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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 81kommen 356 . Das System kann nur von demjenigen vorgegeben werden, der hierzudie Rechtsetzungskompetenz besitzt <strong>und</strong> diese auch <strong>aus</strong>geübt hat. Dies dürfteaber nicht in jedem Fall der nationale Steuergesetzgeber sein, denn im Bereich derharmonisierten Steuern (insbesondere Art. 103 <strong>und</strong> 104 AEUV) überlagert derGemeinschaftsrechtsakt das nationale Steuersystem <strong>und</strong> sollte bei der Ermittlungder wesentlichen Systementscheidungen vorrangig berücksichtigt werden 357 .5.1.3.1.2.3.1 Sonderabschreibungstatbestände im Einkommens- <strong>und</strong>Körperschaftssteuerrecht (EStG/KStG)Will der Gesetzgeber den Erwerb bestimmter Güter oder Dienstleistungen durchdie Einführungen von Sonderabschreibungstatbeständen im Einkommens<strong>und</strong>/oderKörperschaftssteuerecht fördern, treten die Schwächen des vom EuGHentwickelten Kriteriums der Systemkonformität bzw. Konsistenz <strong>eine</strong>s steuerlichenPrivilegs deutlich hervor. Mit Hilfe dieser Fiskalzwecknormen 358 akquiriert derNationalstaat im Wesentlichen die zur Erfüllung s<strong>eine</strong>r Aufgaben erforderlichenfinanziellen Mittel 359 . In diesem Bereich stellt das Leistungsfähigkeitsprinzip dasF<strong>und</strong>amentalprinzip dar 360 . Dieses verwirklicht mit Blick auf die jeweiligeLeistungsfähigkeit des betroffenen Steuerschuldners den in Art. 3 Abs. 1 GGenthaltenen Gr<strong>und</strong>satzes der Steuergerechtigkeit <strong>und</strong> ist in allen Mitgliedstaaten alsgeschriebener oder ungeschriebener Gr<strong>und</strong>satz anerkannt.Im deutschen EStG finden sich hingegen zahlreicheSonderabschreibungstatbestände (etwa für den Erwerb von Sicherungssystemenfür Häuser <strong>und</strong> Wohnungen). Hiermit versucht der Gesetzgeber den Erwerbbestimmter, förderungswürdiger oder essentieller Güter oder Dienstleistungen zuunterstützen <strong>und</strong> das Verhalten der Steuerschuldner zu lenken. Als ein allenSteuerschuldnern offen stehendes Privileg haben diese steuerlichenVergünstigungen mit dem F<strong>und</strong>amentalprinzip der Besteuerung nachLeistungsfähigkeit wenig gemein. Aufgr<strong>und</strong> dieser zahlreichen,verhaltenslenkenden Verschonungssubventionen in den bedeutsamstenFiskalgesetzen der Mitgliedstaaten, ist das vom Europäischen Gerichtshof im Jahre356 W. Frenz, DStR 2000, 137 (138f.); V. Götz, FS für Vogel, 579 (587); M. Helios, EWS 2006, 108(112); ders., EWS 2005, 208 (210); G. Jochum, Die Steuervergünstigung, S. 426; C. Koenig/J.Kühling, EuZW 1999, 517 (517); S. Rode, Steuervergünstigungen, S. 104; W. Schön, SteuerlicheBeihilfen, in: C. Koenig/J. Roth/W. Schön, Aktuelle Frage des EG-Beihilferechts, 106 (115).357 So zumindest wohl C. Koenig/M. Busch, EWS 2009, 510 (514 f.).358 Zur Systematisierung der Steuernormen nach den verfolgten Zielen: J. Lang,Steuerrechtsordnung, Bd. 1, S. 121 ff; Zur Relevanz der Unterscheidung von Fiskalzwecknormen<strong>und</strong> Lenkungsnormen im Bereich steuerlicher Beihilfen G. Jochum, Die Steuervergünstigung, S.425; M. Koschyk, Steuervergünstigungen, S. 180; L. Wartenburger, IStR 2001, 397 (399).359 Vgl. zum historischen Hintergr<strong>und</strong> U. Sacksolsky, NJW 2000, 2619 (2620 f.).360 K.A. Frick, Einkommensteuerliche Steuervergünstigungen <strong>und</strong> das Behilfeverbot nach dem EG-Vertrag, S. 20, 38 f.; W. Schön, CMLR 1999, 911 (925); ders., Steuerliche Beihilfen, in: C. Koenig/J.Roth/W. Schön, Aktuelle Fragen des EG-Beihilferecht, 104 (116f.);

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