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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 78Abstraktion <strong>eine</strong>r Beihilferegelung <strong>und</strong> deren Vollzug bietet es sich an, <strong>eine</strong>neinheitlichen Zuschuss zu gewähren, der sich dann an der geringsten Intensität, d.h. derjenigen für große Unternehmen, orientiert.Vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieser zahlreichen, oft sehr abstrakten Vorgaben der AGVOdient der Illustration folgendes Beispiel: Ein VW Polo mit Ottomotor kostet in derBasisversion derzeit etwa 12.000 Euro. Der gleiche VW Polo mit elektrischemAntrieb hat <strong>eine</strong>n Anschaffungspreis von etwa 34.000 Euro. Die Differenz dieserbeiden Beträge von insgesamt 22.000 Euro entspricht den förderungsfähigenInvestitionsmehrkosten. Nimmt man die Beihilfeintensität von 35% für großeUnternehmen, errechnet sich dar<strong>aus</strong> ein maximaler Erwerbszuschuss von 7.700Euro.Das obige Beispiel stellt jedoch nur ein Beispiel der Berechnungsmethode dar. Esdarf nicht dahingehend verstandenen werden, dass etwa für jeden Fahrzeugtyp<strong>eine</strong> derartige Berechnung vorzunehmen ist. Ebenso wenig genügt es, sich bei derBerechnung der förderfähigen Kosten auf ein derartiges Beispiel zu beschränken.Vielmehr ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten vor Einführung <strong>eine</strong>r derartigen Beihilfeanhand <strong>eine</strong>r detaillierten Marktanalyse die Differenzkosten beider Produkte(Fahrzeuge mit Otto- bzw. Dieselfahrzeugen <strong>und</strong> Fahrzeug mit elektrischem bzw.gemischtem Antrieb) zu errechnen <strong>und</strong> darzulegen.Da die Kostendifferenz bei Fahrzeugen der Mittel- <strong>und</strong> Luxusklasse naturgemäßansteigen wird, ist es dankbar, unterschiedliche Fördersätze für die jeweiligeWagenklasse einzuführen. Dabei wird man den Mitgliedstaten in zumutbarenGrenzen ein Recht zur Kategorisierung <strong>und</strong> Typisierung gewähren müssen.Entscheidend ist, dass den Mitgliedstaaten anhand umfangsreicher Daten <strong>eine</strong>Errechnung der jeweiligen durchschnittlichen Investitionsmehrkosten stichhaltigdarlegt.5.1.3.1.2.2 Kreditprogramm der KfW-BankengruppeIm Unterschied zu den klassischen verloren Subventionszuschüssen überlässt derStaat bei <strong>eine</strong>m Darlehen die finanziellen Mittel nicht insgesamt <strong>und</strong> endgültig,sondern nur vorübergehend dem Empfänger. Für die Beantwortung der Frage, obes sich bei <strong>eine</strong>m staatlich gewährten Darlehen um <strong>eine</strong> Beihilfe i.S. des Art. 107Abs. 1 AEUV handelt, hängt vor allem von dem verlangten Zinssatz <strong>und</strong> der Dauerdes Darlehens ab 343 . Da <strong>eine</strong> beihilferechtlich relevante Begünstigung nachallgem<strong>eine</strong>r Auffassung nur dann vorliegt, wenn dem staatlicherseits gewährtenVorteil k<strong>eine</strong> marktgerechte Gegenleistung gegenübersteht, kommt es auf dieMarktgerechtigkeit der Konditionen des Darlehensvertrages an. Zur Bestimmungder Marktgerechtigkeit bedient sich die Europäische Kommission <strong>eine</strong>r343 Vgl. W. Frenz, HbEuR, Bd. III, Rn. 255.

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