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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 87Da diese Verordnung aber auf Art. 175 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 192 AEUV) gestütztist, können die Mitglieder nach Maßgabe des Art. 176 EGV (jetzt Art. 193 AEUV)national auch schärfere Grenzwerte festlegen („Schutzverstärkungskl<strong>aus</strong>el“) 380 .Diese müssen aber mit dem europäischen Primärrecht vereinbar sein,insbesondere dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit entsprechen 381 <strong>und</strong> zudemgegenüber der Europäischen Kommission gemeldet („notifiziert“) werden (Art. 193Satz 2 <strong>und</strong> 3 AEUV).5.2 Elektromobilität <strong>und</strong> Mobilitätsverhalten5.2.1 Instrumentenübersicht:- Kombi-Ticket- Förderung des öffentlichen Nah- <strong>und</strong> Fernverkehrs- Anschaffung von elektrischen Leihfahrzeugen5.2.2 Inhaltliche BewertungZielsetzung des Instruments „Kombi-Ticket – Modell – Verbindung zwischen KaufoderLeasingvertrag E-Mobilität mit ermäßigtem Ticket für den SPNV oder ÖPNV“ist es, die derzeit bestehenden Mobilitätsmöglichkeiten <strong>und</strong> die durch dieReichweite der Batterien eingeschränkten Möglichkeiten der Elektromobilitätmiteinander zu verbinden. Das Instrument zielt dabei insbesondere auf denPendlerfernverkehr. Ein Beispiel könnte die Verbindung des Kaufes <strong>eine</strong>sElektroautos mit dem kostenlosen zur Verfügung stellen <strong>eine</strong>r Bahncard 50 über 10Jahre sein. Auch bei diesem Instrument gelten die schon vorne bei den anderenmonetären Instrumenten gemachten Bewertungen zum Anreiz auf die Schaffungvon intelligenter Ladeinfrastruktur/Speicher <strong>und</strong> der Effizienzsteigerung. Es könnenaber k<strong>eine</strong> Qualitätsstandards mit der Förderung verknüpft werden. DieUmsetzbarkeit dieses Instrumentes ist im Gr<strong>und</strong>satz gegeben, bedarf aber <strong>eine</strong>rfreiwilligen Vereinbarung des Betreibers des SPNV bzw. ÖPNV mit dem Verkäuferder Elektromobilität (Autohändler) oder dem Autohersteller.Gerade in den ersten Jahren der Markteinführung kann das Instrument nicht die proFahrzeug zu aktivierende Fördersumme erbringen. Als zusätzlicheWerbemaßnahme zur Markteinführung kann das Instrument aber <strong>eine</strong> nicht zuunterschätzende Maßnahme sein. Zum Beispiel für <strong>eine</strong>n Fahrzeughersteller, der380 vgl. auch Erwägungsgr<strong>und</strong> 28 der Verordnung.381 C. Calliess, in: der./M. Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, Art. 176 Rn. 10 ff.; A. Käller, in: J.Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 176 Rn. 7.

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