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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 76die Mitgliedstaaten jedoch nicht von der gr<strong>und</strong>sätzlich erforderlichen Pflicht zurdetaillierten Berechnung <strong>und</strong> Dokumentation der jeweiligen Beihilfe, da an dieStelle der bisherigen Präventivkontrolle (vorgelagerte Kontrolle) der Kommission<strong>eine</strong> repressive Kontrolle (nachgelagerte Kontrolle) tritt, sobald sich einUnternehmen oder anderer Mitgliedstaat über die eingeführte Beihilfe bei derEuropäischen Kommission beschweren. Spätestens im Rahmen diesesrepressiven Kontrollverfahrens, hat der betroffene Mitgliedstaat zur Darlegungder Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ihre Berechnungsweise offen zu legen.Angesichts der Fokussierung der Europäischen Kommission auf die für denGemeinsamen Markt relevanten (= umfangreichen) Beihilfen <strong>und</strong> ihrer Aufgabe alsHüterin des freien Wettbewerbs in der Europäischen Union, kann dies zu <strong>eine</strong>mdeutlichen Beschleunigungseffekt zugunsten der Mitgliedstaaten beim Erlass vonBeihilfen führen.• Ein weiterer entscheidender Vorteil liegt in der Kostenberechnung. Während dieLeitlinien bei der Berechnung der förderungsfähigen Kosten (sog.Investitionsmehrkosten) die Einbeziehung etwaiger operativer Gewinne <strong>und</strong>Kosten verlangt (sog. Nettomehrkostenprinzip), folgt die AGVO <strong>eine</strong>mp<strong>aus</strong>chalierten Ansatz <strong>und</strong> verzichtet auf deren Berücksichtigung, indemlediglich ein abstrakter, p<strong>aus</strong>chaler Abzug bei der Höhe der Beihilfeintensitätenvorgenommen wird (sog. Bruttomehrkostenprinzip). Für ein etwaigesAnreizprogramm für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb durch Gewährung vonErwerbszuschüssen hat dies zur Konsequenz, dass etwaige mit dem Betrieb<strong>eine</strong>s Elektro-Fahrzeugs verb<strong>und</strong>ene Kosten (z.B. durch den erforderlichenAust<strong>aus</strong>ch der Batterie nach Ablauf ihrer Lebensdauer) oder etwaige Vorteile(z.B. zeitweise Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 d KfzStG, Kostendifferenz vonStrom- <strong>und</strong> Mineralölpreisen) bei der Berechnung der Höhe der Förderung nichtin Ansatz gebracht werden müssen.5.1.3.1.2.1.2 Zur konkreten Höhe der Investitionsbeihilfen(Beihilfeintensitäten)Nach allgem<strong>eine</strong>r Auffassung verlangt die Genehmigung nach Art. 107 Abs. 3 lit. c)AEUV, dass von der mitgliedstaatlichen Maßnahme <strong>eine</strong> Anreizwirkung zurVerwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele <strong>aus</strong>gehen muss 341 . Für den Bereich derUmweltschutzbeihilfen hat dies zur Folge, dass als förderungsfähige Kosten nur dieInvestitionsmehrkosten erstattungsfähig sind. Hierunter versteht man die Differenzder höheren Kosten für das umweltverträglichere Produkt gegenüber den Kostender marktbeherrschenden konventionellen Konkurrenzprodukte.341 A. Klein/A. Haratsch, EWS 1997, 410 (417).

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