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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 84Ermäßigung der Steuer auf Strom, der zum Betrieb <strong>eine</strong>s Elektrofahrzeugsentnommen wird, per se zunächst <strong>eine</strong> verbotene, steuerliche Beihilfe sein.5.1.3.1.2.3.5 Rechtfertigung systemwidriger SteuervergünstigungenDass ein steuerliches Privileg <strong>eine</strong> Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellenkann, bedeutet aber nicht zugleich, dass sie auch verboten ist. Ebenso wieInvestitionsbeihilfen können solche Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV alsUmweltbeihilfe gerechtfertigt sein. Doch stellen die Kommission <strong>und</strong> derEuropäische Gerichtshof hieran höhere Anforderungen. Eine derartige Minderungder gewöhnlichen Belastungen bezeichnet man als sog. Betriebsbeihilfen. Andersals bei Investitionsbeihilfen werden die wirtschaftlichen Vorteile hier nicht zurVerwirklichung bestimmter Vorhaben, sondern zur Steigerung derWettbewerbsfähigkeit 365 der begünstigten Unternehmen oder Produkte durchentsprechende Kostensenkung gewährt 366 . Ihnen könnte damit regelmäßig dieökologische Anreizwirkung fehlen, so dass sie von der Kommission nur in engbegrenzten Ausnahmefällen genehmigt werden 367 . Auch die AGVO (s.o. 4.1.1.1)enthält mit Ausnahme des restriktiv <strong>aus</strong>zulegenden Art. 25 für Ermäßigungen derEnergiesteuern lediglich genehmigungsfreie Investitionsbeihilfen 368 . Dabei ist Art.25 AGVO auf Steuermäßigungen gerichtet, mit Hilfe derer die Steuern nach derRichtlinie 2003/96/EG reduziert werden. Hiernach kommt <strong>eine</strong> Rechtfertigung nurfür <strong>eine</strong> Ermäßigung der Stromsteuer in Betracht. Im Übrigen sind als Beihilfeeinzuordnende Steuerermäßigungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUVgenehmigungspflichtig. Für <strong>eine</strong> erfolgreiche Genehmigung kommt es neben derökologischen Anreizwirkung auch auf die Höhe des damit erzielten wirtschaftlichenVorteils an (sog. Subventionsäquivalent). Dies bedarf jedoch <strong>eine</strong>r näherenUntersuchung, die an dieser Stelle nicht geleistet werden kann.365 Vgl. zum Zweck von Betriebsbeihilfen: C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 311.366 T. Jaeger, Beihilfen durch Steuern, Rn. 127;T. Lübbig/A. Martin-Ehlers, EU-Beihilfenrecht, Rn.448; D. Triantafyllou, in: H.v.d. Groeben/J. Schwarze, EUV/EGV, Art. 87 Rn. 95367 T. Jaeger, Beihilfen durch Steuern, Rn. 128; A. Metaxas, Gr<strong>und</strong>fragen, S. 102; J. Sépibus, DieUmweltsubvention, S. 286; L. Wartenburger, IStR 2001, 397 (399).368 Zur Bedeutung der Unterscheidung zwischen Investitions- <strong>und</strong> Betriebsbeihilfen: W. Frenz,EuZW 1999, 616 (618); C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn.207.

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