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point-to-multipoint Übertragung dem gültigen Begriff des Rundfunks zu unterstel-<br />

len sind.“ (Scherbaum & Ertl, 2007, S. 279)<br />

In erster Linie ist daher das Privatfernsehgesetz ausschlaggebend, darüber hinaus<br />

kommen das ORF-Gesetz sowie das KommAustria-Gesetz zur Anwendung.<br />

Die bisherigen Regelungen im Privatfernsehgesetz (PrTV-G) wurden vom Gesetzgeber<br />

aus folgenden Gründen als unzulänglich für die Ausstrahlung mobiler TV-Inhalte<br />

erachtet:<br />

„Der potentielle Markt für mobiles terrestrisches Fernsehen unterscheidet sich<br />

vom regulären Fernsehen nämlich insbesondere dadurch, dass eine ausreichende<br />

Penetration mit mobilen Empfangsgeräten […] nur in Kooperation mit entspre-<br />

chenden Angeboten der Mobilfunkanbieter erreicht werden kann und somit auch<br />

entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten über vertragliche Bindungen mög-<br />

lich sein müssen. […]. Zudem ist dem Privatfernsehgesetz das Modell einer Einbin-<br />

dung von Mobilfunkbetreibern oder von anderen Unternehmen, welche Pro-<br />

grammpakete zusammenstellen, über die Multiplex-Plattform ausstrahlen lassen<br />

und letztlich den eigenen Kunden anbieten, nicht bekannt.“ (Bundeskanzleramt,<br />

2007, S. 2)<br />

Aus diesem Grund wurde im Sommer 2007 eine Novelle des PrTV-G erlassen, welche<br />

wesentliche Änderungen umfasste. Deren Ziel war es, die Grundlage für die<br />

Ausstrahlung mobilen terrestrischen Fernsehens zu schaffen (vgl. Verfassungsausschuss,<br />

2007, S. 1). Diese Regelung umfasst somit nur Broadcasting-Formate. Gestreamte<br />

Inhalte, beispielsweise über UMTS, sind von den rundfunkgesetzlichen Regelungen nicht<br />

betroffen (vgl. Scherbaum & Ertl, 2007, S. 280).<br />

Der Multiplex-Betreiber steht als Anbieter der technischen Infrastruktur zur Bündelung<br />

und Verbreitung der digitalen Signale im Mittelpunkt der privatfernsehrechtlichen<br />

Regelungen. Die verbreiteten Inhalte werden von Programmaggregatoren zur Verfügung<br />

gestellt (vgl. §2 Z 16a PrTV-G), welche einer Anzeigepflicht unterliegen. Gestaltet der<br />

Kabelnetzbetreiber jedoch selbst Inhalte, benötigt dieser eine Zulassung als<br />

Rundfunkveranstalter. Für den Multiplex-Betreiber besteht ein Inkompatibilitätsgebot:<br />

Die Tätigkeit beschränkt sich auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes, eine<br />

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