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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 90beteiligen, „systemimmanent“ verschlechtern 389 <strong>und</strong> gibt damit auch k<strong>eine</strong>nAnspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder Sicherung künftigerErwerbsmöglichkeiten 390 . Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch für die Teilnahme deröffentlichen Hand am Wettbewerb. Nach der Rechtsprechung liegt bei der bloßenTeilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb gr<strong>und</strong>sätzlich kein Eingriff in dieWettbewerbsfreiheit vor 391 . Die Eingriffsschwelle ist vielmehr erst dann erreicht,wenn durch die monopolartige Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerbprivate Konkurrenz unmöglich gemacht oder sonst in unerträglichem Maße bzw.unzumutbar eingeschränkt werde 392 . Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet daher k<strong>eine</strong>nKonkurrenzschutz vor der öffentlichen Hand 393 . Durch ihre Teilnahme amWettbewerb vermindert sie vielmehr - als natürliche Folge jeden Wettbewerbs –lediglich die Marktchancen anderer Unternehmen. Bloße Marktchancen genießenjedoch k<strong>eine</strong>n gr<strong>und</strong>rechtlichen Schutz 394 .Auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit schützt wederdie Erwerbschancen <strong>eine</strong>s Unternehmers noch garantiert sie Schutz vorKonkurrenten 395 . Die Eigentumsfreiheit enthält k<strong>eine</strong> Sicherung gegen dasAuftreten <strong>eine</strong>s neuen Konkurrenten, solange dieser k<strong>eine</strong> staatlicheMonopolstellung inne hat 396 . Ebenso wenig kann ein neuer Konkurrent von deröffentlichen Hand verlangen, dass diese auf weitere wirtschaftliche Betätigungen inbisher geübter Weise verzichtet 397 .Es dürfte jedoch problematisch sein, ob das Anbieten von elektrischenLeihfahrzeugen Teil der kommunalen Daseinsvorsorge ist. Insofern ist umstritten,wie weit das gemeindliche Recht auf wirtschaftliche Betätigung reicht 398 . Die hierfürmaßgebliche Rechtslage in den Gemeindeordnungen der B<strong>und</strong>esländer istuneinheitlich 399 . Als Instrument zur Förderung <strong>und</strong> Akzeptanz der Elektromobilität<strong>und</strong> damit auch des Umwelt- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes – insbesondere in denInnenstädten – lässt sich diese Betätigung aber wohl unter die kommunale389 BVerfGE 105, 252, 265; BVerwGE 39, 329, 336 f.; 71, 183, 193.390 BVerfGE 106, 275, 299; 118, 1, 19.391 Vgl. etwa BVerwGE 39, 329, 336 f.392 BVerwGE 39, 329, 336 f.; BVerwG NJW 1978, 1539 f.; BVerwG NJW 1995, 2938, 2939; VGHKassel NVwZ 1996, 816, 817; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 258, 260; OVG Magdeburg, NVwZ-RR2009, 347, 348 f.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 714, 716 f.; VGH Mannheim, NJW 1985, 251,253; NJW 1995, 274; OVG Münster NVwZ 1986, 1045, 1046; OVG Münster, NVwZ 2003, 1520,1523 f.; OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 198, 200; OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 739; H. D.Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Auflage 2009, Art. 12 Rn. 16.393 VGH München BayVBl. 1976, 628, 630.394 BVerfGE 121, 317, 383; P.-M. Huber, Konkurrenzschutz im Verwaltungsrecht, 1991, S. 316 ff.395 VGH München, BayVBl. 1976, 628, 630.396 BVerwGE 17, 306, 314; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 258, 260; OVG Magdeburg NVwZ-RR2009, 347, 348.397 BVerwGE 39, 329, 337.398 Zu dem Problemkreis der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden M. Nierh<strong>aus</strong>, in: M. Sachs(Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, Art. 28 Rn 49; W. G. Leisner, in: H. Sodan (Hrsg.), GG, 2009, Art. 28Rn. 21.399 M. Nierh<strong>aus</strong>, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, Art. 28 Rn 49.

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