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für welche Zwecke und wie lange das geschieht und ob die Daten zum Zwecke der<br />

Bereitstellung des Dienstes an einen Dritten weitergegeben werden. Der Nutzer<br />

hat die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Verarbeitung jederzeit<br />

zurückzuziehen.“ (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, 2006, S. 118)<br />

In Absatz 2 ist darüber hinaus geregelt, dass der Nutzer auch nach erteiler Einwilligung<br />

weiterhin die Möglichkeit haben muss, die Datenverarbeitung zeitweise zu untersagen.<br />

Damit wird deutlich, dass der Einsatz von Location Based Services maßgeblich von der<br />

Zustimmung des Endkunden abhängig ist. Wichtig ist hierbei, dem Nutzer eine möglichst<br />

einfache und klare Art und Weise der Zustimmungserteilung zu ermöglichen. Eine<br />

Möglichkeit hierfür wäre beispielsweise die Erteilung einer „Pauschaleinwilligung“<br />

(Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, 2006, S. 119) bei Vertragsabschluss.<br />

Wie in Kapitel 5.2 bereits gezeigt wurde, eignen sich prinzipiell eine Vielzahl von<br />

Werbeformen für Mobile TV. Einige dieser Werbeformen, die bereits aus dem<br />

klassischen Fernsehen bekannt sind, werden im bestehende PrTV-G behandelt. Hier ist<br />

jedoch fraglich, inwiefern die dort enthaltenen Regelungen auch auf Mobile TV<br />

übertragbar sind. So regelt § 36 des PrTV-G beispielsweise, dass Fernsehwerbung<br />

grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen ist; einzeln<br />

gesendete Spots müssen die Ausnahme bilden. Aufgrund der kurzen durchschnittlichen<br />

Nutzungsdauer von Mobile TV sowie der Knappheit der Programminhalte 15 sind<br />

Werbeblöcke mit einer Vielzahl an Werbespots hintereinander schlichtweg nicht<br />

möglich. Das Einblenden einer derart langen Werbesequenz entspricht nicht dem<br />

Nutzungsverhalten der Rezipienten: Wenn ein Konsument beispielsweise aufgrund einer<br />

Wartezeit fünf Minuten Mobile TV sieht und im Programm gerade ein Werbeblock läuft,<br />

sieht dieser während seiner gesamten Nutzungszeit kein reguläres Programm. Dies<br />

könnte zu Ärgernis und im schlimmsten Fall sogar zu Reaktanz führen. Auch bezüglich<br />

der Dauer der Spots sind Anpassungen zu erwarten. Die momentane Regelung in § 44<br />

PrTV-G sieht vor, dass die Dauer der Spotwerbung innerhalb einer Stunde nicht länger<br />

als 20 Prozent, das heißt 12 Minuten, betragen darf. Da Mobile TV jedoch über<br />

klassische Fernsehspots hinaus die Einbindung anderer Werbeformen wie beispielsweise<br />

15 Dies bezieht sich lediglich auf Inhalte, die eigens für das mobile Fernsehen produziert werden. Verschiedene<br />

Studien und Berichte zeigen, dass der Content hierfür sehr kurz gehalten werden muss (vgl. unter<br />

anderem Pocket Shorts Scotland, 2009, S. 7).

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