MAGISTERARBEIT
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Intervention bei Programmbelegung oder Signaltransportes ist grundsätzlich verboten<br />
(vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 282).<br />
Das Privatfernseh-Gesetz beinhaltet zudem eine Regelung der Finanzierungsfrage. Nach<br />
Vorabdiskussionen mit Mobilfunkbetreibern besteht nun die gesetzliche Möglichkeit,<br />
sämtliche Programme gegen Entgelt anzubieten. Hierfür wurden zwei Programmpakete<br />
festgelegt: Das Basis-Paket muss grundsätzlich allen Kunden, auch jenen mit<br />
vertragsungebundenen Endgeräten unabhängig vom jeweiligen Programmaggregator<br />
zur Verfügung gestellt werden, wohingegen für Premium-Pakete ein zusätzliches Entgelt<br />
zu leisten ist (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 280). Eine reine Pay-TV-Variante scheint in<br />
Österreich jedoch aufgrund der Markteinführung, welche sich recht schwierig gestaltet,<br />
eher unwahrscheinlich (vgl. Kapitel 3.4.3.2).<br />
Die Änderungen im ORF-Gesetz (ORF-G) bezogen sich vorrangig auf die Frage, ob und<br />
wenn ja wie viele eigens für die mobile Nutzung aufbereitete Fernsehprogramme der<br />
Österreichische Rundfunk (ORF) ausstrahlen darf (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 283).<br />
Hier wurde die Regelung getroffen, dass der ORF neben den herkömmlichen Sendern<br />
ORF 1 und ORF 2 über Tochtergesellschaften maximal zwei weitere ‚made for mobile‘-<br />
Programme veranstalten darf (vgl. § 9b ORF-G). Diese Programme dürfen eigens zur<br />
Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk<br />
konzipiert sein. Hier besteht jedoch zusätzlich die Restriktion, dass einer dieser Sender<br />
lediglich die Aufbereitung und Verwertung jenes Angebots, welches zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens der Änderung ausgestrahlt wurde, zum Inhalt haben darf. Durch die<br />
Veranstaltung über ein Tochterunternehmen sind diese sowohl organisatorisch als auch<br />
rechnerisch vom ORF getrennt, was eine Gewinnorientierung der Programme möglich<br />
macht. Rundfunkgebühren dürfen für diese Mobile TV-Sender jedoch nicht verwendet<br />
werden 11 .<br />
Von medienpolitischem Interesse ist in diesem Kontext insbesondere die Tatsache, dass<br />
öffentlich-rechtliche Mobile TV-Sender nicht wie ihre stationären Pendants den<br />
Versorgungsauftrag zu erfüllen haben. Dies macht insofern Sinn, als dass bei der<br />
11 Diese Besserstellung von bereits terrestrisch bundesweit ausgestrahlten Programmen wird auch als<br />
Must-carry-if-Regelung bezeichnet und vom Gesetzgeber mit der Förderung österreichischer Programminhalte<br />
begründet (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 281).<br />
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