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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 80Genehmigungsfähigkeit dann <strong>aus</strong>gehen können, wenn der wirtschaftliche Wert dergünstigen Darlehensgewährung (sog. „Subventionsäquivalent“) den Wertzulässiger direkter Investitionsbeihilfen nicht übersteigt.5.1.3.1.2.3 SteuervergünstigungenAuch Steuervergünstigungen können gr<strong>und</strong>sätzlich den Tatbestand der Beihilfeerfüllen, da der Beihilfebegriff nach ganz herrschender Auffassung auchMaßnahmen umfasst, die „in verschiedener Form die Belastungen vermindern, dieein Unternehmen normalerweise zu tragen hat <strong>und</strong> somit zwar k<strong>eine</strong> Subventionenim strengen Sinne des Wortes darstellen, die ihnen aber nach Art <strong>und</strong> Wirkunggleichstehen 350 . Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch für den Bereich der indirektenSteuern 351 , d.h. Steuern, bei denen die Steuerschuldnerschaft <strong>und</strong> dieSteuerträgerschaft <strong>aus</strong>einander fallen 352 . Zwar werden durch <strong>eine</strong> Ermäßigung derindirekten Steuern zunächst alle Verbraucher begünstigt, die die steuerlichbegünstigte Ware oder Dienstleistung erwerben. Doch kommt es bei derBeurteilung der Steuervergünstigung auf die faktische Wirkung an 353 . EineErmäßigung der indirekten Steuern für den Erwerb oder Betrieb vonElektrofahrzeugen ermöglicht den Herstellern <strong>und</strong> Händlern solcher Fahrzeuge<strong>eine</strong>n Preisvorteil gegenüber den konkurrierenden konventionell betriebenenKraftfahrzeugen.Bei Steuervergünstigungen handelt es sich aber nur dann um <strong>eine</strong> tatbestandlicheBeihilfe, wenn die Befreiung bzw. Ermäßigung nicht „<strong>aus</strong> der Natur oder deminneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist“ (Gr<strong>und</strong>satz der steuerrechtlichenKonsistenz bzw. Systemkonformität des Steuerprivilegs) 354 . Der EuropäischeGerichtshof spricht hierbei nur von „der Natur <strong>und</strong> dem inneren Aufbau desSystems“ 355 <strong>und</strong> lässt offen, wie dieses System zu ermitteln ist. Mit Blick auf dieAbgabenhoheit der Mitgliedstaaten kann dabei aber wohl nur das nationaleSteuersystem selbst als Prüfungsmaßstab steuerliche Beihilfen in Betracht350 EuGH Rs. C-30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde derEuropäischen Gemeinschaft für Kohle <strong>und</strong> Stahl), Slg. 1961, 543; EuGH Rs. C-222/04 (Cassa diRisparnio), Rn. 131; Rs. C-59/00 (Ferring), Slg. 2001, I-9067, Rn. 15; EuG, Rs. T-204/97(EPAC/Kommission), Slg. 2000, II-2267, Rn. 65; Rs. T-613/97 (Ufex/Kommission), Slg. 2000, II-4065, Rn. 55; A. Bleckmann, WiVerw. 1989, 75 (81 f.); W: Frenz, HbEuR, Bd. 3, Rn. 337; ders.,DStZ 2006, 465 (465); J. Geburtig, EuZW 2005, 716 (717); V. Götz, Wirtschaftssubventionen, S. 7;M. Helios, EWS 2005, 208 (209); C. Koenig, ZIP 2000, 53 (53); C. Koenig/J. Kuehling, EuZW 1999,517 (520); M. Koschyk, Steuervergünstigungen als Beihilfen nach Art. 92 EG-Vertrag, S. 29; W.Mederer/A. v. Ysendyck, in: H.v.d. Groeben/J. Schwarze (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 Rn. 5; C.-P.Müller-Graff, ZHR 152 (1988), 403 (410), F.-P.Sutter, Das EG-Beihilfeverbot <strong>und</strong> seinDurchführungsverbot in Steuersachen, S. 39 u. 80.351 Dazu M. Helios, EWS 2005, 208 (209); C. Koenig/M. Busch, EWS 2009, 510 (513).352 W. Reiß, in: K. Tipke/J. Lang (Hrsg.), Steuerrecht, S. 542.353 C. Koenig/M. Busch, EWS 2009, 510 (513).354 EuGH, Rs. 173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 (719).355 Hervorhebung durch die Verfasser.

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