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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 79gedanklichen Hypothese, dem sog. „market economy investor-Test“ 344 . Hierbei wirdgefragt, ob ein privater Investor (im vorliegenden Fall der Kreditgeber) invergleichbarer Lage den in Rede stehenden Vorteil unter vergleichbarenKonditionen gewähren würde 345 . Weichen die staatlich eingeräumten Konditionenzum Positiven von den marktüblichen Darlehenskonditionen 346 ab, so liegt in derGewährung des Darlehens <strong>eine</strong> beihilfenrechtliche Begünstigung 347 . Vor demHintergr<strong>und</strong> der Schaffung <strong>eine</strong>s spürbaren Anreizes zum Erwerb elektrischangetriebener Kraftfahrzeuge soll für die weitere Untersuchung von <strong>eine</strong>r derartigengünstigen Kreditvergabe <strong>aus</strong>gegangen werden.Darüber hin<strong>aus</strong> verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass es sich um <strong>eine</strong> staatlich oder<strong>aus</strong> staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe handelt. Nach inzwischen ständigerRechtsprechung der europäischen Gerichte 348 <strong>und</strong> allgem<strong>eine</strong>r Ansicht imSchrifttum 349 ist anerkannt, dass die terminologische Unterscheidung zwischen„staatlichen“ <strong>und</strong> „<strong>aus</strong> staatlichen Mitteln gewährte“ Beihilfen“ i.S. des Art. 107 Abs.1 AEUV zum Ausdruck bringt, dass unter das Beihilfeverbot nicht nur vom Staatunmittelbar gewährte wirtschaftliche Vorteile fallen, sondern auch solcheBegünstigungen vom Beihilfetatbestand erfasst werden, die von „<strong>eine</strong>r vom Staatbenannten oder errichteten, privaten oder öffentlichen Einrichtung“ gewährtwerden. Die KfW-Bankengruppe erfüllt dieses Kriterium. Sie ist als Anstalt desöffentlichen Rechts organisiert <strong>und</strong> wurde vor allem zum Zweck errichtet,gemeinnützige oder gemeinwohlorientierte Investitionen zu unterstützen.Die Rechtfertigung beihilferechtlich relevanter, staatlicher Kreditvergaben richtetsich mit Blick auf sein ökologisches Ziel nach Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV.Allerdings finden sich im Gegensatz zu den direkten Investitionsbeihilfen k<strong>eine</strong>starren Grenzwerte. Im Wege <strong>eine</strong>s Umkehrschlusses wird man aber von <strong>eine</strong>r344 Vgl. hierzu: F. v. Alemann, in: K. Hailbronner/H. Wilms (Hrsg.), Recht der EU, Bd. III, Art. 87EGV. Rn. 34 ff.; A. Bartosch, EuZW 1999, 176 (178); W. Kahl, NVwZ 1996, 1082 (1085); C.Scharpf, EuZW 2005, 295 (298).345 Dreher, GS Knobbe-Keuk, 583 (585, 591); Frenz, Hdb. Europarecht, Bd. 3, Rn. 183;Giesberts/Kleve, EuZW 2009, 287 (288); Koenig, ZIP 2000, 53 (54); Lübbig/Martin-Ehlers,Behilfenrecht der EU, Rn. 78; Sanchez-Rydelski, Hdb. EU-Beihilferecht, S. 65 ff.; Sander, EurUP2005, 223 (224); Seidel, Beihilfenrecht, S. 55.346 Vgl. zu den Parametern zur Berechnung <strong>eine</strong>s marktgerechten Zinssatzes die Mitteilung derKommission über die Methode zur Festsetzung der Referenzzins- <strong>und</strong> Abzinsungssätze, ABl. 1999,C 241, S. 9; aktualisiert durch die Mitteilung der Kommission, ABl. 2005, C 172, S. 18.347 Vgl. EuG, Rs. T-129/95 (Maxhütte Stahl), Slg. 1999, Rn. 132; W. Frenz, HbEuR, Bd. III, Rn. 255;J. Zeitz, Der Begriff der Beihilfe, S. 83.348 EuGH Rs. 78/76 (Steinike <strong>und</strong> Weinlig), Slg. 1982, 3583, Rn. 21; verb. Rs. 67, 68 <strong>und</strong> 70/85 (vander Kooy), Slg. 1988, 219, Rn. 35; Rs. 290/83 (Kommission/Frankreich), Slg. 1985, 439, Rn. 14; Rs.57/86 (Griechenland/Kommission), Slg. 1988, 2855, Rn. 12; verb. Rs. 72 <strong>und</strong> 73/91 (SlomanNeptun), Slg. 1993, I-887, Rn. 19; RS, C-189/91 (Kirshammer-Hack), Slg. 1993, I-6185, Rn. 16;verb. Rs. C-52, 53 <strong>und</strong> 54/97 (Viscido), Slg. 1999, I-3735, Rn. 13; Rs. C-200/97 (Ecotrade), Slg.1998, I-7907, Rn. 35; Rs. C-295/97 (Piaggio), Slg. 1999 I-3735, Rn. 35; Rs. 379/98(PreußenElektra), Slg. 2001, I-2099, Rn. 58.349 Vgl. etwa: K. Eisermann, EuZW 1996, 683 (684); T. Koch, Umweltschutzbeihilfen, S. 20; C.Koenig/J. Kühlig/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 155; J. Sèpibus, Die Umweltschutzsubvention, S.221; C. Zivier, Jura 1997, 116 (117).

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