurde, zum Inhalt haben darf. Durch die<br />

Veranstaltung über ein Tochterunternehmen sind diese sowohl organisatorisch als auch<br />

rechnerisch vom ORF getrennt, was eine Gewinnorientierung der Programme möglich<br />

macht. Rundfunkgebühren dürfen für diese Mobile TV-Sender jedoch nicht verwendet<br />

werden 11 .<br />

Von medienpolitischem Interesse ist in diesem Kontext insbesondere die Tatsache, dass<br />

öffentlich-rechtliche Mobile TV-Sender nicht wie ihre stationären Pendants den<br />

Versorgungsauftrag zu erfüllen haben. Dies macht insofern Sinn, als dass bei der<br />

11 Diese Besserstellung von bereits terrestrisch bundesweit ausgestrahlten Programmen wird auch als<br />

Must-carry-if-Regelung bezeichnet und vom Gesetzgeber mit der Förderung österreichischer Programminhalte<br />

begründet (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 281).<br />

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