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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 83umweltrechtlichen Verursacherprinzips dar, so dass <strong>eine</strong> Ausweitung dieserSteuerprivilegien k<strong>eine</strong> verbotene (steuerliche) Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs.1 AEUV darstellen dürfte.5.1.3.1.2.3.4 Stromsteuer (StromStG)Im Zuge der ökologischen Steuerreform wird in Deutschland neben Mineralöl <strong>und</strong>sonstigen Energieerzeugnissen auch der Verbrauch von elektrischem Strom mit<strong>eine</strong>r Steuer belastet (siehe auch 4.2.1.3.3). Steuergegenstand ist gemäß § 5StromStG die Entnahme des Stroms durch <strong>eine</strong>n Endverbraucher <strong>aus</strong> demallgem<strong>eine</strong>n Versorgungsnetz. Damit handelt es sich hierbei um Verbrauchssteuernim Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG 362 . Darüber hin<strong>aus</strong> lässt sich dieStromsteuer als sog. Umweltabgabe charakterisieren. Leitgedanke dieser Abgabenist es, den Verbrauch ökologischer Gemeinschaftsgüter, die nur in begrenztemUmfang zur Verfügung stehen, besonders finanziell zu belasten (sog.Ressourcenschutz). Im Sinne des umweltrechtlichen Verursacherprinzips richtetsich die finanzielle Belastung nach dem Beitrag, den der jeweilige Steuerschuldnerdurch s<strong>eine</strong>n Verbrauch zur Ressourcenverknappung oder zu den ökologischenVeränderungen setzt. Steuerschuldner, die die natürlichen Ressourcen übermäßigin Anspruch nehmen, sollen dementsprechend übermäßig finanziell belastetwerden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> lässt sich das umweltrechtlicheVerursacherprinzip als Leitmotiv der Stromsteuer festhalten, da der Verbrauch vonStrom als Indikator für die Inanspruchnahme fossiler Brennstoffe <strong>und</strong> den Ausstoßvon Schadstoffen dient. Durch die Gewährung von staatlichen Beihilfen wird dasVerursacherprinzip durch das Gemeinlastprinzip ersetzt 363 . Eine derartigeDurchbrechung des Verursacherprinzips ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieBegünstigung allen zugute kommt <strong>und</strong> k<strong>eine</strong> Begünstigung allein zur Förderung derselektiven Gruppe darstellt 364 .Ob man vor diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>eine</strong> Steuerermäßigung auf Strom, der zumZwecke des Betriebs von Elektrofahrzeuge entnommen wird, als konsistentesSteuerprivileg ansehen kann, ist dürfte zweifelhaft sein. Zwar wird durch dieElektromobilität die schadstoffreiche Fortbewegung mit Hilfe konventionellerAntriebsformen (insbesondere Otto- <strong>und</strong> Dieselmotoren) verdrängt, doch bestimmt§ 3 StromStG <strong>eine</strong>n einheitlichen Stromsteuersatz unabhängig von s<strong>eine</strong>rVerwendungsart. Richtigerweise wird man den Verursacherbeitrag für sichgenommen betrachten müssen, ohne ein noch schädlicheres Alternativverhaltenmit einbeziehen zu dürfen. Eine derartige <strong>Betrachtung</strong> bleibt den unterschiedlichenSteuersätzen für Strom <strong>und</strong> Mineralöl vorbehalten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> dürfte die362 Vgl. zu den Steuerprivilegien im Mineralölsteuergesetz W. Frenz, DStR 2000, 137 (138).363 D. Scheuing, EuR 2001, 1 (21); Allg. L. Wicke, Umweltökonomie, S. 156 ff.364 T. Jaeger, Beihilfen durch Steuern, Rn. 228.

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