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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 77Weitere Folge des Erfordernisses <strong>eine</strong>r Anreizwirkung ist das Gebot <strong>eine</strong>rumweltschutzverstärkenden Maßnahme, wie sie in Art. 193 AEUV für nationaleAlleingänge der Mitgliedstaaten im Umweltschutzbereich bereits primärrechtlichverlangt wird. Hat die Europäische Union bereits durch verbindlichesSek<strong>und</strong>ärrecht bestimmte Umweltstandards eingeführt, kommenUmweltschutzbeihilfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann in Betracht, wenn diese derVerwirklichung von Umweltzielen dienen, die die europäischen Vorgabenübertreffen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> stehen die in der AGVO enthaltenBeihilfeintensitäten unter der Bedingung, dass nicht bereits ordnungsrechtlicheMaßnahmen der Gemeinschaft erlassen wurden oder diese durch die staatlicheMaßnahme übertroffen werden 342 . Die Anpassung an erlassene oder bereitsverbindliche Gemeinschaftsnormen ist hingegen nur unter den engen Grenzen desArt. 20 AGVO zulässig. Da es aber bislang an verbindlichen Vorgaben für dieEinführung von Elektrofahrzeugen oder sonstigen klimaverträglichenFortbewegungsmitteln fehlt, bietet diese Vorgabe k<strong>eine</strong> Hindernisse <strong>eine</strong>snationalen Subventionsprogramms für die Marktintegration von Elektrofahrzeugen.Unter Vorgabe dieser allgem<strong>eine</strong>n Vor<strong>aus</strong>setzungen enthält die AGVO, unterteilt indie verschiedenen Umweltsektoren, Höchstgrenzen der Förderung (sog.Beihilfeintensitäten). Mit Blick auf die besondere Bedeutung der kl<strong>eine</strong>n <strong>und</strong>mittleren Unternehmen für die nationale Wirtschaft <strong>und</strong> deren geringe Präsenz aufden grenzüberschreitenden Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsverkehr wird hierbeizwischen kl<strong>eine</strong>n, mittleren <strong>und</strong> großen Unternehmen unterschieden. ZurAnschaffung klimaverträglicher Fahrzeuge enthält Art. 19 AGVO <strong>eine</strong>entsprechende Regelung. Danach kann der Ankauf, von Fahrzeugen für denStraßen-, Schienen- <strong>und</strong> Binnenschiffsverkehr, die den Umweltschutz verbessern,in Höhe von 35 % der Investitionsmehrkosten bei großen Unternehmen, 45 % beimittleren Unternehmen <strong>und</strong> 55 % bei kl<strong>eine</strong>n Unternehmen gewährt werden.Zur Höhe der Beihilfeintensitäten in der AGVO folgende Tabelle:GroßeUnternehmenMittlereUnternehmenKl<strong>eine</strong>UnternehmenAGVO35%45%55%Ob <strong>eine</strong> nationale Förderungsregelung die Unterscheidung nach der Größe derUnternehmen, die von dieser tatsächlich oder potentiell profitieren können,enthalten soll, ist <strong>eine</strong> Frage der Zweckmäßigkeit. Mit Blick auf die erforderliche342 Vgl. für die Anschaffung klimaverträglicher Straßen- <strong>und</strong> Schienenfahrzeuge sowie BinnenschiffeArt. 19 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 AGVO.

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