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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 855.1.3.2 E-Fahrzeuge im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens Beachtung der vergaberechtlichen VorgabenUmweltkriterien können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf zweierlei Wegenin ein Vergabeverfahren eingeführt werden (siehe auch 4.2.1.4) 369 : Zum <strong>eine</strong>nkönnen umweltschützende Vorgaben als Mindestanforderungen in dieVergabeunterlagen aufgenommen werden. Erfüllt ein Bieter mit s<strong>eine</strong>m Angebotdiese Mindestanforderungen nicht, ist sein Angebot zwingend <strong>aus</strong>zuschließen (§ 25Nr. 1 I lit. b] VOB/A, § 25 Nr. 1 I lit. d] VOL/A). Zum anderen könnenumweltschützende Aspekte als <strong>eine</strong>s von mehreren Wertungskriterien festgelegtwerden. Hierzu muss vorab klargestellt sein, welche Bedeutung demumweltschützenden Kriterium gegenüber den weiteren Kriterien (insbesondere demPreis) zukommen soll. Den Zuschlag erhält dann dasjenige Angebot, welches dieverlangten Kriterien am relativ besten erfüllt (§ 25 Nr. 3 III VOB/A, § 25 III VOL/A).5.1.3.3 Verschärfung der CO 2 -Flottengrenzwerte Eingriff in Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit nach Art. 12 GG Rechtfertigung über Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a, 2 Abs.2. Satz1 GG primär auf EU-Ebene regelbar, nationale Verschärfung aber möglichOrdnungsrechtliche Vorgaben zu Flottengrenzwerten, darüber hin<strong>aus</strong> aber auchallgemein zur Herstellung <strong>und</strong> Markteinführung von Elektrofahrzeugen sowie zumNetz<strong>aus</strong>bau sind verfassungsrechtlich möglich. Sie betreffen zwar die Art <strong>und</strong>Qualität des Herstellersortiments bzw. legen Handlungspflichten auf <strong>und</strong> stellendaher <strong>eine</strong>n Eingriff in dessen Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar.Solche Eingriffe können aber gerechtfertigt sein, da Beeinträchtigungen derBerufsfreiheit bei den hier einschlägigen Berufs<strong>aus</strong>übungsbeschränkungen relativgering sind. Dem Gesetzgeber steht zudem in diesem Bereich ein erheblicherBeurteilungs- <strong>und</strong> Gestaltungsspielraum zu, so dassBerufs<strong>aus</strong>übungsbeschränkungen bereits durch jede vernünftige Erwägung oder<strong>aus</strong>reichenden Gründe des Gemeinwohls – wie der Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz– legitimiert werden können. In Deutschland ist der Verkehrssektor für 18,6 % derTreibh<strong>aus</strong>gas-Emissionen verantwortlich 370 . Die B<strong>und</strong>esregierung hat imIntegrierten Energie- <strong>und</strong> Klimaprogramm (IEKP) von August 2007 erstmalsVorgaben, Ziele <strong>und</strong> Aufgaben für <strong>eine</strong> Markteinführung von Elektro- <strong>und</strong> Plug-in-Hybridfahrzeugen in Deutschland formuliert (IEKP-Maßnahme 26). Dies hat sie mit369 U. Jasper/J. Seidel, KommJur 2009, S. 56.370 AEE, Hintergr<strong>und</strong>information <strong>Erneuerbare</strong> Mobilität, Seite 1.

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