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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 821973 entwickelte Kriterium der Systemkonformität bzw. Konsistenz in derVergangenheit vermehrt kritisiert worden, blieb bis heute freilich ohne Alternative.Dies hat zur Konsequenz, dass Sonderabschreibungstatbestände imEinkommenssteuerrecht, die unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit desSteuerschuldners eingreifen, regelmäßig den Tatbestand der verbotenen Beihilfei.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, wie dies auch fürSonderabschreibungstatbestände beim Erwerb von Elektrofahrzeugen der Fallwäre.5.1.3.1.2.3.2 Umsatzsteuer (UStG)Wie die Einkommens- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer folgt auch die deutscheUmsatzsteuer dem Leistungsfähigkeitsprinzip als F<strong>und</strong>amentalprinzip. Aus diesemGr<strong>und</strong> hat die beihilferechtliche Prüfung <strong>eine</strong>r Ermäßigung im Gr<strong>und</strong>satz dengleichen Regeln zu folgen, wie sie soeben für Sonderabschreibungstatbestände imBereich des EStG bzw. KStG aufgezeigt wurden. Daneben tritt jedoch die bereitsweit fortgeschrittene, europaweite Harmonisierung auf diesem Gebiet (s.o. 4.2.1.2).Der im europäischen Sek<strong>und</strong>ärrecht festgelegte Mindeststeuersatz von 15 Prozentdarf nur unterschritten werden, wenn sich ein entsprechenderErmäßigungstatbestand in der Richtlinie findet (siehe 4.2.1.3.2). Im Verkehrssektorsind bisher nur Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennah- <strong>und</strong> -fernverkehrs sowie für Taxifahrten von <strong>eine</strong>m derartigen Ermäßigungstatbestanderfasst. Mit Blick auf das Gebot staatlicher Neutralität <strong>und</strong> der Gleichbehandlungaller Wettbewerber des Gemeinsamen Marktes sind diese Ermächtigungen zurEinführungen des verminderten Mehrwertsteuersatzes von mindestens fünf Prozenteng <strong>aus</strong>zulegen 361 <strong>und</strong> nach allgem<strong>eine</strong>n Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>eine</strong>r Analogie daher nichtfähig. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> dürfte für <strong>eine</strong> steuerliche Beihilfe zurMarktintegration elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge wenig Raum bleiben5.1.3.1.2.3.3 Kfz-Steuer (KraftStG)Durch die letzte Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Jahre2009 ist <strong>eine</strong> erhebliche Ökologisierung dieser Steuer eingetreten (s.o. 4.1.2.2). Esbleibt abzuwarten, ob die gesetzliche Neufassung zu <strong>eine</strong>r Veränderung derLeitprinzipien <strong>und</strong> Systementscheidungen des nationalenKraftfahrzeugsteuerrechts geführt hat. Freilich spricht einiges dafür, dass sich dieSteuer bereits heute neben der Leistung des Fahrzeugs auch im Wesentlichennach s<strong>eine</strong>r Umweltbelastung richtet. Demnach stellen die Befreiungen fürElektrofahrzeuge <strong>eine</strong> konsistente Umsetzung des neu eingeführten,361 Vgl. etwa: EuGH, Rs. C-357/07 (TNT Post UK Ltd./The Comissioners of Her Majesty`s Revenueand Customs), Rn. 31 (noch nicht in amtlicher Sammlunng erschienen).

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